Urteil
5 Ca 3187/06
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMG:2007:0131.5CA3187.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 1.927,44 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 1 TATBESTAND 2 Die Parteien streiten über die Anpassungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Betriebsrente des Klägers für die Jahre 2002 sowie 2005. 3 Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum von 1964 bis Dezember 1989 als Außendienstmitarbeiter für den technischen Kundendienst beschäftigt und bezog ab 1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. 4 Die Beklagte ist im Bereich Dokumentenverarbeitung tätig. Sie entwickelt und vermarktet Produkte wie Digitalproduktsysteme, multifunktionale Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer und Faxgeräten nebst Zubehör. 5 Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Versorgungszusage gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.11.1989. Ab August 1996 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von umgerechnet 372,73 €. 6 Die Beklagte nahm 1998 letztmalig eine Anpassung der Betriebsrenten vor, an der der Kläger mangels Erreichens des Drei-Jahres-Zeitraums noch nicht teilnahm. 7 Die Beklagte bündelt ihre Anpassungsentscheidung jeweils zum 01.07. eines Jahres. Im Jahre 2001 stellte die Beklagte die betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. 8 Im Jahre 2001 leistete die Muttergesellschaft der Beklagten, die Y. Ltd., eine Eigenkapitalhilfe in Höhe von 25 Mio. Euro. Wegen der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 1998 - 2005 wird auf die Anlagen KV 1 bis KV 9. zum Schriftsatz vom 04.12.2006 (Bl. 132 - 311 d. GA) verwiesen. 9 Die Beklagte lehnte sowohl im Jahre 2002 wie auch im Jahre 2005 eine Anpassung der Betriebsrenten ab, wogegen der Kläger jeweils zeitnah Widerspruch einlegte. 10 Im Jahre 2001 beschäftigte die Beklagte noch mehr als 2000 Mitarbeiter, im Jahre 2005 noch 561 Mitarbeiter. Im Jahr 2005 gab es 1300 Betriebsrentner. 11 Der Kläger meint, die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe sich deutlich gebessert, sodass die Beklagte zu einer Anpassung verpflichtet sei. Die Prognose ab dem Jahr 2005 sei gut. Insbesondere müssten die Forderungen gegen verbundene Unternehmen, die Guthaben bei Kreditinstituten und die hohe Eigenkapitalquote berücksichtigt werden. Ferner sei statt auf die Beklagte auf das Konzernergebnis abzustellen. Diesbezüglich verweist der Kläger auf ein Urteil des BAG, welches zu Lasten der Beklagten 1992 ergangen war. 12 Zuletzt beantragt der Kläger, 13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.7.02 monatlich eine um 34,99 € höhere Betriebsrente und ab dem 1.7.05 eine um 53,54 € höhere Rente nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 34,99 € seit 27.9..02, 27.9.02, 27.10.02, 27.11.02, 27.12.02, 27.1.03, 27.2.03, 27.3.03, 27.4.03, 27.5.03, 27.6.03, 27.7.03, 27.9..03, 27.9.03, 27.10.03, 27.11.03, 27.12.03, 27.1.04, 27.2.04, 27.3.04, 27.4.04, 27.5.04, 27.6.04, 27.7.04, 27.9..04, 27.9.04, 27.10.04, 27.11.04, 27.12.04, 27.1.05, 27.2.05, 27.3.05, 27.4.05, 27.5.05, 27.6.05, 27.7.05, 27.9..05 und aus 53,54 € seit 27.9..05, 27.9.05, 27.10.05, 27.11.05, 27.12.05, 27.1.06, 27.2.06, 27.3.06, 27.4.06, 27.5.06, 27.6.06, 27.7.06, 27.9..06, 27.9.06, 27.10.06, 27.11.06 und 27.12.06 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte hält ihre wirtschaftliche Lage für nicht ausreichend, um eine entsprechende Anpassung durchzuführen. Zum Anpassungsstichtag 2005 habe es erst einen knappen Ausgleich für die verlustreichen Vorjahre gegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt habe auch die Haftungsmasse wiederhergestellt werden können. Durch die Veräußerung der im Leasinggeschäft tätigen Tochtergesellschaft Y. Leasing GmbH sei eine außergewöhnliche Zusatzeinnahme in Höhe von 80 Mio. Euro erzielt worden, die aber verwendet worden sei, um Verluste auszugleichen. Mit solchen Erträgen könne für die Zukunft nicht mehr gerechnet werden, da das Leasinggeschäft aufgegeben sei. Der Markt, in dem die Beklagte tätig sei, sei gesättigt, da anstelle des Papiers elektronische Speichermedien in den Vordergrund rückten. Dementsprechend sinke auch die Nachfrage nach Kopiergeräten (ein Kerngeschäft der Beklagten) ständig. 