Urteil
4 Ca 3671/06
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMG:2007:0329.4CA3671.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 13.209,72 €. 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht zugelassen. 1 TATBESTAND 2 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers im Jahr 2005. 3 Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1989 als Leiter des Bereichs Technik/technische Gerätelogistik beschäftigt und bezog ab dem 23. April 1993 auf der Grundlage einer beklagtenseitigen Zusage vom 27. Juni 1990 (Bl. 5 bis 7 der Gerichtsakte) eine Betriebsrente. 4 Die Beklagte ist im Bereich Dokumentenverarbeitung tätig. Sie entwickelt und vermarktet Produkte wie Digitalproduktsysteme, multifunktionale Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer und Faxgeräte nebst Zubehör. 5 Seit dem 1. Juli 1996 zahlt die Beklagte an den Kläger monatlich eine unveränderte Betriebsrente in Höhe von 1.855,48 € (Schreiben vom 2. Oktober 1996, Bl. 8 GA). Die Beklagte bündelt ihre Anpassungsentscheidung jeweils zum 01.07. eines Jahres. 2001 stellte die Beklagte die betriebliche Altersversorgung für ihre noch tätigen Mitarbeiter ein. 6 Im Jahre 2001 leistete die Muttergesellschaft der Beklagten, die Y. Lte., eine Eigenkapitalhilfe in Höhe von 25 Mio. Euro. Wegen der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 1998 bis 2006 wird auf die Anlagen KV 1 bis KV 9 zum Schriftsatz vom 15. Januar 2007 (Bl. 79 bis 263 GA) verwiesen. 7 Die Beklagte lehnte sowohl im Jahre 2002 als auch im Jahre 2005 eine Anpassung der Betriebsrenten ab. Die letzte Anpassungsbitte des Klägers erfolgte mit Schreiben vom 21. August 2006 (Bl. 9 GA). Gegen die Ablehnung vom 18. September 2006 (Bl. 10/11 GA) legte der Kläger am 21. September 2006 (Bl. 12 GA) Widerspruch ein. 8 Die Zahl der aktiv Beschäftigten sank von mehr als 2.000 Mitarbeitern im Jahr 2001 auf 561 Arbeitnehmer im Jahr 2005, wohingegen sich die Zahl der Betriebsrentner auf 1.300 im Jahr 2005 steigerte. 9 Mit seiner am 4. Dezember 2006 eingereichten Klage, der Beklagten zugestellt am 6. Dezember 2006, begehrt der Kläger unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes die Nachzahlung eines Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 4.237,08 € brutto für den Zeitraum Juli 2005 bis November 2006 sowie i. H. v. monatlich 249,24 € brutto ab Dezember 2006. 10 Der Kläger meint, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung zu. Der Aufwärtstrend der letzten Jahre habe sich fortgesetzt, was sich aus den Dividendenausschüttungen ergebe. 11 Der Kläger beantragt (Bl. 2, 293 GA), 12 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.12.2006 monatlich eine um 249,24 € höhere Betriebsrente (insgesamt 2.107,72 €) zu zahlen; 13 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.237,08 € nebst 5 % Punkte über Basiszinssatz von je 249,24 € seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2005, 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11.2006 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie behauptet unter Vorlage der entsprechenden Jahresabschlüsse, sie habe Ende des Jahres 2004 durch die Erzielung eines Gewinns in Höhe von 3,013 Mio. EUR erst wieder einen knappen Ausgleich herstellen können zu den Verlusten der Vorjahre. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Haftungsmasse wieder vollständig hergestellt werden können. Die durch die Veräußerung der im Leasinggeschäft tätigen Tochtergesellschaft Y. M. erzielten 80 Mio. EUR seien als außergewöhnlich hohe Zusatzeinnahmen zu betrachten, die direkt verwendet worden seien, um die Verluste auszugleichen. Mit diesen Erträgen könne in Zukunft nicht mehr gerechnet werden, da das Leasinggeschäft nun aufgegeben sei. Die Beklagte befinde sich seit einigen Jahren in einer kritischen Situation. Ursache hierfür sei u. a. die schwindende Bedeutung von Papier als Medium für die Dokumentenarchivierung, für die Papier zunehmend durch elektronische Speichermedien abgelöst werde. Dementsprechend sinke die Nachfrage nach Kopiergeräten als Kerngeschäft der Beklagten. 