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Beschluss

5 BV 28/20

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2021:0609.5BV28.20.00
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Leitsätze

Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BetrVG ermöglicht ohne Einschränkung die Errichtung eines Konzernbetriebsrates für einen „kirchlich-privatrechtlich“ organisierten Mischkonzern.“

Tenor

Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BetrVG ermöglicht ohne Einschränkung die Errichtung eines Konzernbetriebsrates für einen „kirchlich-privatrechtlich“ organisierten Mischkonzern.“ Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung eines Konzernbetriebsrates. Die Antragstellerin ist die Q. P.-Kliniken gGmbH. Sie ist das herrschende Unternehmen der Q. P. Gruppe, einem Konzern, dem u.a. die Beteiligten zu 3.) bis 6.) angehören. Hinsichtlich der Einzelheiten der Konzernstruktur wird auf das zur Akte gereichte Organigramm (Bl. 28 d.A.) verwiesen. Die Antragstellerin wendet in ihrem Unternehmen die AVR-Caritas und die MAVO an. In den Konzerntochterunternehmen werden überwiegend ebenfalls die AVR-Caritas und die MAVO angewendet. Es wurde auch Mitarbeitervertretungen gewählt. Im Jahr 2015 wurde eine Gesamtmitarbeitervertretung (eGMAV) nach der MAVO gebildet. In sechs Konzerntochterunternehmen, darunter die Beteiligten zu 3.) bis 6.) ist das BetrVG anzuwenden. In den Betrieben der Beteiligten zu 3.) bis 5.) wurden jeweils Betriebsräte, nämlich die Beteiligten zu 8.) – 10.) gewählt. Die Beteiligten zu 8.) und 10) beschlossen jeweils am 10.06.2020 im Rahmen einer Betriebsratssitzung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder die Einrichtung eines Konzernbetriebsrates gemäß § 54 BetrVG. Der Beteiligten zu 9.) beschloss am 17.06.2020 im Rahmen einer Betriebsratssitzung ebenfalls die Einrichtung eines Konzernbetriebsrates gemäß § 54 BetrVG. Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Beschlüsse der Beteiligten zu 8.) bis 10.) (Bl. 29 bis 31 d.A.) verwiesen. Am 07.07.2020 fand die konstituierende Sitzung des Konzernbetriebsrates statt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2020, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangen ist, hat die Antragstellerin das Beschlussverfahren eingeleitet. Die in der Antragsschrift angekündigten Anträge zu 1.) und 4.) wurden mit Schriftsatz vom 10.12.2020 zurückgenommen. Die Antragstellerin meint, dass ein Konzernbetriebsrat nicht wirksam habe errichtet werden können. Es handele sich bei der Antragstellerin um das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der gemischt kirchlich-privat organisiert sei. Die Möglichkeit, solche Konzerne zu bilden, sei heute allgemein anerkannt. Neben der Antragstellerin gebe es keine andere unternehmensübergreifende Leitungsebene. Sämtliche Konzernentscheidungen würden von und bei ihr getroffen. Auf Grund der wirtschaftlichen Erfordernisse im heutigen Gesundheitssystem müssten unternehmensübergreifende Lösungen gefunden werden, da auch ein kirchliches und gemeinnütziges Unternehmen bei der derzeitigen Wettbewerbssituation nur mit finanziell tragbaren Regelungen bestehe könne. Dies gelte vor allem für die derzeit problematischen IT-Regelungsgegenstände. Müssten mit mehreren Mitbestimmungsorganen (oder gar mit allen örtlichen) unterschiedliche Systeme eingeführt und gepflegt werden, würde dies zu einer erheblich stärkeren, ja unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen. Die Möglichkeit, dass einheitliche Lösungen verhindert würden, könne bei Auseinandersetzungen mit verschiedenen Gremien (mehrere Einigungsstellen!) nicht rechtssicher ausgeschlossen werden. Für eine Angelegenheit könne nur ein Mitbestimmungsorgan zuständig sein. Dies gelte auch, falls ein Unterkonzernbetriebsrat neben einem Oberkonzernbetriebsrat existiere. Dies müsse auch bei gleichzeitiger Existenz einer erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung und eines Konzernbetriebsrats gelten. Bei konzernweiten Regelungsgegenständen könne also nur die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig sein. Werde dies verneint, scheide