Leitsatz: Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 I 1 BetrVG besteht für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung i.S.einer unternehmenseinheitlichen Regelung von Nachweispflichten der Arbeitsnehmer mehrerer Betriebe nach dem EFZG. Fehler bei der Ladung von Gesamtbetriebsratsmitglieder nach § 47 VII 2 BetrVG sind heilbar durch Genehigung des Gremiums. 1.Es wird festgestellt, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 4. und Abs. 4 der Gesamtbetriebsverein- barung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22.01.2008 in der Fassung vom 19.06.2013 im Betrieb E. Anwendung findet. 2. Der Antrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen. GRÜNDE: I. Die Beteiligten streiten über die Geltung von Regelungen über Nachweispflichten im Krankheitsfall gemäß § 9 Abs. 4. und Abs. 4 einer Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Fassung vom 19. Juni 2013 im Betrieb der Arbeitgeberin in E. Die Beteiligte zu 2.) und Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt ein Paketzustellunternehmen mit Sitz in O. Im Betrieb E. wurde der Beteiligte zu 2) als Betriebsrat gewählt, bestehend aus 11 Betriebsratsmitgliedern. Aus den Delegierten der 22 lokalen Betriebsräte wurde der Beteiligte zu 3 als Gesamtbetriebsrat gewählt, der aus 38 Gesamtbetriebsratsmitgliedern gebildet ist. Mit dem Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 3) schloss die Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22. Januar 2008 über eine Allgemeine Arbeitsordnung (Anlage ASt 1, Bl. 25-39 der Gerichtsakte), in deren § 9 festgelegt wurde: 9. Vorübergehende Nichtleistung der Arbeit Stellt der Mitarbeiter fest, dass er nicht pünktlich zum Arbeitsbeginn erscheinen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich seinen Vorgesetzten zu informieren und die voraussichtliche Dauer der Verspätung mitzuteilen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Mitarbeiter verpflichtet� Grundsätzlich hat jeder erkrankte Mitarbeiter für jeden Kalendertag, d. h. ab dem ersten Krankheitstag, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Diese Bescheinigung muss spätestens am dritten Kalendertag beim Arbeitgeber vorliegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit soll der Mitarbeiter seinem nächsten Vorgesetzten rechtzeitig, spätestens am letzten Werktag seiner Arbeitsunfähigkeit, die Wiederaufnahme der Arbeit mitteilen." Mit Datum vom 13. Februar 2013 beschloss die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Neufassung des § 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung, hinsichtlich deren Wortlauts auf die Anlage 1 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 3) vom 25. Februar 2013 (Bl. 92 GA) verwiesen wird. Mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (Protokoll Bl. 301-304 GA in dem Verfahren 4 BV 67/12) stimmte der Beteiligte zu 3) ausdrücklich der Neufassung vom 13. Februar 2013 zu, die mit Datum vom 19. Juni 2013 abgeschlossen wurde. Mit ihrem am 28. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin zuletzt die Feststellung, dass § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Fassung vom 19. Juni 2013 auch im Betrieb E. Anwendung finde, hilfsweise in der Fassung vom 22. Januar 2008 bzw. 7. März 2013. Mit Schriftsatz vom 27. März 2013 begehrt hiergegen der örtliche Betriebsrat E. als Beteiligter zu 2) zuletzt die Feststellung, dass ihm hinsichtlich der betroffenen Regelungsthematik ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung in ihrer jeweiligen Fassung auch bezogen auf die in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 enthaltene Regelungsthematik der Nachweispflichten im Krankheitsfalle zuständig gewesen. Es liege ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit einer örtlichen Regelung in E. vor, aus der sich die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG ergebe. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfall handele es sich um eine teilmitbestimmte Regelung, bei der das "Wie" einer Regelung durchaus als mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG angesehen werden könne, das "Ob" hingegen eine freie und ohne Beteiligung des Betriebsrats mögliche Entscheidung der Arbeitgeberin darstelle, die sich deshalb auch ihren Verhandlungspartner frei wählen und in dem Gesamtbetriebsrat habe finden dürfen. Da insoweit auch kein Initiativrecht des Betriebsrats existiere und die Arbeitgeberin nur zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung bereit gewesen sei, sei die sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung widerspiegelnde betriebsübergreifend durchgeführte Personalpolitik unter Heranziehung des Gesamtbetriebsrats nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt 1.festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalls in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Neufassung vom 19.06.2013 im Betrieb E. Anwendung findet (Bl. 195 R GA); 2.hilfsweise festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalls in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Neufassung vom 07. März 2013 im Betrieb E. Anwendung findet (Bl. 195 R, 128 GA); 3.hilfshilfsweise festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalls in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 im Betrieb E. Anwendung findet (Bl. 195 R, 128 GA). Der Beteiligte zu 2) beantragt, 1.die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen; 2.festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik "Nachweispflichten der im Betrieb E. beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind, im Krankheitsfall" hat (Bl. 114, 195 R GA). Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Wideranträge des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag. Der Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, die Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung sei in ihren Fassungen vom 22. Januar 2008 und 13. Februar 2013 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da es geübter Praxis des Gesamtbetriebsrats entspreche, entgegen § 47 Abs. 7 S. 2 BetrVG für verhinderte Mitglieder keine Ersatzmitglieder zu laden, sondern die Stimmen im Rahmen der Stimmendelegation auf das andere Gesamtbetriebsratsmitglied zu übertragen. Zudem fehle es an einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Vielmehr stelle bereits die Frage, ob überhaupt von der gesetzlichen Regelung des § 5 EFZG abgewichen wird und eine frühere Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangt wird, eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dar, für deren Wahrnehmung der örtliche Betriebsrat zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 5. September 2013 Bezug genommen. II. Der Hauptantrag der Beteiligten zu 1) ist begründet. Eine Entscheidung über die echten, für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellten Hilfsanträge ergeht wegen des Obsiegens mit dem Hauptantrag nicht. Der Widerantrag des Beteiligten zu 2) ist zurückzuweisen. 1. Der Hauptantrag zu 1) der Beteiligten zu 1) ist in der Sache erfolgreich. Denn § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Fassung vom 19. Juni 2013 finden im Betrieb E. Anwendung. a) Auf eine Geltung des § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der ursprünglichen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22. Januar 2008 für den Betrieb E. kommt es nicht mehr an, da diese jedenfalls von der ordnungsgemäß zustande gekommenen und von der Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats getragenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 13. Februar 2013/7. März 2013 i. d. F. vom 19. Juni 2013 abgelöst wurde. Der früheren GBV kommt daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung und für die Zukunft keine Bedeutung mehr zu. b) Die Gesamtbetriebsvereinbarung 2013 ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Ob ein Fehler bei der Entsendung der jeweiligen Delegierten durch die örtlichen Betriebsräte zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 22. Januar 2008 und 13. Februar 2013 vorgelegen hat, indem nicht alle jeweils zwei Gesamtbetriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung über die GBV über eine Allgemeine Arbeitsordnung teilnahmen, kann dahinstehen. Denn eine Nichtteilnahme von Gesamtbetriebsratsmitgliedern, die jeweils für die Hälfte der vertretenen Arbeitnehmer des entsendenden Betriebs hätten stimmen dürfen, und eine dadurch erfolgte "doppelte" Stimmabgabe der anwesenden Gesamtbetriebsratsmitglieder stellt zwar einen Verstoß gegen § 47 Abs. 7 S. 2 BetrVG dar. Denn hiernach steht im Falle mehrerer entsendeter GBR-Mitglieder jedem Mitglied nur anteilig ein Stimmrecht für die Arbeitnehmer des entsendenden Betriebs zu. Eine Stimmendelegation von einem an das andere GBR-Mitglied mit der Folge, dass eine Person für alle Arbeitnehmer stimmberechtigt ist, findet nicht statt. Vielmehr hat im Falle der Verhinderung ein Ersatzmitglied an der Beschlussfassung teilzunehmen. Ob dieser Fehler tatsächlich Auswirkungen auf das Ergebnis der Abstimmung entfaltete oder nicht, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Beteiligte zu 2) insoweit konkret genug die betreffenden Fehler skizziert hat. Denn spätestens mit der Genehmigung der GBV 2013 in der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 11. Juni 2013 und der folgenden Unterzeichnung der GBV mit Datum vom 19. Juni 2013 sind eventuelle Fehler bei der Beschlussfassung vom 13. Februar 2013/7. März 2013 als obsolet anzusehen. Inwieweit der Beschluss vom 11. Juni 2013 ordnungsgemäß zustande gekommen ist, hat das Gericht nicht weiter aufzuklären. Denn Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Ladung und Abstimmung sind insoweit von den Beteiligten weder vorgebracht noch für das Gericht in irgendeiner Weise ersichtlich. c) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) war der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der GBV 2013 und für deren Genehmigung gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG originär zuständig. Es ist zwar nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2000 (NZA 2000, 665) davon auszugehen, dass mit dem Verlangen nach einer Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem 1. Tag eine grundsätzlich i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Frage der Ordnung des Betriebs betroffen sein kann. Hingegen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 14. November 2012 (5 AZR 886/11, zu I 1 b der Gründe, Rn. 14, juris) betont, dass die Ausübung des arbeitgeberseitigen Rechts zur sofortigen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers steht und einer Billigkeitskontrolle nicht zugänglich ist. Die erkennende Kammer folgt deshalb der Argumentation der Beteiligten zu 1) und 3), nach der eine Angelegenheit teilmitbestimmt sein kann. Auf der Grundlage des § 5 EFZG ist der Arbeitgeber ohnehin berechtigt, von den Arbeitnehmern bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Ähnlich wie bei der Gewährung freiwilliger Leistungen umfasst die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers auch die Frage, ob er diese Leistungen oder Anordnungen überbetrieblich oder unternehmenseinheitlich gestalten und deshalb mit dem Gesamtbetriebsrat über eine einheitliche Regelung im Sinne einer Gesamtbetriebsvereinbarung verhandeln will, wohingegen mit den örtlichen Betriebsräten einheitliche Regelungen nicht möglich sind. Hinsichtlich des "Ob" einer einheitlichen Regelung fehlte es insoweit an einem Mitbestimmungsrecht, im Hinblick auf das "Wie" stellte sich der Gesamtbetriebsrat als der richtige Vertragspartner dar. 2. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge zu 2) und 3) ergeht mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag nicht. 3. Aus den dargelegten Gründen kann der Feststellungsantrag des Beteiligten zu 2) keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf die Regelungsthematik "Nachweispflichten der im Betrieb E. beschäftigten Arbeitnehmer" steht dem lokalen Betriebsrat E., soweit es sich um die streitgegenständliche unternehmenseinheitliche Problematik handelt, kein Mitbestimmungsrecht zu. Vielmehr besteht eine Regelungskompetenz für den Gesamtbetriebsrat. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt werden. Die Beteiligten zu 1) und 3) können gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen und begründet worden sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift und die Begründung der Beschwerde müssen von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.