2005 habe nur noch ein Ertrag aus dem Leasinggeschäft i. H. v. 13 Mio. € generiert werden können. Der sich aus der Bilanz für 2005 ergebende Jahresüberschuss von 16 Mio. € beruhe nicht auf einem entsprechenden wirtschaftlichen Zuwachs. 2005 habe sie von Personalmaßnahmen abgesehen, die aber nun geplant seien, wie sich aus dem Interessenausgleich vom 22. November 2006 (Anlage KV 9, Bl. 260 bis 263 GA) ergebe. Sie vertritt die Ansicht, bei dieser Sachlage könne eine Besserstellung der Betriebsrentner gegenüber den tätigen Mitarbeitern, deren Gehälter nicht mehr gestiegen seien, nicht erfolgen. Es sei für die wenigen aktiven Mitarbeiter bereits kaum noch möglich, die große Zahl an Betriebsrenten zu erwirtschaften. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 und 29. März 2007 Bezug genommen. 18 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 19 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger setzt ein Anspruch gemäß § 16 BetrAVG auf Anpassung der Betriebsrente zum Stichtag 1. Juli 2005 nicht zu. 20 Die Beklagte war nicht verpflichtet, zum 1. Juli 2005 die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen. 21 I. 22 In einem Parallelfall hat die erkennende Kammer in dem Verfahren 4 Ca 4025/05 mit Urteil vom 8. Juni 2006 zum Stichtag 1. Juli 2004 bereits ausgeführt: 23 "1. 24 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56, zu II der Gründe, Rn. 17; 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 276; 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 - 293, zu I 1 a der Gründe; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52, zu II der Gründe). 25 Die Belange der Versorgungsempfänger werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt, der sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust ergibt, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist. Maßgebend ist hiernach für die Belange des Klägers nicht der seit dem 1. Juli 1998, sondern der seit dem 1. Juli 2001 eingetretene Kaufkraftverlust, denn die unterlassene Anpassung der Betriebsrente zum 1. Juli 2001 hat der Kläger widerspruchslos akzeptiert, § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG. Der 1. Juli stellt den bei der Beklagten zulässigerweise gebündelten Termin zur Anpassungsüberprüfung für alle Betriebsrentner dar (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - BAGE 98, 349, 353). 26 2. 27 Zur Überprüfung der Einhaltung des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessensspielraums bedarf es einer Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. 28 a) 29 Der Arbeitgeber darf die Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet würde. Eine solche übermäßige Belastung hätte vorgelegen, wenn die Beklagte am Stichtag 1. Juli 2004 annehmen durfte, es werde ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich künftig aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung der Betriebsrente entgegen (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1 bis 11 = AP BetrAVG § 16 Nr. 35, zu I 2 a der Gründe, Rn. 15; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP BetrAVG § 16 Nr. 34, zu II 2 b der Gründe). 30 b) 31 Maßgeblicher Entscheidungs- und Prognosezeitpunkt für die Frage, ob der Arbeitgeber aus eigener Kraft in der Lage ist, einen Teuerungsausgleich zu gewähren, ist der Anpassungsstichtag, während eine spätere tatsächliche Entwicklung die frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Keine Bedeutung kommt unvorhersehbaren, neuen Rahmenbedingungen zu. 32 c) 33 Den geeigneten Einstieg in die Prüfung der wirtschaftlichen Lage bilden die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, wie Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 bis 293, zu I 2 der Gründe, Rn. 41). Die wirtschaftliche Lage ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers. Die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Anpassungsstichtag sind insoweit von Bedeutung, als daraus Rückschlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43, zu II 2 a der Gründe, Rn. 18). Hierbei setzt eine zuverlässige Prognose eine Vorausschau in die nächsten drei Jahre voraus (BAG 17. April 1996 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, Rn. 19; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72 bis 85 = AP BetrAVG § 16 Nr. 53, zu II 2 b der Gründe, Rn. 26). 