jegliche Mitbestimmung aus. Dies gelte im Übrigen auch für die durch die örtlichen Mitbestimmungsorgane. Die Antragstellerin meint, dass die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung für konzernweite Regelungsgegenstände zuständig sei. Ein Konzernbetriebsrat für die „nichtkirchlichen" Unternehmen könne also nur gebildet werden, wenn die „kirchliche" Konzernobergesellschaft von ihrer Leitungsmacht zwar in wesentlichem Umfang Gebrauch macht, aber einem „nicht-kirchlichem" Unternehmen als inländischer Teilkonzernspitze noch wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesem nachgeordneten Unternehmen verblieben. Eine Teilkonzernspitze existiere im Konzern der Antragstellerin nicht, weshalb kein Konzernbetriebsrat gebildet werden könne. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 1.) (derzeit) kein Konzernbetriebsrat gebildet werden kann, sowie hilfsweise festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 1.) bislang, insbesondere am 07.07.2020, kein Konzernbetriebsrat rechtswirksam gebildet worden ist. Der Beteiligte zu 2.) beantragt, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2.) meint, dass es sich bei dem der Antrag zu 1.) um einen sog. Globalantrag handele, und dass dieser Antrag unzulässig sei. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrates lägen vor. Es sei unstreitig, dass hier ein Konzern im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG vorliege. Unproblematisch sei, dass in keinem der Unternehmen, deren Betriebsräte den Konzernbetriebsrat gebildet hätten, ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden könne, da die Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats in keinem dieser Unternehmen vorlägen. Es bestehe für die Betriebsräte insofern auch keine Wahlmöglichkeit, sondern der Konzernbetriebsrat sei zwingend zu errichten, wenn die Bildungsvoraussetzungen - wie hier – vorlägen. Es komme für die Bildung des Konzernbetriebsrats insbesondere auch nicht darauf an, ob bei der Konzernmuttergesellschaft die Voraussetzungen eines Tendenzunternehmens im Sinne von § 118 Abs. 1 BetrVG erfüllt seien oder nicht. Die drei in den Konzerngesellschaften der Antragstellerin gebildeten Betriebsräte würden mehr als 50 % der nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht der Grundordnung unterliegenden Unternehmen vertreten. Die Betriebsräte hätten durch jeweils selbstständige Beschlüsse den Konzernbetriebsrat wirksam errichtet. Die Errichtungsvoraussetzungen lägen vollständig vor. Aus der von der Antragstellerin geschilderten gemischten Struktur eines kirchlich-privaten Konzerns ergebe sich nicht, dass kein Konzernbetriebsrat gebildet werden könne. Die Sachlage sei nicht mit der Regelung des § 130 BetrVG vergleichbar. Auch aus § 118 BetrVG ergebe sich nichts anderes. Die Bildung des Konzernbetriebsrats auch für Tendenzbetriebe habe zwingend zu erfolgen, sofern die Bildungsvoraussetzungen vorliegen würden. Die Regelung des § 118 Abs. 1 BetrVG schränke die Möglichkeit und zwingende Vorgabe zur Bildung eines Konzernbetriebsrates gerade nicht ein. Die Antragstellerin meine, dass die Bildung sowohl eines Konzernbetriebsrats als auch einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bei einer Konzernmuttergesellschaft nur dann möglich sei, wenn insofern im Sinne des Gedankens eines Konzerns im Konzern konkrete Teilabgrenzungen zwischen dem betriebsverfassungsrechtlich organisierten Bereich und den Nichtbetriebsverfassungsorganen möglich sei. Ein solches Erfordernis bestehe gerade nicht. Auch in Mischkonzernen solle die Beteiligung der Arbeitnehmer an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt werde. Dies sei die Konzernmuttergesellschaft. Das Instrument, um diese Beteiligung bei der Konzernmuttergesellschaft auszuüben, könne für die Betriebsräte nur der Konzernbetriebsrat sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1.) Die Anträge sind zulässig. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege des Beschlussverfahrens m Sinne der §§ 80 ff. ArbGG. Es liegt eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse anzunehmen. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die am 07.07.2021 erfolgte Errichtung des Konzernbetriebsrates wirksam war, und ob – überhaupt – ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. Im Falle des Bestehens eines Konzernbetriebsrats ergeben sich nach § 58 Abs. 1 BetrVG Zuständigkeitsabgrenzungen sowohl im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu 8.) bis 10) als gewählte Betriebsräte und dem Beteiligten zu 2.) als Konzernbetriebsrat, als auch zwischen dem Beteiligten zu 2.) und der Beteiligten zu 7.), der erweiterten Gesamt-Mitarbeitervertretung. Die Antragstellerin muss wissen, welche Mitarbeitervertretung, also der Beteiligte zu 7.) oder der Beteiligte zu 2.) bei konzernweiten mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen hinsichtlich welcher Konzerntochterunternehmen zu beteiligen ist. Eine Beteiligung des Beteiligten zu 2.) scheidet, unabhängig von dem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand, aber dann aus, wenn dieser nicht wirksam errichtet werden konnte. Die Klärung dieser Frage ist Gegenstand der beiden Anträge der Antragstellerin. Die Anträge sind hinreichend bestimmt. Ob es sich bei dem Antrag zu Ziffer 1.) um einen sog. Globalantrag handelt, ist keine Frage der Zulässigkeit des Antrages sondern nur für die Prüfung der Begründet des Antrages relevant (vgl. BAG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 87/07 –, zitiert nach juris). Ein sog. Globalantrag führt zu Zurückweisung des Antrages als unbegründet. Die Beteiligten zu 8.) bis 10.), also die örtlichen Betriebsräte, die den Konzernbetriebsrat errichtet haben, sind zu beteiligen, weil diese durch eine Entscheidung betroffen sind. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Errichtung des Beteiligten zu 2.) hat, wie sich aus § 58 Abs. 1 BetrVG ergibt, Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der lokalen Betriebsräte. Die Beteiligten zu 3.) bis 6.) sind ebenfalls zu beteiligen, da sie auch von einer Entscheidung über die Wirksamkeit der Errichtung des Beteiligten zu 2.) tangiert werden. 2.) Die beiden Anträge sind unbegründet. Ob es sich bei dem Antrag zu 1.) um einen sog. Globalantrag handelt, kann dahinstehen. Die Beteiligten zu 3.), bis 6.) bilden mit der Antragstellerin als Konzernspitze einen Unterordnungskonzern i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG. Für den Teil der Konzernunternehmen, die nicht der MAVO unterliegen, also insbesondere für die Beteiligten zu 3.) bis 6.), kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden, obwohl das herrschende Unternehmen, also die Antragstellerin, der MAVO unterliegt und – möglicherweise - ein Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG darstellt, was vorliegend unterstellt wird. Die Bildung eines Konzernbetriebsrates ist vorliegend zulässig. Der Konzernbetriebsrat ist ausschließlich für die Betriebe zuständig, die dem BetrVG unterliegen, und deren Unternehmen keine Tendenzunternehmen sind. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1, 2 BetrVG liegen vor. a.) Antragstellerin und die Beteiligten zu 3.) bis 6.) bilden einen Konzern i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG. aa) Das BetrVG bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gibt keinen eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff, weshalb allein die Vorschriften des AktG maßgeblich sind. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sog. Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet. Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus. Diese beherrschende Einflussnahme wird bei Abhängigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet. Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden. Um die Konzernvermutung zu widerlegen, muss feststehen, dass das herrschende Unternehmen die Mittel, die die Ausübung einheitlicher Leitung ermöglichen, nicht zu diesem Zweck einsetzt und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens schließen es nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist. Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden, die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen (vgl. BAG, Beschluss vom 26.08.2020 – 7 ABR 24/18 – zitiert nach juris). bb.) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bilden die Antragstellerin und die Beteiligten zu 3.) – 6.) einen sog. Unterordnungskonzern gemäß § 18 Abs. 1 AktG. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin die herrschende Konzernholding der „Q. P. Gruppe“ ist. Die Antragstellerin ist das herrschende Unternehmen des Konzerns der „Q. P. Gruppe“. Sämtliche Entscheidungen, die den Konzern betreffen, werden von der Antragstellerin getroffen. Es gibt neben der Antragstellerin keine andere unternehmensübergreifende Leitungsebene. Die Konzerntochterunternehmen sind unter der einheitlichen Leitung der Antragstellerin zusammengefasst. Diese hält ausweislich des zur Akte gereichten Organigramms jeweils 100 % der Firmenanteile der Beteiligten zu 3.) – 6). Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr C. Y., ist zugleich Geschäftsführer der Beteiligten zu 3.), und 4.). Der andere Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr O. O., ist zugleich Geschäftsführer der Beteiligten zu 5.) und 6.). Die Beteiligten zu 3.) – 6.) sind der Antragstellerin konzernrechtlich untergeordnet. Der herrschende Einfluss der Antragstellerin auf die Beteiligten zu 3.) bis 6.) wird unstreitig auch tatsächlich für alle relevanten Geschäftsbereiche ausgeübt. Die Antragstellerin bestimmt auch die Unternehmenspolitik der Beteiligten zu 3.) bis 6.). 2.) Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BetrVG ermöglicht ohne Einschränkung die Errichtung eines Konzernbetriebsrates für einen „kirchlich-privatrechtlich“ organisierten Mischkonzern. Die Annahme der Antragstellerin, dass ein Konzernbetriebsrat für die „nichtkirchlichen" Unternehmen nur gebildet werden könne, wenn einem „nicht-kirchlichem" Unternehmen als inländischer Teilkonzernspitze noch wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesem nachgeordneten Unternehmen verblieben, ist mit § 54 Abs. 1 BetrVG unvereinbar. Es findet sich für diese Annahme keine Stütze im Gesetz. Der Wortlaut des § 54 Abs. 1 BetrVG sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Es ist auch kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Bildung eines Konzernbetriebsrates ausgeschlossen sein soll. Der Gesetzgeber hat die Änderungen des BetrVG nicht zum Anlass genommen, Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, die unmittelbar und überwiegen konfessionellen oder karitativen Bestimmungen dienen, aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Unternehmensbegriff auszunehmen oder die Errichtung von Konzernbetriebsräten in Konzernen, deren Konzernspitze ein Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind, auszuschließen. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG schließt die Bildung eines Konzernbetriebsrates gerade nicht aus. Es gibt nach der Konzeption des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG keine „Tendenzkonzern“. Die Konzernbetriebsverfassung richtet sich auch nicht danach, ob in dem Konzern die Tendenzunternehmen überwiegen. Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG haben unter den dort normierten Voraussetzungen nur die einzelnen Konzernunternehmen, nicht aber der gesamte Konzern, den diese Unternehmen angehören. Selbst wenn es sich bei dem herrschenden Unternehmen um ein Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG handelt, erstreckt sich dieser Schutz nicht auf die übrigen Unternehmen des Konzerns oder auf den Konzern als Ganzes. Ein Konzernbetriebsrat kann nur beim herrschenden Unternehmen errichtet werden. Darauf, ob das herrschende Unternehmen ein Tendenzunternehmen i.S.d. § 118 Abs. 1 BetrVG ist, kommt es nicht an (vgl. z.B. Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage, § 54 BetrVG, Rdnr. 6). Hieran hat der Gesetzgeber nichts geändert. Durch die Möglichkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in einem Konzern, dessen Konzernmuttergesellschaft ein Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist, wird die Geltung des BetrVG nicht auf andere Tendenzunternehmen, die dem Konzern angehören, erstreckt. Der Konzernbetriebsrat wird nicht in dem herrschenden Unternehmen errichtet, sondern für den Konzern. Die Beschäftigten in den konzernangehörigen Tendenzunternehmen sind an der Errichtung des Konzernbetriebsrats nicht beteiligt und werden von diesem nicht repräsentiert. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats beschränkt sich auf die Arbeitnehmer(innen) und Betriebe der konzernangehörigen Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des BetrVG fallen (vgl. BAG. Beschluss vom 26.08.2020 – 7 ABR 24/18-, zitiert nach juris). Die Mitbestimmungsrechte in den Unternehmen, deren Betriebe der MAVO unterfallen, werden durch die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht tangiert. Der Sinn und Zweck des § 54 BetrVG spricht für die Möglichkeit, auch in Konzernen mit einer Konzernspitze, die ein Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist, Konzernbetriebsräte zu errichten. Sonst käme die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei Entscheidungen auf Konzernebene nicht ausreichend zur Geltung (vgl. BAG. Beschluss vom 26.08.2020 – 7 ABR 24/18-, zitiert nach juris). § 118 Abs. 2 BetrVG ist nicht anzuwenden, da die Antragstellerin und die dem Konzern angehörigen Unternehmen keine Religionsgemeinschaft sind. Der Umstand, dass die Antragstellerin sich mit dem Konzernbetriebsrats und der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung auseinandersetzen muss, wenn sie konzernweite mitbestimmungspflichtige Materien regeln möchte, ist eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Konsequenz. 3.) Die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 1 MAVO trifft keinerlei Aussage darüber, ob in einem kirchlich-privatrechtlich organisierten Mischkonzern die Einrichtung eines Konzernbetriebsrates für die Konzernunternehmen, die dem BetrVG unterfallen, zulässig ist oder nicht. Diese Norm ist dem § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nachgebildet und betrifft lediglich Zuständigkeitsfragen. Die Vorschrift des § 130 BetrVG ist vorliegend nicht relevant. 4.) Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1, 2 BetrVG liegen vor. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfordert die Errichtung des Konzernbetriebsrats die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt. Nach § 54 Abs. 2 BetrVG nimmt, wenn in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, dieser die Aufgabe eines Gesamtbetriebsrat nach § 54 Abs. 1 BetrVG wahr. Vorliegend waren die Beteiligten zu 8.) bis 10.) gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG für die Errichtung des Konzernbetriebsrates zuständig, weil kein Gesamtbetriebsrat gebildet wurde bzw. nicht gebildet werden konnte. Die Beteiligten zu 8.) bis 10.) haben am 07.07.2020 wirksam durch konstitutive Sitzung einen Konzernbetriebsrat eingerichtet. Es ist unstreitig, dass die Beteiligten zu 3.) bis 5.) wirksam aufgrund ordnungsgemäß Zustande gekommener Beschlüsse die Einrichtung eines Konzernbetriebsrates für die Q. P. Gruppe“ beschlossen haben. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 8.) bis 10.) ihre Mitglieder ordnungsgemäß zu den Betriebsratssitzungen, welche am 10.06.2020 bzw. 17.06.2020 stattfanden, geladen haben, und dass die Beschlussfassungen rechtmäßig erfolgt ist. Die Beschlussfassungen hinsichtlich der Errichtung eines Konzernbetriebsrates und der Entsendung erfolgten jeweils einstimmig. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 8.) bis 10.) durch die konstitutive Sitzung am 07.07.2020 den Konzernbetriebsrat wirksam errichtet haben. Die Konstituierung des Konzernbetriebsrats, welche in einer Sitzung am 07.07.2020 erfolgte, ist wirksam. In der Sitzung des Konzernbetriebsrats erfolgte auch die Wahl der Vorsitzenden und ihres Stellvertreters. Dies wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Es ist auch unstreitig, dass in den Unternehmen der Beteiligten zu 3.) bis 5.) mehr als 50 % der Arbeitnehmer tätig sind, die in Konzern den Regelungen des BetrVG unterfallen, die also in den „privatrechtlich“ organisierten Teil des Konzerns tätig sind. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden. Für den Konzernbetriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Päuser