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Urteil

3 Ca 470/20

Arbeitsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMI:2021:0217.3CA470.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 22,92 EUR seit dem 02.03.2020, 01.04.2020, 04.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 03.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 02.11.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 80.259,93 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 22,92 EUR seit dem 02.03.2020, 01.04.2020, 04.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 03.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 02.11.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 80.259,93 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe einer Karenzentschädigung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes betreffend die Frage, ob in Ansehung des Arbeitsverhältnisses von Dritten erbrachte Leistungen bei Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen sind. Die Beklagte ist ein Unternehmen der B-Gruppe. Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.01.2020 als Senior Alliance & Channel Manager beschäftigt. Der Kläger wurde mit Vertrag vom 08.12.2011 zum 09.01.2012 von der B.de GmbH eingestellt (Anlage K1, Bl. 10 ff. der Gerichtsakte). Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen dreiseitigen Überleitungsvertrag vom 28.11.2013 mit Wirkung zum 01.01.2014 auf die B1 GmbH übergeleitet (Anlage K2, Bl. 22 f. der Gerichtsakte). Sodann ging das mit der B1 GmbH bestehende Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang zum 01.07.2018 auf die Beklagte über (Anlage K3, Bl. 24 ff. der Gerichtsakte). Das monatliche Grundgehalt des Klägers betrug zuletzt 10.666,67 EUR. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2011 erhielt der Kläger von der B.de GmbH einen „Sign-On Bonus“ in Höhe von 88.000 EUR, der in acht Raten innerhalb der ersten 22 Monate des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wurde, wobei die Auszahlung unter der Bedingung stand, dass die Parteien über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einig waren. Der Kläger wurde vor Abschluss seines Arbeitsvertrages mit der B.de GmbH mit Schreiben der B.com, Inc. vom 28.11.2011 auf die Möglichkeit des Bezuges von 750 Restricted Stock Units, betreffend Stammaktien der B.com, Inc., hingewiesen (Anlage K6, Bl. 32 der Gerichtsakte). Danach sollten die ersten 5 % der Restricted Stock Units am 15. Tag des Monats, in welchen der erste Jahrestag des Arbeitsbeginns fiel, gewährt werden. Die Bezugsmöglichkeit beruht auf der Umsetzung eines durch die B.com, Inc. 1997 beschlossenen Stock Incentive Plans. Gewisse Mitarbeiter können demnach vorbehaltlich der Zustimmung des Board of Directors der B.com, Inc. mittels jährlich separat abzuschließender Verträge mit der B.com, Inc. (Global Restricted Stock Units Award Agreements), die Zuteilung von Restricted Stock Units vereinbaren. Aufgrund solcher Vereinbarungen wurden dem Kläger zunächst Restricted Stock Units zugeteilt bzw. gewährt, aber noch nicht auf ihn übertragen. Vielmehr wurden mit den Vereinbarungen in der Zukunft liegende, gestaffelte Übertragungszeitpunkte der zugeteilten Restricted Stock Units festgelegt. Dabei bezeichnet der Begriff „Vesting“ die Einlösung des mit der Zuteilung gemachten Versprechens. Im Vestingzeitpunkt ist die einem Restricted Stock Units zugrundeliegende Stammaktie übertragungsreif. Zum Vesting kam es nach Ziff. 6 der Vereinbarung nicht mehr, wenn nach Übertragung der Restricted Stock Units kein Arbeitsverhältnis mehr mit einer Tochtergesellschaft der B.com, Inc. besteht (Anlage K15, Bl. 125 der Gerichtsakte). Der Kläger konnte nach den jeweiligen Global Restricted Stock Units Award Agreements wählen, ob er sich nach dem Vesting die Stammaktie in sein Depot übertragen oder den Wert der Stammaktien abzüglich der darauf entfallenden Steuern und Gebühren auszahlen ließ. Die jeweiligen Restricted Stock Unit-Vereinbarungen enthalten in Ziff. 11 den Passus, dass weder der Plan, die Zuteilung noch die Ausgabe von Aktien ein Recht auf Beschäftigung begründen oder als Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der B.com, Inc. gelten. Die Beklagte übernahm für die B.com, Inc. gegenüber dem Kläger die Abrechnung von bereits gevesteten Restricted Stock Units und behielt die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren ein und rechnete intern mit der B.com, Inc. ab. Bei der Beklagten fanden jedes Jahr Feedbackgespräche statt, in denen die vom Kläger im vorangegangenen Jahr geleistete Arbeit bewertet wurde. Hierfür bestand je nach Erfüllung der im Vorhinein festgelegten Ziele ein Ranking von „least effective über „high valued“ bis hin zu „top tier“. Zugleich wurden auch sog. leadership principles bewertet, also Verhaltensweisen, die die Beklagte als Teil der B Gruppe als besonders wünschenswert erachtet. Die durch Mitarbeiter der Beklagten vorgenommene Bewertung der Leistung wurde dann in ein Online-Tool eingegeben, das entsprechend der Leistungsbewertung einen Vorschlag für die Anpassung der künftigen Restricted Stock Units Award Agreements machte. Die Letztentscheidung lag dabei bei der B.com, Inc., die sich in der Regel an den Vorschlägen der lokalen Führungskräfte orientierte. Die B.com, Inc. warb im Jahr 2020 gegenüber potentiellen Arbeitskräften und den Aktionären mit einem sog. „Total Compensation Modell“, wonach sich das Gehalt bestimmter Mitarbeiter in herausgehobener Stellung aus einem moderaten Grundgehalt und Restricted Stock Units zusammensetzt (vgl. Anlage K11a, Bl. 118 ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte teilte dem Kläger für das Vergütungsjahr 2019 unter dem Titel „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung“ die prognostizierte Gesamtvergütung mit, die sich aus dem Grundgehalt und dem aktuellen Aktienwert der den im Kalenderjahr voraussichtlich vestenden Restricted Stock Units zugrundeliegenden Stammaktien zusammensetzte (Anlage K12, Bl. 121 der Gerichtsakte). In dem Schreiben wurde in einer Fußnote zugleich darauf hingewiesen, dass Restricted Stock Units von B.com, Inc. zur Verfügung gestellt werden und bei der Berechnung von Entschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht berücksichtigt werden und es sich bei dem Schreiben um „ ein [e] informative Übersicht und kein Vertragsdokument oder Vertrag “ handelt. Mit dem Global Restricted Stock Unit Award Agreement von 2017 wurden dem Kläger 135 Restricted Stock Units gewährt, von denen 68 Restricted Stock Units am 21.05.2019 und weitere 67 Restricted Stock Units am 21.11.2019 vesteten. Der Gesamtwert dieser gevesteten Restricted Stock Units ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2019 und beträgt 218.489,15 EUR (Anlage K17, Bl. 132 der Gerichtsakte). Mit dem Global Restricted Stock Unit Award Agreement von 2018 wurden dem Kläger 75 Restricted Stock Units gewährt, die im Mai bzw. November 2020 gevestet wären, wozu es aber aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem Konzern nicht mehr kam. Gleiches galt für die im Jahr 2019 gewährten 75 Restricted Stock Units. Insgesamt vesteten in den letzten 36 Monaten vor Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten Restricted Stock Units im Wert von 640.429,27 EUR, die dem Kläger in den Jahren 2015 bis 2017 gewährt wurden. Im Arbeitsvertrag vom 08.12.2011 wurde in § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ein neunmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Die diesbezügliche Regelung der Karenzentschädigung lautet: § 15 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot / Abwerbeverbot / Vertragsstrafe […] (2.3) Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet sich die Gesellschaft nach Ende der Anstellung eine Entschädigung zu zahlen, welche für jedes Jahr des Verbotes die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung erreicht. (2.4) Ergänzend gelten die § 74 ff HGB. […] Auf Veranlassung der Beklagten endete das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2020. Die mit der Beklagten (die in der Vereinbarung als „B“ bezeichnet wird) geschlossene Abwicklungsvereinbarung (Anlage K4, Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) lautet auszugsweise: § 2 Vergütung/Abwicklung (1) B verpflichtet sich, bis zum Beendigungstermin die regelmäßige monatliche Vergütung in Höhe von € 10.666,66 brutto weiterzuzahlen. (2) Weitere Vergütungsansprüche des Mitarbeiters, insbesondere auf Abschluss- und Betriebstreueprämie, etwaige andere Boni, Provisionen, Gratifikationen, Jahressonderzahlungen, Überstundenvergütungen und Zuschläge, bestehen nicht mehr. Bzgl. der Restricted Stock Units gilt ausschließlich die Regelung in § 8 dieser Vereinbarung. […] § 4 Urlaub B hat den Mitarbeiter ab dem 14.10.2019 bis zum Beendigungstermin und unter Anrechnung auf offene Urlaubs- oder sonstige Freizeitausgleichsansprüche freigestellt. […] § 8 Restricted Stock Units Wenn und soweit der Mitarbeiter bereits Restricted Stock Units der B.com, Inc. erhalten hat, richten sich die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters bezüglich der Restricted Stock Units nach den schriftlich getroffenen einzelvertraglichen Regelungen (insbesondere nach dem Restricted Stock Unit Award Agreement mit B.com, Inc.) sowie den Bestimmungen desjenigen Restricted Stock Unit Award Plans der B.com, Inc., nach welchem die Restricted Stock Units, die am Beendigungstermin noch nicht „gevested“ (fällig) sind, verfallen gemäß den Bestimmungen des Restricted Stock Unit Award Agreements mit B.com, Inc. ersatzlos. Alle Restricted Stock Units, die noch „gevested“ (fälligen) sind, aber vor dem Beendigungstermin ausübbar werden, werden wie gewohnt ausübbar, einschließlich aller Restricted Stock Units, die im November 2019 ausübbar werden. § 9 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot / Abwerbeverbot Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot und Abwerbeverbot gemäß § 15 des Anstellungsvertrages vom 01.12.2011 unverändert bestehen bleibt. § 10 Abgeltung Mit dem Abschluss dieser Abwicklungsvereinbarung sind mit Ausnahme der vorgenannten Ansprüche wechselseitig alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Mitarbeiter und B aus und im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis und im Zusammenhang mit dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt und unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens, abgegolten und erledigt. Ausgenommen sind hiervon Forderungen von B solcher Beträge, die unter Umständen bei der Abrechnung etwaiger von dem Mitarbeiter bereits ausgeübter oder nach § 8 noch auszuübender Restricted Stock Units überzahlt worden sind oder überzahlt werden sowie unverzichtbare Rechte und etwaige Ansprüche der einen Partei wegen unerlaubten Handlungen der anderen Partei. Der letzte Satz von § 8 der Abwicklungsvereinbarung Alle Restricted Stock Units, die noch „gevested“ (fälligen) sind, aber vor dem Beendigungstermin ausübbar werden, werden wie gewohnt ausübbar, einschließlich aller Restricted Stock Units, die im November 2019 ausübbar werden. wurde auf Wunsch des Klägers in die Abwicklungsvereinbarung aufgenommen. Der Kläger befürchtete, keinen Anspruch auf die aufgrund des mit der B.com, Inc. unter dem 06.04.2017 geschlossenen Global Restricted Stock Unit Award Agreement (Anlage B5, Bl. 151 ff. der Gerichtsakte) bereits gewährten Restricted Stock Units zu haben, da nach den Abkommen mit der B.com, Inc. eine Freistellung das Vesting ausschloss. Ziff. 6 des Abkommens lautet insoweit auszugsweise auf Deutsch: „ Für die Zwecke der Zuteilung gilt Ihr Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt als beendet, an dem Sie nicht mehr aktiv Arbeitsleistungen für die Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft erbringen […] und sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen oder von der Gesellschaft bestimmt , endet Ihr etwaiges Recht auf Vesting der Zuteilung zu diesem Zeitpunkt und wird nicht durch eine Kündigungsfrist verlängert .“ Die Beklagte teilte dem Kläger in den Verhandlungen über die Abwicklungsvereinbarung mit, dass die B.com, Inc. bestimmt hatte, dass die dem Kläger bereits gewährten Restricted Stock Units auch während einer Freistellungsphase noch vesten und zur Auszahlung gelangen würden. Hintergrund der Entscheidung war, dass die B.com, Inc. aufgrund ihrer Software „PeopleSoft“ eine Freistellung von Mitarbeitern gar nicht erkennen konnte, da diese fortdauernd als „active“ angezeigt wurden. Der Kläger bat deshalb mit Mail seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2019 um eine Aufnahme in den Vertragstext und machte zur „Klarstellung“ den folgenden Formulierungsvorschlag: „ Unabhängig und ggf. entgegen etwaiger anderslautender Formulierungen in den Bestimmungen des RSU Award Plans vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die im November 2019 vestenden RSU’s A trotz Freistellung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung zustehen, ihm zugeteilt und noch im November 2019 in ihn übertragen werden .