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Urteil

4 Ca 1434/12

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMG:2012:0823.4CA1434.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2012 in Höhe von XXX € brutto zu zahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente von XXX € brutto hinaus monatlich ab Juli 2012 weitere XXX € zu zahlen. 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den steuerlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die verspätete Zahlung der laufenden Betriebsrente entstehen wird. 4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf XXX € festgesetzt. 7.Die Berufung wird, auch soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, gesondert zugelassen. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur nachholenden Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010. 3 Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Ab dem 1. November 2004 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente, die XXX € brutto beträgt. 4 Die Beklagte ist im Bereich der Dokumentenverarbeitung tätig. Sie entwickelt und vermarktet Produkte wie Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer, Faxgeräte nebst Zubehör. Sie bündelt ihre Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines Jahres. 2001 stellte die Beklagte die betriebliche Altersversorgung für ihre noch tätigen Mitarbeiter ein. Sie lehnte im Jahr 2010, wie in den Jahren zuvor, eine Anpassung der Betriebsrente unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation ab. 5 Mit seiner am 21. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 23. Mai 2012, begehrt der Kläger unter Zugrundelegung einer unstreitigen Steigerung des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von Oktober 2004 bis Juni 2010 in Höhe von 9,41 % eine - nachholende - Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente ab 1. Juli 2010 um XXX € auf XXX €. 6 Wegen der wirtschaftlichen Lage der Beklagten wird insbesondere auf die als Anlagen zur Klageerwiderung eingereichten Jahresabschlüsse (Anlagen KV 1 bis KV 15) verwiesen. 7 Der Kläger vertritt die Auffassung, die sich aus den Bilanzen ergebende wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine nachholende Anpassung in Höhe der Veränderung des Verbraucherpreisindexes zu. 8 Der Kläger beantragt (Bl. 1/2 GA), 9 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2012 von XXX € brutto zu zahlen; 10 2.an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente von XXX € brutto hinaus monatlich ab Juli 2012 weitere XXX € zu zahlen; 11 3.an den Kläger 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf monatlich XXX € ab dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.08.2010, zu zahlen; 12 4.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den steuerlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die verspätete Zahlung der laufenden Betriebsrente entstehen wird. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie meint, sie sei zur Anpassung der Betriebsrente aus wirtschaftlichen Gründen nicht verpflichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 sowie 23. August 2012 Bezug genommen. 17 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 18 Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2) und 4) begründet, der auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Antrag zu 3) ist hingegen unbegründet. 19 I. 20 Die Klageanträge zu 1) und 2) sind in der Sache erfolgreich. 21 Dem Kläger steht ab 1. Juli 2010 gemäß § 16 BetrAVG ein Anspruch auf nachholende Anpassung der Betriebsrente und Ausgleich des Kaufkraftverlustes in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von Oktober 2004 bis Juni 2010 von 9,41 % zu. Damit erhöht sich die betriebliche Altersrente ab dem 1. Juli 2010 um XXX € auf XXX € brutto. 22 1. 23 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56, zu II der Gründe, Rn. 17; 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 276; 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 - 293, zu I 1 a der Gründe; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52, zu II der Gründe). 24 Die Belange der Versorgungsempfänger werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt, der sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust ergibt, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist. 25 Zur Überprüfung der Einhaltung des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessensspielraums bedarf es einer Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Die Anpassungsprüfung verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (zuletzt BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08). Hierbei bildet die Anpassung der Betriebsrente den gesetzlichen Regelfall, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06, BAGE 126, 120). 