Beschluss
3 BV 16/11
ARBG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiedereinsetzung von Arbeitnehmern an ihren früheren Arbeitsplatz nach endgültigem Scheitern einer Versetzungsmaßnahme ist keine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.
• Die vorläufige Beschäftigung nach § 100 BetrVG führt auch bei längerer Dauer nicht automatisch zu einem endgültigen Wechsel und beendet damit nicht die Zuständigkeit des ursprünglichen Betriebsrats.
• Entscheidend für die Mitbestimmung ist der Abschluss des Versetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG; scheitert dieses endgültig, ist der frühere Zustand der Beschäftigung wiederherzustellen.
• Eine bloße Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme begründet keine neue zustimmungspflichtige Versetzung und damit keine Beteiligungsrechte des abgebenden Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmungsbefugnis des Betriebsrats bei Rückkehr nach gescheiterter Versetzung • Die Wiedereinsetzung von Arbeitnehmern an ihren früheren Arbeitsplatz nach endgültigem Scheitern einer Versetzungsmaßnahme ist keine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. • Die vorläufige Beschäftigung nach § 100 BetrVG führt auch bei längerer Dauer nicht automatisch zu einem endgültigen Wechsel und beendet damit nicht die Zuständigkeit des ursprünglichen Betriebsrats. • Entscheidend für die Mitbestimmung ist der Abschluss des Versetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG; scheitert dieses endgültig, ist der frühere Zustand der Beschäftigung wiederherzustellen. • Eine bloße Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme begründet keine neue zustimmungspflichtige Versetzung und damit keine Beteiligungsrechte des abgebenden Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Zwei Arbeitnehmer (L und N) aus dem Casino C2 wurden 2008 mit deren Einverständnis für Funktionen im Casino E vorgesehen. Der Betriebsrat in E verweigerte die Zustimmung; die Arbeitgeberin setzte die Beschäftigten vorläufig nach § 100 BetrVG in E ein. Zwei gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren scheiterten, sodass der endgültige Wechsel nach E nicht vollzogen wurde. Die Arbeitgeberin erklärte die vorläufige Maßnahme für beendet und setzte die Beschäftigten ab 01.06.2011 wieder in C2 ein. Der Betriebsrat in C2 verweigerte daraufhin seine Zustimmung nach § 99 BetrVG und hielt die Maßnahme für mitbestimmungspflichtig, insbesondere wegen der langen Unterbrechung von mehr als drei Jahren und behaupteter sachlicher Gründe gegen die Dringlichkeit. Die Arbeitgeberin begehrte festzustellen, dass die Wiedereinsetzung keiner Beteiligung des Betriebsrats bedürfe, hilfsweise die Zustimmung zu ersetzen. • Anwendbare Normen: § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2 BetrVG und § 100 BetrVG. • Begriff der Versetzung: Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG erfordert eine dauerhafte Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs oder eine erhebliche Änderung der Umstände; Mitbestimmungsrecht des abgebenden Betriebs entfällt bei dauerhaftem Wechsel nur bei Einverständnis des Arbeitnehmers. • Vorläufige Maßnahme (§ 100 BetrVG): Vorläufige Beschäftigung in einem anderen Betrieb begründet keinen endgültigen Wechsel; auch bei langer Dauer bleibt die Tätigkeit vorläufig, solange das Versetzungsverfahren nach § 99 nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. • Rechtsfolge des Scheiterns: Scheitert das Zustimmungsersetzungsverfahren endgültig und der endgültige Vollzug der Versetzung entfällt, ist der ursprüngliche Beschäftigungszustand wiederherzustellen; dies gilt sowohl individuell als auch kollektiv ohne neue arbeitsvertragliche Vereinbarung. • Keine neue Einstellung nach § 99: Die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit nach erfolglosem Versetzungsverfahren ist keine "Einstellung" im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG, weil der Arbeitgeber hier keinen neuen Entscheidungsspielraum hat. • Praxisfall: Da die Versetzung nach E nicht vollzogen werden konnte, blieben L und N weiterhin Mitarbeiter des abgebenden Betriebs C2; die Wiedereinsetzung am 01.06.2011 erforderte daher keine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. • Folgerung: Die Anträge des Betriebsrats waren mangels Bestehens eines Mitbestimmungsrechts abzuweisen und der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin war begründet. Das Arbeitsgericht hat zugunsten der Arbeitgeberin entschieden. Es stellte fest, dass die Wiedereinsetzung von L und N in ihre früheren Positionen im Casino C2 ab 01.06.2011 keine zustimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG darstellt und daher keiner Beteiligung des Betriebsrats bedarf. Begründet wurde dies damit, dass die Versetzung nach E endgültig gescheitert ist und die vorläufige Beschäftigung nach § 100 BetrVG keinen abschließenden Wechsel herbeigeführt hat; deshalb ist der ursprüngliche Beschäftigungszustand wiederherzustellen. Die Anträge des Betriebsrats wurden abgewiesen. Die Entscheidung ist kosten- und gebührenfrei.