Urteil
5 Ca 1063/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMG:2021:1001.5CA1063.21.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Betriebsrentenanpassung und zum sog. Berechnungsdurchgriff im Konzern im Rahmen ders § 16 Abs. 1 BetrAVG (hier abgeleitet)
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
- 3.
Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 837,93 €
- 4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Betriebsrentenanpassung und zum sog. Berechnungsdurchgriff im Konzern im Rahmen ders § 16 Abs. 1 BetrAVG (hier abgeleitet) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 837,93 € 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 01.07.2020 anzupassen und um die Zahlung zwischenzeitlich aufgelaufener Differenzbeträge. Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.08.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von ursprünglich 360,46 € brutto. Die Beklagte gehört zum weltweit tätigen J.-Konzern. Ober- und Leitungsgesellschaft ist die J. Corporation mit Sitz in A. R., USA. J. ist ein führender Anbieter von Drucktechnologie und intelligenten Arbeitslösungen mit einem Jahresumsatz von USD 9,1 Mrd. und einem operativen Cashflow von USD 1,24 Mrd.. Deren oberste europäische Holdinggesellschaft ist die J. Investments Europe B.V. mit dem Sitz in C./ Niederlande. Deren 100%-ige Tochtergesellschaft ist wiederum die deutsche J. Holding Deutschland GmbH mit Sitz in M., die zu 100 % die Anteile an der Beklagten hält und mit der ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Die Beklagte ist Anbieter von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen im Bereich der Dokumentenverarbeitung. Die Beklagte vertrieb und wartete diese Produkte bis zum 31.122017 als Kommissionär der J. Limited, D./Großbritannien. Die Dienstleistungen der Beklagten im Bereich des Druckens, des Scannens und sonstiger Leistungen wurden bis zum 31.12.2017 ebenfalls als Kommissionär, durch den Geschäftsbereich Global Document Outsourcing (GDO) erbracht. Die Vermietung der Maschinen erfolgt durch die Beklagte im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Tochtergesellschaft J. Leasing Deutschland GmbH. Seit dem 01.01.2018 agiert die Beklagte nicht mehr als Kommissionär der J. Limited, D./Großbritannien. Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde nach Beendigung des Geschäftsjahres 2017 und mit Wirkung zum 01.01.2018 auf Eigenhandel umgestellt, sodass diese seitdem im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Produkte vertreibt und wartet sowie Dienstleistungen durch den Geschäftsbereich GDO erbringt. Bezogen werden die gehandelten Waren zum einen von verbundenen Unternehmen, soweit es sich um Original-J.-Artikel handelt, und zum anderen von Fremdanbietern. Die Beklagte bündelt ihre Entscheidungen über eine Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG auf den 01.07. eines Jahres. Die Beklagte passte die Betriebsrente des Klägers zuletzt zum 01.07.2017 auf monatlich 395,23 € brutto an. Die Beklage lehnte eine Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2020, dem aktuellen Anpassungsstichtag, ab. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich seit dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 unverändert auf jeweils 108.461.400,64 €. Die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen beträgt für das Jahr 2017 2,18 %, für das Jahr 2018 2,33 %, für das Jahr 2019 1,81 % sowie für das Jahr 2020 1,66 %. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 2017 bis 2019 wird auf die zur Akte gereichten Jahresabschlüsse der Beklagten (Anlagen Klimt 1, Klimt 3, und Klimt 4) sowie für das Jahr 2020 auf den „Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020“ (Anlage Klimt 8) verwiesen. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2020 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.02.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine finale Anpassungsentscheidung für das Jahr 2020 noch nicht vorliege, und dass es noch der finalen Zustimmung der US-amerikanischen Muttergesellschaft bedürfe, die kurzfristig zu erwarten sei. Die Beklagte traf vor Erhebung der Kläger keine Anpassungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger meint, dass die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sei, die Betriebsrente zum 01.07.2020 anzupassen. Der Anpassungsbedarf sei dabei nach der Steigerung Verbraucherpreisindex seit Rentenbeginn zu ermitteln, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen worden sei. Die zuletzt gezahlte Betriebsrente sei deshalb ab dem 01.07.2020 um monatlich 15,81 € brutto zu erhöhen. Für den Zeitraum vom Juli 2020 bis zum Mai 2021 müsse die Beklagte rückständige Betriebsrente in Höhe von 173,91 € brutto nachzahlen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2020 nicht entgegengestanden. Der Kläger bestreitet das Vorbringen der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Situation