Beschluss
2 BV 5/15
ARBG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur zur Übernahme von Anwaltskosten verpflichtet, wenn die Beauftragung unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Umstände erforderlich war.
• Die Erforderlichkeit der Prozessführung ist zu prüfen unter Abwägung der Interessen der Belegschaft und der berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erforderlich, wenn sie erkennbar keine Erfolgsaussicht hat und lediglich der Verzögerung der Rechtskraft dient.
Entscheidungsgründe
Keine Freistellung für anwaltliche Kosten bei offensichtlich nicht erforderlicher Nichtzulassungsbeschwerde • Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur zur Übernahme von Anwaltskosten verpflichtet, wenn die Beauftragung unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Umstände erforderlich war. • Die Erforderlichkeit der Prozessführung ist zu prüfen unter Abwägung der Interessen der Belegschaft und der berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erforderlich, wenn sie erkennbar keine Erfolgsaussicht hat und lediglich der Verzögerung der Rechtskraft dient. Die Arbeitgeberin ist ein deutsches Kreditinstitut mit Hauptverwaltung in N. Im März 2013 wurde im Betrieb ein Betriebsrat gewählt; diese Wahl wurde angefochten und im Juni 2013 für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat ließ in den Instanzen Beschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht einlegen; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Für die jeweiligen Verfahren entstanden Anwaltskosten, die die Arbeitgeberin zunächst beglich, später jedoch die Zahlung einer Rechnung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde verweigerte. Der Betriebsrat trat seinen Freistellungsanspruch an den anwaltlich vertretenden Beteiligten zu 1) ab. Dieser begehrt Zahlung und Feststellung der Freistellungspflicht der Arbeitgeberin nach §§ 40 Abs.1 BetrVG, 398 BGB. Die Arbeitgeberin rügt mangelhafte Einladungen zu Sitzungen und die fehlende Erforderlichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. • Grundsatz der Kostentragung: Nach § 40 Abs.1 BetrVG hat der Arbeitgeber Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, einschließlich gerichtlicher Kosten. • Erforderlichkeitsprüfung: Die Übernahme anwaltlicher Kosten setzt voraus, dass der Betriebsrat die Prozessführung bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Umstände und Abwägung der Interessen für erforderlich halten konnte; subjektive Motive genügen nicht. • Interessenabwägung: Der Betriebsrat muss die Interessen der Belegschaft und die berechtigten Kostenbelange des Arbeitgebers gegeneinander abwägen; die Kostentragung entfällt bei offensichtlich aussichtsloser Rechtsverfolgung. • Sachlicher Eingangsfakt: Hier verfolgte der Betriebsrat nach eigenen Angaben ausschließlich das Ziel, Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung zu verhindern; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht begründet und hatte nach dem Verfahrensverlauf keine erkennbaren Erfolgsaussichten. • Zeitlicher Umstand: Zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde war bereits bekannt, dass am 11.03.2014 ein neuer Betriebsrat gewählt worden war, sodass die Beschwerde insbesondere kostentragend für die Arbeitgeberin nicht erforderlich erschien. • Folgerung: Unter diesen Umständen durfte der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht für erforderlich halten; damit fehlt die Anspruchsgrundlage aus § 40 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit Abtretung nach § 398 BGB. • Ergebnis rechtlicher Prüfung: Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin nicht vorliegen. Die Anträge des Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch aus §§ 40 Abs.1 BetrVG, 398 BGB auf Begleichung der Abtretungsforderung betreffend die Anwaltsvergütung für die Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Prozessführung unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war. Der Betriebsrat handelte nach Auffassung des Gerichts überwiegend aus subjektivem Motiv, ohne die Kosteninteressen der Arbeitgeberin hinreichend zu berücksichtigen, zumal ein neuer Betriebsrat bereits feststand und die Beschwerde nicht begründet wurde. Folglich entfiel die Freistellungspflicht; die Klage auf Zahlung und Feststellung der Freistellung ist daher unbegründet.