“ (Anlage K13, Bl. 122 der Gerichtsakte). Daraufhin antwortete für die Beklagte die Mitarbeiterin D am selben Tag mit Mail „[…] Wir sind allen Wünschen bzgl. der Formulierungen von C nachgekommen und erklären in § 8 explizit und eindeutig, dass C die RSUs im November bekommen wird. Diese Formulierung ist mit unserer Rechtsabteilung final abgeklärt. Gerne bestätige ich nochmal, dass die im November 2019 vestenden RSU’s C trotz Freistellung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung zustehen, ihm zugeteilt und an ihn übertragen werden. Gerne kann unser Geschäftsführer E das auch nochmal bestätigen . […] C hat heute morgen eingewilligt, die finale Version des Vertrages, die ich am Freitag an ihn geschickt hatte, zu akzeptieren. “. Nach dem Ausscheiden des Klägers zahlte die Beklagte an den Kläger für die Monate Februar bis Oktober 2020 eine Entschädigung in Höhe von 5.310,42 EUR brutto. In einer aktuellen Stellenausschreibung nahm die Beklagte auf die „total compensation philosophy“ von B Bezug (Anlage K21, Bl. 183 der Gerichtsakte). Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Karenzentschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot monatlich 14.228,19 EUR betragen müsse. Für das Grundgehalt bestehe ein Anspruch auf Entschädigung von 5.333,34 EUR. Der Bezug der Restricted Stock Units führe zu einer weiteren Entschädigung von 8.894,85 EUR brutto. Abzüglich der bereits gezahlten Entschädigung von 5.310,42 EUR bestehe noch ein monatlicher Anspruch von 8.917,77 € brutto. Die Restricted Stock Units seien im Rahmen der Karenzentschädigung berücksichtigungsfähig, da die Entschädigung den Marktwert des Arbeitnehmers abzubilden habe. Sein Grundgehalt spiegele seinen Marktwert nicht ausreichend wieder, da die Bezüge aus den Restricted Stock Units dieses um ein Vielfaches überstiegen habe. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, bzw. die Beklagte habe sich durch eine konkludente Vereinbarung mit ihm zur Leistung der Restricted Stock Units verpflichtet. Da die Zahlungen aus den Restricted Stock Units erst zeitversetzt erfolgten, habe der Sign-On Bonus eine diesbezügliche Kompensationsleistung dargestellt, die unmittelbar von der Arbeitgeberin erbracht worden sei. Zudem habe sich in der jährlichen Leistungsbewertung Jahr für Jahr eine eigene Entscheidungsgewalt der Beklagten realisiert, die auf die Anzahl der künftig zu gewährenden Restricted Stock Units entscheidenden Einfluss gehabt habe. In der Abwicklungsvereinbarung habe die Beklagte aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes mehrfach konstitutiv über die Restricted Stock Units disponiert. Auch beim Fehlen einer Einstandspflicht der Beklagten, sei die lediglich formell von einem Dritten gewährten Leistungen berücksichtigungsfähig, da sie als Gegenleistung für geleistete Arbeit erfolgt seien. Faktisch habe die beherrschende Konzernobergesellschaft den entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der dem Kläger gewährten leistungsabhängigen Vergütung, unabhängig davon, wer sie formal schulde. Schon der Konzernbezug der Leistung genüge dafür. Eine Nichtberücksichtigung der Restricted Stock Units würde Umgehungen ermöglichen. Der Kläger meint, dass es für die Berechnung der Entschädigungshöhe darauf ankomme, wie viele Restricted Stock Units in den letzten 36 Monaten vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses vesteten. Mit den Restricted Stock Units werde neben einer leistungsbezogenen Komponente für vergangene Leistungen auch der zukunftsbezogene Zweck verfolgt, dem Konzern in Zukunft treu zu bleiben und zu guter Leistung zu motivieren. Ein Abstellen auf den Gewährungszeitpunkt, ließe die aktienspezifischen Aspekte des Vergütungsprogramms und das Fehlen einer gesicherten Rechtsposition außer Acht. Der Wert der zugrundeliegenden Aktie könne zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmt werden. Da die Karenzentschädigung den bisherigen Lebensunterhalt sichern solle, sei darauf abzustellen, was dem Arbeitnehmer in den letzten 36 Monaten tatsächlich zugeflossen sei. Nur hilfsweise sei darauf abzustellen, welchen Wert die in den letzten drei Jahren gewährten Restricted Stock Units im Zeitpunkt der Gewährung gehabt hatten. Stelle man aber auf den Gewährungszeitpunkt ab, sei irrelevant, ob die gewährten Restricted Stock Units auch noch gevestet seien. Insoweit meint der Kläger, die 2017 gewährten Restricted Stock Units wären mit einem Wert von 115.628,14 EUR, die 2018 gewährten Restricted Stock Units mit einem Wert von 84.678,93 EUR und die 2019 gewährten Restricted Stock Units mit einem Wert von 122.177,97 EUR zu berücksichtigen. Der Kläger hat zunächst neben dem bezifferten Zahlungsantrag Klage auf Feststellung der noch nicht fälligen monatlichen Raten erhoben, die Klage dann aber nach Fälligkeit der monatlichen Raten vor der mündlichen Verhandlung auch insoweit in einen Zahlungsantrag umgestellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.259,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 8.917,77 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., und 01.