34 3. 35 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entsprach es billigem Ermessen der Beklagten, zum Stichtag 1. Juli 2004 eine Anpassung der Betriebsrente abzulehnen. Denn eine Anpassung an die Teuerungsrate hätte eine übermäßige Belastung des Unternehmens und seiner aktiv tätigen Arbeitnehmer bedeutet. Dies ergibt sich aus der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Rahmen einer am 1. Juli 2004 auf der Grundlage der letzten Jahre vorgenommenen Rückschau. 36 Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich die Beklagte zum Anpassungsstichtag von den dramatischen Verlusten der Vorjahre nicht erholt. Wie sich aus den von der Beklagten in Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweispflicht vorgelegten handelsrechtlichen Unterlagen ergibt, summierte sich aufgrund der sinkenden Nachfrage nach den Produkten und Dienstleistungen der Beklagten der Bilanzverlust zum 31. Dezember 2001 auf 88,44 Mio. EUR. Das mit rund 103 Mio. EUR gezeichnete Eigenkapital sank auf 17 Mio. EUR. Zwar gelang es der Beklagten in den Folgejahren 2002 und 2003, einen bilanziellen Überschuss zu erreichen bis zu einem Gesamtergebnis für 2004 in Höhe von 3,013 Mio. EUR. 37 Dieser positiven Entwicklung lagen jedoch keine Umstände zugrunde, die im Rahmen der am 1. Juli 2004 für die nächsten drei Jahre anzustellenden Prognose für die Zukunft erwarten ließen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten in gleicher Weise positiv darstellen werde. Denn die erheblichen Verluste der Vorjahre konnten von der Beklagten nur aufgrund außergewöhnlicher Zusatzerträge ausgeglichen werden. Diese lagen darin begründet, dass eine Veräußerung zumindest von Teilen des Leasinggeschäfts der Tochtergesellschaft Y. M. erfolgte, aus der die Erträge herrührten. Hierbei handelte es sich um eine besondere, der finanziellen Situation der Beklagten geschuldete Einzelmaßnahme, die in der Zukunft nicht wiederholt werden kann. Es kann weder ein erneuter Veräußerungsgewinn erzielt werden noch Einnahmen aus dem Leasinggeschäft selbst erfolgen. 38 Zumindest am Anpassungsstichtag konnte die Beklagte im Rahmen der anzustellenden Prognose von dem künftigen Wegfall dieser Erträge ausgehen. Ob sie, wie der Kläger meint, seit 1. Januar 2006 wieder innerhalb des Leasinggeschäftes tätig ist, kann dahinstehen, denn diesen späteren Umstand musste die Beklagte am Prognosestichtag nicht kennen. 39 Ebenso wenig kann die durch die Muttergesellschaft geleistete Eigenkapitalhilfe in Höhe von 25 Mio. EUR als auch für die Zukunft zu erwartender Umstand Berücksichtigung finden. Diese Hilfe erfolgte zur Überbrückung innerhalb der wirtschaftlich dramatisch schlechten Zeitspanne. Für die nächsten drei Jahren sind derartige Finanzspritzen nicht zu unterstellen. 40 Aus den genannten Umständen ergibt sich, dass es billigem Ermessen nicht widerspricht, wenn die Beklagten am 1. Juli 2004 eine Anpassung der Betriebsrente ablehnt, weil sich eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage für die nächsten drei Jahre noch nicht abgezeichnet hat, die Beklagte sich erst auf gutem Weg dorthin befindet. In dieser Situation würde es eine übermäßige Belastung nicht nur der Beklagten, sondern auch der aktiv an der Erwirtschaftung des Betriebsergebnisses beteiligten Arbeitnehmer bedeuten, wenn die erzielten Erträge und die Haftungsmasse dazu verwendet würden, die Betriebsrenten zu erhöhen. Insoweit muss der nächste Anpassungsstichtag abgewartet werden." 