26 Der Arbeitgeber darf die Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung hiernach nur insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet würde. Eine solche übermäßige Belastung hätte vorgelegen, wenn die Beklagte am Stichtag 1. Juli 2010 annehmen durfte, es werde ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich künftig aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung der Betriebsrente entgegen (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1 bis 11 = AP BetrAVG § 16 Nr. 35, zu I 2 a der Gründe, Rn. 15; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP BetrAVG § 16 Nr. 34, zu II 2 b der Gründe). 27 Maßgeblicher Entscheidungs- und Prognosezeitpunkt für die Frage, ob der Arbeitgeber aus eigener Kraft in der Lage ist, einen Teuerungsausgleich zu gewähren, ist der Anpassungsstichtag, während eine spätere tatsächliche Entwicklung die frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Keine Bedeutung kommt unvorhersehbaren, neuen Rahmenbedingungen zu. 28 Den geeigneten Einstieg in die Prüfung der wirtschaftlichen Lage bilden die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, wie Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 bis 293, zu I 2 der Gründe, Rn. 41). Die wirtschaftliche Lage ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers. Die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Anpassungsstichtag sind insoweit von Bedeutung, als daraus Rückschlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43, zu II 2 a der Gründe, Rn. 18). Hierbei setzt eine zuverlässige Prognose eine Vorausschau in die nächsten drei Jahre voraus (BAG 17. April 1996 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, Rn. 19; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72 bis 85 = AP BetrAVG § 16 Nr. 53, zu II 2 b der Gründe, Rn. 26). 29 2. 30 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entsprach es nicht mehr billigem Ermessen der Beklagten, zum Stichtag 1. Juli 2010 eine Anpassung der Betriebsrente abzulehnen. Denn eine Anpassung an die Teuerungsrate hätte anders als in den Vorjahren bis 2004 nicht mehr eine übermäßige Belastung des Unternehmens und seiner aktiv tätigen Arbeitnehmer bedeutet. Dies ergibt sich aus der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Rahmen einer am 1. Juli 2010 auf der Grundlage der letzten Jahre vorgenommenen Rückschau. 31 Während die Kammer in ihren früheren Entscheidungen (29. März 2007 - 4 Ca 3671/06; 8. Juni 2006 - 4 Ca 4025/05; vgl. auch 5. Kammer vom 31. Januar 2007 - 5 Ca 3187/06) nach den dramatischen Verlusten der Beklagten seit dem Jahr 2001 für die Vorjahre bis 2005 eine Anpassungspflicht abgelehnt hat, da sich die Beklagte zum jeweiligen Anpassungsstichtag von den dramatischen Verlusten der Vorjahre noch nicht vollständig erholt hatte, hat sie bereits für den Prüfungsstichtag 1. Juli 2007 eine Pflicht zur Erhöhung der Betriebsrente bejaht (Urteil der Kammer vom 14. August 2008- 4 Ca 3186/07). 32 Nichts anderes gilt für den Prüfungsstichtag 1. Juli 2010. Denn aus den von der Beklagten in Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweispflicht vorgelegten handelsrechtlichen Unterlagen ergibt sich eine ausreichend gefestigte Position der Beklagten (vgl. Urteil der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 4. April 2011, Az. 5 Ca 3298/10, S. 7ff., dem sich die erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt). 33 a)bis e) 34 -Es folgt eine Bewertung der Angaben der Beklagten zu wirtschaftlichen Daten der Vorjahre - 35 In der Gesamtschau der wirtschaftlichen Kennzahlen der Beklagten ist nicht das von der Beklagten gezeichnete Bild einer schlechten wirtschaftlichen Lage und Entwicklung zu erkennen. Vielmehr deuten die Zahlen - bei allen Schwankungen - auf eine stabile wirtschaftliche Entwicklung hin. 36 f) 37 Vor diesem Hintergrund kann auch der Vortrag der Beklagten keine Beachtung finden, dass sie nur deshalb aus der Weltwirtschaftskrise relativ unbeschadet hervorgegangen ist, da sie längerfristige Wartungsverträge abgeschlossen, jedoch weniger neue Maschinen in den Jahren 2008 und 2009 verkauft habe, was sich erst längerfristig auf das Geschäft der Beklagten auswirke. 38 g) 39 Die relativ stabile wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten zeigt sich auch in einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. 40 Zwar kann der Arbeitgeber eine adäquate Verzinsung seines Eigenkapitals beanspruchen, ohne gleich zur Rentenanpassung verpflichtet zu sein (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BB 1996, 2573ff.) Die erforderliche Angemessenheit der Verzinsung liegt jedoch vor. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den gesamten Zeitraum von 1997 bis 2010 abzustellen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2001 (3 AZR 287/00 - AP BetrAVG § 16 Nr. 46, zu 2 b der Gründe, Rn. 17 ff.) kann die Beklagte nicht eine Verzinsung für nicht mehr vorhandenes Eigenkapital geltend machen. Sie kann sich nicht darauf berufen, eine angemessene Verzinsung komme nur in Betracht, wenn die Eigenkapitaleinbußen ausgeglichen seien. Diese Auffassung ist unrichtig und unterscheidet nicht zwischen der Wiedererlangung des verlorenen Eigenkapitals und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Sie würde zu einer einseitigen Verlagerung der unternehmerischen Risiken auf die Betriebsrentner führen. Diese unternehmerischen Risiken sind mit dem 2 %igen Risikoaufschlag, der bei der Bestimmung der Angemessenheit der Verzinsung berücksichtigt wird, abgegolten (BAG aaO, zu 2 c der Gründe, Rn. 18). Für die angemessene Verzinsung kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital an. Dem Arbeitgeber können nicht darüber hinaus zu Lasten der Betriebsrentner Zinsen für verlorenes Eigenkapital zugebilligt werden (BAG aaO, zu 2 c aa (1) der Gründe, Rn. 20). 41 -Es folgen Ausführungen zu den Werten der jährlichen Eigenkapitalverzinsung- 42 3. 43 Die Behauptung der Beklagten, eine Anpassung könne unterbleiben, da die Gehälter der aktiven Mitarbeiter im maßgeblichen Zeitraum um ca. 3 % gesunken seien, hindert die Anpassung nicht. Denn zur Frage der Nettolohnentwicklung hat die Beklagte nichts vorgetragen. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei den Zahlen, die die Beklagte hinsichtlich der Lohnentwicklung der Mitarbeiter mitgeteilt hat, um die vergleichbare Arbeitnehmergruppe handelt. 44 4. 45 Besondere arbeitgeberseitige Maßnahmen für die Zukunft wie besondere Belastungen, besonderer Investitionsbedarf etc., sind nicht erkennbar und nicht von der Beklagten behauptet worden. 46 5. 47 Auch der Prognosebericht vom 23. August 2010 nach dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009 lässt keinen anderen Schluss auf die wirtschaftliche Entwicklung in der Zukunft der Beklagten zu. Zusammenfassend enthält der Prognosebericht folgende Passage: 48 "Insgesamt erwarten wir als Folge der Finanzkrise und der damit verbundenen Einflüsse auf unser Geschäft eine Stagnation bei Umsatz und Gewinn". 49 Nach der eigenen Einschätzung ist eine schlechtere wirtschaftliche Entwicklung nicht zu erkennen. Es bleibt bei der bewerteten ausreichend stabilen wirtschaftlichen Lage der Beklagten. 50 6. 51 Die Beklagte ist der Höhe nach auch verpflichtet, den Kaufkraftverlust seit Oktober 2004 bis Juni 2010 in Höhe von 9,41 % auszugleichen. Sie ist zur nachholenden Anpassung i. S. d. § 16 Abs. 4 BetrAVG verpflichtet. 52 a) 53 Die nachholende Anpassung ist zum einen nicht gemäß § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Eine unwiderlegbare Vermutung für eine zum Stichtag 1. Juli 2007 zu Recht unterbliebene Anpassung der Betriebsrente des Klägers liegt nicht vor, denn die Beklagte hat eine schriftliche Mitteilung des Inhalts, den § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG voraussetzt, nicht getätigt. 54 Nach § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich darlegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. 55 Diese Voraussetzungen für die gesetzliche Fiktion liegen unstreitig nicht vor, denn die Beklagte hat lediglich pauschal und ohne weitere "Rechtsmittelbelehrung" auf die wirtschaftliche Lage verwiesen, die eine Anpassung nicht zulasse. 56 b) 57 Eine Anpassung ist zum Stichtag 1. Juli 2007 auch nicht gemäß § 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG zu Recht unterblieben mit der Folge, dass die Beklagte nicht mehr verpflichtet wäre, die 2007 unterbliebene Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (vgl. BAG 17. April 1996 - NZA 1997, 155ff.). Denn auch zum Prüfungsstichtag 1. Juli 2007 gestaltete sich die wirtschaftliche Lage als ausreichend gefestigt, um eine Anpassung zu rechtfertigen. 58 Hierzu hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 14. August 2008 (Az. 4 Ca 3186/07, S. 6ff.) ausgeführt: 59 "…aus den von der Beklagten in Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweispflicht vorgelegten handelsrechtlichen Unterlagen ergibt sich eine ausreichend gefestigte Position der Beklagten. 60 -Es folgt eine Bewertung der Beklagten zu wirtschaftlichen Daten der Vorjahre - 61 Aus all diesen Zitaten ergibt sich eine auch aus Sicht der Beklagten selbst gefestigte wirtschaftliche Lage. Besonderheiten und Befürchtungen, die außerhalb der bilanziellen Überschüsse und des vorhandenen Eigenkapitals noch zu berücksichtigen wären, sind deshalb nicht ersichtlich. Die erzielten Erträge können deshalb dazu verwendet werden, die Betriebsrenten zu erhöhen." 62 Anhaltspunkte für eine Überforderung der Beklagten durch einen eingetretenen Anpassungsstau sind nicht ersichtlich. 