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Urteil

5 Ca 1138/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2021:1112.5CA1138.21.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2021 nicht aufgelöst worden ist.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 68 % und der Beklagten zu 32 % auferlegt.

  • 4.

    Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 23.871,46 € festgesetzt.

  • 5.

    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2021 nicht aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 68 % und der Beklagten zu 32 % auferlegt. 4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 23.871,46 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die Verpflichtung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung sowie über die Zahlung von Verzugslohn und die Erstattung Schulungskosten. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 9.12.2017 als Triebfahrzeugführer am Einsatzort X. auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.11.2017 gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.923,98 € brutto beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins, der ihm vom Eisenbahnbundesamt erteilt wurde. Dieser Triebfahrzeugführerschein berechtigt den Kläger grundsätzlich zum Führen von Triebfahrzeugen. Durch die Beklagte als Verkehrsunternehmen wurde dem Kläger überdies eine Zusatzbescheinigung erteilt, die bescheinigt, dass der Kläger für die Beklagte Triebfahrzeuge in der Klasse A für den Rangierverkehr und in der Klasse B1 für den Personenverkehr in sämtlichen Infrastrukturen in Westdeutschlang, egal ob von bundeseigenen oder nicht bundeseigenen Bahnunternehmen betrieben, führen darf. Der Triebfahrzeugführer darf entsprechende Triebfahrzeuge nur dann führen, wenn er sowohl im Besitz des vom Eisenbahnbundesamt ausgestellten Triebfahrzeugführerscheins, als auch im Besitz der vom Verkehrsunternehmen ausgestellten Zusatzbescheinigung ist. Am 23.01.2019 überfuhr der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ein Haltsignal, welches bei der Einfahrt in den Bahnhof B. zu beachten war. Der örtliche Betriebsleiter ermahnte den Kläger daraufhin und begleitete ihn zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Klägers am 24.2.2019 bei einer Zugfahrt, bei der er den Kläger auf die strikte Einhaltung aller sicherheitsrelevanter Vorschriften hinwies. Am 16.03.2021 führte der Kläger für die Beklagte einen Zug auf der Strecke von X. nach M. Zu diesem Zeitpunkt führte der Kläger den Zug mit einer Geschwindigkeit von 26 km/h und beschleunigte diesen sodann auf insgesamt 58km/h. Anschließend leitete der Kläger eine Schnellbremsung bis zum Stand ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger hierbei ein Vorsignal missachtet und ein Haltesignal überfahren hat. Danach setzte der Kläger seine Fahrt fort. Eine vom Fahrdienstleiter angeordnete Ablösung des Klägers als Triebfahrzeugführers erfolgte nicht sofort, sondern erst am folgenden Tag. Am 17.03.2021 sperrte der zuständige Eisenbahnbetriebsleiter der Beklagten den Kläger für den Betrieb und forderte den Kläger auf, die von der Beklagten erteilte "Zusatzbescheinigung" auszuhändigen. Die Beklagte stützt die Einziehung der Zusatzbescheinigung auf die betriebsinterne Regelung zum Ausstellen von Zusatzbescheinigung. In 4.1.2 finden sich unter der Überschrift „Entzug einer Zusatzbescheiniqunq“ u.a. folgende Regelungen: „Der EBL kann die Zusatzbescheinigung darüber hinaus auch entziehen, wenn der Tf (es handelt sich um alternative nicht kumulative Bedingungen) • die Voraussetzungen für die Zusatzbescheinigung nicht mehr erfüllt (festgestellt z.B. aufgrund einer durch das EBA veranlasste Prüfung gern. § 19 (4) TfV) • der die erforderliche Fähigkeiten / Kenntnisse nicht mehr besitzt • die medizinische Tauglichkeit nicht mehr besitzt vgl. auch § 12 (4) TfV • 18 Monate keine Fortbildung mehr erfolgreich absolviert hat • keine ausreichende Fahrpraxis hat (< 100h / Jahr) • gegen die Betriebssicherheit wiederholt oder in erheblicher Weise verstoßen hat • an einer Suchtkrankheit leidet und / oder ein Fahrzeug unter Wirkung von alkoholischen Getränken (>0,0 %o Alkoholkonzentration) oder berauschenden Mitteln bewegt hat / versucht hat zu bewegen vgl. auch § 12 (4) TfV i.V.m. § 5 (1) TfV • der Tf erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat vgl. § 5 (1) letzter Satz TfV • Tatsachen vorliegen, die erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen “ Am 19.03.2021 nahm der Kläger auf Anweisung der Beklagten an einer Simulatorprüfung durch die Firma F. GmbH teil, bei der seine Fähigkeiten als Triebfahrzeugführer getestet werden sollten. Bei dieser Simulatorprüfung wurde der Kläger 10 Minuten in den Umgang mit dem Simulator eingeführt und hatte 30 Minuten Zeit, sich selbst mit dem