mit Nichtwissen. Der angeblich so massiven wirtschaftlichen Schieflage der Beklagten stehe ein Übernahmeversuch des PC- und Druckerherstellers G. Inc. gegenüber. Noch im Februar 2020 habe die Muttergesellschaft der Beklagten, die US-Amerikanische J. Corporation, versucht, das Unternehmen G. für einen Gesamtpreis von 35 Milliarden US-Dollar zu erwerben. Der Kläger meint, dass zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage auch die wirtschaftliche Lage der niederländischen J. Investments Europe B.V. einzubeziehen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2020 bis Mai 2021 in Höhe von 173,91 € brutto zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente von 395,23 € brutto hinaus monatlich ab Juni 2021 weitere 15,81 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass sie ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten zum 01.07.2020 nicht zulasse. Sie habe in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag insgesamt keine hinreichende Eigenkapitalrendite erzielen können. Die zum Anpassungsstichtag durchgeführte Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung – selbst bei optimistischster Einschätzung – lasse auch zukünftig keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwarten. Sie habe im Jahr 2017 nur auf den ersten Blick bei gleichbleibendem Eigenkapital ein ordentliches Ergebnis vor Ergebnisabführung in Höhe von 26.476.990,93 € bilanzieren können. Dieses Ergebnis sei ist allerdings ausschließlich bedingt durch einen außerordentlichen Ertrag aus der Auflösung von Steuerrückstellungen für Betriebsprüfungsrisiken in Höhe von 12.909.000,00 €, den sie bei den „Erträgen aus Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ bilanziert habe, und durch einmalige Zinserträge auf Steuererstattungen für Vorjahre in Höhe von 8.783.000,00 €. Allein diese atypischen Erträge machten in Summe 21.692.000,00 € aus. Das somit verbliebene „reale“ Ergebnis ohne Sondereffekte in Höhe von nur 4.785.000,00 € dokumentiere vielmehr, dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Geschäftsjahr 2017 nicht wesentlich gebessert habe. Bei unverändertem Eigenkapital ergebe sich nach wie vor eine sehr geringe Eigenkapitalverzinsung von unter 5 %. Die bilanziellen Auswirkungen der Auflösung der Steuerrückstellungen und die Steuererstattung im Jahr 2017 seien bei der Prognoseentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien außerordentliche Erträge und vergleichbare „Scheingewinne“ aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Außerordentliche Erträge in diesem Sinne lägen vor, wenn sie sich in absehbarer Zukunft vermutlich nicht wiederholten, in ihrer Höhe für die Zukunft nicht kalkulierbar und in hohem Maße von ungewöhnlicher Art, also untypisch seien. Die Auflösung von Steuerrückstellungen für Betriebsprüfungsrisiken habe sich im Jahr 2017 einmalig ertragswirksam niedergeschlagen bei den Erträgen aus Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in Höhe von 12.909.000,00 € und bei den Zinserträgen in Höhe von 8.783.000,00 €. Beide Positionen stellten einen außerordentlichen Ertrag dar, der bei der Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus dem Jahresabschluss herausgerechnet werden müsse. Durch Subtraktion dieser außerordentlichen Gewinne verbleibe im Jahr 2017 nur ein sehr schwaches Jahresergebnis in Höhe von 4.785.000 €, was eine Eigenkapitalverzinsung von nur 4,41 % bedeute. Eine Besserung der wirtschaftlichen Lage habe sich auch im Geschäftsjahr 2018 nicht eingestellt. Daran habe auch die Umstellung des Geschäftsmodells nichts geändert. Die im Jahresabschluss 2017 formulierte Erwartung eines Gewinns im Geschäftsjahr 2018 habe sich nicht erfüllt. Das negative Ergebnis vor sonstigen Steuern und vor Verlustübernahme habe sich um 41.194.738,94 € verschlechtert. Damit habe sie im Geschäftsjahr 2018 einen Verlust in Höhe von 14.717.748,01 € erzielt. Selbst im Vergleich zu dem um Sondereffekte bereinigten Ergebnis 2017 ergebe sich eine Verschlechterung in Höhe von über 19,5 Mio. €. Angesichts des nochmal dramatischen Ergebniseinbruchs habe sich im Geschäftsjahr 2018 bei gleichbleibendem Eigenkapital in Höhe von 108.461.400,64 € eine negative Eigenkapitalverzinsung in Höhe von - 13,57 % ergeben. Sie habe auch im Geschäftsjahr 2019 keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Der Umsatz sei auf 150,5 Mio. € zurückgegangen. Der Jahresabschluss 2018 prognostizierte Gewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 1,9 Mio. € habe nicht realisiert werden können. Sie habe das Geschäftsjahr 2019 mit einem Verlust in Höhe von 4.184.145,22 € abgeschlossen. Statt der erhofften wirtschaftlichen Erholung habe sich im Geschäftsjahr 2019 bei gleichbleibendem Eigenkapital eine negative Eigenkapitalverzinsung in Höhe von - 3,86 % ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch das Betriebsergebnis des Geschäftsjahres 2019 nicht zu korrigieren um den Aufwand für die Freistellung von Personal und Zuführungen zur Rückstellung „Risikovorsorge Pensionen“. Ohnehin sei der Klageerwiderung dargelegte Berechnungsansatz, der die Eigenkapitalverzinsung für das Geschäftsjahr 2019 auf Grundlage des ausgewiesenen Jahresergebnisses ermittelt hat, für den Kläger bereits äußerst günstig. Im Jahr 2019 habe sie eine einmalige Erstattung von Personalkosten in Höhe von 2,684 Mio. € und einen einmaligen Marketingzuschuss in Höhe von 5,703 Mio. € erhalten. Beides stellten außerordentliche Erträge dar, um die das ohnehin negative Jahresergebnis zu korrigieren sei. Es sei damit sogar nur ein korrigiertes Ergebnis des Geschäftsjahres 2019 von dann - 12.571 Mio. € bzw. eine negative Eigenkapitalverzinsung von - 11,59 % zu berücksichtigen. Die schlechte wirtschaftliche Lage lasse sich auch an den – inzwischen vorliegenden – Zahlen für das Geschäftsjahr 2020 ablesen. Sie habe das Geschäftsjahr 2020 nur mit einem Verlust vor Verlustübernahme in Höhe von 3.490.181,52 € abschließen können. Die Eigenkapitalverzinsung bei einem gleichbleibenden Eigenkapital in Höhe von 108.461.400,64 € habe demnach nur - 3,22 % betragen. Das Betriebsergebnis habe sich nochmal von - 2,1 Mio. € auf - 4,2 Mio. € verschlechtert. Zum Anpassungsstichtag 1.7.2020 habe sie sogar noch mit einem weitaus heftigeren Verlust in Höhe von 9,5 Mio. € gerechnet, der allerdings wegen der staatlichen Konjunkturprogramme in der Coronakrise habe abgewendet werden können. Die Umsätze seien 2020 dennoch drastisch um mehr als ein Fünftel von 150,5 Mio. € auf 119,0 Mio. € gesunken. Das konkrete Ausmaß des Umsatzeinbruchs sei dabei sicherlich durch die Covid-19 Pandemie geprägt gewesen. Die Covid-19 Pandemie sei aber keinesfalls der einzige Grund für den drastischen Umsatzrückgang. Sie habe schon vor der Pandemie mit einem erheblichen Umsatzrückgang auf nur noch 134,2 Mio. € gerechnet. So würden als weitere Ursachen für das schlechte Ergebnis auch die anhaltend schwierige Marktsituation, Investitionszurückhaltung bei Kunden, sowie Wettbewerbs- und Preisdruck ausdrücklich angeführt. Zudem seien die Umsätze mit neuen Dienstleistungen und Lösungen im Umfeld der Digitalisierung hinter den Erwartungen zurück geblieben. Es komme im Rahmen der Anpassungsentscheidung allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten als Versorgungsschuldnerin an. Die wirtschaftliche Lage der J. Investments Europe B.V sei nicht relevant, da das Bundesarbeitsgericht die bisherige Rechtsprechung zum sog. Berechnungsdurchgriff im Konzern aufgegeben habe. Allein das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages sei nicht ausreichend, ein Beherrschungsvertrag bestehe unstreitig nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. A. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente von 395,23 € brutto hinaus ab Juni 2021 monatlich weitere 15,81 € brutto zu zahlen, ist zulässig. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 258 ZPO. Es handelt sich bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich um eine Verpflichtung, die nicht von einer Gegenleistung, sondern nur vom Zeitablauf abhängig ist. Die Voraussetzung des § 259 ZPO – die Besorgnis, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde – muss nicht dargelegt. Ein auf zukünftige Leistungen gerichteter Klageantrag muss nicht nachträglich (teilweise) auf die Zahlung eines bezifferten Betrags umgestellt werden, wenn im Laufe des Prozesses einzelne, ursprünglich zukünftige Ansprüche bereits fällig geworden sind. B. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.07.2020 an den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kläger kann daher ab dem 01.07.2020 keine zusätzliche Betriebsrentenzahlung in Höhe von monatlich 15,81 € brutto verlangen. Dementsprechend ist die Beklagte auch nicht zur Nachzahlung eingeklagter rückständiger Betriebsrente verpflichtet. I. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfungen vorzunehmen hat. Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 –, zitiert nach juris). Die Beklagte hat in zulässiger Weise den anfallenden Prüfungstermin auf den 01.07. eines Jahres gebündelt. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag wurde die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als 6 Monate verzögert. 1.) Bei seiner Anpassungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich dazu, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Der Versorgungsschuldner muss die Betriebsrente nicht anpassen, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums. Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen. Allerdings sind bei dem in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Betriebsergebnis die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkapital an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 –, zitiert nach juris) 2.) Danach stand die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust entgegen. Zum Anpassungsstichtag 01.07.2020 war die Prognose gerechtfertigt, dass es der Beklagen als Versorgungsschuldnerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. a.) Es ist zunächst von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abführung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags auszugehen. Die Anpassung ist aus dem Jahresergebnis vor Gewinnabführung zu bestreiten (vgl. BAG, Urteil vom 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, zitiert nach juris; LAG B., Urteil vom 17.12.2014 - – 12 Sa 741/14 –, zitiert nach juris). Das Eigenkapital der Beklagten belief sich in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 unverändert zum 31.12. des Jahres auf 108.461.400,64 €. Die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen beträgt 2,18 % im Jahr 2017, 2,33 % im Jahr 2018, 1,81 % im Jahr 2019 sowie 1,66 % im Jahr 2020. Es kommt allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den drei Jahren vor dem 01.07.2020 an. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 ist nicht relevant. Die Beklagte hat eine Anpassungsentscheidung zum 01.07.2017 vorgenommen und die Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG um 1 % jährlich erhöht. Mit dieser rechtmäßigen Anpassungsentscheidung hat die Beklage den Anspruch des Klägers auf Betriebsrentenanpassung aus § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.07.2017 erfüllt. Deshalb ist es nicht zulässig, hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag 01.07.2020 auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem letzten Anpassungsstichtag abzustellen. Die vorgelegten Jahresabschlüsse rechtfertigen die Prognose, die Beklagte werde zum nächsten Anpassungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen. Der Kläger kann, worauf bereits an dieser Stelle hinzuweisen ist, den Sachvortrag der Beklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mit Nichtwissen bestreiten. Die wirtschaftlichen Daten stammen aus den testierten Jahresabschlüssen der Beklagten, die im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Der Kläger muss sich mit dem vorgetragenen Zahlenmaterial, das in den Jahresabschlüssen erläutert wird, substantiiert auseinandersetzen. b.) Im Jahr 2017 stellt sich die wirtschaftliche Lage unstreitig noch so dar, dass die Beklagte eine Eigenkapitalverzinsung von 4,41 % erwirtschaften konnte. Das Ergebnis vor Gewinnabführung betrug laut des vorliegenden Jahresabschlusses zwar 26.476.990,93 €. Es sind aber gebotene betriebswirtschaftliche Korrekturen vorzunehmen. Die bilanziellen Auswirkungen der Auflösung der Steuerrückstellungen und die Steuererstattung im Jahr 2017 sind bei der Prognoseentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Die Auflösung von Steuerrückstellungen für Betriebsprüfungsrisiken in Höhe von 12.909.000,00 € und der einmalige Zinserträge auf Steuererstattungen für die Vorjahre in Höhe von 8.783.000,00 € sind als außerordentlicher Erträge bei der Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG herauszurechnen sind (vgl. BAG Urteil vom 22.01.2019 – 3 AZR 616/17 -, zitiert nach juris). Er errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 4,41 % (4.784.990,00 €:108.461.400,64 €). Die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen beträgt 2,18 % im Jahr 2017. Zuzüglich eines Risikozuschlages von 2 % ergibt sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 4,18 %. Die tatsächlich erzielte Eigenkapitalverzinsung ist damit tatsächlich geringfügig höher als die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen zuzüglich des 2 %-igen Risikozuschlages. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten über den gesamten Prognosezeitraum rechtfertigt aber die Annahme, dass diese die begehrte Betriebsrentenanpassung nicht aus einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung finanzieren kann. Die negative Entwicklung in den Jahren 2018 und 2019 wird durch wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2020 bestätigt. c.) Die Beklagte konnte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage im Jahr 2018 keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen. Der Jahresabschluss für das Jahr 2018 weist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, einen negativen Ertrag vor Gewinnabführung in Höhe von 14.717.748,01 € aus. Es ist zwar zutreffend, dass das Geschäftsmodel der Beklagten zum 01.01.2018 umgestellt wurde, und die Bilanz aufgrund des Bezuges von Waren und Dienstleistungen bei anderen Unternehmen des Konzerns Verluste aufweist. Die Aufwendungen für bezogene Waren und Dienstleistungen sind in dem Jahresabschluss für 2018 mit 103,5 € angegeben. Die Umstellung des Geschäftsmodels hat aber nicht zur Konsequenz, dass das Geschäftsjahr 2018 bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten nicht relevant wäre. Es kommt im Rahmen der Prüfung der Anpassungsentscheidung des § 16 Abs. 1 BetrAVG nur auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin an, nicht auf eine fiktive, die eingetreten wäre, wenn die Versorgungsschuldnerin bestimmte unternehmerische Entscheidung anders getroffen oder bestimmte Geschäftsmodelle nicht oder anders durchgeführt hätte. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten ist ab dem 01.01.2018 von der Änderung ihres Geschäftsmodels geprägt. Da es nur auf die tatschliche, nicht aber auf eine fiktive wirtschaftliche Lage der Beklagten als Versorgungsschuldnerin ankommt, kann das Jahr 2018 nicht außer Betracht bleiben. Auch die Höhe der von der Beklagten an die Konzernunternehmen tatsächlich gezahlten Verrechnungspreise, die als Verluste in der Bilanz für 2018 („Aufwendung für bezogene Waren und Dienstleistungen“) aufgeführt sind, sind zu berücksichtigen. Da es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Beklagen als Versorgungsschuldnerin in den letzten drei Jahren vor den aktuellen Anpassungsstichtag ankommt, ist auch nicht zu prüfen, ob diese Preise, welche die Beklagte für die Waren und Dienstleistungen, die sie von anderen konzernangehörigen Unternehmen erworben hat, zahlen musste, angemessen waren. Selbst wenn man unabhängig von der vorstehenden Problematik das bilanzierte negative Betriebsergebnis von 14.467.484,00 € um den bilanzierten Steueraufwand von 449.000,00 € und die „Risikovorsorge für Pensionen“ von 12.163.000,00 € korrigiert sowie die Position „Freistellung von Personal“ i.H.v. 3,572 Mio. € abzieht, würde sich zwar ein positives Betriebsergebnis von 1.165.700,00 € und eine Eigenkapitalverzinsung von 1,075 % (1.165.700,00 €:108.461.400,64 €) ergeben. Die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen beträgt im Jahr 2018 2,33 %. Es errechnet sich unter Berücksichtigung eines Risikozuschlages von 2 % eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 4,33 %. Selbst wenn man eine entsprechende Korrektur des Jahresergebnisses für 2018 auf 1.165.700,00 € vornehmen würde, würde die erzielbare Eigenkapitalverzinsung dennoch weit unter dem Wert der Umlaufrendite für öffentliche Anleihen zuzüglich des 2 %-igen Risikozuschlages liegen. Es ist also unerheblich, die Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2018 tatsächlich – 13,57 % oder 1.51 % beträgt. Die mögliche Eigenkapitalverzinsung, welche die Beklagte maximal erwirtschaftet hätte, wäre damit erheblich geringer als die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen zuzüglich eines 2 %-igen Risikozuschlages. d.) Auch die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Jahr 2019 ermöglicht dieser keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung. Selbst wenn man zugunsten des Klägers ein positives Geschäftsergebnis für das Jahr 2019 in Höhe von 2.052.000,00 € unterstellt, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von lediglich 1,89 % (2.052.000,00 €:108.461.400,64 €). Die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen beträgt 1,81 % im Jahr 2019. Zuzüglich eines 2 %-igen Risikoaufschlages ergibt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 3,81 %. Die Beklagte hat also auch im Jahr 2019 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet. e.) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Jahr 2020 lässt keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu. Die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen beträgt im Jahr 2020 1,66 %. Zuzüglich eines Risikoaufschlages von 2 % ergibt sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 3,66 %. Dem „Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020“ vom 02.07.2021 ist ein Verlust vor Verlustübernahme in Höhe von 3.490.181,52 € zu entnehmen. Es errechnet sich hiernach eine Eigenkapitalverzinsung von - 3,22 % (- 3.490.181,52 €:108.461.400,64 €). f.) Als Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der geringen Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2018 in Höhe von 1,53 % bzw. 1.075 %, im Jahr 2019 in Höhe von 1,81 % sowie im Jahr in 2020 in Höhe von – 3,22 % die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Beklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, die Betriebsrentenanpassung in Höhe des Teuerungsausgleichs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aus den Unternehmenserträgen und Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen. Die „positive Eigenkapitalverzinsung in 2017 in Höhe von 4,41 % ist nicht ausreichend, um eine positive Prognose zu begründen. 3.) Die wirtschaftliche Lage der J. Investments Europe B.V. ist im Rahmen der Anpassungsentscheidung der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die wirtschaftliche der Konzernobergesellschaft in den USA. a.) Die Voraussetzungen für einen sog. Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trifft die Pflicht zur Entscheidung über die Betriebsrentenanpassung dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Es kommt also auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an, was auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Etwas anderes gilt, wenn dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens im Wege des Berechnungsdurchgriffs zugerechnet wird. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrages rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff. Die sich aus einem Beherrschungsvertrag ergebende Gefahrenlage für die Betriebsrentner rechtfertigt dann keinen Berechnungsdurchgriff, wenn sie sich nicht verwirklicht hat. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff sind vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Die mit dem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage stellt eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Es ist daher zunächst Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen. Das ist dem Betriebsrentner auch nicht unzumutbar, da Beherrschungsverträge nach § 294 AktG in das Handelsregister einzutragen sind. Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat. Hierfür reicht die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des die Versorgung schuldenden beherrschten Unternehmens beigetragen haben. Es ist dann Sache des Arbeitgebers im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 739/13 -, zitiert nach juris). Vorliegend hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass ein Beherrschungsvertrag zwischen der Beklagten und der J. Investments Europe B.V besteht. Es wird vom Kläger sogar eingeräumt, dass kein Beherrschungsvertrag existiert. Bereits daran scheitert ein Berechnungsdurchgriff. Ein Gewinn- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Versorgungsschuldnerin und dem anderen Konzernunternehmen rechtfertigt keinen Berechnungsdurchgriff (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 –, zitiert nach juris) und stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung dar. Der Gewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Gesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn teilweise oder in vollem Umfang an eine andere Gesellschaft abzuführen. Dabei ist mit dem Gewinn der Jahresüberschuss i.S.v. § 275 Abs. 2 Nr. 20 und Abs. 3 Nr. 19 HGB gemeint, der ohne die Verpflichtung zur Gewinnabführung entstehen würde. Da aufgrund der Verpflichtung zur Gewinnabführung keine oder nur geringere Gewinne verbleiben, über deren Verwendung die zur Gewinnabführung verpflichtete Gesellschaft entscheiden kann, werden sowohl die Gewinnverwendungskompetenz der Gesellschaft als auch das Gewinnbezugsrecht der Anteilseigner insoweit gegenstandslos Hingegen hat der andere Vertragsteil bei Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags - sofern also nicht zusätzlich ein Beherrschungsvertrag besteht - auf das Zustandekommen eines Gewinns und die Ergebnisfeststellung keinen Einfluss. Der isolierte Gewinnabführungsvertrag führt demnach nicht dazu, dass das andere Unternehmen die Höhe der Gewinne des zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmens beeinflussen könnte. b.) Die Beklagte muss sich eine möglicherweise günstige wirtschaftliche Lage ihrer Muttergesellschaften weder unter dem Gesichtspunkt eines Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern (aa.) noch unter dem Gesichtspunkt eines existenzvernichtenden Eingriffs (bb.) zurechnen lassen. aa.) Ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern scheidet nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 –, zitiert nach juris) aus. Nach inzwischen aufgegebener Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG u.a. die Grundsätze zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens, welche der Bundesgerichtshof aufgestellt hatte. Mit Urteil vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) hat der Bundesgerichtshof das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat. Mit Urteil 15.01.2013 hat des Bundesarbeitsgerichts die vom ihm aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern aufgegeben, und an dieser Entscheidung wiederholt festgehalten (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 –, zitiert nach juris). bb) Ein Berechnungsdurchgriff unter den Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs kommt nicht in Betracht. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u.a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (vgl. BAG Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 -, zitiert nach juris.). Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt von einer Insolvenz bedroht, sodass deshalb ein an diesen Grundsätzen orientierter Berechnungsdurchgriff ausscheidet. C . Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D. Die im Tenor des Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes beruht auf § 9 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. E. Die Berufung war, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.