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Urteil

1 Ga 9/02 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2002:0516.1GA9.02.00
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Leitsätze

Unklare Regelung über die Höhe der Entschädigung führt zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten trägt die Verfügungsklägerin.

Streitwert: 150.000,-- €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unklare Regelung über die Höhe der Entschädigung führt zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes. Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten trägt die Verfügungsklägerin. Streitwert: 150.000,-- €. T a t b e s t a n d Die Verfügungsklägerin vertreibt im wesentlichen in ihrer Muttergesellschaft in den USA hergestellte hochtechnologische Medizinprodukte. Das Hauptbeschäftigungsfeld der Verfügungsklägerin ist das sogenannte „Cardiac Rhythm Management (CRM)“. Hierzu gehören sogenannte Defibrillatoren, die über elektrische Impulse Unregelmäßigkeiten der Herzfrequenz beseitigen und Herzschrittmacher zur Behandlung von zu langsamen Herzrhytmus. Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 01.01.1994 zunächst als Regionalvertriebsleiter für die von der Verfügungsklägerin vertriebenen Produkte in der Region Bayern/Baden-Württemberg tätig. Mit Wirkung zum 01.05.1998 wurde er zum Vertriebs- und Marketingmanager für CRM - Produkte mit bundesweiter Verantwortung befördert. Mit Wirkung zum 01.05.1998 übernahm der Verfügungsbeklagte die Leitung des bei der Verfügungsklägerin neu geschaffenen Bereichs Großkundenmanagements. Mit Übernahme dieser Funktion wurde der Verfügungsbeklagte Mitglied des Managementteams der Verfügungsklägerin. Ferner wurde er zum Gesamtprokuristen der Verfügungsklägerin bestellt. Mit Wirkung vom 01.07.1999 übernahm der Verfügungsbeklagte die Vertriebsleitung für den Geschäftsbereich „Cardiac Rhytm Management „. Das Aufgabengebiet des Verfügungsbeklagten als Sales Director CRM bestand hierbei neben der Gesamtverantwortung für den Vertrieb der CRM-Produkte mit einem Marktvolumen von weit mehr als 100.000.000,00 € in der Entwicklung von Vertriebs- und Marketingstrategien auf europäischer Ebene sowie der Finanzplanung für den von ihm verantworteten Bereich. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer Wettbewerbsklausel. Im Anstellungsvertrag vom 02.12.1993 war in Ziffer 15 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten. Dieses Wettbewerbsverbot hatte folgenden Wortlaut: „Nach der Beschäftigungsdauer von 12 Monaten gelten folgende Bestimmungen: Sie verpflichten sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendi- gung des Beschäftigungsverhältnisses mit der N. GmbH keine Tätigkeit in einem Unternehmen auszuüben, das auf den im folgenden Absatz genannten Produktions- oder Vertriebsgebieten der N. GmbH gewerblich tätig ist oder tätig zu werden beabsichtigt. Sie ver- pflichten sich ferner, sich weder direkt noch indirekt an einem solchen Unternehmen zu beteiligen oder ein solches Unternehmen zu errichten oder zu erwerben, keine Beratungs- oder sonstige Tätigkeit für ein solches Unternehmen auszuüben und auch nicht selbständig auf den genannten Gebieten gewerblich tätig zu sein oder zu werden. Die durch den Beschäftigungsvertrag begründete Pflicht zur Wahrung von Ge- schäftsgeheimnissen jeder Art wird durch dieses Wettbewerbsverbot nicht berührt. Das Wettbewerbsverbot gilt für alle Arbeitsgebiete, Verfahren und Er- zeugnisse, mit denen Sie bei der N. GmbH vertrags- und be- schäftigungsmäßig befasst waren. Das Wettbewerbsverbot gilt räumlich für das von Ihnen bearbeitete Gebiet. Sollten Sie sechs Monate vor Ihrem Ausscheiden den Beschäftigungs- bereich in räumlicher oder produktbezogener Sicht gewechselt haben, so gilt das Wettbewerbsverbot auch für diesen Bereich, aber maximal ein Jahr nach Wechsel des Gebietes oder Bereiches bzw. von beiden. Währen der Dauer des Wettbewerbsverbotes haben Sie der N. GmbH von jeder Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unverzüg- lich Mitteilung zu machen und auf Anforderung jederzeit die Höhe des jeweiligen Verdienstes mitzuteilen. Die N. GmbH zahlt während der Dauer des Wettbewerbsver- botes eine monatliche Entschädigung, die 50 % der zuletzt bezogenen Leistungen beträgt. Sie verpflichten sich ferner, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe Ihrer letzten, vor Vertragsbeendigung bezogenen Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruches bleibt vorbehalten. Im übrigen gelten für das Wettbewerbsverbot die Bestimmungen der §§ 74 - 75 B des Handelsgesetzbuches.“ Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde durch Vertragsergänzung vom 13.05.1998 aufgehoben und durch eine neues ersetzt. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot vom 13.05.1998 hatte in Ziffer 7. folgenden Wortlaut: „Wettbewerbsverbot, Entschädigung und Vertragsstrafe a) Sie verpflichten sich, in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selb- ständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der N. GmbH im direkten oder indirekten Wettbewerb steht, insbesondere ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten befasst, die während Ihres letzten Tätigkeitsjahres bei der N. GmbH in Ihren vertraglichen Aufgabenbereich fielen. Eben so wenig werden Sie während der Dauer dieses Wettbe- werbsverbotes ein solches Unternehmen errichten, erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar beteiligen. b) Während der Dauer dieses Wettbewerbsverbotes erhalten Sie eine Entschädigung, die monatlich die Hälfte der von Ihnen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen monatlichen Leistungen beträgt. c) Auf die Entschädigung wird anderweitiger Erwerb nach Maßgabe von § 74 c HBG angerechnet. Sie werden jeweils zum Quartalsende unaufgefordert mitteilen, ob und in welcher Höhe Sie anderweitige Einkünfte beziehen. Auf unser Verlangen sind diese Angaben zu belegen. d) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot haben Sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 2..000,00 DM zu zahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. e) Das Wettbewerbsverbot gilt auch mit einem Rechtsnachfolger der N. GmbH, insbesondere geht es bei einer Veräußerung des Betriebes auf den Erwerber des Betriebes über. Sie sind mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnach- folger und einen Betriebserwerber einverstanden. f) Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn Sie bei Ihrem Ausscheiden das 65. Lebensjahr vollendet haben. g) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.“ Der Verfügungsbeklagte kündigte der Verfügungsklägerin sein Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 28.03.2002 zum 30.06.2002. Die Verfügungsklägerin bestätige diese Kündigung mit Schreiben vom 15.04.2002 und forderte den Verfügungsbeklagten sogleich auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu beachten und mitzuteilen, für welche Unternehmen er künftig tätig werden wolle. Unter dem 28.04.2002 teilte der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin folgendes mit: „Sehr geehrter Herr X., die o. g. Kündigungsbestätigung vom 15.04.2002 habe ich erhalten. Ein von mir gegengezeichnetes Exemplar habe ich Ihnen in der An- lage beigefügt. In der Bestätigung schreiben Sie, dass der Firmen-PKW zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt zurückzugeben ist. Mit Herrn E. hatte ich vereinbart, dass die Gelegenheit gegeben wird, das Fahr- zeug von der Leasinggesellschaft zu übernehmen. Dazu sollte Herr H. die Bedingungen erfragen und mir mitteilen. Weiterhin wollten Sie mir noch die Bedingungen zur Übernahmen der Versicherungspolice der Schweizerischen Rentenanstalt mitteilen. Zu meiner Tätigkeit: Ich werde ab dem 01.07.2002 meine Tätigkeit mit der Vertriebs- verantwortung für den deutsch sprachigen Raum - Deutschland, Österreich, Schweiz - bei der Firma C., aufnehmen. Ich werde mich am Montag, 22.04.2002, mit E. im Büro treffen, um die noch laufenden Projekte zu übergeben, damit ein reibungs- loser Übergang gewährleistet werden kann.“ Daraufhin forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten auf, bis zum 26.04.2002 zu bestätigen, dass er das vereinbarte Wettbewerbsverbot beachte und jede Tätigkeit für die Firma C. GmbH & Co. KG sowie sämtliche ihrer Konzerngesellschaften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterlasse. Mit Schreiben vom 26.04.2002 teilte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin mit, dass der Verfügungsbeklagte das Wettbewerbsverbot als unverbindlich ansehe. Die Verfügungsklägerin beantragt, 1.dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache jede Tätigkeit für die C. GmbH & Co. KG sowie jeder ihrer Konzerngesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, 2.für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 1. wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 7. Monaten angedroht. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Antrag zu unbestimmt sei. Bei der Firma C. GmbH & Co. KG handele es sich nicht um eine Konzerngesellschaft sondern Dr. N. T. sei an diversen Firmen in Deutschland und auch weltweit beteiligt und teilweise auch Alleingesellschafter. Des weiteren ist der Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass eine Dringlichkeit nicht gegeben sei, da ein Hauptsacheverfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung noch nicht eingeleitet worden sei. Im übrigen verweist der Verfügungsbeklagte darauf hin, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vom 13.05.1998 unverbindlich sei, weil die vereinbarte Karenzentschädigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es sei insoweit Bezug genommen worden auf die monatlichen Leistungen. Daher würde der Verfügungsbeklagte weniger als 50 % der zuletzt bezogenen Leistungen erhalten. Der Wortlaut enthalte nämlich demnach nicht die Einmalzahlung von 2..000,00 DM als auch die Zielincentiv-Zahlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und der von ihnen eingereichten Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Antrag war abzuweisen. I. Die Kammer hat erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit soweit die Unterlassung jeder Tätigkeit für eine Konzerngesellschaft begehrt wird. Insoweit fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrages der Verfügungsklägerin. Nach § 253 Abs. 2 ZPO muss ein Verbotsantrag so deutlich gefasst sein, dass nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens die Entscheidung darüber, was dem Verfügungsbeklagten verboten ist, nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen wird (vgl. insoweit Urteil des BAG vom 28.04.1989 3 AZR 35/88). II. Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. 1. Das von den Parteien in der Vertragsergänzung vom 13.05.1998 vereinbarte Wettbewerbsverbot ist mangels einer die gesetzliche Mindesthöhe erreichenden vereinbarten Entschädigung für den Verfügungsbeklagten nicht verbindlich. Nach § 74 Abs. 2 HGB ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellter Arbeitnehmer (§ 59 S. 1 HGB) nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbotes mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen als Entschädigung zu zahlen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien unterschiedliche Wettbewerbsklauseln vereinbart. Der Wortlaut der Wettbewerbsklausel aus dem Anstellungsvertrag von 02.12.1993 und das Wettbewerbsverbot aus der Vertragsergänzung vom 13.05.1998 weichen in ihrem Wortlaut von einander ab und insbesondere bei der Frage der Entschädigung wird bei der Vertragsergänzung vom 13.05.1998 als Bezugsgröße eine Entschädigung, die monatlich die Hälfte der von dem Verfügungsbeklagten zuletzt bezogenen vertragsgemäßen monatlichen Leis tungen zugrunde gelegt. Beschränken sich die Vertragsparteien nicht darauf, die gesetzliche Entschädigungsformel lediglich in Bezug zu nehmen, dann ist das Wettbewerbsverbot vielmehr dann nur verbindlich, wenn die vertragliche Entschädigungsabrede schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sicher stellt, dass völlig losgelöst von Zufälligkeiten, wie sie bei zeit- und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen und darüber hinaus gezahlten Gratifikationen mit Gewissheit zu erwarten sein werden, sich rechnerisch für jeden denkbaren Fall einer gesetzeskonformer Entschädigungsbetrag ergibt. Ein solcher gesetzeskonformer Entschädigungsbetrag ergibt sich allein aus dem Wortlaut der Vertragsergänzung vom 13.05.1998 nicht. 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Wenn die Verfügungsklägerin nunmehr vorträgt, die Entschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erfasse natürlich nicht nur die monatlichen Leistungen sondern auch die Leistungen, die zu einem anderen Zeitpunkt gezahlt werden, so ist dies aus dem Wortlaut der Vereinbarung nicht zu erkennen und war auch für den Verfügungsbeklagten unklar. Insbesondere weil im Ursprungsvertrag vom 02.12.1993 sich eine andere Formulierung befindet, die als Bezugsgröße 50 % der zuletzt bezogenen Leistungen in Bezug nimmt. Im Rahmen einer Vertragsauslegung muss auch diese Vertragsänderung seinen Niederschlag finden, weil ansonsten nicht zu erkennen ist, warum die Verfügungsklägerin nunmehr einen anderen Wortlaut verwendet hat. Allein aus der Handhabung konnte der Verfügungsbeklagte nicht eindeutig erkennen, welche Leistungen für seine Entschädigung zugrunde gelegt werden. 3. Die gesetzliche Regelung des Wettbewerbsverbotes in den §§ 74 ff. HGB bezweckt, den Arbeitnehmer vor schwer durchschaubaren Vertragswerken zu schützen, in denen die Bedingtheit der von der Arbeitgeberentscheidung abhängigen Entschädigungszusage nicht zu erkennen ist (vgl. insoweit Urteil des BAG vom 05.09.1995 9 AZR 718/93 und BAGE 30, 23, 28). Der Arbeitnehmer soll bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht dadurch beeinträchtigt werden, das er im Unklaren gelassen wird (vgl. Urteil des BAG vom 04.06.1986 3 AZR 365/93 AP Nr. 50 zu § 74 HGB). Damit vermeidbare Unklarheiten ausgeschlossen werden, obliegt es dem Arbeitgeber, insbesondere bei der formularmäßigen Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, den Arbeitnehmer eindeutig und unmissverständlich über die Folge über den vom Arbeitgeber vorbehaltenen Freigabeerklärungen oder Einschränkungen des Wettbewerbsverbotes aufzuklären. Ansonsten ist im Zweifelsfalle die Vereinbarung zu Lasten des Formularverwenders auszulegen (vgl. insoweit auch Urteil des BAG vom 05.09.1995 9 AZR 718/93). 5.. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass zwischen den Parteien eine klare Regelung getroffen wurde, aus denen der Verfügungsbeklagte eindeutig erkennen konnte, welche Leistungen bei der Berechnung der Entschädigung zugrunde gelegt werden. Eine solche Unklarheit und insbesondere eine Bezugnahme allein auf die monatliche Leistung reicht für die Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbotes nicht aus. Ein Wettbewerbsverbot führt nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers bei seiner Berufsausübung. Eine solche Beeinträchtigung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich Rahmen der gesetzlichen Regelungen eindeutig hält. Insoweit hätte es ausgereicht, wenn die Verfügungsklägerin allein auf die gesetzlichen Folgen Bezug genommen hätte. Wenn sie jedoch wie im vorliegenden Falle ein solche Bezugnahme nicht für ausreichend hält, sondern vielmehr selbst die Höhe der zu zahlenden Entschädigungen definiert, dann muss sich diese Definition an den Vorgaben des Gesetzes messen lassen und dies führt m vorliegenden Fall dazu, dass die Vertragsergänzung vom 13.05.1998 nicht den gesetzlichen Anforderung entspricht. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass das Wettbewerbsverbot aus der Vertragsergänzung vom 13.05.1998 unverbindlich ist. Aus diesen Gründen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde § 3 ZPO zugrunde gelegt. Der Streitwert der Unterlassungsklage richtet sich nach einhelliger Auffassung nach dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Wettbewerbsverbotes. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist dieses Interesse mit dem Wert der für die gesamte Laufzeit des Verbotes insgesamt zugesagten Karenzentschädigung anzusetzen (vgl. LAG Düsseldorf vom 08.11.1984). Auch Abschläge beim Streitwert der Unterlassungsverfügung sind nicht gerechtfertigt, vielmehr ist der gleiche Streitwert anzusetzen wie bei der Unterlassungsklage (vgl. insoweit LAG Hamm vom 23.12.1980). Insbesondere ist auch zu berücksichtigen das Interesse des Arbeitgebers an dieser Unterlassungsverfügung, insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Arbeitgeber dargelegt hat, dass das Wettbewerbsverbot für ihn von enormer Wichtigkeit ist. Der Streitwert war daher auf 150.000,00 € festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Verfügungsklägerin B e r u f u n g eingelegt werden. Für den Verfügungsbeklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Mostardt