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Urteil

6 Ca 3354/11

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMG:2012:0125.6CA3354.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 1.520,00 € festgesetzt. Die Berufung wird gesondert zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Erbringung bestimmter Schichten an Sonn- und Feiertagen die tarifliche Antrittsgebühr zusteht. 3 Der Kläger arbeitete als maschinenführender Drucker bei der Beklagten seit 1992. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Angestellten der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 5 Der Kläger arbeitete am 21.08 sowie am 04., 11., 18. und 25.09.2011 bei der Beklagten, welche für diese Tage kein Antrittsgeld an den Kläger auszahlte. Mit Geltendmachungsschreiben vom 13.10. bzw. 04.11.2011 machte der Kläger für diese Tage jeweils 152,00 € brutto Antrittsgeld geltend. 6 Danach leistete der Kläger am 02., 03. und 23.10 sowie 13. und 27.11.2011 wiederum seine Arbeit, ohne das Antrittsgeld zu erhalten. Dieses machte er mit Schreiben vom 09.12.2011 sowie 04.01.2012 gegenüber der Beklagten jeweils geltend. 7 Die Beklagte zahlte an den Kläger "über Jahre und Jahrzehnte" im Falle der Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit die tarifliche Antrittsgebühr. 8 Der Kläger beruft sich darauf, dass er das Antrittsgeld bei Sonn- und Feiertagsarbeit die gesamte Zeit seiner Beschäftigung hinweg erhalten habe. Die Beklagte lasse regelmäßig auch am Wochenende arbeiten, um nach dem Wunsch der Kunden den Inhalt der Zeitschriften so aktuell wie möglich zu halten. Daher werde regelmäßig auch Sonntagsarbeit erbracht. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 07.12.2011 sowie weitere 760,00, € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus 456,00 € seit dem 23.09.2011 und desweiteren 304,00 € seit dem 18.01.2012 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte ist der Auffassung, dass nach dem Schiedsspruch vom 07.11.1975, welcher die Antrittsgebühr gem. § 7 MTV zum Gegenstand habe, sich kein Anspruch des Klägers ergebe. Sinngemäß sage der Schiedsspruch, dass eine Antrittsgebühr dann nicht zu zahlen sei, wenn die Zeitschrift termingerecht in der Wochenarbeitszeit hergestellt werden könne, also die Sonntagsarbeit nur eine Ausnahme darstelle. Die Zeitschriftenproduktion am Wochenende sei jedoch nicht der Regelfall. 14 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger kann für die vorliegende Sonn- und Feiertagsarbeit keine Antrittsgebühr verlangen. 18 Der Anspruch gem. § 7 Nr. 8 MTV Druck (Angestellte) besteht nicht. 19 I. 20 Nach § 7 Nr. 8 MTV Druck (Angestellte) ist allen Angestellten eine Antrittsgebühr zu zahlen, die am Sonntag oder in der Nacht von Sonntag auf Montag mit der Herstellung regelmäßig erscheinender Zeitungen und Zeitschriften beschäftigt sind. 21 Ausgehend von dem Wortlaut dieser tarifvertraglichen Regelung wären alle Anspruchsvoraussetzungen für den Kläger bezüglich der Sonntags- und Feiertagsarbeit erfüllt. 22 Denn auch die dort gedruckten Zeitschriften erscheinen regelmäßig im Sinne des Tarifvertrages. Es kann nicht darauf ankommen, ob es sich um eine Zeitschrift handelt, die frei verkäuflich ist oder nur im Wege eines Abonnements vertrieben wird. Eine solche Unterscheidung wäre zur Differenzierung, ob eine Antrittsgebühr zu zahlen ist oder nicht, sinnlos. 23 Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass die Zeitung oder Zeitschrift regelmäßig vom Arbeitgeber an den Kunden geliefert werden muss und es sich nicht um einen einmaligen Auftrag handelt. 24 II. 25 Nach dem Sinn und Zweck der Regelung muss der weitgefasste Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung jedoch eingeschränkt werden. 26 Infolge dieser Einschränkung besteht auch kein Anspruch für den Kläger. 27 1. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.02.1985 (3 AZR 632/82, zitiert nach juris) ausgeführt, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Antrittsgebühr nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage handelte. Die Antrittsgebühr für die Arbeit in der Sonntagsschicht falle zusätzlich zu den allgemeinen Sonntagszuschlägen. Es liege daher nahe, dass es sich bei der Antrittsgebühr um eine Zuverlässigkeitsprämie handelte. Sie solle ein Anreiz dafür schaffen, dass die am Sonntag und in der Nacht zum Montag besonders lästige Arbeitspflicht eingehalten werde, damit die rechtzeitige Herstellung der Zeitung oder Zeitschrift nicht gefährdet werde und das fertige Druckerzeugnis am nächsten Morgen ausgeliefert werden könne. 28 Dem hat sich auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.01.2008 (3 Sa 1007/07, zitiert nach juris) angeschlossen. Dabei weist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zunächst darauf hin, dass bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln anzuwenden seien. Zunächst sei vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen sei, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden habe. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gelte es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebühre derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führe. Danach geht das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenfalls davon aus, dass die Antrittsprämie eine Zuverlässigkeitsprämie sei, welche einen Anreiz für die rechtzeitige Herstellung des Druckerzeugnisses am Sonntag bzw. in der Nacht zum Montag sowie eine Auslieferung am nächsten Morgen schaffen solle. 29 Das BAG hat seine Rechtsprechung durch Urteil vom 18.03.2009 (5 AZR 201/08, zitiert nach juris) bestätigt und nochmals festgestellt, dass der Zweck der Antrittsgebühr der finanzielle Anreiz sei, die rechtzeitige Herstellung der Zeitung/Zeitschrift an Sonn- und Feiertagen zu fördern. 