63 II. 64 Der Klageantrag zu 3) ist hingegen unbegründet. 65 Der Kläger kann eine Verzinsung des Erhöhungsbetrages der Betriebsrente gemäß §§ 288, 286 BGB nicht verlangen. Nach der Rechtsprechung des zuständigen Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - NZA 2011, 1285ff., Leitsatz 2 sowie zu II der Gründe, Rn. 32) tritt die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Betriebsrentners nicht vor Rechtskraft des Urteils ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe, NJW 1996, 1054). Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353). Da der Anspruch auf Verzugszinsen frühestens ab Fälligkeit der Forderung entstehen kann und die Fälligkeit erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt, ist für die Zuerkennung von Verzugszinsen vor Rechtskraft kein Raum. Einer verzögerten Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers, die der Kläger mit der Auferlegung von Verzugszinsen sanktionieren will, kann der Arbeitnehmer selbst begegnen, indem er frühzeitig Klage auf Anpassung der Betriebsrente erhebt. 66 III. 67 Der Klageantrag zu 4) ist demgegenüber erfolgreich. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz eines zukünftigen steuerlichen Schadens zu. 68 Der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist zulässig, da der Kläger den künftigen Schaden noch nicht beziffern kann. Er ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügend bestimmt. Der Inhalt des geltend gemachten Anspruchs ist hinreichend klar umschrieben. Der Betriebsrentner begehrt jeweils Ersatz des steuerlichen Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er die gebotenen Anpassungen ab den Anpassungsstichtagen nicht monatsweise mit den laufenden Betriebsrenten erhielt, sondern die Rückstände nachgezahlt werden. Dieser Schadenersatzanspruch soll mit dem Feststellungsantrag dem Grunde nach geklärt werden (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07 - AP BetrAVG § 16 Nr. 66, zu A I der Gründe, Rn. 14). 69 Der Antrag ist auch begründet. Durch die Verzögerung der Anpassungsentscheidung durch die Beklagte entsteht der Anspruch des Klägers auf die höhere Betriebsrente erst später als zum Anpassungsstichtag. Der Leistungsbestimmungsverzug führt dazu, dass auch ein Leistungsverzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 287 S. 1 BGB entstanden ist, der die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die ihm durch die verzögerte Anpassung der Betriebsrente entstehen (BAG 28. Oktober 2008 - aaO., zu B der Gründe, Rn. 26). 70 IV. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers im Sinne des Klageantrags zu 3) stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat - da sie nach § 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO ohne Auswirkungen auf den Streitwert bleibt - keine besonderen Kosten i. S. d. § 92 Abs. 2 ZPO verursacht. 72 V. 73 Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht für den Klageantrag zu 2) nach § :. ZPO auf den 42fachen monatlichen Differenzbetrag bestimmt. Hierzu hat es nach § 5 ZPO den Betrag der Hauptforderung aus dem Antrag zu 1) addiert. Der auf Nebenforderungen gerichtete Klageantrag zu 3) bleibt streitwertmäßig unberücksichtigt. Den Feststellungsantrag zu 4) hat das Gericht - wie in den Verfahren zuvor auf Anregung beider Parteien - mit einem Wert von 30 % der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Rückstände bestimmt. 74 VI. 75 Unabhängig von der gesetzlichen Statthaftigkeit der Berufung entsprechend dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 b ArbGG hat das Gericht nach § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 ArbGG die Berufung gesondert zugelassen. Denn es liegt ein gesetzlicher Zulassungsgrund vor. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich nicht um eine Einzelfallstreitigkeit handelt. Die Beklagte hat für eine Vielzahl von Betriebsrentnern eine Anpassung der Rente zu prüfen. Divergierende Entscheidungen über eine Anpassungspflicht der Beklagten und deren Höhe sollen deshalb vermieden werden. 76 RECHTSMITTELBELEHRUNG 77 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes Berufung eingelegt werden. 78 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 79 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 80 Ludwig-Erhard-Allee 21 81 40227 Düsseldorf 82 Fax: 0211-7770 2199 83 eingegangen sein. 84 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 85 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 86 1.Rechtsanwälte, 87 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 88 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 89 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 90 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 91 gez. Gruben-Braun