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Entschädigung für das Grundgehalt sich nach den Bezügen der letzten 12 Monate vor Ausscheiden des Klägers richte. Leistungen aus Restricted Stock Units, die nur die B.com, Inc. schulde, seien bei Bestimmung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte sei gegenüber dem Kläger keine – konkludente – Verpflichtung betreffend die von der B.com, Inc. gewährten bzw. gevesteten Restricted Stock Units eingegangen. Der Sign-On Bonus habe anders als die Restricted Stock Units die Vertragsunterzeichnung belohnen wollen. Während Restricted Stock Units vom schwankenden Wert der Stammaktie abhängig seien, habe der Bonus eine fixe Summe vorgesehen. Die vom Kläger angeführte Zusammenfassung der persönlichen Vergütung sei eine bloße Information gewesen. Das „Total Compensation Modell“ der B.com, Inc. sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Abwicklungsvereinbarung enthalte keine konstitutive Vereinbarung betreffend die Restricted Stock Units durch die Beklagte. Der erhebliche Anteil der Restricted Stock Units an der Vergütung des Klägers sei dadurch zustande gekommen, dass die Aktien der B.com, Inc. im Zeitraum von 2012 bis zum Ausscheiden des Klägers zum 31.01.2020 ihren Wert um ca. 1.300 % gesteigert hätten. Die Beklagte meint, Restricted Stock Units stellen keine vertragsmäßige Leistung im Sinne der Vertragsklausel und des Gesetzes dar. Vertragsmäßige Leistungen seien nur solche, die als Gegenleistung für die Arbeit erfolgten. Ein solches Synallagma bestehe aber nicht zu von den Leistungen der B.com, Inc. die durch die gestaffelten Vestingzeitpunkte eine Bindung an die B Gruppe bezwecke und durch Beteiligung am Unternehmen zu außergewöhnlichen Leistungen motivieren wolle. Hinsichtlich der Berechnung einer etwaigen Entschädigung sei hilfsweise anzumerken, dass die im Dreijahreszeitraum vor Ausscheiden des Klägers gevesteten Restricted Stock Units nur zeitanteilig berücksichtigt werden dürften, maßgeblich müsste der gesamte Zeitraum zwischen Zuteilung und Vesting sein. Das Gericht hat sich auf die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 18.06.2020 und 31.07.2020 gerügte örtliche Zuständigkeit durch Beschluss vom 18.11.2020 für örtlich zuständig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 18.11.2020 für örtlich zuständig erklärt. II. Der Kläger konnte den zunächst angekündigten Feststellungsantrag betreffend die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach Fälligkeit der Karenzentschädigung in einen Leistungsantrag ändern. Trotz Änderung des Streitgegenstandes handelt es sich aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, da lediglich der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wurde, ohne dabei den Klagegrund zu ändern (vgl. BAG, Urt. v. 21.02.2006, Az. 3 AZR 77/05, Rn. 12). B. Die Klage ist überwiegend unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Karenzentschädigung in Höhe von 206,28 EUR für die Monate Februar bis Oktober 2020 aus § 15 Ziff. 2.3 des Arbeitsvertrages iVm § 74 Abs. 2 HGB iVm § 110 GewO. 1. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, das mit Ablauf des 31.01.2020 endete. 2. Die Parteien vereinbarten in § 15 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages schriftlich ein Wettbewerbsverbot für neun Monate nach Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten mit einer Entschädigungszahlungsverpflichtung der Beklagten. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Karenzentschädigung in Höhe von jeweils 22,92 EUR für die Monate Februar bis Oktober 2020. Gemäß der vertraglichen Regelung (§ 15 Ziff. 2.3) ist eine Entschädigung zumindest in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen, was der gesetzlichen Regelung des § 74 Abs. 2 HGB entspricht. a) Das Grundgehalt des Klägers von zuletzt monatlich 10.666,67 EUR brutto stellt eine zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistung dar. aa) Vertragsmäßige Leistungen sind jedenfalls solche, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrages beruhen und aufgrund des Arbeitsvertrages als Vergütung für geleistete Arbeit erbracht werden (BAG, Urt. v. 22.10.2008, Az. 10 AZR 360/08, Rn. 17; BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36 nach juris). Das dem Kläger von der Beklagten gezahlte Grundgehalt steht im Synallagma zur Arbeitsleistung. bb) Das Grundgehalt ist als fester, nicht variabler Vergütungsbestandteil mit 10.666,67 EUR bei Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen. Für feste Vergütungsbestandteile kommt es auf die Bezugsgröße im letzten Monat, bzw. den letzten Abrechnungszeitraum vor dem Ausscheiden an. Das gilt auch, wenn gerade eine Gehaltserhöhung erfolgte (LArbG Hamm, Urt. v. 23.03.2010, Az. 14 SaGa 68/09, Rn. 68). Nur bei variablen Vergütungsbestandteilen ist gemäß § 74b Abs. 2 HGB der durchschnittliche Bezug der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden maßgeblich. Das Grundgehalt ist schon ausweislich seiner Bezeichnung fester Bestandteil der Vergütung des Klägers. b) Die Hälfte der monatlich gewährten 10.666,67 EUR beträgt 5.333,34 EUR. Bringt man hiervon die von der Beklagten bereits geleisteten – und auch nicht streitgegenständlichen – 5.310,42 EUR in Abzug, ergibt sich der noch bestehende Anspruch von monatlich 22,92 EUR. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von 80.053,65 EUR aus § 15 Ziff. 2.3 des Arbeitsvertrages bzw. § 74 Abs. 2 HGB iVm § 110 GewO. 1. Soweit der Kläger von der B.com. Inc, Restricted Stock Units bezogen hat, handelt es sich nicht um vertragsmäßige Leistungen im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB bzw. im Sinne der arbeitsvertraglichen Karenzentschädigungsklausel. a) Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger nicht zur Leistung von Restricted Stock Units verpflichtet und hat auch keine solche Verpflichtung von ihren Rechtsvorgängerinnen übernommen, sodass es an einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Arbeitsleistung des Klägers und den Restricted Stock Units fehlt. aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen herausgestellt, dass es für von der Konzernmutter gewährte Aktienoptionen keine Vermutung oder gar einen Automatismus für eine Einstandspflicht der Vertragsarbeitgeberin gibt (BAG, Urt. v. 12.03.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 56; BAG, Urt. v. 16.01.2008, 7 AZR 887/06, Rn. 17). Insbesondere genügt es zur Begründung einer Einstandspflicht der Vertragsarbeitgeberin nicht, dass Anlass für den Abschluss der jeweiligen Restricted Stock Unit Award Agreements das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses war ( Häferer / Burger in NZA 2020, 143, 145). Das gilt umso mehr, wenn nicht ein konkretes Arbeitsverhältnis, sondern wie vorliegend lediglich ein Arbeitsverhältnis in der B-Gruppe Bedingung für den Bezug der Restricted Stock Units mit der B.com, Inc. war. bb) Aus den vom Kläger geschlossenen Restricted Stock Unit Award Agreements wurde originär nur die B.com, Inc. als Vertragspartner verpflichtet. Das ist unstreitig. cc) Die B.de GmbH hat sich gegenüber dem Kläger durch Abschluss des „Sign-On Bonus“-Vertrages auch nicht konkludent verpflichtet, die durch die B.com, Inc. gegenüber dem Kläger aus den jeweiligen Restricted Stock Unit Award Agreements eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, sodass auf die Beklagte keine entsprechende Verpflichtung übergehen konnte (vgl. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Es mangelt an einer entsprechenden – konkludenten – Willenserklärung der B.de GmbH. Ob der Tatbestand einer Willenserklärung vorliegt, bzw. was Inhalt einer bestehenden Willenserklärung ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dafür ist grundsätzlich (analog) §§ 157, 133 BGB der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Es ist darauf abzustellen, wie verständige und redliche Vertragspartner die Erklärungen verstehen durften (vgl. BAG, Urt. v. 15.10.2013, Az. 9 AZR 572/12, Rn. 32). Im Vertragsdokument für den Sign-On Bonus findet sich keine Andeutung, dass die von der B.de GmbH übernommene Zahlungsverpflichtung eine Kompensationsleistung für das Restricted Stock Unit-Programm der B.com, Inc. darstellen soll, das unstreitig erst verzögert zu einem finanziellen Ertrag beim Kläger führen würde. Dagegen spricht bereits, dass die Auszahlung des Sign-On Bonus über 22 Monate gestreckt wurde und bereits nach 12 Monaten Stammaktien aus den Restricted Stock Units-Vereinbarungen mit der B.com, Inc. zuteilungsreife erlangten. Selbst wenn aber wie behauptet mit dem Sign-On Bonus von der B.de GmbH wirtschaftlich eine Kompensation der verzögerten Leistungen aus den Restricted Stock Units bezweckt wurde, folgt daraus entgegen der Ansicht des Klägers keine konkludente Einstandsverpflichtung der Beklagten, weil daraus nur der Verpflichtungswille für eine wirtschaftliche Kompensationsleistung, aber nicht mehr ersichtlich würde. dd) Dass die B.com, Inc. und auch die Beklagte möglicherweise die „Unternehmensphilosophie“ eines „Total Compensation Modell“ vertreten, begründet keine Einstandspflicht der Beklagten für von der B.com, Inc. versprochenen Leistungen. Erklärungen der B.com, Inc. stellen für die Beklagte keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungsgrund dar. Der Kläger hat auch keine der Beklagten zurechenbare Erklärung vorgetragen, die auf einen selbstständigen Verpflichtungswillen der Beklagten für das Restricted Stock Unit-Programm der B.com, Inc. hindeuten. Selbst wenn die Beklagte in aktuellen Stellenanzeigen damit werben sollte, dass in Positionen, wie sie der Kläger bis zu seinem Ausscheiden innehatte, üblicherweise neben dem von ihr gewährten Grundgehalt weitere Leistungen der B.com, Inc. treten können, liegt darin aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht der Verpflichtungswille der Beklagten, für solche Leistungen einstehen zu wollen. Im Übrigen ist eine aktuelle Stellenausschreibung für die Frage, ob sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem Kläger bei Einstellung, bzw. die Beklagte im laufenden Vertragsverhältnis verpflichteten wollte, nicht ergiebig. ee) Die Mitteilung der Beklagten „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung für C A vom April 2019 bis März 2020 (Vergütungsjahr 2019)“ stellt mangels Rechtsbindungswillens keine auf ein Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen (§§ 780, 781 BGB) gerichtete Willenserklärung dar, die auf eine Einstandspflicht der Beklagten für Leistungen der B.com, Inc. gerichtet ist. Der Wille, eine rechtlich bindende Wirkung herbeizuführen, fehlt, wenn lediglich eine Mitteilung oder eine deklaratorische Information gegeben wird (BAG, Urt. v. 04.08.2015, Az. 3 AZR 137/13, Rn. 35). Das Schreiben der Beklagten wird in der Fußnote ausdrücklich als „ rein informative Übersicht und kein Vertrag oder Vertragsdokument “ bezeichnet, womit aus Sicht eines verständigen Vertragspartners deutlich wird, dass die Beklagte mit dem Schreiben keine eigene Verpflichtung eingehen oder übernehmen wollte. Zudem wurde ausdrücklich klargestellt, dass die im Schreiben aufgeführten Leistungen aus Restricted Stock Units an den Kläger auf Verträgen mit der B.com, Inc. beruhen. ff) Die Auskehr der nach Veräußerung und Abführung der Gebühren und Steuern verbleibenden Veräußerungsgewinne aus den den Restricted Stock Units zugrundeliegenden Stammaktien durch die Beklagte begründet keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Leistungen aus den Restricted Stock Unit Award Agreements mit der B.com, Inc. Die Beklagte hat lediglich als Erfüllungsgehilfin im Sinne von § 278 S. 1 BGB die von der B.com, Inc. aufgrund der jeweiligen Restricted Stock Unit Award Agreements geschuldeten Zahlungen an den Kläger bewirkt (so auch LArbG München, Urt. v. 12.02.2009, Az. 3 Sa 883/08, Rn. 44 in einem insoweit gleichgelagerten Fall). Auch die Abführung der auf die Aktien entfallenden Steuern begründet keinen schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 59 nach juris), da eine steuerrechtliche Pflicht der Beklagten nicht zwangsläufig mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund der Beklagten einhergeht (vgl. BFH, Urt. v. 23.07.2001, Az. VI B 63/99), sodass ein erst Recht Schluss nicht möglich ist. gg) Die von Mitarbeitern der Beklagten jährlich vorgenommenen Leistungsbewertungen des Klägers beinhalten keine über den Realakt der Leistungsbewertung hinausgehende, der Beklagten zurechenbare konkludente rechtsgeschäftliche Erklärung (so auch LArbG Sachsen, Urt. v. 09.06.2016, Az. 9 Sa 661/15, Rn. 28, beckRS 2016, 134984). Die Leistungsbewertung betreffend die Erfüllung der im Arbeitsverhältnis gesetzten Ziele war sachlogisch von der Beklagten als Arbeitgeberin durchzuführen. Diese Bewertung hatte unstreitig Einfluss auf das dem Kläger von der Beklagten gewährte Grundgehalt. Dass die Leistungsbewertung zudem – der Kläger behauptet im Vergleich zum Einfluss auf das Grundgehalt erheblichen – Einfluss auf die Konditionen der künftig abzuschließenden Restricted Stock Unit Award Agreements zwischen dem Kläger und der B.com, Inc. hatte, indiziert aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Klägers keinen Rechtsbindungswillen der Beklagten, hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Leistungsbewertung nicht einmal feststehenden und damit lediglich möglichen künftigen Verpflichtung der B.com, Inc. aus einem Restricted Stock Unit Award Agreements. Unstreitig lag