41 Die erkennende Kammer schließt sich der in dieser Entscheidung getroffenen Ablehnung einer Anpassungsverpflichtung der Beklagten zum Stichtag Juli 2004 an. 42 II. 43 Die wirtschaftliche Lage hat sich im Jahr 2005 nicht derart verbessert, dass von einer Anpassungsverpflichtung zum 1. Juli 2005 auszugehen wäre. 44 In diesem Zusammenhang hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach in einer Entscheidung vom 31. Januar 2007, Az. 5 Ca 3187/06, ausgeführt: 45 "Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch in der Folgezeit nicht entscheidend besser geworden. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei der nachholenden Anpassung der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn berücksichtigt werden muss (BAG v. 28.04.1992, 3 AZR 142/91, EzA § 16 BetrAVG Nr. 22; BAG v. 17.04.1996, 3 AZR 56/95, in BB 1996, 2573 ff.). Allerdings ist in einem solchen Fall die Leistungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, damit der Arbeitgeber durch den Anpassungsstau nicht überfordert wird. 46 Es musste auch nicht auf das Konzernergebnis der Y. Lte. mit Sitz in H. abgestellt werden. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konzerns kommt es vorliegend nicht an. 47 Eine Anpassung der Betriebsrente zum Stichtag 01.07.2005 ist ebenfalls zu Recht unterblieben. 48 1. Zunächst kann auf die Ausführungen zu Ziffer I. verwiesen werden. In der Tat hat sich nach den vorliegenden wirtschaftlichen Daten der wirtschaftliche Hintergrund der Beklagten aufgehellt. So hat die Beklagte im Jahr 2005 einen Überschuss in Höhe von 16 Mio. Euro erwirtschaftet und ein Eigenkapital in Höhe von rund 124 Mio. Euro gebildet. Im Vergleich zum Jahr 1997, in dem das Eigenkapital auf umgerechnet 105 Mio. Euro beziffert wurde, ergibt sich eine Steigerung von 18 %. Der Arbeitgeber kann jedoch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung beanspruchen, ohne gleich zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet zu sein (BAG v. 17.04.1996, 3 AZR 56/95, a.a.O.). Innerhalb von acht Jahren belief sich der Anstieg um ca. 18 %, was angesichts des langen Zeitraums keine besonders hohe Verzinsung darstellt. 49 2. In ihrer Prognoseentscheidung durfte die Beklagte ferner berücksichtigen, dass nach dem Interessenausgleich im Sozialplan (Anlage KV 9 zum Schriftsatz vom 04.12.2006) weitere Personalmaßnahmen der Beklagten anstanden, die das Betriebsergebnis in der Zukunft belasteten. Soweit der Kläger beanstandete, dass die Beklagte anstatt der üblichen Formel (0,5 Bruttomonatsentgelte pro Beschäftigungsjahr) einen Faktor von 0,75 mit dem Betriebsrat vereinbart habe, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Denn immerhin ist der Sozialplan Ausdruck von Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat und nicht eine alleinige Entscheidung des Arbeitgebers. 50 3. Auch die zu bildenden Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung sind vom Jahr 1998 in Höhe von 155 Mio. Euro bis zum Jahr 2005 auf 184 Mio. Euro und damit ebenfalls um ca. 18 % gestiegen. Daran lässt sich der prognostizierte Finanzbedarf für die Altersversorgung für die Zukunft ablesen. 51 4. Ebenfalls entscheidend für die Kammer war das Missverhältnis zwischen aktiven Arbeitnehmern und den Betriebsrentnern. Angesichts der enormen Verkleinerung des Unternehmens von 2000 Arbeitnehmern auf fast 500 Arbeitnehmer ist es nachvollziehbar, dass die Zahl der Betriebsrentner in Zukunft erheblich steigen wird, da viele der entlassenen Arbeitnehmer bereits unverfallbare Betriebsrentenansprüche besaßen, die die Beklagte nach den Regeln der Versorgungsordnung in Zukunft auch bedienen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger bestritten hat, dass tatsächlich 3000 Betriebsrentner 2007 erwartet werden. Auf jeden Fall wird die Zahl der Betriebsrentner von 1300 (Stand 2005) noch erheblich steigen. Auch dies durfte die Beklagte in ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigen. 52 5. Nach den vorliegenden Zahlen konnte die Kammer sich ein Bild darüber verschaffen, dass die Beklagte auf dem Weg ist, eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung trotz aller Schwierigkeiten auf dem Dokumentenmarkt zu vollziehen. In den Jahren 2004 und 2005 hat die Beklagte ihre ursprüngliche Substanz wiederhergestellt und sogar leicht ausgebaut. Auch ein solcher Fall führt nicht dazu, dass automatisch eine Anpassung erfolgen muss (BAG vom 14.02.1989, 3 AZR 191/87, in AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG). Denn eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung ist bereits Voraussetzung, dass die Arbeitsplätze auch längerfristig nicht gefährdet werden. Insofern geht der Erhalt und das Wohlergehen des Unternehmens vor dem Anpassungsbegehren der ausgeschiedenen Betriebsrentner. Dementsprechend hilft auch nicht der Hinweis des Klägers auf eine hohe Eigenkapitalquote, wie bereits unter I. ausgeführt. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Forderungen der Beklagten gegen verbundene Unternehmen. Auch diese Forderungen existierten in den vergangenen Jahren in erheblicher Höhe. Sie ändern an der gesamten wirtschaftlichen Situation der Beklagten jedoch nichts." 53 III. 54 Die erkennende Kammer schließt sich der überzeugenden Argumentation der 5. Kammer mit folgenden Ergänzungen an: 55 1. 56 Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, laut Internet hätten sich die Ausschüttungen auf die Aktien des Unternehmens stetig vom 1. Quartal 2006 zum 3. Quartal 2006 erhöht, woraus sich Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ergäben. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Aktiengesellschaft. Soweit der Kläger sich auf Dividendenausschüttungen anderer Unternehmen bezieht, sind diese ohne Belang für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten als eigenständigem Unternehmen. Zur Anpassung verpflichtet ist der Arbeitgeber, nicht etwa die Muttergesellschaft. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Konzern kann es nur ausnahmsweise ankommen, wenn eine enge wirtschaftliche Verknüpfung des Unternehmens vorliegt. Derartige Anhaltspunkte, etwa für einen qualifiziert faktischen Konzern (vgl. BAG AP BetrAVG § 16 Nr. 29), hat der Kläger nicht dargelegt. 57 2. 58 Soweit der Kläger vorgebracht hat, er bestreite das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen, soweit es nicht durch die Vorlage von Unterlagen dokumentiert ist, führt dieses grundsätzlich zulässige Bestreiten im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO im konkreten Fall nicht zur Beweisbedürftigkeit von bestrittenen Tatsachen. Denn die Beklagte hat die entsprechenden Unterlagen, in denen sich eine Dokumentation der wirtschaftlichen Lage befindet, vorgelegt. Ein genaueres Bestreiten des Klägers liegt nicht vor. 59 IV. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 61 Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht für den Antrag zu 2) auf den Betrag der Hauptforderung v. für den Antrag zu 1) auf den 36fachen monatlichen Differenzbetrag bestimmt, §§ 3 ff. ZPO, 42 Abs. 4 GKG. 62 Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Wird das Urteil unterhalb der Berufungssumme angegriffen, besteht kein Anlass, die Berufung gesondert nach § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen. 63 Rechtsmittelbelehrung 64 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 65 B e r u f u n g 66 eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. 67 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 68 Die Berufung muss 69 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 70 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 71 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. 72 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind v. der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sine. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung v. Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 73 * Eine Notfrist ist unabänderlich v. kann nicht verlängert werden. 74 gez. Gruben-Braun