Urteil
2 Ca 204/08
ArbG Marburg 2. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Auszahlung rückständiger Vergütungsansprüche durch die Arbeitgeberin an Arbeitnehmer vor Insolvenzeröffnung ist durch den Insolvenzverwalter nur dann anfechtbar, wenn die begünstigten Arbeitnehmer eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin kannten oder Kenntnis von Umständen hatten, die zwingend auf die bestehende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§130 InsO).
2. Eine um 3 Monate verzögerte Vergütungszahlung alleine verursacht bei Arbeitnehmern noch keine Kenntnis, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin schließen lässt.
3. Dies gilt um so mehr, wenn die Arbeitgeberin seit Monaten immer wieder in Zahlungsverzug geraten war, aber die Vergütungsrückstände dann stets wieder ausglich. Aus der Kenntnis von Liquiditätsengpässen der Arbeitgeberin folgt nicht zwingend die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit.
4. Arbeitnehmer dürfen in diesen Fällen darauf vertrauen, dass die Arbeitgeberin wie in der Vergangenheit ihren Zahlungsverzug begleichen wird. Der Insolvenzverwalter kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückforderungsanspruch für nachgezahlte Vergütungen gegen die Arbeitnehmer durchsetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.383,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auszahlung rückständiger Vergütungsansprüche durch die Arbeitgeberin an Arbeitnehmer vor Insolvenzeröffnung ist durch den Insolvenzverwalter nur dann anfechtbar, wenn die begünstigten Arbeitnehmer eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin kannten oder Kenntnis von Umständen hatten, die zwingend auf die bestehende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§130 InsO). 2. Eine um 3 Monate verzögerte Vergütungszahlung alleine verursacht bei Arbeitnehmern noch keine Kenntnis, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin schließen lässt. 3. Dies gilt um so mehr, wenn die Arbeitgeberin seit Monaten immer wieder in Zahlungsverzug geraten war, aber die Vergütungsrückstände dann stets wieder ausglich. Aus der Kenntnis von Liquiditätsengpässen der Arbeitgeberin folgt nicht zwingend die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit. 4. Arbeitnehmer dürfen in diesen Fällen darauf vertrauen, dass die Arbeitgeberin wie in der Vergangenheit ihren Zahlungsverzug begleichen wird. Der Insolvenzverwalter kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückforderungsanspruch für nachgezahlte Vergütungen gegen die Arbeitnehmer durchsetzen. Die Klage wird abgewiesen Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.383,60 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. A. Die Klage ist als Zahlungsklage zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 3 ArbGG gegeben. 1. Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der von der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO), so ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (vgl. BAG v. 27.02.2008 – 5 AZB 43/07– APNr. 8 zu § 3 ArbGG 1979). Der klagende Insolvenzverwalter handelt als Rechtsnachfolger der insolventen Arbeitgeberin des Beklagten i.S.d. § 3 ArbGG. Die Rechtsprechung geht seit Jahren davon aus, dass der Begriff der Rechtsnachfolge i.S.d. § 3 ArbGG nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle der ursprünglichen Schuldnerin getreten ist. Vielmehr genügt die Erhebung einer Forderung an Stelle der Arbeitgeberin. Ausgehend von der Natur dieses Rechtsverhältnisses führen die Parteien vorliegend einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG), jedenfalls aber einen Rechtsstreit über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1, 4 a ArbGG). 2. Gegen die Zulässigkeit der Klage als Zahlungsklage bestehen im Übrigen keine Bedenken. B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Sie war deshalb abzuweisen. 1. Nach § 131 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Voraussetzung ist, dass diese Handlung in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurde. Solche Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach § 129 InsO anfechten. Diese Voraussetzungen liegen zunächst vor. Die Gemeinschuldnerin hat kurze Zeit vor dem Insolvenzantrag der …vom 28.11.2007 an den Beklagten Ende Oktober 2007 den Lohn für Juli 2007 gezahlt. Insoweit ist die Insolvenzmasse geschmälert. 