Simulator vertraut zu machen. Der Umgang mit dem Simulator ist in einigen Details abweichend vom Umgang mit einem Triebfahrzeug. So sind einige Instrumente anders angeordnet. Bei der Simulatorprüfung beschleunigte der Kläger den virtuellen Zug auf simulierte ca. 40km/h, obwohl ihm zuvor ein „Vorsichtsignal“ angezeigt wurde, welches gebietet, dass in den folgenden 400 Metern auf Sicht und langsam gefahren werden muss. Ferner musste infolge einer Zwangsbremsung nach einem Haltsignal die simulierte Zustimmung der Fahrdienstleitung eingeholt werden, da ein unerwartetes Haltesignal unterschiedliche Bedeutungen und Anlässe haben kann. Der Kläger setzte seine Fahrt jedoch fort, ohne sich virtuell mit der Fahrdienstleitung abzustimmen. Am 25.03.2021 unternahm der Kläger auf Anweisung der Beklagten eine Nachprüfung in Form einer weiteren Simulatorprüfung abermals bei der Firma F. GmbH. Im Zuge dieser Simulatorprüfung führte der Kläger den virtuellen Zug trotz eines Signals, das eine „Langsamfahrt“ vorschreibt, mit einer Geschwindigkeit von 56km/h und überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40km/h im Weichenbereich um 40%. Überdies überfuhr der Kläger bei der Simulatorprüfung ein „Haltsignal“. Am 27.04.2021 händigte der Kläger dem Eisenbahnbetriebsleiter der Beklagten die Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführerschein aus. Die Beklagte informierte das Eisenbahnbundesamt gegen Ende April 2021 über das Verhalten des Klägers am 16.3.2021, sowie über die nichtbestandenen Simulatorprüfungen am 19.03.2021 und am 25.03.2021. Mit Schreiben vom 29.04.2021 hörte das Eisenbahnbundesamt den Kläger hinsichtlich der begangenen Verkehrsverstöße an und äußerte Zweifel an der Eignung des Klägers, ein Triebfahrzeug sicher führen zu können. Im Zuge dessen räumte das Eisenbahnbundesamt dem Kläger die Möglichkeit ein, bis zum 31.05.2021 an einer Schulung durch eine vom Eisenbahnbundesamt anerkannte Schulungseinrichtung teilzunehmen und im Anschluss an diese Schulung einen Leistungsnachweis zu erbringen und eine Simulatorprüfung abzulegen. Mit Schreiben vom 17.05.2021 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum Ablauf des 31.08.2021, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Am 31.05.2021 besuchte der Kläger eine Nachschulung bei der vom Eisenbahnbundesamt anerkannten „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ und absolvierte dort erfolgreich ein Simulatortraining. Den für den Kläger von der „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ ausgestellten Nachschulungsnachweis legte der Kläger beim Eisenbahnbundesamt vor. Die „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ stellte dem Kläger für die Schulung sowie für den Simulatortest insgesamt 2.903,60 € in Rechnung. Ab Mai 2021 zahlte die Beklagte dem Kläger seinen Lohn nicht mehr aus. Mit Schreiben vom 01.06.2021 bestätigte das Eisenbahnbundesamt gegenüber dem Kläger, dass der Nachschulungsnachweis von der „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ ausreichend sei, um die Zweifel an seiner Eignung als Triebfahrzeugführer auszuräumen. Das Eisenbahnbundesamt sah von der Aussetzung des Kraftfahrzeugführerscheins des Klägers ab. Mit Schreiben vom 08.06.2021 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, an ihn die Nachschulungskosten i.H.v. 2.903,60 € zu zahlen. Mit Schriftsatz 04.06.2021, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Mönchengladbach. einging, hat der Kläger u.a. Kündigungsschutzklage, Klage auf Zahlung der Vergütung für Mai 2021 i.H.v. 2.923,98 € brutto, auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses erhoben. Die Klage wurde der Beklagten am 15.06.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 hat die Beklagte den Antrag zu Ziffer 4 aus der Klageschrift auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses anerkannt. Mit Schriftsatz vom 22.06.2021 hat der Kläger die Klage um einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für Monat Juni i.H.v. 2.923,98€ brutto erweitert. Mit Schriftsatz vom 14.07.2021 hat er die Klage um einen Antrag auf der Herausgabe der Zusatzbescheinigung der Klasse A für den Rangierverkehr und der Klasse B für den Personenverkehr erweitert. Mit Schriftsatz vom 21.7.2021 hat der Kläger die Klage um einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für Juli 2021 i.H.v. 2.923,98 € brutto erweitert sowie den Antrag zu 6 aus der Klageschrift in einen Hilfsantrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses abgeändert. Mit Schriftsatz vom 29.09.2021 hat er die Klage um einen Anspruch auf Zahlung von Schulungskosten i.H.v. 2.903,60 € erweitert. Im Kammertermin vom 12.11.2021 hat der Kläger den allgemeinen Feststellungsantrag aus der Klageschrift sowie den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zurückgenommen. Die