Urteil
1 Ca 487/11
ARBG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer Haustarifvertrag zwischen Arbeitgeber und IG Metall regelt die Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer, sofern die Tariffähigkeit der Gewerkschaft ersichtlich ist.
• Ein einzelner Leiharbeitnehmer kann nicht auf Zahlung der Differenz zum Entleiherlohn nach § 10 Abs. 4 AÜG bestehen, wenn sein Lohn wirksam durch einen Haustarifvertrag bestimmt ist.
• Bei offensichtlicher Tariffähigkeit der Tarifpartei bedarf es keiner weitergehenden Beweisaufnahme zur Wirksamkeit des Haustarifvertrags.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Haustarifvertrag regelt Lohnanspruch bei Arbeitnehmerüberlassung • Ein wirksamer Haustarifvertrag zwischen Arbeitgeber und IG Metall regelt die Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer, sofern die Tariffähigkeit der Gewerkschaft ersichtlich ist. • Ein einzelner Leiharbeitnehmer kann nicht auf Zahlung der Differenz zum Entleiherlohn nach § 10 Abs. 4 AÜG bestehen, wenn sein Lohn wirksam durch einen Haustarifvertrag bestimmt ist. • Bei offensichtlicher Tariffähigkeit der Tarifpartei bedarf es keiner weitergehenden Beweisaufnahme zur Wirksamkeit des Haustarifvertrags. Der Kläger war ab Mai 2007 bei der Beklagten als Energieelektroniker beschäftigt und wurde bei einem Entleiher eingesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde auf einen Haustarifvertrag verwiesen, der zwischen der Beklagten und der IG Metall abgeschlossen worden war. Der Kläger kündigte im Juni 2007 und machte eine Differenzforderung geltend: Sein von der Beklagten gezahlter Lohn betrug 10,75 €, im Entleiherbetrieb werde 12,90 € bezahlt; er forderte 232 Stunden × 2,15 € = 498,80 €. Der Kläger hielt den Haustarifvertrag für unwirksam mit der Begründung, die IG Metall sei in diesem Bereich nicht tariffähig. Die Beklagte hielt den Haustarifvertrag für wirksam und berief sich ergänzend auf Verfallfristen. Das Arbeitsgericht hat die Klage geprüft und die Berufung zugelassen. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; es besteht kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Lohndifferenz. • Der Lohn des Klägers richtet sich nach dem zwischen der Beklagten und der IG Metall abgeschlossenen Haustarifvertrag vom 15.02.2006. • Die Kammer hält die Tariffähigkeit der IG Metall-Bezirksleitung Düsseldorf für offensichtlich gegeben, insbesondere weil die IG Metall überwiegend Arbeitnehmer des einschlägigen Metallbereichs mit entsprechender Qualifikation organisiert. • Da die Tariffähigkeit offensichtlich ist, ist der Haustarifvertrag wirksam und bindend; es bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme oder vertieften Prüfung der Tariffähigkeit. • Wegen der grundsätzlichen rechtlichen Fragen wurde die Berufung zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Differenz in Höhe von 498,80 €. Das Gericht geht davon aus, dass der zwischen der Beklagten und der IG Metall abgeschlossene Haustarifvertrag wirksam ist und die Entlohnung des Klägers entsprechend regelt. Die Rüge der fehlenden Tariffähigkeit der IG Metall wurde von der Kammer verworfen, weil die Tariffähigkeit in diesem Bereich offensichtlich ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Gegen das Urteil hat der Kläger das Recht zur Berufung, die vom Gericht zur Zulassung angenommen wurde.