17 Die Beklagte prognostiziert für das Jahr 2007 ca. 3000 Betriebsrentner, erst im Jahre 2016 könne mit einem leichten Rückgang der Anzahl der Betriebsrentner gerechnet werden. 18 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 19 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente für die Jahre 2002 und 2005. 22 I. 23 Die Beklagte war nicht verpflichtet, zum 01.07.2002 die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen. 24 In einem Parallelfall hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach (4 Ca 4025/05) folgendes ausgeführt: 25 "1. 26 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56, zu II der Gründe, Rn. 2.; 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 276; 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 - 293, zu I 1 a der Gründe; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52, zu II der Gründe). 27 Die Belange der Versorgungsempfänger werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt, der sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust ergibt, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist. Maßgebend ist hiernach für die Belange des Klägers nicht der seit dem 1. Juli 1998, sondern der seit dem 1. Juli 2001 eingetretene Kaufkraftverlust, denn die unterlassene Anpassung der Betriebsrente zum 1. Juli 2001 hat der Kläger widerspruchslos akzeptiert, § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG. Dies hat der Kläger bei der Berechnung seiner Forderung zuletzt berücksichtigt. Der 1. Juli stellt den bei der Beklagten zulässigerweise gebündelten Termin zur Anpassungsüberprüfung für alle Betriebsrentner dar (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - BAGE 98, 349, 353). 28 2. 29 Zur Überprüfung der Einhaltung des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessensspielraums bedarf es einer Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. 30 a) 31 Der Arbeitgeber darf die Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet würde. Eine solche übermäßige Belastung hätte vorgelegen, wenn die Beklagte am Stichtag 1. Juli 2004 annehmen durfte, es werde ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich künftig aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung der Betriebsrente entgegen (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1 - 11 = AP BetrAVG § 16 Nr. 35, zu I 2 a der Gründe, Rn. 15; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP BetrAVG § 16 Nr. 34, zu II 2 b der Gründe). 32 b) 33 Maßgeblicher Entscheidungs- und Prognosezeitpunkt für die Frage, ob der Arbeitgeber aus eigener Kraft in der Lage ist, einen Teuerungsausgleich zu gewähren, ist der Anpassungsstichtag, während eine spätere tatsächliche Entwicklung die frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Keine Bedeutung kommt unvorhersehbaren, neuen Rahmenbedingungen zu. 34 c) 35 Den geeigneten Einstieg in die Prüfung der wirtschaftlichen Lage bilden die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, wie Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 - 293, zu I 2 der Gründe, Rn. 41). Die wirtschaftliche Lage ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers. Die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Anpassungsstichtag sind insoweit von Bedeutung, als daraus Rückschlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43, zu II 2 a der Gründe, Rn. 18). Hierbei setzt eine zuverlässige Prognose eine Vorausschau in die nächsten drei Jahre voraus (BAG 2.. April 1996 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, Rn. 19; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72 - 85 = AP BetrAVG § 16 Nr. 53, zu II 2 b der Gründe, Rn. 26). 36 3. 37 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entsprach es billigem Ermessen der Beklagten, zum Stichtag 1. Juli 2004 eine Anpassung der Betriebsrente abzulehnen. Denn eine Anpassung an die Teuerungsrate hätte eine übermäßige Belastung des Unternehmens und seiner aktiv tätigen Arbeitnehmer bedeutet. Dies ergibt sich aus der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Rahmen einer am 1. Juli 2004 auf der Grundlage der letzten Jahre vorgenommenen Rückschau. 