Beklagte hat im Kammertermin ihr Anerkenntnis hinsichtlich des Zwischenzeugnisses mit Einwilligung des Klägers widerrufen. Der Kläger meint, sein Verhalten bei den Simulatortests am 19.3.2021 und am 25.3.2021 sowie sein Verhalten im Zug am 16.3.2021 nicht erheblich genug sei, um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder den Entzug der Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführerschein zu rechtfertigen. Überdies sei er bei den Simulatorprüfungen am 19.3.2021 und am 25.3.2021 unzureichend in die Bedienung und in die Besonderheiten des Simulators eingewiesen worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Entziehung der Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführerschein nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen können. Er meint, dass die die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten für die Schulung durch die „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ zu tragen. Er habe für die Monate Mai 2021 bis Juli 2021 einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 8.771,94 € brutto. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 17.05.2021 zum 31.08.2021 aufgelöst wurde, für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Triebfahrzeugführer zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage die Beklagte zu verurteilen, ihm ein endgültiges Zeugnis, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen, an ihn für die Monate Mai 2021, Juni 2021 und Juli 2021die normale vertraglich geschuldete monatliche Vergütung in Höhe von jeweils 2.923,98 € brutto, insgesamt also 8.771.94 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 2.923,98 € ab dem 01.06.2021 sowie auf 193,98 € ab dem 01.07.2021 und auf 2.923,98 € ab dem 01.08.2021 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Zusatzbescheinigungen zum Triebfahrzeugführerschein, also die Zusatzbescheinigung der Klasse A für den Rangierverkehr und der Klasse B1 für den Personenverkehr wieder herauszugeben, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.903,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 08.06.2021 für die Rechnung der Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH zu zahlen, hilfsweise für Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage die Beklagte zu verurteilen, ihm ein endgültiges Zeugnis, welches sich auf Führung und Leistung erstrecht, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei seiner Fahrt am 16.3.2021 von X. nach M. ein „Vorsignal“ missachtet, welches anzeige, dass innerhalb kurzer Zeit ein Hauptsignal als eindeutiges Haltegebot zu erwarten sei, und infolgedessen das Hauptsignal aufgrund seiner Beschleunigung von 26km/h auf 58 km/h überfahren. Infolge einer durchgeführten Schnellbremsung sei der Kläger erst ca. 10 Meter nach dem Haltesignal zum Stehen gekommen. Die Beklagte meint, insbesondere die begangenen Verkehrsverstöße am 16.3.2021 und die Fehler des Klägers bei der Durchführung der Simulatortests am 19.3.2021 und am 25.3.2023 berechtigen sie zum Entzug der Zusatzbescheinigung, sowie zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte meint, dass der Kläger keine Vergütungsansprüche habe und sie nicht verpflichtet sei, den Kläger vorläufig weiter zu beschäftigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. I. Eine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses hatte nicht zu erfolgen. Die Beklagte hatte zwar mit Schriftsatz vom 16.06.2021 den angekündigten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses anerkannt. Im Kammertermin hat sie dieses Anerkenntnis widerrufen. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO um eine Prozesshandlung, die unwiderruflich und unanfechtbar ist. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Kläger dem Widerruf des Anerkenntnisses zustimmt (Thomas/Putzo, 42. Auflage 2021, ZPO § 307 Rn.8). Diese Zustimmung des Klägers ist im Kammertermin vom 12.11.2021 erfolgt. Der Kläger hat den ursprünglichen Antrag auf Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses zudem wirksam nach § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen. Mit der Rücknahme dieses Antrages ist die Grundlage für das Anerkenntnis der Beklagten ohnehin entfallen. Die Zulässigkeit der Klageerweiterung hinsichtlich des Annahmeverzugslohns für die Monate Juni 2021 und Juli 2021 aus den Schriftsätzen vom 22.06.2021 und vom 21.07.2021 ergibt sich aus § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klageantrag in der Hauptsache lediglich innerhalb desselben Streitgegenstands quantitativ erweitert wurde. Die Zulässigkeit der Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 29.09.2021 hinsichtlich der Kosten der Schulung durch die „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ vom 31.05.2021 ergibt sich jedenfalls aus § 267 ZPO, da der hierauf basierende, geltend gemachte Ersatzanspruch einem anderen Streitgegenstand zugrunde liegt und die Beklagte der Klageerweiterung nicht widersprochen hat. II. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2021 nicht aufgelöst. 1.) Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 17.05.20201 innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. Die ordentliche Kündigung gilt deshalb nicht gemäß § 7 KSchG als sozial gerechtfertigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist das KSchG gemäß den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG unstreitig anzuwenden. 2.) Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 1. Alt KSchG sozial gerechtfertigt. Die Beklagte begründet die Kündigung vom 17.05.2021 mit dem Entzug der von ihr erteilten Zusatzbescheinigung der Klasse A für den Rangierverkehr und der Klasse B1 für den Personenverkehr. a). Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Entziehung einer innerbetrieblichen Fahrberechtigung bei einem Triebwagenführer im Schienenverkehr einen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. KSchG darstellen. Als personenbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen auch solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhen. Eine personenbedingte Kündigung kann insbesondere sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, jedoch nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen liegt in der Regel eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor. Wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann ordentlichen kündigen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Verlust einer Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung - und sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung - darstellen kann. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Entzug bzw. der Verlust einer Betriebsfahrberechtigung grundsätzlich nicht mit dem Verlust einer behördlich bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gleichgestellt werden. Solche innerbetrieblichen Fahrerlaubnisse werden nämlich nach vom Arbeitgeber selbst aufgestellten Regeln zusätzlich zum Führerschein erteilt bzw. können wieder entzogen werden. Eine Gleichstellung verbietet sich, so das Bundesarbeitsgericht, weil es ansonsten der Arbeitgeber weitergehend in der Hand hätte, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen. Es muss deshalb eine klare Rechtsgrundlage für den Entzug einer innerbetrieblichen gegeben sein. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit und um willkürliche Entscheidungen von Vorgesetzten auszuschließen. Hinzu kommt, dass auch der den Kündigungsschutz beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zumindest fordert, die Voraussetzungen für den Entzug einer solchen innerbetrieblichen Fahrerlaubnis näher festzulegen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist gesichert, dass der gesetzliche Kündigungsschutz nicht durch eine - nicht nachprüfbare - Vergabe oder Entzugsentscheidung umgangen wird und es einer Darlegung und Prüfung von möglichen Vertragspflichtverletzungen des Arbeitnehmers nicht mehr bedarf. Mit dem Entzug einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis wird in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Ohne eine klar formulierte Rechtsgrundlage ist aber für den Arbeitnehmer schon nicht erkennbar, wie er sich zu verhalten hat und unter welchen Voraussetzungen eine ihm erteilte innerbetriebliche Fahrerlaubnis mit einer unmittelbaren Wirkung für seinen Arbeitsplatz wieder entzogen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 984/06 –, zitiert nach). b.) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich die Kündigung vom 17.05.2021 als unwirksam. Der Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis durch die Beklagte ist vorliegend nicht geeignet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. KSchG sozial zu rechtfertigen . Die erfolgte Kündigung war trotz des wirksamen Entzuges der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. aa.) Die Beklagte hat dem Kläger zwar rechtmäßig die Zusatzbescheinigung der Klasse A für den Rangierverkehr und der Klasse B1 für den Personenverkehr entzogen. Ohne diese Zusatzbescheinigung kann der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Triebkraftfahrzeugführer nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV). Hiernach bedarf der Fahrberechtigung, wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt. Diese Fahrberechtigung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 TfV einerseits durch einen vom Eisenbahnbundesamt erteilten Triebfahrzeugführerschein und andererseits durch eine vom Verkehrsunternehmen erteilte Zusatzbescheinigung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 TfV nachzuweisen. Diese Zusatzbescheinigung