die Letztentscheidung nämlich bei der B.com, Inc. Die Stellung der Beklagten geht hier nicht über die Vornahme einer unselbstständigen Hilfshandlung (analog § 278 BGB – mangels Verpflichtung der B.com, Inc. zur Leistungsbewertung des Klägers) für die B.com, Inc. hinaus. hh) Zuletzt ergibt sich auch aus der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Abwicklungsvereinbarung keine Einstandspflicht der Beklagten für die zwischen dem Kläger und der B.com, Inc. geschlossenen Restricted Stock Unit Award Agreements. Die Abwicklungsvereinbarung beinhaltet nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 157, 133 BGB) nicht den Willen der Beklagten, für die von der B.com, Inc. aufgrund separater Verträge bereits gewährter, aber noch nicht gevesteter Restricted Stock Units einstehen zu wollen. Der Inhalt von Willenserklärungen ist – s.o. – aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Treu und Glauben zu ermitteln (§ 157 BGB). Allerdings ist dieser verobjektivierte Empfängerhorizont für die Auslegung nur maßgebend, wenn nicht gemäß § 133 BGB ein vorrangig zu berücksichtigender wirklicher – subjektiv bestehender Wille – der Parteien besteht (BGH, Urt. v. 24.04.2009, Az. LwZR 11/08, Rn. 17). Dafür genügt es bereits, dass eine Partei den wahren Willen des Erklärenden erkennt, ohne dass sie ihn sich notwendigerweise zu eigen macht (BGH, Urt. v. 26.10.1983, Az. IVa ZR 80/82, Rn. 13 nach juris). (1) Zwar wird in § 2 Abs. 2 der Abwicklungsvereinbarung, der den Titel „Vergütung/Abwicklung“ trägt, festgehalten, dass für Restricted Stock Units ausschließlich § 8 der Vereinbarung gilt. Daraus könnte lediglich in isolierter Betrachtung aus Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizontes geschlossen werden, dass es sich bei den Restricted Stock Unis zu einem um Vergütung handelt, die zum anderen von der Beklagten als vertragsschließende Partei (der Abwicklungsvereinbarung) geschuldet wird, da sie andernfalls in der vertraglichen Abwicklungsvereinbarung einer Erwähnung nicht bedurft hätte. (2) Hingegen wird im Gesamtzusammenhang mit § 8 der Abwicklungsvereinbarung ersichtlich, dass für die Rechte und Pflichten des Klägers hinsichtlich der Restricted Stock Units ausschließlich die einzelvertraglichen Regelungen mit B.com, Inc. gelten. (a) Denn in § 8 der Vereinbarung wird zunächst klargestellt, dass für die Rechte und Pflichten des Klägers die Verträge mit der B.com, Inc. gelten. (b) Gemäß § 133 BGB ergibt sich aus dem letzten Satz von § 8 kein Verpflichtungswille der Beklagten betreffend eine Einstandspflicht für die dem Kläger im Jahr 2017 von der B.com, Inc. gewährten Restricted Stock Units, deren Vesting planmäßig in die Freistellungsphase des Klägers im November 2019 fiel, da der wahre Wille der vertragsschließenden Parteien ein anderer war. Anders als der Kläger meint, ist es ohne Bedeutung, ob ein objektiver Empfänger aus dem Satz mangels der Verwendung des Begriffes „Klarstellung“ oder synonymer Bezeichnungen auf eine eigene Einstandspflicht der Beklagten schließen durfte. Da sich die Parteien über den Bedeutungsgehalt des Satzes subjektiv einig waren, und der Kläger den wahren Willen der Beklagten kannte, ist letzterer maßgebend. Es ist vom Kläger unbestritten geblieben, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Verhandlungen über die Abwicklungsvereinbarung mitteilte, dass die B.com, Inc. bestimmt hatte, dass in Abweichung vom Restricted Stock Unit Award Agreement des Jahres 2017 die dem Kläger bereits gewährten Restricted Stock Units bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses – ungeachtet einer Freistellung – vesten und die Erlöse aus der Veräußerung der zugrundeliegenden Stammaktien zur Auszahlung gelangen werden. Dem Kläger war also bekannt, dass die Beklagte hinsichtlich der Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung des Restricted Stock Unit Award Agreements aus dem Jahr 2017 lediglich eine Entscheidung der B.com, Inc. mitteilte. Dass die Beklagte weitergehend eine persönliche Gewähr für die lediglich übermittelte Entscheidung übernehmen wollte, hat der Kläger nicht behauptet. Mangels eines solchen Willens ist wohl auch die zwecks „Klarstellung“ vom Kläger mit Mail vom 14.10.2019 begehrte, insoweit aber mit überschießendem Regelungsgehalt aufgeladene Formulierung „ Die Parteien vereinbaren… “ auch nicht Vertragsinhalt der Abwicklungsvereinbarung geworden. Vielmehr wurde dem Kläger, ebenfalls mit Mail vom 14.10.2019 lediglich „bestätigt“, dass die Restricted Stock Units trotz Freistellung im November noch vesten. Insoweit ist der Mail unter Berücksichtigung der vorher erfolgten Mitteilung der Entscheidung der B.com, Inc. durch die Beklagte auch kein weitergehender Bedeutungsinhalt hinsichtlich des unverändert gebliebenen Vertragstextes von § 8 der Abwicklungsvereinbarung zu entnehmen, der über die Mitteilung der Entscheidung der B.com, Inc. hinausgeht. Ohnehin bezieht sich der letzte Satz von § 8 lediglich auf die dem Kläger von der B.com, Inc. aufgrund des vom 06.04.2017 gewährten Restricted Stock Unit Award Agreement gewährten, aber noch nicht gevesteten Restricted Stock Units. (3) Schließlich hat die Beklagte mit § 10 der Abwicklungsvereinbarung aus Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes keine konkludente Einstandspflicht für die von der B.com, Inc. gewährten Restricted Stock Units übernommen. Soweit für Restricted Stock Units eine Ausnahme von der Abgeltungsklausel des § 10 vereinbart wurde, betrifft diese lediglich Ansprüche aus der Abrechnung der Restricted Stock Units. Die Beklagte übernahm für die B.com, Inc. die Abrechnung der aufgrund der Restricted Stock Units Award Agreements an den Kläger zu leistenden Zahlungen. Wenn aber die Übernahme der Abrechnung der Restricted Stock Units für die B.com, Inc. – wie dargelegt – keine Einstandspflicht der Beklagten begründet, kann erst Recht nichts anderes daraus folgen, wenn im Rahmen der Abrechnung möglicherweise ein Fehler unterläuft, der einen Ausgleich erfordert. Der auf diese Modalitäten beschränkte Regelungsgehalt von § 10 lässt einen weitergehenden Verpflichtungswillen der Beklagten nicht erkennen. b) Eine Auslegung ergibt, dass die von einem Dritten geschuldeten Leistungen aus Restricted Stock Units – die in Ansehung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht werden – keine vertragsmäßige Vergütung im Sinne von § 15 Ziff. 2.3 des Arbeitsvertrages bzw. im Sinne von § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB darstellen. Da die vertragliche Vereinbarung der Parteien lediglich den Gesetzeswortlaut des § 74 Abs. 2 HGB wiederholt und nicht ersichtlich ist, dass die Parteien einen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Anspruch schaffen wollten, ist eine Auslegung des Gesetzes maßgeblich. aa) Der Gesetzeswortlaut erfasst auch Leistungen Dritter, soweit sie vom Arbeitnehmer (vgl. insoweit § 110 GewO) bezogen werden, da der Wortlaut eine Beschränkung auf vertragsmäßige Leistungen des Arbeitgebers nicht enthält. bb) Eine solche Beschränkung ergibt sich aber unmittelbar aus systematischen Erwägungen, da Verträge nur relative Wirkung zwischen den Vertragsparteien entfalten und die Norm die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug nimmt. Eine Einstandspflicht für Leistungen von Dritten lässt sich nicht aus dem systematischen Zusammenspiel von § 74 Abs. 2 HGB und § 74b Abs. 2 HGB herleiten. Wechselnde „Bezüge“ sind nach der gesetzlichen Systematik des § 74b Abs. 2 HGB lediglich ein Unterfall der dem Arbeitnehmer zustehenden vertragsmäßigen Leistung, die weiterhin wie in § 74 Abs. 2 HGB zu bestimmen ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung ein irgendwie geartetes und vom Vertragsarbeitgeber losgelöstes Zuflussprinzip etablieren wollte (so im Ergebnis aber LArbG Hessen, Urt. v. 31.05.2017, Az. 18 Sa 768/16, Rn. 59). Der zusätzlichen Regelung bedurfte es nur, um festzulegen, inwieweit in der Höhe schwankende vertragsmäßige Leistungen bei der Entschädigung zu berücksichtigen sind. cc) Sinn und Zweck der Regelung gebieten es nicht, mit Bezug zum Arbeitsvertrag erbrachte Leistungen Dritter als vertragsmäßige Leistungen im Sinne von §§ 74 Abs. 2, 74b Abs. 2 HGB anzuerkennen. (1) Zweck der mit einem Wettbewerbsverbot zwingend einhergehenden Entschädigungspflicht ist es unter anderem, dem durch das vertraglich vereinbarte Verbot in seiner Berufstätigkeit beschränkten Arbeitnehmer eine Entschädigung für die während des Verbots beschränkte Möglichkeit der Verwertung seiner Arbeitskraft zu gewähren (BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36 nach juris). Soweit Bauer und Diller (Wettbewerbsverbote, 8. Aufl. 2019, Rn. 375) weitergehend vertreten, dass sich die Karenzentschädigung deshalb am Marktwert des Arbeitnehmers zu orientieren habe (zustimmend wohl LArbG Hessen, Urt. v. 31.05.2017, Az. 18 Sa 768/16, Rn. 57 und 59) bedarf dies einer Präzisierung. Da die Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung zu betragen hat, knüpft die Mindestentschädigung lediglich an den Wert der Arbeitsleistung an, den die Parteien durch die vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung bestimmt haben. Was der „Markt“ von dieser Vereinbarung hält, ist aber ohne Bedeutung. Mit der Marktwertthese lässt sich demnach weder für noch gegen eine Berücksichtigung der Leistungen Dritter argumentieren, da sie bereits denklogisch voraussetzt, dass die fragliche Leistung des Dritten für die Bemessung der Entschädigung berücksichtigungsfähig ist, da sie Teil des „Marktwertes“ sei. Das ist zirkelschlüssig, weil sie das Ergebnis, auf das geschlossen wird, bereits als Vorbedingung voraussetzt. (2) Dass freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Bemessung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind (BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36), rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch Leistungen Dritter, zu denen sich der Arbeitgeber nicht verpflichtet hat – insofern möglicherweise „freiwillig“ (?) – zu berücksichtigen sind (aA LArbG Hessen, Urt. v. 31.05.2017, Az. 18 Sa 768/16, Rn. 59 in einem obiter dictum). Freiwillige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezeichnen Leistungen, die der Arbeitgeber in der Vergangenheit erbrachte, ohne sich zugleich für die Zukunft zu binden. Auf die bereits erbrachte „freiwillige“ Leistung besteht aber ein schuldrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers, mag er auch erst mit der Leistungsbewirkung begründet worden sein. Andernfalls könnten freiwillige Leistungen als rechtsgrundlos kondiziert werden und wären bei der Entschädigungszahlung nicht zu berücksichtigen. Ein Vergleich zu der streitgegenständlichen Konstellation ist daher fernliegend, da sich die Beklagte eben nicht zur Leistung gegenüber dem Kläger verpflichtet hat. (3) Die Entschädigung für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot stellt gewissermaßen das Spiegelbild zu der im Arbeitsverhältnis für die Arbeitsleistung geschuldeten vertraglichen Vergütung dar, soweit man berücksichtigt, dass die Entschädigung nur die Hälfte der ursprünglichen vertragsmäßigen Leistung betragen muss. Das spricht dagegen, bei Bemessung der Entschädigung Leistungen zu berücksichtigen, für die der Arbeitgeber nicht einstandspflichtig ist. Wenn der Arbeitgeber schon nicht zur Leistung im bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, dann sollte dies erst Recht nicht für die Entschädigungszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten, die lediglich das Synallagma im bestehenden Arbeitsverhältnis spiegelt. (4) Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Parteien vorliegend ein konzernweites Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Denn die für das Wettbewerbsverbot gewährte Entschädigung hat sich nicht an der Reichweite des Wettbewerbsverbotes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern an der dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses für seine Arbeitsleistung gezahlten Vergütung zu orientieren. (5) In der Nichtberücksichtigung Zahlungen Dritter liegt keine Umgehung im Sinne von § 75d S. 2 HGB. Durch ein Umgehungsgeschäft soll ein Hindernis, Verbot oder eine Belastung vermieden werden, indem eine anderweitige Gestaltungsform gewählt wird. Das geschlossene Rechtsgeschäft muss den Zweck verfolgen, eine vom Verbotsgesetz vorhergesehene Rechtsfolge auszuschließen. Eine Umgehungsabsicht der Parteien ist dafür nicht erforderlich, die objektive Umgehung ist hinreichend (BAG, Urt. v. 19.03.2009, Az. 8 AZR 722/07, Rn. 24 f.; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 134 Rn. 11; zur Umgehungsabsicht aber BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 57). Die Vertragsgestaltung zwischen dem Kläger und der B.com, Inc. ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BAG, Urt. v. 16.01.2008, Az. 7 AZR 887/06, Rn. 17, BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 57), da mit dem Bezug der Restricted Stock Units von der B.com, Inc. eigenständige Zwecke verfolgt wurden und nicht die dem Kläger eigentlich vom Vertragsarbeitgeber für die Arbeitsleistung zu gewährende Gegenleistung auf eine weitere Konzerngesellschaft verlagert wurde. Auch wenn die konkrete Zahl der dem Kläger gewährten Restricted Stock Units durchaus durch die vom Kläger im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erbrachten Leistungen beeinflusst wurden, verfolgte die Vertragsgestaltung der B.com, Inc. mit Arbeitnehmern in herausgehobener Stellung im Konzern den zukunftsgerichteten Anreiz, durch eigene Anstrengungen auf eine Steigerung des Aktienkurses hinzuwirken und dem Konzern durch die zeitverzögerten Vestingzeitpunkte auch in Zukunft treu zu bleiben. Daher war für das Erreichen der Übertragungsreife auch nicht das konkrete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, sondern lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Konzern Bedingung. Auch die bloße Konzernverbundenheit der Beklagten mit der B.com, Inc. begründet keine Einstandspflicht der Beklagten für Leistungen der B.com, Inc, die einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen. Dahinter dürfte der Gedanke stehen, dass eine Zergliederung eines Konzerns in einzelne rechtlich eigenständige Gesellschaften zum Nachteil von Arbeitnehmern genutzt werden könnte, um gesetzliche Folgeansprüche auszuschließen, die nur an Leistungen anknüpfen, die vom Arbeitgeber geschuldet werden. Dem Kläger hat es zum Vorteil gereicht, dass die Beklagte Teil des B Konzerns ist, da er deshalb die Möglichkeit erhielt, am Restricted Stock Unit Programm der B.com, Inc. teilzunehmen. Ohne eine solche Konzernzugehörigkeit der Beklagten hätte er aber auch die Unternehmensbeteiligungen in Form der Restricted Stock Units von der Beklagten nicht erhalten können. Entsprechend des ungewissen Wertes bei Übertragungsreife hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die mit Restricted Stock Units insoweit vergleichbaren Aktienoptionen aufgrund ihres spekulativen Charakters weniger Gegenleistung für erbrachte Leistungen, sondern vielmehr Gewinnchance und Anreiz für zukünftigen Einsatz darstellen (BAG, Urt. v. 28.05.2008, Az. 10 AZR 351/07, Rn. 34). Unter diesem Gesichtspunkt muss auch der vom Kläger vorgebrachte Einwand gesehen werden, dass die Gewinne aus den Restricted Stock Units ein vielfaches seines Grundgehaltes betrugen. Insoweit hat sich der spekulative Charakter für den Kläger ausgezahlt, was sich aber bei fallenden Kursen genauso gut zu Lasten des Klägers hätte auswirken können. c. Schließlich liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor, die es der Beklagten verwehren könnte, sich darauf zu berufen, dass Leistungen betreffend die Restricted Stock Units ausschließlich aufgrund eines separaten Vertrages zwischen dem Kläger und der B.com, Inc. erfolgten. Die Grundsätze von Treu und Glauben beherrschen das gesamte Zivilrecht (vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 94) und sind unter anderem Einfallstor für sozialethische Wertvorstellungen und -verpflichtungen zu einem redlichen Verhalten ( Grüneberg in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 242 Rn. 6). Weder hat sich die Beklagte unredlich verhalten, noch ist aufseiten des Klägers ein berechtigter Vertrauenstatbestand zu erkennen, dass die Restricted Stock Units bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen wären. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger nicht suggeriert, dass die Leistungen der B.com, Inc. betreffend die Restricted Stock Units Bestandteil seines mit dem Arbeitsverhältnis verdienten sozialen Besitzstandes wären. Zwar hat die Beklagte die vom Kläger zu erwarteten Leistungen der B-Gruppe in einer aufsummierten Zusammenstellung zusammengefasst, dabei aber offen kommuniziert, dass es sich bei den Restricted Stock Units um Leistungen der B.com, In. handelt, die unter anderem bei Wettbewerbsentschädigungen nicht zu berücksichtigen sind. Auch wenn eine solche Klassifizierung der Leistungen im Rahmen von § 74 Abs. 2 HGB nicht der Disposition der Parteien unterliegt (vgl. § 75d HGB), sind solche Hinweise doch geeignet, um im Rahmen von Treu und Glauben dem Entstehen eines berechtigten Vertrauenstatbestandes entgegenzuwirken. 2. Selbst wenn die Beklagte für die dem Kläger aus den Restricted Stock Units gewährten Leistungen einstandspflichtig wäre oder Leistungen Dritter als vertragsmäßige Leistungen zu berücksichtigen wären, beträfe das nur solche Leistungen aus Restricted Stock Units, die dem Kläger für und nicht im Zeitraum der vergangenen drei Jahre gewährt wurden. Insoweit wäre entgegen der Ansicht des Klägers nicht maßgeblich, welche Restricted Stock Units in den vergangenen drei Jahren vesteten, da dem Übertragungszeitpunkt keine Aussage darüber zu entnehmen ist, für welchen Zeitraum die Parteien die Leistungen aus dem Restricted Stock Unit Award Agreement bestimmt haben. Ob dies überhaupt nach deutschem Recht zu beurteilen wäre, erscheint fraglich, da die maßgeblichen Abkommen zwischen dem Kläger und der B.com, Inc. eine Rechtswahl für das Recht des Bundesstaates Washington vorsehen. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit dem jeweils austenorierten Zinsbeginn gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, soweit die Klageforderung unter I. zugesprochen wurde. Es bedurfte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Die Karenzentschädigung ist gemäß § 74b Abs. 1 HGB iVm § 15 Ziff. 2.4 des Arbeitsvertrages am Ende eines Monats fällig. Die Verzinsungspflicht begann mit dem Folgetag der Fälligkeit gemäß § 187 Abs. 1 BGB, teilweise unter Berücksichtigung von § 193 BGB (BAG, Urt. v. 21.03.2018, Az. 10 AZR 34/17, Rn. 62). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG, da der Kläger mit seiner Klage zu 99,74 % unterliegt. D. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert bemisst die Kammer gemäß § 3 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG an dem bezifferten Zahlungsantrag.