2. Nach § 130 Abs. 1 InsO ist die Zahlung der Gemeinschuldnerin in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung anfechtbar, wenn die Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger diese Zahlungsunfähigkeit kannte. Nach dem Vortrag des Klägers muss das Gericht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Zahlung des Juli-Lohnes bereits zahlungsunfähig war. Allerdings ist eine positive Kenntnis des Beklagten von dieser Zahlungsunfähigkeit nicht erkennbar und nicht nachgewiesen. Insoweit liegen die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO nicht vor. 3. Auch die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 2 InsO sind nicht gegeben. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Solche Umstände, die einen zwingenden Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit für die Arbeitnehmer bzw. den Beklagten zulassen, sind vorliegend jedoch nicht gegeben bzw. nicht dargelegt und nicht nachgewiesen. Die Klägerseite verweist darauf, dass aus dem Zahlungsrückstand von drei Monaten zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit habe geschlossen werden müssen. Diese Argumentation des Klägers ist jedoch im Rahmen der Verhältnisse bei der Gemeinschuldnerin nach Ansicht des Gerichts gerade nicht zwingend. Zum einen ist festzuhalten, dass dem Beklagten und den Arbeitnehmern eine Einsicht in die Geschäftsunterlagen und die Buchhaltung, insbesondere eine Einsicht in die Forderungen der Gläubiger einerseits und die Außenstände der Arbeitgeberin andererseits verwehrt bzw. nicht möglich war. Zum anderen hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin seit Jahren schon die Lohnzahlungen verspätet erbringt, gleichwohl aber die Lohnforderungen stets erfüllt hat. Die verspätete Lohnzahlung hat nicht dazu geführt, dass die Arbeitgeberin damit die Fälligkeit der Lohnzahlungen verschoben hätte. Da sich die Fälligkeit der Lohnzahlungen aus dem Bundesrahmentarifvertrag-Bau ergab und dieser allgemeinverbindlich ist, blieb es dabei, dass die Lohnzahlungen jeweils zum 10. bzw. zum 15. des Folgemonats fällig waren. Die danach erfolgten Lohnzahlungen waren deshalb jeweils verspätet. Diese verspätete Lohnzahlung der Arbeitgeberin war jedoch lediglich ein Hinweis darauf, dass die Arbeitgeberin Liquiditätsprobleme hatte. Diese Liquiditätsprobleme hat sie jedoch jeweils wieder behoben. Keinesfalls aber kann aus diesen Zahlungsschwierigkeiten gefolgert werden, dass die Arbeitgeberin schon seit Jahren zahlungsunfähig gewesen wäre. Durch die jeweils erfolgten Nachzahlungen, hat sie den Arbeitnehmern und damit dem Beklagten bewiesen, dass eine Zahlungsunfähigkeit gerade nicht vorlag. Aus diesem Grunde kann alleine durch die verspätete Lohnzahlung des Juli-Lohnes nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin im Oktober 2007 geschlossen werden. Gerade im Handwerk, insbesondere auch im Bauhandwerk kommt es immer wieder vor, dass aufgrund von Außenständen oder von Mängelrügen und entsprechenden Prozessen mit Rückbehalt eines Teiles des Werklohnes Liquiditätsengpässe bei Arbeitgebern eintreten. Durch diese Liquiditätsengpässe erfolgen dann regelmäßig auch die Lohnzahlungen verspätet, obwohl nicht zwingend eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorliegt. Im Rahmen dieser Umstände durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass seine Lohnansprüche durch die Arbeitgeberin auch für Juli 2007 trotz entsprechendem Zahlungsverzug beglichen werden, so wie es in der Vergangenheit stets der Fall war. Das Gericht kann deshalb der Meinung des Klägers nicht folgen, wonach alleine schon durch die verspätete Lohnzahlung zwingend auf eine Zahlung der Arbeitgeberin zu schließen gewesen wäre. Die Klage war deshalb abzuweisen. 4. Nur hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass die Ausschlussfrist des § 16 BRTV-Bau für den vorliegenden Anspruch des Insolvenzverwalters nicht einschlägig ist. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, wonach der Anspruch des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung keiner tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterfällt ( BAG vom 19.11.2003 – 10 AZR 110/03– APNr. 1 zu § 129 InsO). C. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist, § 91 ZPO. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrages orientiert. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aufgrund einer Insolvenzanfechtung den ausgezahlten Lohn für Juli 2007 zurückzuzahlen. Die Gemeinschuldnerin betrieb ein Bauunternehmen. Der Kläger war bei der Beklagten als Bauarbeiter seit 2005 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Klägerkündigung zum 15.08.07. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Arbeitgeberin des Beklagten. Die Arbeitgeberin und Gemeinschuldnerin zahlte schon seit langem, nach Angaben des Klägers seit Jahren, die Löhne an den Beklagten und an andere Mitarbeiter verspätet bzw. zeitverzögert aus. So überwies sie den Lohn des Beklagten für Juli 2007 erst am 26. 10.2007. Die Lohnzahlung betrug 1.383,60 Euro netto. Am 28. 11.2007 stellte die ... beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin. Das Insolvenzgericht eröffnete die Insolvenz über deren Vermögen mit Beschluss vom 18.01.2008. Der Kläger wurde dabei vom Gericht als Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 11.06.2008 unter Fristsetzung zum 27. Juni 2008 die Rückzahlung des Juli-Lohnes 2007 für Insolvenzmasse im Wege der Insolvenzanfechtung beim Beklagten geltend. Er berief sich dabei darauf, dass die Lohnzahlung für Juli 2007 in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag der ... erfolgt ist. Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung des Juli-Lohnes zur Insolvenzmasse mit der Begründung, dass ihm von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Lohnzahlung nichts bekannt gewesen sei. Außerdem sei ein Rückforderungsanspruch wegen der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach den §§ 143 Abs. 1, 129 und 130 InsO vorlägen. Die Zahlung des Juli-Lohnes 2007 an den Kläger stelle eine anfechtbare Schmälerung der Insolvenzmasse und eine unzulässige Gläubigerbenachteiligung durch die Gemeinschuldnerin dar. Der Kläger behauptet, dass die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Lohnzahlung Ende Oktober 2007 bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits die Forderungen von 26 Gläubigern in Höhe von 138.069,14 Euro fällig gewesen. Selbst wenn die Einwendungen des Beklagten zu diesen Forderungen berücksichtigt würden, seien zum Zahlungszeitpunkt im Oktober 2007 unstreitig mindestens 120.000,00 Euro an Gläubigerforderungen fällig gewesen. Die Klägerseite verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH Zahlungsunfähigkeit im Sinne der InsO vorliege, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen wenigstens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen. Dieser Sachverhalt habe bei der Gemeinschuldnerin am 26.10.2007 vorgelegen. Im Übrigen lasse auch ein Zahlungsrückstand von drei Monaten bei Arbeitnehmerlöhnen auf die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin schließen. Da die Löhne in Deutschland in der Regel sehr pünktlich gezahlt würden, lasse ein solcher Lohnrückstand keinen anderen Schluss, als die Zahlungsunfähigkeit zu. Außerdem habe die Arbeitgeberin dem Beklagten mit dieser Zahlung nur den Juli-Lohn, nicht aber die weiteren Lohnrückstände beglichen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Insolvenzanfechtungsansprüche nicht einer tariflichen Ausschlussfrist unterfallen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.383,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Arbeitgeberin und den Gesamtumständen zum Zahlungszeitpunkt im Oktober 2007. Die verspätete Lohnzahlung für Juli 2007 lasse nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin schließen. Bei der Arbeitgeberin sei es in den letzten Jahren normal und üblich gewesen, dass der Lohn stets mit Verspätung gezahlt worden sei. Auch wenn die Arbeitgeberin den Lohn lange Zeit nicht pünktlich gezahlt habe, habe trotzdem keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Schließlich sei die geschuldete Lohnzahlung in der Vergangenheit zwar verspätet, aber schließlich doch immer erfolgt. Da der Kläger als normaler Arbeitnehmer keinen Einblick in die Bücher gehabt habe, habe er stets davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin trotz gewisser Liquiditätsschwierigkeiten zahlungsfähig sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass gerade in der Baubranche verspätete Lohnzahlungen durchaus üblich seien. Jedenfalls habe der Beklagte am 26. 10.2007 keine Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin besessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.07.2008 (Bl. 22 d. A.) und vom 26. 09.2008 (Bl. 32 d. A.) Bezug genommen.