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Urteil

4 Ca 1865/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2023:0426.4CA1865.22.00
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Leitsätze

Anwendung der "Drei-Stufen-Theorie" des Bundesarbeitsgerichs zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung.

Darlegungs- und Beweislast.

Tenor
  • 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2028 eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 746,30 € zu zahlen.
  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 1) zu 81 %.
  • 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 33.844,60 €.
  • 5. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anwendung der "Drei-Stufen-Theorie" des Bundesarbeitsgerichs zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung. Darlegungs- und Beweislast. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2028 eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 746,30 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 1) zu 81 %. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 33.844,60 €. 5. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger und die Beklagte zu 1) streiten u.a. darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers im Versorgungsfall richten. Der am 04.04.1963 geborene Kläger war zunächst seit dem 15.08.1978 bei der A. AG beschäftigt. Dem Kläger wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über A. Pensionskasse VVAG zugesagt. Das Arbeitsverhältnis ging zunächst gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die O. S. GmbH über. Sodann ging es zum 01.01.2006 gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 1), einem Unternehmen des T.-Konzerns, über. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 18.11.2005 über den Betriebsübergang informiert. Er war zuletzt in der Angestellter der Marketingabteilung des Spinnereibetriebes in X.. tätig. In X.. beschäftigte die Beklagte zu 1) zuletzt noch ca. 170 Mitarbeiter. Mit Wirkung zum 31.03.2022 stellte die Beklagte zu 1) den Produktionsbetrieb ein. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde infolge der Betriebseinstellung zum 31.03.2022 gekündigt. Die Beklagte zu 1) befindet sich in Liquidation. Die A. AG und später die O. S. GmbH führten ihre betriebliche Altersversorgung über die A. Pensionskasse VVAG durch. Hinsichtlich des Inhalts Satzung und der AVBen der A. Pensionskasse VVAG wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 45 ff. d.GA) verwiesen. Die betriebliche Altersversorgung wurde auf Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Ordnung der betrieblichen Grundrente gewährt. Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 28.02.2007 Mitglied der A. Pensionskasse VVaG. Der Kläger erwarb für Dienstzeit vom 01.09.1981 bis zum 28.02.2007 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der A. Pensionskasse VVaG eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 663,38 €. Die Beklagte zu 1) schloss mit dem damaligen Betriebsrat am 13.06.2007 eine „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung“ ab. Es ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) streitig, ob diese Betriebsvereinbarung formell wirksam zustande gekommen ist. In der Präambel der Betriebsvereinbarung ist ausgeführt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zukünftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Unterstützungskasse gewährt werden soll. Unter Ziffer 1 lit a.) dieser Betriebsvereinbarung ist u.a. ausgeführt, dass die „Betriebsvereinbarung zur Ordnung der betrieblichen Grundrente“ durch diese Betriebsvereinbarung ersetzt wird. In Ziffer 2 ist ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) Trägerunternehmen der Unterstützungskasse wird, und mit der Unterstützungskasse den als Anlage beigefügten Leistungsplan vereinbart. Der Leistungsplan des Beklagten zu 2), der Bestandteil der Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 ist, trat zum 01.03.2007 in Kraft. Die Beklagte zu 1) meldete den Kläger in der Folgezeit zum 28.02.2007 bei der A. Pensionskasse VVaG ab. Sie zahlte ab dem 01.03.2007 keine Beiträge mehr an die A. Pensionskasse VVaG. Die betriebliche Altersversorgung wird für die Zeit ab dem 01.03.2007 über den Beklagten zu 2) durchgeführt. Der Beklagte zu 2) ist eine Gruppen-Unterstützungskasse i.S.d. § 1b Abs. 4 BetrAVG, welche die Versicherungsbeiträge, die von den Mitgliedsunternehmen gezahlt werden, in sog. Rückdeckungsversicherungen bei der P. LV AG investiert. Die Versicherungsnehmerin dieser Lebensversicherung ist die Beklagte zu 1). Der Kläger ist seit dem 01.03.2007 die versicherte Person. Der Beklagte zu 2) schloss bei der P. Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung zur finanziellen Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge des Klägers ab. Mit Schreiben vom 23.06.2022 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger u.a. mit, dass er für die Dienstzeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 335,41 € erworben hat. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte zu 1) für die Dienstzeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 ab dem 01.05.2028 stattdessen einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente i.H.v. 746,30 € hat. Der Kläger wird die gesetzliche Altersgrenze zum 01.05.2028 erreichen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 hat er eine Klageänderung zur Gerichtsakte gereicht und mit Schriftsatz vom 04.03.2023 hat er die Klage um einen weiteren Feststellungsantrag erweitert. Im Kammertermin hat der Kläger nur die Klageanträge zu 1) und 2) aus der Klageänderung vom 02.01.2023 gestellt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Der Kläger meint, dass er gegen die Beklagte zu 1) ab dem 01.05.2028 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Altersrente i.H.v. 746,30 € habe. Er habe einen gesetzlich unverfallbaren Anspruch auf Zahlung einer Altersrente gemäß § 30 f Abs. 2, 1 b Abs. 1 BetrAVG erworben. Die Beklagte zu 1) habe das Versorgungsversprechen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz. 1 BGB übernommen. Demzufolge stehe ihm ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG habe der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolge. Die ursprüngliche Versorgungszusage über A. Pensionskasse VVaG, die die Beklagte zu 1) übernommen habe, sei nicht wirksam durch die Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 abgelöst worden. Die Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Betriebsratsvorsitzende habe die Betriebsvereinbarung eigenmächtig ohne einen Beschluss des Betriebsrates abgeschlossen. Die Ablösung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung durch die Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 sei auch materiell-rechtlich unwirksam. Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. „Drei-Stufen-Theorie“. Es liege ein Eingriff in zukünftige Zuwachsraten vor, da die Altersrente, welche der Beklagte zu 2) zahlen werde, deutlich geringer sei als die vergleichbare fiktive Leistung der A. Pensionskasse VVaG. Der Kläger bestreitet, dass für die Entscheidung der Beklagten zu 1), die Art der Versorgungszusage und den Durchführungsweg zu ändern, sachlich-proportionalen Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorgelegen hätten. Das Vorbringen der Beklagten zu 1) hierzu sei unschlüssig. Wäre er auch in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2022 Mitglied der A. Pensionskasse VVaG gewesen, hätte er für diesen Zeitraum ab dem 01.05.2028 einen monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 746,30 € erworben. Der Kläger verweist hinsichtlich der Einzelheiten der – unstreitigen Berechnung – auf die Ausführungen im Schreiben der A. GmbH vom 07.09.2022. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Anlage (Bl. 130 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 1) müsse ihm deshalb ab dem 01.05.2028 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente in Höhe von 746,30 € zahlen. Der Kläger meint, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, die Unverfallbarkeitsbescheinigung des Beklagten zu 2) zu berichtigen und die Mitteilung der P. LV AG über die beitragsfreie Rente sowie die von der Beklagten zu 1) in dem Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 gezahlten Beiträge auszuweisen, damit er prüfen könne, ob die Höhe der Altersente, die in der Unverfallbarkeitsbescheinigung genannt worden sei, ordnungsgemäß berechnet worden sei. Darüber hinaus seien diese verpflichtet, ihm eine Kopie der Rückdeckungsversicherung vorzulegen, die der Beklagte zu 2) bei der P. LV AG zum 01.03.2007 auf das sein Leben abgeschlossen habe. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß die Beklagte zu 1 zu verurteilten, an ihn ab dem 01.05.2028 eine monatliche lebenslange Altersrente i.H.v. 746,30 € zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Unverfallbarkeitsbescheinigung des Beklagten zu 2 vom 23.03.2022 zu berichtigen und die Mitteilung der P. LV AG über die beitragsfreie Rente sowie die von der Beklagten zu 1) in dem Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 gezahlten Beiträge auszuweisen, damit der Kläger prüfen kann, ob die Höhe der Altersente, die in der Unverfallbarkeitsbescheinigung genannt wurde, ordnungsgemäß berechnet wurde sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm eine Kopie der Rückdeckungsversicherung vorzulegen, die der Beklagte zu 2) bei der P. LV AG zum 01.03.2007 auf sein Leben abgeschlossen hat. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) meint, dass die alte Versorgungsordnung durch die Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 wirksam abgelöst worden sei. Sie müsse den Kläger nicht so stellen, als ob dieser auch im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 fiktiv Mitglied der A. Pensionskasse VVaG gewesen sei, weshalb sie dem Kläger ab dem 01.04.2027 keine - zusätzliche - Betriebsrente in der eingeklagten Höhe schulde. Die Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 sei formell wirksam zustanden gekommen. Die Betriebsvereinbarung sei auch materiell wirksam. Die Beklagte zu 1) hält die von dem Bundesarbeitsgericht entwickelte „Drei-Stufen-Theorie“ für dogmatisch nicht haltbar. Sie meint, dass der tatsächliche Eingriff in die zukünftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse durch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung mit Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 auch unter Anwendung der aus ihrer Sicht unzutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt sei. Es lägen zumindest die vom Bundesarbeitsgericht geforderten sachlich-proportionalen Gründe für den erfolgten Eingriff vor. Sie habe mit dem O.-Geschäft einen Sanierungsfall übernommen. Der O.-Geschäftsbereich der Z. AG sei schon Jahre vor dem Erwerb durch sie defizitär gewesen. Im Rahmen der Sanierungsbemühungen der Z. AG sei u.a. das O.-Geschäft neu aufgestellt worden. Alle Bemühungen hätten aber letztlich nicht ausgereicht. Deshalb habe die Geschäftsleitung entschieden, das unwirtschaftliche Fasergeschäft der O. S. GmbH am Standort X.. an sie zu verkaufen. Dem Standort habe als einzige Alternative die Schließung gedroht. Dem Verkauf sei eine lange und vergebliche Suche nach einem Käufer vorausgegangen. Dass die fehlgeschlagenen Restrukturierungsbemühungen der Grund für den Verkauf gewesen seien, ergebe sich aus Informationsschreiben zum Betriebsübergang vom 18.11.2005. Sie habe nur ca. 170 Mitarbeiter der zuvor beschäftigen 280 Mitarbeiter am Standort X.. übernommen. Sie habe jahrelang versucht, das schließungsreife O.-Geschäft am Standort X.. zu sanieren. Bestandteil dieser Sanierungsbemühungen sei auch die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung gewesen. Diese habe der wirtschaftlichen Lage angemessen und nachhaltig sein sollen, gleichzeitig aber ein möglichst hohes Absicherungsniveau erreichen sollen. Dabei hätten sich die Betriebsparteien im Juni 2007 im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative dazu entschieden, künftig einen festen Arbeitgeberanteil mit höheren Gewinnchancen am Kapitalmarkt zu verbinden. Es sei eine Unterstützungskassenzusage bei der Beklagten 2) eingerichtet worden. Durch die Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 sei ihr Versorgungssystem umgestellt worden. Eine Fortführung der Mitgliedschaft in der A.-Pensionskasse VVaG durch sie sei nach dem Betriebsübergang nicht mehr möglich gewesen, weil konzernfremde Unternehmen satzungsgemäß nicht Trägerunternehmen der A.-Pensionskasse sein könnten. Die ursprüngliche Versorgung über die A. Pensionskasse einerseits und die Unterstützungskassenversorgung mittels des Beklagten 2) folgten unterschiedlichen Strukturprinzipien. Bei der Unterstützungskassenzusage handele es sich um eine Versorgungszusage mit höheren Gewinnchancen für die Versorgungsempfänger. Die feste Rente von 44% des beitragsfähigen Einkommens, die die A. Pensionskasse VVaG zugesagt hatte, möge in Niedrigzinsphasen von Vorteil sein. Sie verhindere aber auch die Teilhabe des Versorgungsempfängers an Gewinnen, die in Hochzinsphasen erwirtschaftet werden. Die Betriebsparteien hätten sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage für eine solche Teilhabe der Versorgungsempfänger entschieden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch der A.