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Beschluss

3 BV 35/23

Arbeitsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMI:2024:0110.3BV35.23.00
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Tenor

Es wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm  A mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“ mit jeweils zwei Beisitzern für jeden der Beteiligten eingerichtet.

Entscheidungsgründe
Es wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm A mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“ mit jeweils zwei Beisitzern für jeden der Beteiligten eingerichtet. G r ü n d e : A. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung. Die Beteiligten zu 2) und 3) (im Folgenden Arbeitgeberinnen) betreiben am Standort B in C einen gemeinsamen Betrieb mit über 100 Betreuungsplätzen im Rahmen einer sogenannten „besonderen Wohnform“. Für diesen gemeinsamen Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat mit der Vorsitzenden D gebildet worden. Die Beteiligten schlossen im Jahre 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Eine Einigung über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung kam nicht zustande. Dem Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ist durch das Arbeitsgericht Minden durch Beschluss vom 07.12.2018 in dem Verfahren 2 BV 25/18 entsprochen worden. Das LAG Hamm hat durch Beschluss vom 04.06.2019 in dem Verfahren 7 TaBV 93/18 die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 07.12.2018 zurückgewiesen. In der Sitzung der eingesetzten Einigungsstelle vom 16.01.2020 ist einstimmig beschlossen worden, das Einigungsstellenverfahren auszusetzen, um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes gerichtlich klären zu lassen. Für den Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Unzuständigkeit beschloss die Einigungsstelle ferner die Beendigung des Einigungsstellenverfahrens. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Minden mit Aktenzeichen 2 BV 8/20 ist durch Beschluss vom 15.09.2020 der Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass er hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Zif. 6 BetrVG hat, zurückgewiesen worden. Auf Beschwerde des Betriebsrats ist dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Minden durch den Beschluss des LAG Hamm vom 27.07.2021 in dem Verfahren 7 TaBV 79/20 abgeändert und festgestellt worden, dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG hat. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.09.2022 in dem Verfahren 1 ABR 22/21 auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen den Beschluss des LAG Hamm vom 27.07.2021 aufgehoben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15.09.2020 zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberinnen mit Mail vom 30.03.2023 unter Hinweis auf das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich des „WIE“ der Zeiterfassung aufgefordert den Mitbestimmungsprozess kurzfristig anzustoßen und durchzuführen. Nachdem keine Antwort der Arbeitgeberinnen erfolgte, hat der Betriebsrat mit Mail vom 31.08.2023 diese aufgefordert aufgrund des Scheiterns der Verhandlungen binnen einer Woche mitzuteilen, ob dem Vorschlag zur Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des WIE der Arbeitszeiterfassung“ unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm A mit drei Beisitzern für beide Seiten zugestimmt wird. Die Arbeitgeberinnen haben den Betriebsrat darauf mit Mail der Einrichtungsleiterin E vom 07.09.2023 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht das Thema als erledigt angesehen werden werde und eine Einigungsstelle angesichts der bevorstehenden gesetzlichen Regelung nicht angezeigt sei. In seiner Sitzung vom 14.12.2023 hat der Betriebsrat den Beschluss gefasst die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für endgültig gescheitert zu erklären und dass eine Einigungsstelle hierzu unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am LAG Hamm A mit zwei Beisitzern für jede Seite eingesetzt werden soll. Zugleich ist die Beauftragung der Kanzlei F was zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Einrichtung der Einigungsstelle beschlossen worden. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Einigungsstelle für den hier streitgegenständlichen Sachverhalt nicht offensichtlich unzuständig sei. Dem Betriebsrat stehe in Bezug auf die Ausgestaltung des „WIE“ einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Dass hierzu noch keine gesetzliche Regelung ergangen sei könne dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht entgegengehalten werden. Der Antragsteller beantragte, 1. eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am LAG Hamm Herrn A einzurichten, mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“, 2. von jeder Seite zwei Beisitzer für diese Einigungsstelle zu benennen. Die Arbeitgeberinnen sind der Ansicht, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Für ein