der Klasse A für den Rangierverkehr und die Klasse B1 für den Personenverkehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TfV, die bescheinigt, welche Triebfahrzeuge der Kläger auf welchen Verkehrswegen führen darf, hat die Beklagte dem Kläger entzogen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Zusatzbescheinigung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 TfV nicht um eine hoheitlich ausgestellte Fahrberechtigung handelt, sondern um eine innerbetriebliche Fahrerlaubnis, bedarf es für den Entzug dieser innerbetrieblichen Fahrerlaubnis einer klaren Rechtsgrundlage. Diese innerbetriebliche Rechtsgrundlage ergibt sich aus Ziffer 4.1.2.b) der betriebsinternen Regelung zum „Ausstellen von Zusatzbescheinigungen“ . Die gesetzliche Ermächtigung zur Schaffung einer derartigen Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 9 Abs. 1 TfV, wonach der Verkehrsunternehmer Verfahren für die Ausstellung und Änderung der Zusatzbescheinigung im Rahmen seines Sicherheitsmanagements festlegt. Nach Ziffer 4.1.2.b) der betriebsinternen Regelung zum „Ausstellen von Zusatzbescheinigungen“ kann der zuständige Eisenbahnbetriebsleiter des Verkehrsunternehmens die Zusatzbescheinigung entziehen, wenn der Triebfahrzeugführer gegen die Betriebssicherheit wiederholt oder in erheblicher Weise verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, die erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Triebfahrzeugführers begründen. Hierbei handelt es sich um alternative und nicht um kumulative Bedingungen. § 9 Abs. 1 TfV ist eine wirksame Rechtsgrundlage, die den mit dem Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis einhergehenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG grundsätzlich rechtfertigen kann. Insbesondere ist die Ziffer 4.1.2.b) der betriebsinternen Regelung zum „Ausstellen von Zusatzbescheinigungen“ hinreichend bestimmt. Durch die gewählten Formulierungen hinsichtlich des Verstoßes gegen die Betriebssicherheit und den Zweifeln an der Zuverlässigkeit, wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, zu überblicken, welches Verhalten zu einem Entzug der Zusatzbescheinigung führen kann. Eine konkrete Einzelfallaufzählung möglicher Fehlverhalten ist hierfür nicht erforderlich. Hierfür spricht insbesondere, dass die Formulierungen in Ziffer 4.1.2.b) der betriebsinternen Regelung zum „Ausstellen von Zusatzbescheinigungen“ im Wesentlichen an den Wortlaut der Voraussetzungen zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins durch das Eisenbahnbundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV und § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV angelehnt ist. Auch hier wird die Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins genannt, die durch erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften aberkannt werden kann. Die Voraussetzungen für den Entzug der Zusatzbescheinigung der Klasse A für den Rangierverkehr und die Klasse B1 für den Personenverkehr nach Ziffer 4.1.2.b) der betriebsinternen Regelung zum „Ausstellen von Zusatzbescheinigungen“ sind erfüllt. Offen bleiben kann hierbei, ob der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – am 16.03.2021 bei seiner Fahrt von X. nach M. tatsächlich ein Vorsignal missachtet und infolgedessen ein Haltesignal um ca. 10 Meter nach einer durchgeführten Schnellbremsung überfahren hat und ob dies einen erheblichen Verstoß gegen die Betriebssicherheit im Sinne der Ziffer 4.1.2.b) der betriebsinternen Regelung zum „Ausstellen von Zusatzbescheinigungen“ darstellt. Denn es liegen insoweit unstreitig Tatsachen vor, die erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers begründen. Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff, der sich hauptsächlich in verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wie etwa § 35 GewO, findet. In Bezug auf die Fahrgastbeförderung bezeichnet die Zuverlässigkeit eine persönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich (insbesondere unter Beachtung der geltenden Verkehrsvorschriften) ausführen, würdig erweist (BVerwG Beschluss vom 19.03.1986 – 7 B 19/86 – zitiert nach juris; ; OVG NRW Beschluss vom 30.4.2008 – 13 A 8/07 – zitiert nach juris). Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers liegen vor. Diese ergeben sich daraus, dass der Kläger am 19.03.2021 bei der durch die Firma F. GmbH durchgeführten Simulatorprüfung sein virtuelles Triebfahrzeug auf simulierte 40km/h beschleunigte, obwohl ihm ein „Vorsichtssignal“ angezeigt wurde, welches gebietet, dass in den folgenden 400 Metern auf Sicht und langsam gefahren werden muss. Infolgedessen musste nach einem Haltsignal eine Zwangsbremsung durchgeführt werden. Obwohl dieses Haltesignal unterschiedliche Bedeutungen und Anlässe haben kann, die der Kläger nicht überblicken konnte, setzte dieser seine Fahrt fort, ohne dies zuvor virtuell mit der Fahrdienstleitung abzustimmen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Außerdem führte der Kläger bei der Simulatornachprüfung am 25.03.2021 seinen virtuellen Zug trotz eines Signals, das eine „Langsamfahrt“ vorschreibt, mit einer Geschwindigkeit von 56km/h und überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40km/h im Weichenbereich um 40%. Überdies überfuhr der Kläger auch bei dieser Simulatorprüfung eine „Haltesignal“. Diese Vorkommnisse sind geeignet, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Grundsätzlich sind auch Prüfverhalten und Testergebnisse bei Simulatorprüfungen geeignet, die Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 4.1.2.b) der betriebsinternen Regelung zum „Ausstellen von Zusatzbescheinigungen“ zu überprüfen und entsprechend in Frage zu stellen. Hierfür spricht, dass der Eisenbahnbetriebsleiter der Beklagten ansonsten abwarten müsste, dass es zu tatsächlichen Verkehrsverstößen mit potentieller Personengefahr kommt. Außerdem hat es der Verkehrsunternehmer nach § 9 Abs. 1 TfV weitestgehend selbst in der Hand, zu entscheiden, wie er das Verfahren zur Erteilung und Entziehung der Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführerschein gestaltet und die Voraussetzungen hierfür überprüft. Für die Eignung des Verhaltens des Klägers, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu begründen, spricht, dass es sich jeweils um schwerwiegende virtuelle Verkehrsverstöße handelt. Beide Verkehrsverstöße stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er mit einer zehnminütiger Erklärung und dreißigminütiger Möglichkeit zum Vertrautmachen mit dem Simulator, nicht ausreichend in die Funktionsweise des Simulators eingewiesen worden ist. Denn die virtuellen Verkehrsverstöße sind derart erheblich, dass sie auch einem nur geringfügig in die Funktionsweise des Simulators eingewiesenen Prüfling sofort hätten einleuchten müssen. Selbst wenn etwa die Bedienelemente des Simulators anders angeordnet waren, als der Klägers es von den Zügen gewohnt war, die er sonst führt, so kann von einem Triebfahrzeugführer erwartet werden, dass er sich binnen 40 Minuten Einweisung mit der neuen Anordnung vertraut macht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Überfahren von Haltesignalen oder die unangepasste Geschwindigkeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auffinden von Bedienelementen steht. Für die besondere Schwere der virtuellen Verkehrsverstöße spricht auch, dass der Kläger insbesondere bei der Simulatorprüfung vom 19.03.2021 nach der durchgeführten Zwangsbremsung keine Rücksprache mit der virtuellen Fahrdienstleitung hielt, sondern sein Fahrzeug einfach weiter führte. Eine durchgeführte Zwangsbremsung kann aufgrund zahlreicher Umstände erfolgt sein, die der Führer des Triebfahrzeugs nicht unmittelbar überblicken kann. So kann die Zwangsbremsung etwa durch die Fahrdienstleitung aufgrund von Gefahrquellen außerhalb des Sicherbereichs des Fahrzeugführers erfolgt sein. In einem solchen Fall ist es zwingend erforderlich, sich als Fahrzeugführer mit der Fahrdienstleitung in Verbindung zu setzen, um den Grund für die Zwangsbremsung zu erörtern. bb.) Die Kündigung ist allerdings trotz Vorliegen eines an sich geeigneten personenbedingten Kündigungsgrunds nicht sozial gerechtfertigt, da diese unverhältnismäßig ist. Nach dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss die Kündigung das einzige und letztmögliche Mittel zur Verhinderung eines weiteren vertragswidrigen Zustandes sein. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 17.05.2021 hatte das Eisenbahnbundesamt – wie der Beklagten bewusst war – noch keine Entscheidung über die Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins des Klägers getroffen. Das Eisenbahnbundesamt wurde von der Beklagten selbst über die Entziehung der Zusatzbescheinigung der Klasse A für den Rangierverkehr und der Klasse B1 für den Personenverkehr aufgrund der nicht bestandenen Simulatorenprüfung informiert. Dies war Anlass das Eisenbahnbundesamt die Zuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf den erteilten Triebfahrzeugführerschein zu überprüfen. Das Eisenbahnbundesamt gab dem Kläger bis zum 31.05.2021 die Möglichkeit, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit durch Besuch einer vom Eisenbahnbundesamt anerkannten Schulungseinrichtung mit entsprechendem Nachschulungsnachweis bis zum 31.05.2021 auszuräumen. Die dem Kläger zum 31.05.2021 gesetzte Frist war der Beklagten bekannt. Andernfalls hätte sich die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung beim Kläger aufgrund ihrer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Fürsorgepflicht über den Stand des Verfahrens informieren