30 2. In Übereinstimmung mit den vorgenannten Entscheidungen geht auch die Kammer davon aus, dass eine Antrittsgebühr nur dann geschuldet ist, wenn das Druckerzeugnis bis zum Auslieferungstermin am Morgen nach der Sonntag bzw. Feiertagsarbeit pünktlich fertig werden muss. 31 Dazu passt auch der von der Beklagten zitierte Schiedsspruch vom 07.11.1975. Darin heißt es, "dass ein Anspruch auf die Antrittsgebühr nicht besteht, wenn die Zeitschriften/Zeitungen normalerweise nicht sonntags oder in der Nacht zum Montag hergestellt und deren Herstellung wegen besonderer Umstände ausnahmsweise im Einzelfall in der genannten Zeit erfolgen muss". Unabhängig von der problematischen Beurteilung, ob bei der Beklagten die Zeitschriften "normalerweise" nicht sonntags hergestellt werden, ist dem Schiedsspruch jedenfalls zu entnehmen, dass nicht - wie der Wortlaut des Tarifvertrages nahelegen würde - jede Sonntagsarbeit zur Herstellung von Druckerzeugnissen eine Antrittsprämie auslöst, sondern nur zur Herstellung von Zeitungen/Zeitschriften, die regelmäßig sonntags produziert werden müssen. 32 3.Dieses Auslegungsergebnis zugrunde gelegt ergibt sich für den Kläger, dass er für die Arbeit an den betreffenden Tagen keine Antrittsgebühr verlangen kann. 33 Während seiner streitgegenständlichen Arbeitsleistung stellte die Beklagte keine Druckerzeugnisse her, welche am folgenden Werktag ausgeliefert werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Die gedruckten Zeitschriften "ADAC-motorwelt", "Weltbild", "Echo der Frau" sowie die Kataloge "OGZ", "Joué Club" und "Carrefour Joué" handelt es sich nicht um Druckerzeugnisse, welche am nächsten Morgen ausgeliefert werden mussten. Vielmehr konnten diese Zeitschriften und Kataloge auch noch am Montag bzw. am folgenden Werktag weitergedruckt werden. 34 Gerade dies rechtfertigt es, dass infolge des verminderten Zeitdrucks die Antrittsprämie als besondere Zuverlässigkeitsprämie nicht geschuldet ist. 35 III. 36 Ein Anspruch ergibt sich nicht aus betrieblicher Übung. 37 1. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aufgrund einer Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer stillschweigend angenommen wird, § 151 BGB, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (sogenannte Vertragstheorie). Dabei kommt es für die Begründung eines solchen Anspruches durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder ob ihm ein solcher Wille fehlte. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (BAG vom 19.10.2011, 5 AZR 359/10, juris; st. RSpr., z.B. BAG vom 26.03.1997, 10 AZR 612/96, in EZA § 242 BGB betriebliche Übung). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ohne Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung abgeben wird, wenn der Empfänger sie nach Treu und Glauben als solche verstehen durfte und der Erklärende dies hätte erkennen und vermeiden können ( Urteil vom 07.06.1984, BB 1984, S. 1317). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 30.10.1984, 3 AZR 236/82, in AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG betriebliche Übung). 38 Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG Urteil vom 11.10.1995, 5 AZR 802/94, in AP Nr. 9 zu § 611 BGB Arbeitszeit). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG davon auszugehen, dass eine mindestens dreimalige vorbehaltslose Gewährung einer Gratifikation, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründen mit der Folge, dass er sich von dieser Verpflichtung nicht mehr einseitig lossagen kann (z. B. BAG Urteil vom 14.08.1996, 10 AZR 69/96, in AP Nr. 47 zu § 242 BGB betriebliche Übung). 39 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Antrittsprämie, weil die Beklagte jahrzehntelang diese vorbehaltlos gewährt hat, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. 40 Erkennbar handelte die Beklagte nicht mit einem eigenen Verpflichtungswillen. Vielmehr wollte die Beklagte einen tarifvertraglichen Anspruch erfüllen, der nach ihrem Verständnis vorgelegen hatte. Die Beklagte wollte über die vielen Jahre nicht eine eigene Antrittsgebühr zahlen, sondern die tarifvertraglich festgeschriebene Antrittsgebühr. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte die Antrittsgebühr in der Höhe gezahlt hat, in welcher sie nach dem Tarifvertrag festgeschrieben ist. 41 Dass die Beklagte dabei den Tarifvertrag fehlerhaft verstanden hat, führt nicht dazu, dass man einen eigenständigen Verpflichtungswillen unabhängig von den Regeln des Tarifvertrages vermuten könnte. Vielmehr war es dem Kläger erkennbar, dass die Beklagte nur die tarifvertragliche Antrittsgebührt bezahlen wollte. 42 Da nach dem reinen Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung ein Anspruch des Kläger bestünde, ist es auch durchaus erklärlich, warum die Beklagte jahrzehntelang den Tarifvertrag fehlerhaft angewendet hat. 43 IV. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 91 Abs. S. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. 45 Die Streitwertentscheidung folgt aus dem § 61 ArbGG. 46 Die Berufung war gem. § 64 Abs. 2a i. V. m. Abs. 3 Nr. 2b ArbGG zuzulassen. Der Rechtsstreit hängt von der Auslegung des Manteltarifvertrages Druck (Angestellte) ab, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hinaus erstreckt. 47 RECHTSMITTELBELEHRUNG 48 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 49 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 50 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 51 Ludwig-Erhard-Allee 21 52 40227 Düsseldorf 53 Fax: 0211-7770 2199 54 eingegangen sein. 55 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 56 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 57 1.Rechtsanwälte, 58 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 59 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 60 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 61 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 62 ( Blömker )