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Beschluss

7 BV 35/06 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2006:0915.7BV35.06.00
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Leitsätze

Die Formulierung "in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter" in einer Konzernbetriebsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass hierunter auch solche Arbeitnehmer zu verstehen sind, deren Arbeitgeberin die Antragsgegnerin gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges geworden ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Formulierung „ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter“ in § 2 Abs. 1 der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S. AG und dem Konzernbetriebsrat der S. AG vom 26.02.2002 in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2002 dahingehend auszulegen ist, dass hierunter auch solche Arbeitnehmer zu verstehen sind, deren Arbeitgeberin die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges geworden ist.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Formulierung "in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter" in einer Konzernbetriebsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass hierunter auch solche Arbeitnehmer zu verstehen sind, deren Arbeitgeberin die Antragsgegnerin gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges geworden ist. Es wird festgestellt, dass die Formulierung „ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter“ in § 2 Abs. 1 der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S. AG und dem Konzernbetriebsrat der S. AG vom 26.02.2002 in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2002 dahingehend auszulegen ist, dass hierunter auch solche Arbeitnehmer zu verstehen sind, deren Arbeitgeberin die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges geworden ist. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung. Die Arbeitgeberin gehörte früher zum S. Konzern und wurde zu Beginn des Jahres 2003 an die K. im Wege des share-deals verkauft. Im S. Konzern kam zu Beginn des Jahres 2002 eine freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung zur konzerneinheitlichen Regelung der betrieblichen Altersversorgung zustande. In dieser heißt es unter § 2 Abs. 1 wörtlich wie folgt: „Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt nach Maßgabe der folgenden Absätze grundsätzlich für alle ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter der inländischen Gesellschaften des S.-Konzerns laut Auflistung in Anlage 1, soweit nachfolgend nicht anders geregelt. Ausgenommen sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.“ Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 ff. d.A. ergänzend Bezug genommen. Im Vorfeld des Verkaufs der Gesellschaft an die K. kam am 25.10.2002 eine Gesamtvertriebsvereinbarung zustande, wonach die im S. abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarungen als übertragungsfähige Gesamtbetriebsvereinbarungen abgesichert werden sollten (vgl. Bl. 17 ff. d.A.). Der H. vertritt die Auffassung, § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 26.02.2002 sei dahingehend zu verstehen, dass auch Mitarbeiter, die über § 613 a BGB übernommen werden, unter den Geltungsbereich fallen. Mit der in Streit stehenden Regelung hätten die damaligen Vertriebsvereinbarungsparteien lediglich eine zeitliche Abgrenzungsregelung schaffen wollen. Im S. Konzern werde ohne Probleme die neu geregelte betriebliche Altersversorgung auch auf Mitarbeiter angewandt, die im Wege des § 613 a BGB übergegangen seien. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2002 in Verbindung mit der Konzernbetriebsvereinbarung vom 26.02.2002 dahingehend auszulegen und gehandhabt werden muss, dass auch Mitarbeiter, die im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zur Antragsgegnerin stoßen, unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallen und nach Maßgabe dieser Vorstellung der betrieblichen Altersversorgung bei der Antragsgegnerin unterliegen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 2. Abs. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung umfasse den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von den Beteiligten mündlich vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Die Kammer hat den Antrag des Gesamtbetriebsrates dahingehend ausgelegt, dass dieser die Feststellung begehrt, dass die Formulierung „ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter“ in § 2 Abs. 1 der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S. AG und dem Konzernbetriebsrat der S. AG vom 26.02.2002 in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2002 dahingehend auszulegen ist, dass hierunter auch solche Arbeitnehmer zu verstehen sind, deren Arbeitgeberin die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges geworden ist. 2. Die Konzernbetriebsvereinbarung vom 26.02.2002 ist nach Auffassung der Kammer tatsächlich in diesem Sinne auszulegen. Die Auslegung von Betriebsvereinbarung richtet sich nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen (BAG 27.10.1988 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 16; BAG 08.11.1988 AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 18; BAG 19.06.2001 EzA BetrVG 1972 § 77 BetrVG Nr. 77; BAG 22.05.2001 EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3). Für die Auslegung von Tarifverträgen geht das BAG seit der Entscheidung vom 12.09.1984 (AP TVG § 1 Auslegung Nr. 135) von folgenden Rechtsgrundsätzen aus: Bei der Tarifauslegung ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. Die Auffassung der beteiligten Berufskreise ist kein selbständiges Auslegungskriterium. Diese Grundsätze berücksichtigend, ist die Konzernbetriebsvereinbarung in § 2 Abs. 1 im Sinne der vom H. vertretenen Rechtsauffassung auszulegen. Auf den Sprachgebrauch abstellend differenziert die Formulierung in § 2 Abs. 1 „in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter“ zwischen der individualvertraglichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin und dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB nicht. Gemeint ist mit Eintreten die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin. Allerdings besteht im Falle des § 613 a BGB bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und altem Arbeitgeber, das nach § 613 a BGB übergeht. Es wird also kein Arbeitsverhältnis neu begründet, vielmehr findet in der Tat auf Arbeitgeberseite eine Art Austausch der Vertragspartei statt. Jedenfalls aber wird die neue Arbeitgeberin genau dies auch erst im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB, das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber wird also erst im Zeitpunkt des Betriebsüberganges begründet. Aus Sinn und Zweck der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung ergibt sich eine andere Auslegung nicht. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Gesamtbetriebsrates war Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1, eine zeitliche Abgrenzungsmöglichkeit zu schaffen. Gegenteiliges ergibt sich auch aus den übrigen Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung nach Auffassung der Kammer nicht. Hierbei kann dahinstehen, was unter „Neuantritt“ in Abs. 5 zu verstehen ist. Jedenfalls aber definiert Abs. 5 nicht, dass unter „Eintritt“ oder „Neueintritt“ nur die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag zu verstehen sein soll. Geregelt wird hier vielmehr ein Sonderfall, nämlich derjenige, in dem einem Arbeitnehmer vor Inkrafttreten der Konzernbetriebsvereinbarung arbeitsvertraglich eine Zusage auf die bisherige Versorgungsregelung gemacht wurde. Eine andere Auslegung ergibt sich auch aus Abs. 6 nicht. Diese Regelung betrifft eine ganz andere Problematik, nämlich die mögliche Erweiterung des Kreises der sich aus Anlage 1 ergebenden, dort aufgelisteten Unternehmen, auf die sich der Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung erstreckt. Die Anwendung der Konzernbetriebsvereinbarung vom 26.02.2002 im Betrieb der Arbeitgeberin schließlich ergibt sich aus §§ 1 und 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2002. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für den Gesamtbetriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen und begründet worden sein. Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Keil