-Konzern längst erkannt gehabt habe, dass eine Fortführung der ursprünglichen Pensionskassen-Zusagen zu wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren finanziellen Belastungen des Konzerns führen würde. Deshalb sei die A. Pensionskasse bereits im Jahr 2004 für Neueintritte geschlossen worden. Die Eingriffsintensität sei im Fall der Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 denkbar gering. Dass die Änderung des Versorgungssystems vorliegend keine günstigkeitsneutrale Umstrukturierung darstelle, sondern eine Veränderung der Zuwachsraten überhaupt in Betracht komme, sei keineswegs selbstverständlich. Die Entwicklung der tatsächlichen Rentenhöhe sei bei kapitalgedeckten Versorgungszusagen abhängig von der Anlagestrategie und der Entwicklung des Kapitalmarkts im fraglichen Zeitraum. Sie könne kaum seriös vorausgesagt werden. Der Versorgungsempfänger partizipiere je nach Ausrichtung des Versorgungssystems stärker oder schwächer am Anlageerfolg. Die ergebnisbezogene Betrachtungsweise, die von der Rechtsprechung herangezogen werde, um einen Eingriff in die zukünftigen Zuwächse festzustellen, führe zu einer enormen Rechtsunsicherheit. Ob ein Eingriff in die Zuwachsraten vorliege, solle nach der Rechtsprechung erst beurteilt werden, wenn der Arbeitnehmer – gegebenenfalls Jahrzehnte später – aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Bleibe die Performance der gewählten kapitalgedeckten Versorgung zu diesem Stichtag zufällig hinter dem abgelösten Versorgungssystem zurück, solle das für die Feststellung ausreichen, die Umstrukturierung habe unzulässig in die Zuwächse eingegriffen. Es möge zwar sein, dass die Versorgungszusage des Klägers für den Bemessungszeitraum (bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis) einen niedrigeren Ertrag erzielt habe als die ursprüngliche Pensionskassenzusage. Bei anderen Entwicklungen am Kapitalmarkt oder bei einem anderen Bemessungszeitraum, habe aus einer Verringerung der Zuwächse durchaus eine verbessernde Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung werden können. Diese geringe Eingriffsintensität müsse sich bei den Anforderungen an die sachlich-proportionalen Gründe widerspiegeln. Die Gründe für die Änderung der Versorgungszusage im Jahr 2007 übererfüllten die gesetzten Maßstäbe und seien in verhältnismäßiger Weise umgesetzt worden. Insbesondere die Abkehr von einer Mindestrentenhöhe hin zu einer risikoorientieren Versorgungsordnung sei Ausdruck der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien. Die Gründe für die Änderung der Versorgungsordnung seien nicht willkürlich, sondern sachlich nachvollziehbar gewesen. Motiviert sei die Änderung zunächst durch das zwingende Ausscheiden aus der A. Pensionskasse VVaG gewesen. Zukünftig gar keine Altersversorgung zu gewähren, sei nach dem Betriebsübergang ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Bei der Entscheidung für die Unterstützungskassenzusage bei dem Beklagten 2) hätten die Betriebsparteien die Interessen aller Beteiligten sorgfältig abgewogen. Den Betriebsparteien stehe bei der Beurteilung der zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der eingreifenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Diese Einschätzungsprärogative sei bei der rechtlichen Beurteilung genauso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Betriebsparteien als Normgeber Versorgungszusagen bis zu einem gewissen Grad typisieren dürften. Sie habe das Interesse, die Altersversorgung wirtschaftlich nachhaltig und vor allem kalkulierbar zu gestalten, verfolgt. Diesem Interesse werde ein fester Firmenanteil bei der betrieblichen Altersversorge gerecht. Das übernommene O.-Geschäft sei ein Sanierungsfall und seit Jahren defizitär gewesen. Es sei außerdem Gegenstand andauernder Bemühungen der Restrukturierung gewesen. Das betriebliche Versorgungswerk habe sich dadurch nachvollziehbar in ein auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept eingepasst, in dem die Mittel der Kürzung in einem vernünftigen Verhältnis zum Regelungszweck ständen. Es lägen sogar „triftige Gründe“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Als triftiger Grund gelte u.a. eine drohende langfristige Substanzgefährdung, die anzunehmen sei, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so verschlechtert habe, dass die Versorgungsverbindlichkeiten bei einer unveränderten Versorgungsregelung voraussichtlich nicht mehr aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden könnten und auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen würden, um die Versorgungsverbindlichkeiten auszugleichen. Von einer ausreichenden Eigenkapitalrendite sei dann auszugehen, wenn die Eigenkapitalrentabilität spürbar den Ertrag aus festverzinslichen Wertpapieren übersteige, wobei das Bundesarbeitsgericht einen Risikozuschlag von 2% berücksichtige. Eine nicht mehr ausreichende Eigenkapitalrendite liege also vor, wenn der erzielte Vor-Steuer-Gewinn niedriger sei als die fiktive Verzinsung des Eigenkapitals mit der Rendite festverzinslicher Wertpapiere zuzüglich eines Risikoaufschlags von 2 %. Tatsächlich sei ihre Eigenkapitalrendite in der Zeit ab 2006 weit geringer gewesen. In fast allen Geschäftsjahren seien sogar Verluste erwirtschaftet worden. Das O.-Geschäft sei bei der Übernahme durch sie defizitär gewesen. Allein in den Geschäftsjahren von 2010 bis 2020 habe sie zusammen mehr als 36 Mio. € Verlust gemacht. Die Abwärtsspirale spiegele sich in einem durchschnittlichen Fehlbetrag von 3,2 Mio. € pro Jahresabschluss wider. Soweit die beiden Jahresabschlüsse 2016/17 und 2010 rechnerisch positive Ergebnisse auswiesen, sei dies auf außerordentliche betriebliche Erträge, und nicht auf ein verbessertes operatives Geschäft zurückzuführen gewesen. Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrages zu 2) unbegründet. Der Erfolg des Antrages zu 1) - Anspruch auf Altersversorgung unmittelbar gegen sie in der Höhe, die sich bei (fiktiver) Weiterführung der Pensionskassenversorgung ergeben hätte - führe dazu, dass der Antrag zu 2) unbegründet wäre. Denn wenn die Umstellung der Altersversorgung auf den Beklagten 2) unwirksam gewesen sei, dann würde der Beklagte 2) dem Kläger auch nichts schulden, und zwar weder eine Versorgung noch Unverfallbarkeitsbescheinigungen. Der Beklagte zu 2) hält die gegen ihn gerichtet Klage für unzulässig und unbegründet. Die Voraussetzungen des § 256 ZPO lägen nicht vor. Mit dem Antrag zu 2) verlange der Kläger die Berichtigung der Unverfallbarkeitsbescheinigung, die Herausgabe der „Rückdeckungsversicherung“ und die Herausgabe der „Mitteilungsschreiben der P. Lebensversicherung AG“ sowie Auskunft bezüglich der eingezahlten Beiträge. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags scheitere vorliegend bereits daran, dass die Herausgabe- sowie die Auskunftsansprüche vorrangig mit einer Leistungsklage geltend zu machen seien. Es fehle deshalb das Feststellungsinteresse. Der Antrag sei auch nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage sei auch unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat nur teilweise Erfolg. I. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 01.05.2028 gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von monatlich 746,30 € brutto aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. 1.) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers zu Erfüllungsansprüchen der Versorgungsberechtigten (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 298/20 -, juris). Die Beklagte zu 1) schuldet dem Kläger eine – zusätzlich – Betriebsrente, die er erhalten hätte, wenn er auch im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 Mitglied der A. Pensionskasse gewesen wäre. Der Kläger hätte bei einer Mitgliedschaft in der A. Pensionskasse im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 eine zusätzlich unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 746,30 € erworben. Die Beklagte zu 1) muss dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ab dem 01.04.2027 wegen des Erreichens der Altersrente aufgrund ihrer Einstandspflicht eine Betriebsrente in Höhe von 746,30 € brutto zahlen, weil die Betriebsrente, die der Beklagte zu 2) ab dem 01.05.2028 zahlen würde, hinter dem Leistungsversprechen der A. AG bzw. der O. S. GmbH, an welche die Beklagte zu 1 gemäß § 613 a Abs. 1 BGB gebunden ist, zurückbleibt. Die „alte“ Versorgungsordnung, welche bis zum 28.02.2007 über die A. Pensionskasse VVaG abgewickelt wurde, wurde nicht durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 zum 01.03.2007 abgelöst. Durch die zum 01.03.2007 erfolgte Umstellung der betrieblichen Altersversorgung auf den Beklagten zu 2) wurde in dienstzeitabhängige noch nicht erdiente Zuwächse eingegriffen, was sich bereits darin zeigt, dass die unverfallbare Anwartschaft, die er Kläger in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 erworben hat, nur 335,41 € monatlich beträgt. Es ist zwischen den Parteien zwar streitig, ob die Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, weil Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 die bisherige Versorgungsordnung aus materiellen Gründen nicht ablösen konnte. a.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Rechtmäßigkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, durch eine neue Betriebsvereinbarung anhand der sog, „Drei-Stufen-Theorie“, zu überprüfen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Kammer schließt sich dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, und teilt die Auffassung der Beklagten zu 1), welche die sog. „Drei-Stufen-Theorie“ aus grundsätzlichen Erwägungen als falsch ablehnt, nicht. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Zuwächse, die sich dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse genügen demgegenüber sachlich-​proportionale Gründe (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/23 -, juris). Unter sachlich-​proportionalen Gründen sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf. Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-​proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein Gesamtkonzept einpasst, das auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtet ist. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum. Der Arbeitgeber muss aber im Prozess substantiiert darlegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Es ist darzulegen, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13 -, juris). b.) Das Vorbringen der Beklagten zu 1) wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) unstreitig, dass die zum 01.03.2007 erfolgte Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von der A. Pensionskasse auf die Unterstützungskasse der Beklagten zu 2) zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängigen Zuwächse führt. Dieser Eingriff ist aber nicht durch sachlich-​proportionale Gründe gerechtfertigt. Das Vorbringen der Beklagten zu 1) ist hierzu insgesamt nicht ausreichend. Sie hat nicht hinreichend zur wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007, welche u.a. die Betriebsvereinbarung zur Ordnung der betrieblichen Grundrente zum 01.03.2007 ablösen sollte, vorgetragen. Sie hat nicht konkret zum Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgetragen, welche sie dazu veranlasst hat, die bisherige Versorgungsordnung mit Wirkung zum 01.03.2007 abzulösen. Deren Sachvortrag, dass das O.-Geschäft bei seiner Übernahme durch die Beklagte zu 1) defizitär gewesen sei, sie einen Sanierungsfall übernommen habe, und dass im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ca. 110 Arbeitsplätze abgebaut worden seien, ist hierfür nicht ausreichend. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass Sanierungsbemühungen gescheitert seien. Die Beklagte zu 1) trägt zwar vor, dass sie in den Geschäftsjahren 2010 bis 2020 einen Verlust von insgesamt mehr als 36 Mio. € gemacht habe. Sie behauptet einen durchschnittlichen Jahresfehlbetrag von 3,2 Mio. €. Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Beklagten zu 1) ab dem Jahr 2010 ist aber nicht aussagekräftig, um die wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1) um Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 bzw. zum Zeitpunkt der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zum 01.03.2007 darzulegen. Im diesem Zusammenhang ist auch die zum 31.03.2022 erfolgte Betriebsstilllegung nicht aussagekräftig. Sie hat auch nicht vorgetragen, in welchem Gesamtumfang eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers zum damaligen Zeitpunkt geboten war. Sie hat weder das notwendige Einsparvolumen mitgeteilt noch dargelegt, wie dieses ermittelt wurde. Die Beklagte zu 1) hat auch nichts zum Vorliegen eines Gesamtkonzeptes, welche der Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 zugrunde lag, vorgetragen. Entsprechende Erläuterungen der Beklagte zu 1) hierzu fehlen. Es fehlt ein mit konkreten Tatsachen belegter Sachvortrag dazu, dass sie überhaupt irgendwelche Maßnahmen zur Kostenersparnis getroffen hat. Dementsprechend hat sie auch nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beigetragen haben, und wie das Einsparpotential, das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallen ist, ermittelt wurde. Die Beklagte zu 1) hat auch nicht dargelegt, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beigetragen hat. Sie hat nichts dazu vorgetragen, nach welchen Kriterien das insoweit prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Die Beklagte zu 1) trägt zwar auch vor, dass sie als nicht konzernangehöriges Unternehmen nicht mehr an der A. Pensionskasse habe teilnehmen können. Hierzu fehlt aber ein konkreter Sachvortrag der Beklagten zu 1). Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellen würde, bedeutet dies aber nicht, dass die Beklagte zu 1) allein deshalb berechtigt gewesen wäre, für die Zeit ab dem 01.03.2007 eine betriebliche Altersversorgung zu etablieren, die hinter den möglichen Leistungen der A. Pensionskasse zurückbleibt. c.) Die Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 kann auch nicht mit einer langfristig unzureichenden Eigenkapitalverzinsung oder einer langfristigen Substanzgefährdung begründet werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14 -, juris). Bei einer langfristig ungenügenden Eigenkapitalverzinsung besteht die Gefahr, dass die Ertragskraft des Unternehmens auf Dauer nicht ausreicht, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren zu können. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen zum Ablösezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Prognose vorgelegen haben. Die Prognose muss sich, abweichend von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, grundsätzlich auf einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum beziehen (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14 –, juris). Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums. Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen. Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkapital an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-​/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 –, zitiert nach juris). Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Änderung der betrieblichen Altersversorgung zum 01.03.2007 eine solche Prognose gerechtfertigt war. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, dass ihre Eigenkapitalrendite ab 2006 weit unterhalb der vom Bundesarbeitsgericht geforderten Grenze gelegen habe, und dass in fast allen Geschäftsjahren Verluste erwirtschaftet worden seien. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend. Das Bundesarbeitsgericht knüpft mit dem Merkmal der „langfristig unzureichenden Eigenkapitalverzinsung“ an die Voraussetzungen der Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG an, wobei der maßgebliche Prognosezeitpunkt der Zeitpunkt der Änderung der betrieblichen Altersversorgung ist. Die Beklagte zu 1) hätte – entsprechend den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BetrAVG – zumindest die Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung der letzten drei Jahr vor Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zum 01.03.2007 vortragen müssen. Wenn die Beklagte zu 1) in diesem Zeitraum keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet hätte, wäre dies zumindest ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beklagte zu 1) vermutlich auch nach dem 01.03.2007 langfristig keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet hätte, um Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zu finanzieren. Die Beklagte zu 1) hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine Berechnung der Eigenkapitalverzinsung in dem Zeitraum 01.03.2004 bis 01.03.2007 ermöglichen. Sie hat für diesen Zeitraum weder die Höhe des in den Bilanzen ausgewiesen Eigenkapitals noch die Höhe des jeweils erzielten Betriebsergebnisses vorgetragen. Sie hat auch die maßgeblichen Jahresabschlüsse nicht vorgelegt. Dies ist aber notwendig, weil die Höhe des Eigenkapitals und die Höhe des Betriebsergebnisses auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu ermitteln sind. Zu dem Eigenkapital, das in den Bilanzen ausgewiesen ist, zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB das gezeichnete Kapital (Stammkapital), die Kapitalrücklage, die Gewinnrücklagen, die Gewinn-​/Verlustvorträge sowie Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Hierzu hat die Beklagte zu 1) nichts vorgetragen. Die bilanzierten Verluste wurden ebenfalls nicht dargelegt. Es kann deshalb nicht festgestellt, werden, dass eine langfristige Substanzgefährdung zu erwarten gewesen wäre, wenn die erfolgte Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zum 01.03.2007 nicht erfolgt wäre. 2.) Der Anspruch ist der Höhe nach begründet. Der Kläger hätte, wenn er auch im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 Mitglied der A. Pensionskasse gewesen wäre, für diesen Zeitraum eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 746,30 € brutto erworben. Die vom Kläger vorgelegte Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft, welche von einem Versicherungsmathematiker erstellt worden ist, ist rechnerisch zutreffend und wurde von der Beklagten zu 1) nicht bestritten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage „Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gemäß AVB der A.-Pensionskasse“ (Bl. 130 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 1) muss dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG deshalb ab dem 01.05.2028 wegen des Erreichens der Altersrente eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 746,30 € brutto zahlen. II. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 2 bereits unzulässig. Es fehlt bereits das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist von Amts wegen zu prüfen und vom Kläger darzulegen und nötigenfalls zu beweisen (Greger in: Zöller, ZPO, § 256 ZPO, Rdnr. 7 – beck-online). Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.2003 – 6 AZR 277/02 –, juris). Der Kläger müsste seinen vermeintlichen Anspruch auf Berichtigung der Unfallverfallbarkeitsbescheinigung, welche der Beklagte zu 2) erteilt hat, im Wege der Leistungsklage geltend machen. Er müsste den behaupteten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Mitteilung der P. LV AG über die beitragsfreie Rente sowie über die von der Beklagten zu 1) in dem Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 gezahlten Beiträge ebenfalls im Wege der Leistungsklage geltend machen. Auch die verlangte Vorlage der Kopie der Rückdeckungsversicherung, welche der Beklagte zu 2) bei der P. LV AG zum 01.03.2007 auf das Leben des Klägers abgeschlossen hat, ist im Wege Leistungsklage geltend zu machen. Ob der Antrag des Klägers auch deshalb unzulässig ist, weil dieser nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, kann dahinstehen. Der Antrag zu 2) ist auch unbegründet, und zwar bereits deshalb, weil die Beklagte zu 1) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung einer zusätzlichen Betriebsrente haftet, da die alte Versorgungsordnung nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 13.06.2007 zum 01.03.2007 abgelöst worden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt, soweit streitig zu entscheiden war, aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, muss er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO tragen. Der Kläger hat, ausgehend von einem Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG in Höhe von 34.366,80 €, die Kosten des Rechtsstreits zu 19 % zu tragen, die Beklagte zu 1) zu 81 %. Der Beklagte zu 2) ist nicht an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, weil dieser im Verhältnis zum Kläger im vollen Umfang obsiegt hat. IV. Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf den §§ 3 ff. 9 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. V. Die Berufung war, soweit sie nicht bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG zulässig ist, nicht zuzulassen, weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei und der Beklagten zu 1) Berufung eingelegt werden. Für Beklagte zu 2) ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. H. Verkündet am 26.04.2023 M. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle