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Beschluss

7 BV 43/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2008:0418.7BV43.08.00
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Leitsätze

"Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- & Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV) ist eine der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegende Eingruppierun."

Tenor

I. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat zu den bereits von der Arbeitgeberin mit Wirkung vom 01.01.2008 durchgeführten Eingruppierungen der Mitarbeiter

C., C., E., F., G., L., M., N., N., Q., T., T., T., W., X., B., B., C., E., e. X., E., E., F., F., G., K., L., L., L., L., L., M., T., T., T., T., T., U., X.

ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

II. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, im Fall einer Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Zustimmungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- & Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV) ist eine der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegende Eingruppierun." I. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat zu den bereits von der Arbeitgeberin mit Wirkung vom 01.01.2008 durchgeführten Eingruppierungen der Mitarbeiter C., C., E., F., G., L., M., N., N., Q., T., T., T., W., X., B., B., C., E., e. X., E., E., F., F., G., K., L., L., L., L., L., M., T., T., T., T., T., U., X. ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG zu beteiligen. II. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, im Fall einer Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Zustimmungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. GRÜNDE: A. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat bei der Umgruppierung von Mitarbeitern zu beteiligen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Feuerungstechnik und unterhält einen Betrieb in O., in welchem 46 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für sämtliche Betriebe der Arbeitgeberin gelten die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern. Hierzu gehören der Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) und dessen Einführungstarifvertrag (ETV-ERA), welche am 16.9.2003 abgeschlossen wurden. Diese Tarifverträge finden unstreitig Anwendung auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse der von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer. In den §§ 4-7 ERA-TV sind Art und Weise der Grundentgeltermittlung geregelt. Darüber hinaus wird in § 7 ERA-TV eine paritätisch gebildete Kommission installiert, deren Aufgabe es ist, bestehende, aber nicht bewertete Arbeitsaufgaben einzustufen und neu entstehende oder veränderte Arbeitsaufgaben einzustufen (§ 7.2.1). Darüber hinaus ist sie berechtigt, bestehende Einstufungen zu überprüfen. Die Protokollnotiz zu § 9 ERA-TV lautet: "Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgrupe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung / Umgruppierung nicht mehr vorliegen". Auf die entsprechenden Tarifverträge (Bl. 13-40 d.A.) wird im Übrigen Bezug genommen. Zum 1.1.2008 sollte der ERA-TV im Betrieb der Arbeitgeberin eingeführt werden. Es kam sodann zu Verhandlungen, die für den Betriebsrat der Gesamtbetriebsrat geführt hat. Mit Schreiben vom 28.11.2007 teilte die Arbeitgeberin den einzelnen Arbeitnehmern ihre Eingruppierung mit. Mit Schreiben vom 20.12.2007 hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin aufgefordert, ihn hinsichtlich der Eingruppierung der betroffenen 39 Mitarbeiter zu beteiligen. Auf das Schreiben vom 20.12.2007 (Bl. 49 d.A.) wird Bezug genommen. Die Arbeitgeberin teilte mit Schreiben vom 21.12.2007 mit, "welchen Aufgabenbeschreibungen die einzelnen Mitarbeiter der Niederlassung O. zugeordnet wurden". Auf das Schreiben vom 21.12.2007 (Bl. 50-51 d.A.) wird im Übrigen Bezug genommen. Mit am 13.2.2008 beim Arbeitsgericht eingegangener und am 15.2.2008 zugestellter Antragsschrift begehrt der Betriebsrat die Beteiligung an der Umgruppierung der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist der Auffassung, er müsse gem. § 99 BetrVG beteiligt werden. Der Antragsteller beantragt, I. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat zu den bereits von der Arbeitgeberin mit Wirkung vom 01.01.2008 durchgeführten Eingruppierungen der Mitarbeiter C., C., E., F., G., L., M., N., N., Q., T., T.,T., W., X., B., B., C., E., e. X., E., E., F., F., G., K., L., L., L., L., L., M., T., T., T., T., T., U., X. ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG zu beteiligen; II. die Arbeitgeberin zu verpflichten, im Fall einer Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Zustimmungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, eine Beteiligung des Betriebsrats sei im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Beteiligung könne nur so weit gehen wie die Spielräume des Arbeitgebers. Da im vorliegenden Fall die Eingruppierung schon aufgrund der tariflichen Grundlagen für jeden Arbeitnehmer festgelegt sei, komme eine Mitbestimmung des Betriebsrats nicht mehr in Betracht. Außerdem werde der Zweck der Mitbestimmung schon durch die Einsetzung der Paritätischen Kommission erfüllt. Damit werde der Schutzzweck des Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG schon durch die Mitbeurteilung der Paritätischen Kommission erreicht. Aufgrund des im ERA-TV angeordneten Automatismus zwischen den Arbeitsaufgaben und der Entgeltstufe sei ein Zwischenschritt, bei dem der Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet werde, nicht mehr vorhanden. Dieser beschriebene Zwischenschritt sei aber der Anknüpfungspunkt für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Darüber hinaus ist die Arbeitgeberin der Auffassung, dass die Anwendung des § 99 BetrVG im vorliegenden Fall der ausgeübten Tarifautonomie der Tarifpartner widerspreche. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.4.2008 sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Anträge sind zulässig und begründet. I. Zulässigkeit der Anträge Der Betriebsrat begehrt mit dem vorliegenden Antrag die Beteiligung gem. § 99 BetrVG und gegebenenfalls die Einleitung von Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Diese Anträge lassen sich zwar dem Wortlaut nach nicht § 101 BetrVG zuordnen. Die Unklarheit hinsichtlich der korrekten Antragstellung resultiert aus dem Umstand, dass § 101 S. 1 BetrVG lediglich von der Aufhebung der Maßnahme spricht. Ein nicht rechtsgestaltender, sondern ausschließlich gedanklicher Beurteilungsakt (siehe dazu noch unten, 2.) kann allerdings nicht aufgehoben werden. Einen Gedanken kann man nicht aufheben, man kann allenfalls sich eines Besseren belehren lassen (vgl. BAG, Beschl. v. 9.3.1993 - 1 ABR 48/92, AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972). Daher besteht weitgehend Einigkeit, dass der Wortlaut des § 101 BetrVG für die Fälle der Ein- und Umgruppierung zu modifizieren ist, was sich auch auf die gebotene Antragstellung auswirkt (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 9.3.1993 - 1 ABR 48/92, AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972). Im Verfahren nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen nur verlangen, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, ein Beteiligungsverfahren einzuleiten und, falls der BR seine Zustimmung verweigert, die Ersetzung der Zustimmung zu beantragen (BAG, Beschl. v. 22.3.1983 - 1 ABR 49/81, AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1072). Den vom Betriebsrat im vorliegenden Fall gewählten Antrag hat das BAG vor diesem Hintergrund bislang stets akzeptiert. Beispielsweise lautete der Antrag in einem Verfahren (BAG, Beschl. v. 9.3.1993 - 1 ABR 54/92 - n.v.) "der Arbeitgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Mitarbeiters Herrn G in die Tarifgruppe V gemäß § 4 MTV seine nachträgliche Zustimmung einzuholen und bei Verweigerung der Zustimmung durch ihn die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens einzuleiten". Vor diesem Hintergrund sind auch die in diesem Verfahren gestellten Anträge zulässig. II. Die Anträge sind auch begründet. 1. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BetrVG liegen vor, insbesondere handelt es sich bei der vorliegenden Maßnahme um eine Eingruppierung im Sinne des Gesetzes. Unter einer Eingruppierung versteht man die erstmalige Festsetzung der für die Vergütung des Arbeitnehmers maßgebenden Entgeltgruppe. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der ERA-TV erstmals für die Vergütung der Arbeitnehmer Bedeutung erlangen soll. Das BAG führt zu den Rahmenbedingungen des Mitbestimmungsrechts aus: "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - BAGE 88, 309, zu B I 1 der Gründe mwN). b) Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Ein solches Erfordernis der Rechtsanwendung fehlt, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Ihre Einreihung ist in einem solchen Fall für die Betriebsparteien und die Arbeitnehmer selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Ebenso wie mit der Angabe von konkreten Tätigkeitsbeispielen für abstrakte Tätigkeitsmerkmale (vgl. dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zu II 2 der Gründe) legen die Urheber der Vergütungsordnung auf diese Weise eigenständig und mit bindender Wirkung für die Betroffenen fest, dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe durch den Inhaber der Stelle erfüllt sind" (BAG, Beschl. v. 3.5.2006 - 1 ABR 2/05, AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). 2. Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Fall eine Eingruppierung vor. a) Die Frage, ob eine Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt, kann nicht etwa dahinstehen, weil etwa die Zustimmung ohnehin gem. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG angenommen werden müsste. Denn jedenfalls liegt auch in dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 21.12.2007 keine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Dem Schreiben vom 21.12.2007 kann unter keinen Umständen diese Bedeutung beigemessen werden. Zunächst setzt diese Vorschrift voraus, dass der Betriebsrat "vor" der Maßnahme zu unterrichten ist. Hier teilt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat lediglich mit, dass die Maßnahme bereits stattgefunden habe. Darüber hinaus verlangt das Gesetz auch ausdrücklich, dass der Arbeitgeber die Zustimmung einholen müsse. Auch wenn dies nicht unbedingt ausdrücklich geschehen muss, liegt dieses Erfordernis doch ersichtlich nicht vor, da die Arbeitgeberin auf eine Anfrage des Betriebsrats lediglich eine Antwort geben wollte. Zudem hat sich die Arbeitgeberin während des gesamten Verfahrens darauf berufen, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bestehe im vorliegenden Fall nicht. Insofern kann das Schreiben vom 21.12.2007 auch nicht dahingehend ausgelegt werden, der Betriebsrat werde um eine Zustimmung ersucht. Denn ausdrücklich ist in dem Schreiben vom 21.12.2007 lediglich davon die Rede, man stehe für "Rückfragen" zur Verfügung. Diese floskelartige Formulierung deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass die Arbeitgeberin irgendeine Reaktion des Betriebsrats gewünscht oder für erheblich gehalten hätte. Die Arbeitgeberin hat damit den Betriebsrat nicht schon bereits nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt, weswegen die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht eingetreten ist. b) Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe kommt die Kammer im vorliegenden Fall allerdings zu dem Ergebnis, dass ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen ist. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat zwar in seinem zu den Gerichtsakten gereichten Beschluss im Wesentlichen auf die vorzitierte Entscheidung des BAG (BAG, Beschl. v. 3.5.2006 - 1 ABR 2/05, AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) rekurriert und einen in der Sache auf ähnliche Streitfragen hinauslaufenden Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die erkennende Kammer ist jedoch zu einer anderen Auffassung gelangt. Die Mitarbeiter der Arbeitgeberin sind im vorliegenden Fall erstmals in das Vergütungssystem des ERA-TV eingereiht worden. Auch hierbei handelt es sich um ein abstraktes Vergütungsschema, dessen erstmalige Anwendung zu einer Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG führt. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die Tarifpartner Arbeitnehmer aus einer bestimmten bisherigen Vergütungsgruppe verbindlich in eine neue Vergütungsgruppe überführt hätten. In diesem Fall wäre die erstmalige Anwendung des Tarifvertrags nicht anders zu behandeln als eine tarifliche Umbenennung der Vergütungsgruppen. Allein dies würde nach Auffassung der Kammer kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen. c) Dem steht die Entscheidung des BAG, auf welche das Arbeitsgericht Stuttgart in seiner zu den Gerichtakten gereichten Entscheidung maßgeblich abgestellt hat (BAG, Beschl. v. 3.5.2006 - 1 ABR 2/05, AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung), nicht entgegen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Das BAG hat in dieser Entscheidung nicht etwa ein Verfahren nach § 99 BetrVG für entbehrlich gehalten. In diesem Fall hätte nämlich das BAG den Antrag der Arbeitgeberin als unzulässig zurückweisen müssen. Denn wo kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG besteht, kann der Betriebsrat auch nicht zu einer Zustimmung gezwungen werden. Das BAG nimmt aber in der zitierten Entscheidung (BAG, Beschl. v. 3.5.2006 - 1 ABR 2/05, AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) nicht zur Entbehrlichkeit des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG im Einzelfall Stellung, sondern lotet stattdessen die Gründe aus, die der Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung zu der Maßnahme nach § 99 BetrVG im Einzelfall heranziehen darf. Hierbei kommt das BAG zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, für das Mitbestimmungsrecht bleibe immer weniger Raum, je größer die Vorgaben seien, die dem Arbeitgeber vonseiten der Tarifpartner gemacht werden. Dies sind aber zwei tatsächlich und rechtsdogmatisch zu trennende Fragen. Denn wenn eine Ein- oder Umgruppierung vorliegt, ist der Betriebsrat auch formal zu beteiligen, selbst wenn weder für den Betriebsrat noch für den Arbeitgeber ein besonderer Entscheidungsspielraum besteht. Insofern ist es zwar richtig, dass die Reichweite des Mitbestimmungsrechts umso geringer ist, je mehr Vorgaben der Tarifvertrag selbst macht. Dadurch entfällt aber nicht das Mitbestimmungsrecht selbst, sondern allenfalls dessen Reichweite. Das BAG führt in oben zitierter Entscheidung aus: "Danach ist die Mitarbeiterin L in Entgeltgruppe C Stufe 5 ETV Nr. 1 umgruppiert. Angesichts der verbindlichen tariflichen Stellenbewertung ist die rechtsanwendende Beurteilung der Beteiligten auf die Frage beschränkt, ob Frau L die Stelle "Assistent(in) Sicherheitspilot” tatsächlich inne hat und die dort zu leistenden Tätigkeiten und Aufgaben der Stellenbeschreibung entsprechen. Beides ist zwischen ihnen unstreitig. Ob sich dies zugleich aus der Anlage 2 zum Überleitungstarifvertrag ergibt und ob auch der Anlage 2 angesichts der in ihr enthaltenen, weitgehend bloß tatsächlichen Angaben eigenständige normative Wirkung zukommt, braucht deshalb nicht entschieden zu werden" (BAG, Beschl. v. 3.5.2006 - 1 ABR 2/05, AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Auch nach der Entscheidung des BAG (BAG, Beschl. v. 3.5.2006 - 1 ABR 2/05, AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) verbleibt es also bei einem Spielraum für die Mitbeurteilung der Eingruppierung. Die Eingruppierung, die ohnehin stets nur eine Mitbeurteilung der Rechtslage ist, ist also auch dann mitbestimmungspflichtig, wenn kein Spielraum für den Arbeitgeber verbleibt. Dies ist gerade kein den Tatbestand der Eingruppierung ausschließender Umstand. d) Auch die Tatsache, dass die Paritätische Kommission ebenso wie der Betriebsrat im Verfahren nach § 99 BetrVG bestimmte Fragen für den Arbeitgeber verbindlich klärt, spricht nicht gegen die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens. Zunächst können die Tarifpartner das gesetzliche Verfahren nach § 99 BetrVG nicht ausschließen. Darüber hinaus besteht das Problem der Kollision nicht auf der Ebene des § 99 BetrVG. Denn wenn die Paritätische Kommission dem Arbeitgeber eine Beurteilung aufgibt, die der Betriebsrat nicht teilt, ist vor dem Hintergrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Paritätischen Kommission gerade das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG das geeignete Forum, deren Willen zur Durchsetzung zu verhelfen. Durch die Entsendung von Vertretern in die Paritätische Kommission wird auch nicht etwa im Vorhinein das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG ausgeübt, wie dies beispielsweise aus Lösungen im Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei betrieblichen Sozialeinrichtungen bekannt ist (vgl. hierzu bereits BAG, Beschl. v. 13.7.1978 - 3 ABR 108/77, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Denn es ging dem Betriebsrat hier allenfalls um die Entsendung eines oder mehrerer Teilnehmer in die Paritätische Kommission, nicht aber um die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. e) Außerdem erscheint es lebensfremd, wenn die Arbeitgeberin behauptet, angesichts der Regelungen des ERA-TV gebe es keine Beurteilungsspielräume mehr hinsichtlich der Entgeltgruppe. Die einzelnen Punkte, die addiert werden müssen, basieren auf der Subsumtion von Tätigkeiten unter unbestimmte Rechtsbegriffe. Jeglicher korrekte Ein- oder Umgruppierungsvorgang auch außerhalb des ERA-TV mündet in eine einzig richtige Eingruppierung. Auch insofern enthält § 9 ERA-TV keine Besonderheiten, die die Einhaltung eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entbehrlich erscheinen lassen könnte. Darüber hinaus zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in welchem eine Einigung über die Eingruppierung in mehreren Fällen (noch) nicht stattgefunden hat, dass der Eingruppierung nicht der Automatismus zugrundeliegt, die die Arbeitgeberin behauptet. f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Tarifpartner zwar durch konkrete Festlegungen Spielräume des Arbeitgebers und gleichzeitig damit auch das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG einengen können. Gleichwohl handelt es sich um einen Vorgang der Ein- bzw. Umgruppierung nach dieser Vorschrift. Folglich ist das Verfahren zwingend durchzuführen. Das hat auch das BAG nicht in Zweifel gezogen. Möglicherweise bezieht sich im vorliegenden Fall zwar das Mitbeurteilungsverfahren - ähnlich wie in dem vom BAG entschiedenen Fall - darauf, zu beurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich die vom Arbeitgeber angegebene Tätigkeit verrichtet. Dies heißt aber nicht, dass das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG im vorliegenden Fall verzichtbar oder gar ausgeschlossen wäre. Die Ausführungen des BAG deuten nur darauf hin, dass es dem Betriebsrat im Einzelfall verwehrt sein könnte, die Zustimmung zu verweigern, wenn sich die Ein- bzw. Umgruppierung in bloßem Normvollzug erschöpft. g) Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Tarifautonomie. Denn die Tarifpartner werden durch die hier vertretene Rechtsauffassung ja gar nicht gehindert, Entgeltschemata so detailliert festzusetzen, dass sich der Arbeitgeber daran halten muss. Außerhalb der selbst gesetzlich vorgesehenen Regelungen, die einen Vorrang der Tarifautonomie konstituieren, aber hier offensichtlich nicht einschlägig sind (wie beispielsweise § 3 BetrVG), können diese auch nicht vom BetrVG abweichen. Den Anträgen war damit stattzugeben. Rechtsmittelbelehrung : Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. E.