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Urteil

7 Ca 2599/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2015:0422.7CA2599.14.00
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Leitsätze

1) Eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie ist ausreichend. 2) Die Protokollnotiz Nr. 3 zum TV BZ Chemie ist dahingehend auszulegen, dass die Deckelung kein Automatismus sein soll, sondern in jedem Einzelfall eine (jedenfalls konkludente) Berufung auf die Deckelung erforderlich ist.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.489,86 €.

4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie ist ausreichend. 2) Die Protokollnotiz Nr. 3 zum TV BZ Chemie ist dahingehend auszulegen, dass die Deckelung kein Automatismus sein soll, sondern in jedem Einzelfall eine (jedenfalls konkludente) Berufung auf die Deckelung erforderlich ist. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.489,86 €. 4.Die Berufung wird gesondert zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über rückständige Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der am 30.09.1968 geborene Kläger ist gelernter Drucker und war bei der Beklagten im Zeitraum 12.05.2014 bis 04.09.2014 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein Arbeitsvertrag vom 09.05.2014, der auszugsweise wie folgt lautet: § 2. Beginn / Inhalt / Einbeziehung des Tarifvertrages (…) (2) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, die der Arbeitgeberverband iGZ mit einer oder mehreren der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG abgeschlossen hat oder zukünftig abschließen wird. (…) (3) Für die Dauer des Kundeneinsatzes gelten diejenigen unter Absatz 2 genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt. (…) § 2 Tätigkeit / Pflichten des Mitarbeiters (2.) Der Mitarbeiter wird entsprechend der Tätigkeit im Kundenbetrieb eingestellt als Maschinenbediener § 4 Vergütung und Fälligkeit (…) (2.) Gemäß den in § 2 Absatz 2. festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen wird der Mitarbeiter gemäß § 3 Entgeltrahmentarifvertrag iGZ in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. (2) Der Mitarbeiter erhält: Ein tarifliches Entgelt, dessen Höhe sich nach § 2 Entgelttarifvertrag iGZ in Verbindung mit §§ 4,5 Entgeltrahmentarifvertrag iGZ bemisst. Es beträgt derzeit: 11,22 € Zuzüglich einer außertariflichen Zulage von 0,00 € Gesamtverdienst: 11,22 € Wegen des Gesamtwortlauts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 101 ff d. GA Bezug genommen wird. Die Beklagte ist im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig und setzte den Kläger im D.-Park in E. bei ihrem Kundenbetrieb E. ein. Die E. GmbH ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Dort arbeitete der Kläger im Wechsel in Früh-, Spät- und Nachtschicht. Grundlage dieses Einsatzes war ein zwischen der Beklagten und der Firma E. geschlossener Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag vom 12.05.2014. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: Einsatzort/Qualifikation/Tätigkeit/Vergleichsentgelt Einsatzort: E.Branche Chemische Industrie Einsatzbetrieb: E.einschlägiger BZTV: BZ TV Chemie Qualifikation: MaschinenbedienerVergleichslohn im Entleiherbetrieb für die beschriebene Tätigkeit: 13,64. Tätigkeit: Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Wegen des Gesamtwortlautes des Überlassungsvertrages wird auf Bl. 73 d. GA Bezug genommen. Der Kläger war zuvor im Zeitraum 27.08.2013 bis 15.03.2014 über die B. GmbH bei der Firma E. eingesetzt. Unter dem 15.04.2014 richtete die Firma E. ein Schreiben an die Beklagte. Dieses ist überschrieben mit der Formulierung "Erhöhung des Vergleichsentgeltes/Arbeitnehmerüberlassung". Darin heißt es auszugsweise: Aufgrund einer Tariferhöhung in Höhe von 3,7 %, gültig für die E. GmbH ab dem 01.04.2014 möchten wir ihnen den aktuellen Vergleichslohn für die Mitarbeiter in der Produktion mitteilen. Vergleichslohn bei Neueinstellung: Mitarbeiter Produktion / 38,5 Std./Woche Tarifentgelt E 2 = 2.285,00 Euro/Monat zuzügl. : 167,48 Std/Monat = 13,64 Euro/Std. Wegen des Gesamtwortlautes des Schreibens wird auf Bl. 130 d. GA Bezug genommen. Mit undatiertem Schreiben bestätigte die Firma E. der Beklagten, dass sie Arbeitnehmer, die mit dem Kläger vergleichbar seien in die Entgeltgruppe E 1 des in ihrem Unternehmen geltenden Verbandstarifvertrages der E. GmbH einstufe. Wegen des Gesamtwortlauts des Schreibens wird auf Bl. 261 f. d. GA Bezug genommen. Die Beklagte vergütete den Kläger in Höhe eines Stundenlohnes von 12,28 € brutto. Dieser setzte sich zusammen aus dem arbeitsvertraglichen festgelegten Stundenlohn in Höhe von 11,22 € sowie einem Branchenzuschlag in Höhe von 1,06 €. Dabei "deckelte" die Beklagte den Stundenlohn inklusive Branchenzuschlag auf 90 % des mitgeteilten Vergleichsentgeltes im Entleiherbetrieb E. (13,64 € x 90 % = 12,28 €). Für Nachtarbeit ab 22 Uhr zahlte die Beklagte einen übertariflichen Zuschlag in Höhe von 15 %. Mit Schreiben vom 21.07.