Beschluss
6 BV 38/05 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMG:2005:1214.6BV38.05.00
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Leitsätze
1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren ist dieses gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist.
2. Die Aussetzung hat gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist.
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 1) nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren ist dieses gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist. 2. Die Aussetzung hat gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist. Das Verfahren wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 1) nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt Das Verfahren wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 1) nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt G R Ü N D E I. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 3., dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 2., aus dem Betriebsrat, die Benachrichtigung des Beteiligten zu 1. über Betriebsversammlungen, den Zutritt zu derartigen Betriebsversammlungen, das Rederecht auf derartigen Betriebsversammlungen und das Verteilen von Flugblättern durch die Beteiligte zu 1. auf entsprechenden Betriebsversammlungen und in diesem Zusammenhang über die Frage der Tariffähigkeit der Beteiligten zu1. II. Das Verfahren war gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen. Gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Erfolgsaussichten der Anträge der Beteiligten zu 1. hängen von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage ihrer Tariffähigkeit ab. So können die sich aus § 46 BetrVG im Hinblick auf Betriebsversammlungen ergebenden Ansprüche der Beteiligten zu 1. nur dann zustehen, wenn es sich bei ihr tatsächlich um eine Gewerkschaft handelt. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat kann darüber hinaus gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG unter anderem nur eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen, weshalb auch insofern eine Einstufung der Beteiligten zu 1. als Gewerkschaft erforderlich wäre. Die Beteiligten zu 2. und 3. verhalten sich nicht dadurch treuwidrig, dass sie nunmehr die Tariffähigkeit der Beteiligten zu1. bestreiten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaften in Literatur und Rechtsprechung lebhaft umstritten ist. Die Aussetzung nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist (vgl. hierzu Matthes in Germelmann, 5. Auflage, § 97, Rn. 14, wonach die Aussetzung des Verfahrens nicht automatisch zu einem Beschlussverfahren nach § 97 führt, es vielmehr der Stellung eines entsprechenden Antrages beim zuständigen Arbeitsgericht auf positive oder negative Feststellung der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der Vereinigung bedarf).