38 Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich die Beklagte zum Anpassungsstichtag von den dramatischen Verlusten der Vorjahre nicht erholt. Wie sich aus den von der Beklagten in Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweispflicht vorgelegten handelsrechtlichen Unterlagen ergibt, summierte sich aufgrund der sinkenden Nachfrage nach den Produkten und Dienstleistungen der Beklagten der Bilanzverlust zum 31. Dezember 2001 auf 88,44 Mio. EUR. Das mit rund 103 Mio. EUR gezeichnete Eigenkapital sank auf 2. Mio. EUR. Zwar gelang es der Beklagten in den Folgejahren 2002 und 2003, einen bilanziellen Überschuss zu erreichen bis zu einem Gesamtergebnis für 2004 in Höhe von 3,013 Mio. EUR. 39 Dieser positiven Entwicklung lagen jedoch keine Umstände zugrunde, die im Rahmen der am 1. Juli 2004 für die nächsten drei Jahre anzustellenden Prognose für die Zukunft erwarten ließen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten in gleicher Weise positiv darstellen werde. Denn die erheblichen Verluste der Vorjahre konnten von der Beklagten nur aufgrund außergewöhnlicher Zusatzerträge ausgeglichen werden. Diese lagen darin begründet, dass eine Veräußerung zumindest von Teilen des Leasinggeschäfts der Tochtergesellschaft Y. Leasing Deutschland GmbH erfolgte, aus der die Erträge herrührten. Hierbei handelte es sich um eine besondere, der finanziellen Situation der Beklagten geschuldete Einzelmaßnahme, die in der Zukunft nicht wiederholt werden kann. Es kann weder ein erneuter Veräußerungsgewinn erzielt werden noch Einnahmen aus dem Leasinggeschäft selbst erfolgen. 40 Zumindest am Anpassungsstichtag konnte die Beklagte im Rahmen der anzustellenden Prognose von dem künftigen Wegfall dieser Erträge ausgehen. Ob sie, wie der Kläger meint, seit 1. Januar 2006 wieder innerhalb des Leasinggeschäftes tätig ist, kann dahinstehen, denn diesen späteren Umstand musste die Beklagte am Prognosestichtag nicht kennen. 41 Ebenso wenig kann die durch die Muttergesellschaft geleistete Eigenkapitalhilfe in Höhe von 25 Mio. EUR als auch für die Zukunft zu erwartender Umstand Berücksichtigung finden. Diese Hilfe erfolgte zur Überbrückung innerhalb der wirtschaftlich dramatisch schlechten Zeitspanne. Für die nächsten drei Jahren sind derartige Finanzspritzen nicht zu unterstellen. 42 Aus den genannten Umständen ergibt sich, dass es billigem Ermessen nicht widerspricht, wenn die Beklagten am 1. Juli 2004 eine Anpassung der Betriebsrente ablehnt, weil sich eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage für die nächsten drei Jahre noch nicht abgezeichnet hat, die Beklagte sich erst auf gutem Weg dorthin befindet. In dieser Situation würde es eine übermäßige Belastung nicht nur der Beklagten, sondern auch der aktiv an der Erwirtschaftung des Betriebsergebnisses beteiligten Arbeitnehmer bedeuten, wenn die erzielten Erträge und die Haftungsmasse dazu verwendet würden, die Betriebsrenten zu erhöhen. Insoweit muss der nächste Anpassungsstichtag abgewartet werden." 43 Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung der 4. Kammer gegen eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten zum Stichtag Juli 2004 an. Die wirtschaftliche Lage im Jahr 2005 hat sich nicht entscheidend gebessert. 44 Ergänzend ist dazu auszuführen: 45 Vorliegend hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte im Jahr 2002 wegen der dargestellten schlechten wirtschaftlichen Lage nicht verpflichtet war, seine Betriebsrente anzupassen. Auch im Wege einer nachholenden Anpassung war die Beklagte dazu nicht verpflichtet. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch in der Folgezeit nicht entscheidend besser geworden. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei der nachholenden Anpassung der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn berücksichtigt werden muss (BAG v. 28.04.1992, 3 AZR 142/91, EzA § 16 BetrAVG Nr. 22; BAG v. 17.04.1996, 3 AZR 56/95, in BB 1996, 2573 ff.). Allerdings ist in einem solchen Fall die Leistungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, damit der Arbeitgeber durch den Anpassungsstau nicht überfordert wird. 46 Es musste auch nicht auf das Konzernergebnis der Y. Ltd. mit Sitz in Großbritannien abgestellt werden. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konzerns kommt es vorliegend nicht an. 47 Dazu hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach mit Urteil vom 28.05.2003 (5 Ca 3904/03) folgendes ausgeführt: 48 "a) Grundsätzlich ist der Arbeitgeber der Anpassungsverpflichtete. 49 b) Wegen der wirtschaftlichen Verflechtungen von Konzerngesellschaften kann es aber im Ausnahmefall auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Konzern ankommen. Voraussetzung ist dabei eine enge wirtschaftliche Verknüpfung des Unternehmens (BAGE 61, 94; BAG in NZA 1994, 551; BAG v. 28.04.1992 in BB 1992, 2292). Eine solche enge wirtschaftliche Verknüpfung nimmt das Bundesarbeitsgericht dann an, wenn selbst ohne Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages ein qualifiziert faktischer Konzern vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschenden Unternehmens dauerhaft und umfassend führt und die Leitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt (BAG AP Nr. 29 zu § 16 Betriebliches Altersversorgungsgesetz; BAG in AP Nr. 22 zu § 16 Betriebliches Altersversorgungsgesetz und AP Nr. 25 zu § 16 Betriebliches Altersversorgungsgesetz). Dabei begründet die dauernde und umfassende Ausübung der Leitungsmacht durch das herrschende Unternehmen für sich allein genommen nicht die Haftung. Sie begründet nicht einmal die Vermutung, dass das herrschende Unternehmen keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hat. Der Gläubiger, der die Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen geltend machen will, hat vielmehr Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine solche Annahme nahe legen. Dabei können nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Erleichterungen hinsichtlich seiner Darlegungslast eingeräumt werden, weil das herrschende Unternehmen im Gegensatz zum außenstehenden Gläubiger die maßgebenden Tatsachen kennt und ihm die Darlegung des Sachverhaltes zumutbar ist. Für einen schlüssigen, einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigten Vortrag wird deshalb im Zweifel eine lediglich beispielhafte Darlegung von Eingriffen in Konzerninteressen und eine plausible Erklärung ausreichen, warum diese Eingriffe nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Tochterunternehmens beigetragen haben. Nach einem solchen Vortrag wird es Sache des Versorgungsschuldners sein, der Schilderung der Eingriffsmaßnahme entgegenzutreten oder im einzelnen darzulegen, dass sie auch ohne diese Eingriffe nicht leistungsfähig wäre (BAG v. 04.10.1994, 3 AZR 910/93 in NZA 1995, 368 ff.). 50 Die Ausführungen gelten entsprechend, da auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens keine Ausführungen dazu macht, in welcher Weise die Y. Ltd. die Geschäfte der Beklagten dauernd und umfassend führt und in welcher Art und Weise die Leitungsmacht gegenüber der Beklagten ausgeübt wird. 51 II. 52 Eine Anpassung der Betriebsrente zum Stichtag 01.07.2005 ist ebenfalls zu Recht unterblieben. 53 1. Zunächst kann auf die Ausführungen zu Ziffer I. verwiesen werden. In der Tat hat sich nach den vorliegenden wirtschaftlichen Daten der wirtschaftliche Hintergrund der Beklagten aufgehellt. So hat die Beklagte im Jahr 2005 einen Überschuss in Höhe von 16 Mio. Euro erwirtschaftet und ein Eigenkapital in Höhe von rund 124 Mio. Euro gebildet. Im Vergleich zum Jahr 1997, in dem das Eigenkapital auf umgerechnet 105 Mio. Euro beziffert wurde, ergibt sich eine Steigerung von 18 %. Der Arbeitgeber kann jedoch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung beanspruchen, ohne gleich zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet zu sein (BAG v. 17.04.1996, 3 AZR 56/95, a.a.O.). Innerhalb von acht Jahren belief sich der Anstieg um ca. 18 %, was angesichts des langen Zeitraums keine besonders hohe Verzinsung darstellt. 54 2. In ihrer Prognoseentscheidung durfte die Beklagte ferner berücksichtigen, dass nach dem Interessenausgleich im Sozialplan (Anlage KV 9 zum Schriftsatz vom 04.12.2006) weitere Personalmaßnahmen der Beklagten anstanden, die das Betriebsergebnis in der Zukunft belasteten. Soweit der Kläger beanstandete, dass die Beklagte anstatt der üblichen Formel (0,5 Bruttomonatsentgelte pro Beschäftigungsjahr) einen Faktor von 0,75 mit dem Betriebsrat vereinbart habe, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Denn immerhin ist der Sozialplan Ausdruck von Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat und nicht eine alleinige Entscheidung des Arbeitgebers. 55 3. Auch die zu bildenden Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung sind vom Jahr 1998 in Höhe von 155 Mio. Euro bis zum Jahr 2005 auf 184 Mio. Euro und damit ebenfalls um ca. 18 % gestiegen. Daran lässt sich der prognostizierte Finanzbedarf für die Altersversorgung für die Zukunft ablesen. 56 4. Ebenfalls entscheidend für die Kammer war das Missverhältnis zwischen aktiven Arbeitnehmern und den Betriebsrentnern. Angesichts der enormen Verkleinerung des Unternehmens von 2000 Arbeitnehmern auf fast 500 Arbeitnehmer ist es nachvollziehbar, dass die Zahl der Betriebsrentner in Zukunft erheblich steigen wird, da viele der entlassenen Arbeitnehmer bereits unverfallbare Betriebsrentenansprüche besaßen, die die Beklagte nach den Regeln der Versorgungsordnung in Zukunft auch bedienen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger bestritten hat, dass tatsächlich 3000 Betriebsrentner 2007 erwartet werden. Auf jeden Fall wird die Zahl der Betriebsrentner von 1300 (Stand 2005) noch erheblich steigen. Auch dies durfte die Beklagte in ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigen. 57 5. Nach den vorliegenden Zahlen konnte die Kammer sich ein Bild darüber verschaffen, dass die Beklagte auf dem Weg ist, eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung trotz aller Schwierigkeiten auf dem Dokumentenmarkt zu vollziehen. In den Jahren 2004 und 2005 hat die Beklagte ihre ursprüngliche Substanz wiederhergestellt und sogar leicht ausgebaut. Auch ein solcher Fall führt nicht dazu, dass automatisch eine Anpassung erfolgen muss (BAG vom 14.02.1989, 3 AZR 191/87, in AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG). Denn eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung ist bereits Voraussetzung, dass die Arbeitsplätze auch längerfristig nicht gefährdet werden. Insofern geht der Erhalt und das Wohlergehen des Unternehmens vor dem Anpassungsbegehren der ausgeschiedenen Betriebsrentner. Dementsprechend hilft auch nicht der Hinweis des Klägers auf eine hohe Eigenkapitalquote, wie bereits unter I. ausgeführt. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Forderungen der Beklagten gegen verbundene Unternehmen. Auch diese Forderungen existierten in den vergangenen Jahren in erheblicher Höhe. Sie ändern an der gesamten wirtschaftlichen Situation der Beklagten jedoch nichts. 58 III. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. 60 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 61, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO i.V.m. § 42 Abs. 4 GKG. Dabei war der 36-fache Differenzbetrag von 53,54 € anzusetzen. Die rückständigen Ansprüche waren dem Betrag nicht hinzuzurechnen. 61 Eine besondere Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG war nicht angezeigt. 62 Rechtsmittelbelehrung 63 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 64 B e r u f u n g 65 eingelegt werden, soweit 600,00 € überschritten werden. 66 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 67 Die Berufung muss 68 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 69 beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E. Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 70 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. 71 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 72 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 73 gez. Blömker