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, als rückständigen Arbeitslohn für die Monate Mai und Juni 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.057,19 € netto an ihn zu zahlen (Bl. 9 d.GA). Mit weiterem Schreiben vom 02.09.2014 machte der Kläger "sämtliche Ansprüche" aus seinem Arbeitsverhältnis geltend (Bl. 10 d. GA). Unter gleichem Datum existiert ein weiteres Aufforderungsschreiben, mit dem der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 712,54 € brutto für Juli 2014 aufgefordert hat (Bl. 12 d. GA). Mit E-Mail vom 04.09.2014 lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab (Bl. 16 d.GA). Am 18.09.2014 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Bl. 39 d. GA) machte er weitere Zahlungsansprüche für August 2014 gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger behauptet, er sei bei der Firma E. nicht als Maschinenbediener, sondern als Maschinen- und Anlagenfahrer eingesetzt worden. Ferner behauptet er, dass ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb der E. mindestens 15,97 € brutto pro Stunde verdiene. Zu seinen Aufgaben habe das Steuern der Spinnmaschinen gezählt. Er habe Schachtleistungen nach telefonischer Anweisung aus dem Leitstand erhöht und verringert. Er habe Störungen behoben und falls erforderlich Spinndüsen ausgetauscht, das Anspinnen der Spinndüsen durchgeführt und Wartungs- und Reinigungsarbeiten an den Schächten der Spinnbühne sowie dem Abzug vorgenommen. Auch habe er Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Walz- und Hitzetrommeln durchgeführt. Im Bereich der Spinnerei habe er Schlosserarbeiten durchgeführt sowie Filamente und Endlosband angelegt. Im Bereich der Nachbehandlung habe er die Bandstraße bzw. Kreuselstrecke gesteuert und den Produktionsablauf überwacht. Stellvertretend für die Schichtmeister X. H. und U. S. habe er Maschinen- und Produktionsdaten dokumentiert. Ferner habe er Mattpumpen kontrolliert und gereinigt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm anstelle des von der Beklagten geleisteten Stundenlohns in Höhe von 12,28 € brutto für die Monate Juni und Juli 2014 ein Stundenlohn in Höhe von 14,70 € brutto und für August in Höhe von 15,15 € brutto zustehe. Zudem ist er der Meinung, dass die Beklagte ihm für einzeln dargelegte Stunden einen weiteren Nachtzuschlag in Höhe von 25 % schulde. Er ist der Meinung, dass eine Deckelung seines Lohnes nicht gerechtfertigt sei, da die Beklagte sich nicht wirksam auf eine Deckelung des Vergleichslohnes nach § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages Branchenzuschläge Chemie vom 01.11.2012 (im Folgenden: TV BZ Chemie) berufen habe. Es fehle bereits an einer ausdrücklichen Berufung der E. GmbH auf die Deckelung. Jedenfalls zeige das Schreiben der E. vom 15.04.2014, dass sie sich generell auf die Deckelung berufe. Ein Einzelfall im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie liege also nicht vor. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass die von ihm bei der Firma E. ausgeübte Tätigkeit unter die Entgeltgruppe 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrag Chemie in der Fassung vom 30. September 2004 (im Folgenden: BETV Chemie) falle. Der Kläger beantragt zuletzt 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.596,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn über seine Vergütungsansprüche für die Monate Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014 bei Auszahlung eine Abrechnung zu erteilen. 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 693,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. 4.die Beklagte zu verurteilen, ihm über seine Vergütungsansprüche für August 2014 bei Auszahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass der Kläger bei der Firma E. als Maschinenhelfer eingesetzt worden sei. Er habe im Wesentlichen überwacht, dass gesponnene Kunststofffäden im Maschinenbetrieb nicht reißen. Für den Fall eines Reißens habe er Abhilfe schaffen müssen. Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger kein höheres Stundenentgelt zusteht. Die Firma E. habe sich als Entleiherbetrieb wirksam auf eine Deckelung des Vergleichslohnes berufen. Dies ergebe sich bereits aus dem Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag vom 12.05.2014. Zusätzliche Nachtzuschläge stünden dem Kläger nicht zu. Die Beklagte habe ordnungsgemäß über die Zuschläge abgerechnet. Insbesondere habe sie jeweils den für den Kläger günstigsten und höchsten Zuschlag berechnet. Eine Addition von Zuschlägen finde nach der tarifvertraglichen Regelung gerade nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem beendeten Arbeitsverhältnis keine weiteren Zahlungsansprüche zu. Weder hat er einen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Stundenlohnes in Höhe von 14,70 € / 15,15 € brutto, noch kann er von der Beklagten weitere Nachtzuschläge verlangen. a. Der Kläger kann von der Beklagten für keinen der streitgegenständlichen Monate einen höheren Stundenlohn als den von der Beklagten geleisteten verlangen. Er ist im laufenden Arbeitsverhältnis auf Basis eines Bruttostundenlohens in Höhe von 12,28 € zutreffend vergütet worden. Ein höherer Anspruch steht ihm auf Grundlage von § 611 Abs. 2. BGB i.V.m. § 2 TV BZ Chemie nicht zu. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 09.05.2014 Anwendung. Der Geltungsbereich des TV BZ Chemie ist eröffnet, denn er gilt nach seinem § 1 Nr. 2 für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der chemischen Industrie eingesetzt werden. Die Firma E. GmbH, bei dem die Beklagten den Kläger eingesetzt hat, ist unstreitig ein Unternehmen der chemischen Industrie. aa. Die E. GmbH hat sich im Verhältnis zu der Beklagten wirksam auf eine Deckelung des zu zahlenden Lohnes im Sinne von § 2 Abs. 4 des TV BZ Chemie berufen. Dies ergibt sich bereits aus dem zwischen der Beklagten und der E. GmbH geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 12.05.2014. Die darin enthaltene Nennung des Vergleichsentgeltes im Entleiherbetrieb in Höhe von 13,64 € macht nur dann Sinn, wenn die Firma E. sich gegenüber der Beklagten auf eine entsprechende Deckelung berufen wollte, denn nur in diesem Fall kommt es auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers überhaupt an. Die Kammer geht dabei mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. Urteil des LAG Hamm vom 13.03.2014, Az. 17 Sa 1479/13, zitiert nach Juris) davon aus, dass eine ausdrückliche Berufung nicht notwendig ist, sondern eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ im Wege der Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ausreichend ist. Auch unter Beachtung der Protokollnotiz Nr. 3 zum TV BZ ist nach Meinung der Kammer kein anderes Ergebnis geboten. Die Kammer geht mit der Auffassung des Klägers, wonach sich bereits aus dem Schreiben der E. vom 15.04.2014 ergebe, dass eine Einzelfallregelung im Sinne der Protokollnotiz gerade nicht vorliege, nicht konform. Die Kammer ist hierzu der Auffassung, dass die Protokollnotiz Nr. 3 dahingehend zu verstehen ist, dass die tarifvertraglich vorgesehene Deckelung gerade kein Automatismus sein soll, sondern dass in jedem Fall eine Berufung auf die Deckelung notwendig ist. Sofern dies im Entleiherbetrieb der Firma E. für verschiedene Mitarbeitergruppen bzw. verschiedene Tätigkeiten insgesamt erfolgt, hält die Kammer dies für nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist spätestens im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 12.05.2014 auch für den Kläger eine konkrete und individuelle Berufung auf die Deckelung enthalten. bb. Ein höherer Entgeltanspruch ergibt sich für den Kläger nach Meinung der Kammer auch nicht unter Beachtung seiner Behauptung, er sei bei der Firma E. nicht als Maschinenbediener bzw. Helfer eingesetzt worden, sondern vielmehr als Maschinen- und Anlagenfahrer und sei daher mit einer ganz anderen Arbeitnehmergruppe vergleichbar, als von der Beklagten bzw. dem Entleiherbetrieb E. angenommen Damit geht es hier gerade nicht um die Frage, ob ein bei der Firma E. eingesetzter Maschinenbediener / Maschinenhelfer tatsächlich einen Vergleichslohn von 13,64 € brutto erzielt, sondern ob der Kläger von der E. im Abweichung zu den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und der Beklagten im Arbeitsvertrag vom 09.05.2014 sowie den Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der E. GmbH im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 12.05.2014 tatsächlich als Maschinen- und