müssen. Die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins durch das Eisenbahnbundesamtes auf der einen Seiten und der Entziehung der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis durch die Beklagte auf der anderen Seite unterliegt letztlich denselben rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers zur Führung eines Schienenfahrzeuges im Güter- bzw. Personennahverkehrs. Wenn der Kläger seine Zuverlässigkeit gegenüber Eisenbahnbundesamtes im Zusammenhang mit dem Erhalt seines Triebfahrzeugführerscheins nicht bis zum 31.05.2021 nicht nachgewiesen hätte, hätte die Beklagte auch aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine weitere Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers zur Wiedererlangung der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis mehr durchführen müssen. Der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung wäre dann nicht unverhältnismäßig gewesen. Der Kläger erbrachte den Nachschulungsnachweis am 31.05.2021 bei der vom Eisenbahnbundesamt anerkannten „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“. Da der Kläger aber seine Zuverlässigkeit gegenüber dem Eisenbahnbundesamtes zum 31.05.2021 nachgewiesen hat, hätte die Beklagte dem Kläger eine weitere Gelegenheit einräumen müssen, um die innerbetriebliche Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Erst wenn der Kläger erneut gescheitert wäre, hätte die Beklagte den Kläger personenbedingt kündigen dürfen. Mit dem Ausspruch der Kündigung vor Abschluss des Verfahrens vor dem Eisenbahnbundesamtes hat die Beklagte dem Kläger diese Möglichkeit verbaut. Dabei war es der Beklagten zumutbar, mit dem Ausspruch der Kündigung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Eisenbahnbundesamtes und der erneuten Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers abzuwarten. Denn aufgrund der rechtmäßigen Entziehung der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich, weshalb die Beklagte auch keine Vergütung für diesen Zeitraum geschuldet hätte. III. Die Klage hat hinsichtlich des Antrages auf Weiterbeschäftigung, über den wegen der Stattgabe der Kündigungsschutzklage zu entscheiden war, keinen Erfolg. 1.) Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist dieser hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Will der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch klageweise durchsetzen, so muss er im Antrag die begehrte Beschäftigung nach Art und Umfang konkret bezeichnen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu entsprechen. Ein Antrag, der auf eine bestimmte Beschäftigung gerichtet ist, ist nur dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antrag selbst das maßgebliche Berufsbild und die relevanten Arbeitsbedingungen enthält oder diese nicht im Streit stehen (so BAG, Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05 –, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, welche konkreten Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten mit dem Berufsbild des Triebfahrzeugführers verbunden sind. 2.) Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch eines Arbeitnehmers keine vorläufige Beschäftigung während der Dauer eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens verlangen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84 – = BAGE 48, Seite 122, 129). Der Kläger hat zwar mit seiner Kündigungsschutzklage obsiegt. Es bestehen aber überwiegende schutzwürdigen Interessen der Beklagten, die es rechtfertigen, den Kläger für die Dauer des Rechtstreits nicht weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat dem Kläger – wie ausgeführt - die Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeuge in der Klasse A für den Rangierverkehr und in der Klasse B1 für den Personenverkehr rechtmäßig entzogen. Denn nur wenn der Kläger sowohl im Besitz des vom Eisenbahnbundesamt erteilten Triebfahrzeugführerscheins und der vom Eisenbahnunternehmen – also der Beklagten – erteilten Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeuge in der Klasse A für den Rangierverkehr und in der Klasse B1 für den Personenverkehr ist, kann die Beklagte den Kläger die vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Triebfahrzeugführer zuweisen. Der Beklagten ist wegen der rechtmäßigen Entziehung der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis eine vorläufige Beschäftigung des Klägers als Triebfahrzeugführer auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens derzeit unzumutbar. IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugslohn für die Monate Mai 2021 bis einschließlich Juli 2021 in Höhe von jeweils 2.923,98 € brutto gemäß den §§ 611 a Abs. 2, 615 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 293ff. BGB sind nicht erfüllt. Denn dem Kläger war für die Monate Mai 2021, Juni 2021 und Juli 2021 