Initiativrecht zur Arbeitszeiterfassung könne es begriffslogisch nur dann Raum geben, wenn es bislang kein entsprechendes Instrument geben würde. Die Arbeitszeit in der Einrichtung B werde aber bereits über den sogenannten „Clinic-Planer“ erfasst. Abweichungen von der Planung würden in Form von Dienstplanänderungen schriftlich dokumentiert und damit auch vollständig erfasst. Die Arbeitgeberinnen würden daher die gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit erfüllen, so dass dem Betriebsrat das geltend gemachte Initiativrecht zur Arbeitszeiterfassung nicht zustehe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. I. Die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“ ist nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Im besonderen beschleunigten Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG ist eine Einigungsstelle regelmäßig einzurichten, sofern sie nicht offenkundig unzuständig ist. Die Prüfung ihrer Zuständigkeit im Detail bleibt der Einigungsstelle selbst vorbehalten. Detailfragen der Zuständigkeit sollen gerade nicht im beschleunigten Eilverfahren nach § 100 ArbGG geklärt werden. Nur dann, wenn ausnahmsweise bereits offensichtlich eine Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (Schwab/Weth-Walker Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz § 100 Rd. Nr. 35 ff.). Hiervon ausgehend war keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG erkennbar. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Ausgestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelung verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Hinsichtlich der Erfassung von Arbeitszeiten ist zu unterscheiden: Für die Frage, ob ein derartiges System eingeführt werden soll besteht nach § 87 Abs. 1 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht, weil der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu gesetzlich verpflichtet ist und damit kein Gestaltungsspielraum besteht, den er gemeinsam mit dem Vertretungsgremium ausfüllen könnte. Für die Ausgestaltung des im Betrieb zu verwendenden Systems zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit hingegen besteht ein Spielraum, etwa dahingehend, auf welche Weise – elektronisch oder analog, ggf. getrennt nach Beschäftigungsgruppen – die Erfassung erfolgen soll, und deshalb dem Betriebsrat – vorbehaltlich ggf. anderweitiger künftiger Regelung durch den Gesetzgeber – nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein Initiativrecht zu (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 23/22, Rd. Nr. 60, 66, zitiert nach Juris; LAG München, Beschluss vom 22.05.2023, Az.: 4 TaBV 24/23, zitiert nach Juris). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben besteht für den antragstellenden Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Der Betriebsrat macht seine Beteiligung an der Ausgestaltung der von den Arbeitgeberinnen in der Einrichtung Gut Neuhof in Petershagen bereits praktizierten Form der Arbeitszeiterfassung geltend. Das geltend gemachte Initiativrecht bezieht sich somit nicht auf die Einführung einer bestimmten Art der Arbeitszeiterfassung, also das sogenannte „OB“, sondern auf die konkrete Ausgestaltung des bereits bestehenden Systems und damit um das sogenannte „WIE“. Es wird sich insoweit den dem Beschluss des LAG München vom 22.05.2023 in dem Verfahren 4 TaBV 24/23 zugrundeliegenden Bewertungen angeschlossen. Die Entscheidung der Arbeitgeberinnen für die derzeitige Erfassung der Arbeitszeiten führt nicht zum Ausschluss des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Anknüpfungspunkt für dessen Beteiligung bildet der bei den Arbeitgeberinnen bestehende Spielraum bei der konkreten Umsetzung der derzeitigen Arbeitszeiterfassung in Erfüllung ihrer diesbezüglich bestehenden Handlungspflicht. Im Hinblick darauf, dass aktuell noch keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben vorhanden sind, muss eine Regelung im Betrieb unter Einbeziehung des Betriebsrats erfolgen, um den von der ausfüllungsbedürftigen Vorschrift beabsichtigten Arbeits- und Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. II. Die offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Betriebsrat ein Rechtschutzinteresse an der Einleitung des vorliegenden Verfahrens nach § 100 ArbGG fehlt. Die Arbeitgeberinnen haben durch die Mail der Einrichtungsleiterin E vom 07.09.2023 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass keine Bereitschaft besteht weiteren Verhandlungen in der Sache zu führen. Es bestand daher ein Rechtschutzbedürfnis für den antragstellenden Betriebsrat für die Einsetzung der begehrten Einigungsstelle. III. Die Anzahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden waren zwischen den Beteiligten unstreitig. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen und begründet worden sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift und die Begründung der Beschwerde müssen von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.