Anlagenfahrer eingesetzt wurde. Da der Kläger insoweit einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht namentlich benannt hat, konnte seitens der Kammer eine konkrete Überprüfung nicht erfolgen. Eine abstrakt generelle Überprüfung anhand der seitens des Klägers dargestellten - streitigen - Tätigkeiten muss aber zumindest die vom Kläger als Vergleichsmaßstab herangezogenen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 des § 7 BETV Chemie erfüllen. Die EG 6 ist danach vorgesehen für "Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderliche sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind." oder für "Arbeitnehmer ohne derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben." Der Kläger hat diese persönlichen Voraussetzungen der EG 6 bereits nicht substantiiert dargelegt. Unstreitig hat er keine einschlägige Berufsausbildung im Bereich der chemischen Industrie, sondern ist gelernter Drucker. Zum einen hat er bereits nicht dargelegt, dass seine entsprechende Berufsausbildung drei Jahre gedauert hat. Zu anderen hat er auch nicht dargelegt, dass für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten bei der Firma E. Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich waren, die er durch seine Ausbildung zum Drucker erworben hat. Zuletzt ist auch die Alternative "mehrjährige Berufspraxis" für den Kläger nicht anzunehmen, denn bei der Firma E. war er seit August 2013 eingesetzt und damit gemessen an den hier streitgegenständlichen Zeiträumen nicht einmal ein Jahr. Einen anderweitigen Erwerb einer einschlägigen Berufspraxis hat der Kläger nicht dargelegt. b. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Zeiträume auch keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Nachtzuschlages in Höhe von 25 %. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass jeweils die höchstmöglichen Zuschläge an den Kläger gezahlt worden sind. Dies konnte seitens der Kammer anhand der im Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2015 enthaltenen Aufstellungen (Bl. 213 ff. d. GA) in Abgleich mit den durch den Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl. 20 bis 22 d. GA) detailliert nachvollzogen und nachgerechnet werden. Die Beklagte hat an den Kläger in Einklang mit der tarifvertraglichen Regelung aus § 4 5.1 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit iGZ den jeweils höchsten Zuschlag geleistet und eine Addition mehrerer Zuschläge (z.B. Sonntags- und Nachtzuschlag) nicht vorgenommen. Für Nachtarbeit im Zeitraum zwischen 22 und 23 Uhr hat sie einen Zuschlag von 15 % abgerechnet. Auch dies ist nicht zu beanstanden, da es sich insoweit nach eigener und vom Kläger unbestrittener Angabe der Beklagten um einen freiwilligen Zuschlag handelt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillige Zuschlag ggf. in Addition auch für Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr geleistet werden sollten, ergeben sich für die Kammer nicht und sind auch vom Kläger nicht dargetan worden. Da die Kammer den Vortrag der Beklagten in Bezug auf die Nachtzuschläge durch einen Abgleich der Angaben der Beklagten mit den seitens des Klägers eingereichten Abrechnungen verifizieren konnte, bedurfte es keiner Erteilung eines Schriftsatznachlasses zugunsten des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2015. 2. Da dem Kläger - wie vorstehend ausgeführt - die mit den Klageanträgen zu 1) und 3) verfolgten Zahlungsansprüche nicht zustehen, hat er in den Klageanträgen zu 2) und 4) auch keinen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen. Auch insoweit unterlag die Klage daher der Abweisung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten für die teilweise Klagerücknahme sowie für das Unterliegen im Verfahren aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Berufung war im vorliegenden Fall gesondert zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit betrifft, die die Auslegung eines Tarifvertrages zum Gegenstand hat, dessen Geltungsbereich sich über dem Bezirk des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hinaus erstreckt (§ 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe e. Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in e. jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf e. Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit e. Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer e. in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit e. Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Sträter