die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nach §§ 297, 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Dem Kläger wurde die innerbetriebliche Fahrerlaubnis bereits am 17.03.2021 rechtmäßig entzogen. Der Kläger händigte diese dem Eisenbahnbetriebsleiter am 27.04.2021 aus. Die Unmöglichkeit beruht auf dem rechtmäßigen Entzug der Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeuge in der Klasse A für den Rangierverkehr und in der Klasse B1 für den Personenverkehr durch die Beklagte. Denn ohne diese Zusatzbescheinigung ist des dem Kläger nicht möglich, seine Arbeitsleistung als Triebfahrzeugführer zu erbringen. Der rechtmäßige Entzug einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis begründet insoweit die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung (vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 15.03.2007 – 11 Sa 1273/06 -, zitiert nach juris). V. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeuge in der Klasse A für den Rangierverkehr und in der Klasse B1 für den Personenverkehr. Die Beklagte hat dem Kläger die Zusatzbescheinigung rechtmäßig entzogen. Der Kläger kann sein Begehren auf keine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage stützen. Ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag mit der Nebenpflicht auf Ausstellung einer Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeuge in der Klasse A für den Rangierverkehr und in der Klasse B1 für den Personenverkehr nach § 241 I BGB scheidet aus. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bereits öffentlich-rechtlich nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 TfV zur Erteilung der Zusatzbescheinigung verpflichtet. Der Kläger muss aber aktuell seine Zuverlässigkeit zur Erlangung der Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeuge in der Klasse A für den Rangierverkehr und in der Klasse B1 gegenüber der Beklagten nachweisen. VI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Schulungskosten i.H.v. von 2.093,60 €, die ihm von der Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH in Rechnung gestellt worden sind. Ein Anspruch auf Zahlung von 2093,60€ kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da der Kläger insoweit nicht vorgetragen hat, die Rechnung der „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ beglichen zu haben. Sollte der Kläger die Rechnung nicht bezahlt haben, käme allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht. Selbst wenn der Kläger die in Rechnung gestellten 2.093,60 € tatsächlich an die Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH gezahlt hätte, wäre die Klage unbegründet. Es gibt zunächst keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien mit dem Inhalt, dass die Beklagte diese Kosten zu übernehmen hätte. Es gibt auch keine Zusage der Beklagten, diese Kosten zu übernehmen. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Kostentragung verpflichtet. Ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz scheidet bereits deshalb ab, weil die Beklagte die innerbetriebliche Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen hat. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger nicht frühzeitig eigenständig die Vornahme einer Nachschulung auf ihre Kosten angeboten hat, bevor der Kläger die Nachschulung bei der „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ am 31.5.2021 vorgenommen hat, hat die Beklagte nicht schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Der Beklagten kann keine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Insbesondere hat die Beklagte nach § 276 Abs. 2 BGB nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie dem Kläger nicht von sich aus eine Nachschulung anbot. Ein Erstattungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 BGB scheidet aus. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger eine Aufwendung zugunsten der Beklagten vorgenommen hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Vornahme der Nachschulung bei der „Qualität auf Schienen Bahnlogistik GmbH“ am 31.05.2021 erfolgte nicht im Interesse der Beklagten, sondern im Interesse des Klägers, da ansonsten vom Eisenbahnbundesamt der Triebfahrzeugführerschein des Klägers ausgesetzt worden wäre. VII. Die Kostenentscheidung folgt, soweit streitig zu entscheiden war, aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, muss er gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtstreits tragen. VIII. Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf den §§ 3 ff. ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. IX. Die Berufung war, soweit diese nicht bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.), c.) ArbGG zulässig ist, nicht zulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Päuser Verkündet am 12.11.2021 U. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle