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Urteil

2 Ca 523/06

ArbG Marburg 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Allein ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung löst keinen Anspruch der Mitarbeiter auf einen um 3-4 Jahre vorgezogenen Abschluss eines Altersteilzeitvertrages aus. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer durch den vorgezogenen Vertrag eine rentenrechtliche Verschlechterung vermeiden könnten. 2. Eine ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers ist auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des billigen Ermessens nicht zu beanstanden. Aufgrund der schnellen Entwicklungen in der Arbeitswelt und Wirtschaft, im Bereich der Gesetzgebung und der öffentlichen Finanzierung können Mitarbeiter vom Arbeitgeber nicht verlangen, eine solche Entscheidung Jahre im Vorraus zu treffen, ohne die betrieblichen Situation einerseits und die Finanzierung andererseits zum späteren Vertragsbeginn konkret abschätzen zu können.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung löst keinen Anspruch der Mitarbeiter auf einen um 3-4 Jahre vorgezogenen Abschluss eines Altersteilzeitvertrages aus. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer durch den vorgezogenen Vertrag eine rentenrechtliche Verschlechterung vermeiden könnten. 2. Eine ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers ist auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des billigen Ermessens nicht zu beanstanden. Aufgrund der schnellen Entwicklungen in der Arbeitswelt und Wirtschaft, im Bereich der Gesetzgebung und der öffentlichen Finanzierung können Mitarbeiter vom Arbeitgeber nicht verlangen, eine solche Entscheidung Jahre im Vorraus zu treffen, ohne die betrieblichen Situation einerseits und die Finanzierung andererseits zum späteren Vertragsbeginn konkret abschätzen zu können. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.400,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vorratsentscheidung durch den Beklagten, das heißt auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bereits zum 31.12.2006. Die Klage war deshalb abzuweisen. Hat die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Altersteilzeit rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit geltend gemacht und liegen die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen vor, so kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verurteilt werden, dem Antrag auf Vertragsabschluss auch rückwirkend zuzustimmen (vgl. BAG v. 23,.01.2007 – 9 AZR 393/06 – Der Betrieb, Heft 5, S. XIX). Vorliegend sind jedoch die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. I. Im Arbeitsverhältnis der Parteien existiert eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Altersteilzeit. Das Altersteilzeitgesetz selbst gewährt der Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Dort sind lediglich die Mindestbedingungen geregelt, die eine Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, um die staatlichen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit und die sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Ein Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Beim Beklagten existiert die Altersteilzeitordnung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V.. Diese Altersteilzeitordnung gilt im Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Die Parteien haben die Geltung der einschlägigen Arbeitsvertragsrichtlinien und damit auch der Altersteilzeitordnung vereinbart. Nach § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitordnung in der neuen Fassung ab dem 01.03. 2006 kann der Arbeitgeber Altersteilzeit gewähren. Er muss die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag nach billigem Ermessen treffen. II. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Antragstellung der Klägerin nicht rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war. Der Antrag der Klägerin ist erst im Dezember 2006 gestellt worden. Es ist dem Beklagten einzuräumen, dass im Rahmen einer komplexen Ermessensentscheidung ein ausreichender Prüfungszeitraum für den Arbeitgeber erforderlich ist und gewahrt werden muss. Schon in § 2 Abs. 2 Altersteilzeitordnung alter Fassung war geregelt, dass der Antrag auf Altersteilzeit spätestens 6 Monate vor Beginn der geplanten Altersteilzeit gestellt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitgeberseite sich einen ausreichenden Prüfungszeitraum wahren wollte, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Diese Erwägung hält sich durchaus im Rahmen des billigen Ermessens. Im Ergebnis muss deshalb schon gesagt werden, dass durch die kurze Antragstellung und dem nicht ausreichenden Prüfungszeitraum keine Verpflichtung des Beklagten besteht, den Antrag der Klägerin zum 31.12.2006 positiv zu bescheiden. III. Das Gericht geht im Übrigen nicht davon aus, dass alleine wegen eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung mit zukünftigen Verschlechterungen bzw. Besitzstandswahrungsregelungen ein Anspruch der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber auf eine vorzeitige Entscheidung über zukünftige Vertragsverhältnisse entsteht, um den Arbeitnehmern eventuelle Vorteile in der Zukunft zu wahren. IV. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist im Übrigen unter Berücksichtigung der Grundsätze des billigen Ermessens rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade in der Altersteilzeit ist die entsprechende Ermessensentscheidung des Arbeitgebers generell nur zeitnah möglich. Aufgrund der schnellen Entwicklungen in der Wirtschaft, insbesondere aber auch aufgrund der schnellen Veränderungen im Gesetzgebungsbereich, im Bereich der öffentlichen Finanzierung von sozialen Maßnahmen etc. kann die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser eine Entscheidung 3 oder 4 Jahre im Voraus trifft, ohne die betriebliche Situation einerseits und die Finanzierungssituation andererseits konkret abschätzen zu können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitgeberseite darauf verweist, dass Jahre im Voraus nicht abschätzbar sei, ob die Stelle der Klägerin zum Zeitpunkt der Altersteilzeit bzw. der Freistellungsphase überhaupt noch benötigt werde und ob geeignete Bewerber auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, die dann noch von der Arbeitsagentur gefördert werden. Schließlich hat der Beklagte mitgeteilt, dass aufgrund der schwierigen Finanzierungssituation die maßgeblichen Vorstände beschlossen haben, nur noch in absoluten Ausnahmefällen Altersteilzeit zu gewähren, zum Beispiel bei entsprechender schwerer Erkrankung des antragstellenden Mitarbeiters. Diese Grundsatzentscheidung der Arbeitgeberseite ist auch unter Berücksichtigung der Billigkeitsgrundsätze nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist berechtigt und gehalten, finanzielle Risiken aus dem Bereich seiner sozialen Tätigkeit soweit wie möglich auszuschließen, die seine Arbeit oder seinen betrieblichen Bestand gefährden. Aus diesem Grunde ist es im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung von Seiten des Gerichts zu akzeptieren, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung zur Altersteilzeit nur noch in wenigen Ausnahmefällen erteilen möchte, um die vorhandenen und nur schwer einschätzbaren Risiken im Griff zu behalten. V. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht gegeben. Die Klägerin verweist zwar auf die Gewährungen von Altersteilzeit an Frau A und Herrn B. Diese Fälle sind jedoch nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten mit der Klägerin nicht vergleichbar. Frau A wurde aufgrund ihrer besonderen Situation in Portugal und ihrer gesundheitlichen Probleme bereits im Jahre 2005 die Altersteilzeit genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt galt zum einen noch die Altersteilzeitordnung alter Fassung, zum anderen war die restriktive Grundsatzentscheidung des Beklagten zur Altersteilzeit noch nicht getroffen. Herr B hatte unter der Geltung der Altersteilzeitordnung alter Fassung 2005 nach Vollendung des 60. Lebensjahres noch einen Anspruch auf Altersteilzeit nach altem Recht. Diese hat er bereits zum 01.09.2005 angetreten. Schon aus Rechtsgründen ist dieser Fall mit der Klägerin nicht vergleichbar. Im Ergebnis muss deshalb festgehalten werden, dass die Klage abzuweisen war. VI. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO und ist an der Höhe von 3 Monatsgehältern orientiert. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages rückwirkend bis spätestens zum 31.12.2006. Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Psychologin seit dem 01.02.1985 beschäftigt. Sie ist XX Jahre alt. Ihr Gehalt hat sich zuletzt auf 2.800,00 Euro brutto monatlich belaufen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21.12.2006, dem Beklagten am 26.12.2006 zugegangen, den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bis zum 31.12.2006 ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gestellt. Sie hat dies damit begründet, dass sie den Vertrauensschutz durch das neue Rentenanpassungsgesetz nicht verlieren wolle. Der Beklagte hat diesen Antrag abgelehnt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages rückwirkend zum 31.12.2006 für die Zeit ab dem 25. November 2009. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet sei, einen solchen Altersteilzeitvertrag schon im Jahre 2006 mit ihr abzuschließen. Die Klägerin beruft sich auf ein besonderes Rechtsschutzinteresse, das sich aus § 235 des Gesetzesentwurfes des Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsgesetz ergebe. Danach sei ein Bestandschutz für die Altersgruppen mit dem Geburtsjahr 1947 bis 1954 geplant, wenn vor dem 01.01.2004 eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde. Die Klägerin verweist darauf, dass ihre Arbeit auch in Zukunft nicht geringer werde. Sie sei augenblicklich zunehmend mit Aufgaben belastet. Es sei auch nicht richtig, dass ihre Tätigkeit nur im konkreten Einsatzfall von den Kostenträgern refinanziert würden. Im Übrigen sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Beklagte habe für zwei andere Arbeitnehmer Altersteilzeit bewilligt, nämlich für Frau A und für Herrn B. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in Form des Blockmodells nach den Regelungen des AVR Kurhessen-Waldeck (Beginn der Altersteilzeit 25.11.2009) mit Wirkung zum 31.12.2006 anzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass schon deshalb kein Anspruch auf eine positive Bescheidung des Antrags und den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung von Seiten der Klägerin bestehe, weil aufgrund der Kürze der Zeit eine positive Entscheidung nicht möglich gewesen sei. Der Antrag sei zu kurzfristig gestellt. Im Übrigen aber bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem Beginn November 2009 bzw. November 2010. Der Beklagte könne die betriebliche Lage und die öffentlich rechtlichen Bedingungen, insbesondere die Refinanzierungsmöglichkeiten durch die öffentlichen Kostenträger Ende des Jahres 2009 bzw. 2010 heute noch nicht abschätzen. Der Beklagte werde von öffentlich rechtlichen Kostenträgern refinanziert. Schon heute sei die Kostendeckung des Beklagten durch die Kostenträger nicht mehr gesichert. Da mit weiteren Kürzungen im sozialen Sektor gerechnet werden müsse, könnten die finanziellen Bedingungen, unter denen der Beklagte zu arbeiten hat in 3 bis 4 Jahren heute noch nicht abgeschätzt werden. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine Vorratsentscheidung. Vielmehr habe der Beklagte das Recht auf eine zeitnahe Entscheidung. Der Beklagte verweist darauf, dass die Anspruchsgrundlage für die Altersteilzeit sich aus § 2 der Altersteilzeitordnung des Diakonischen Werkes Kurhessen-Waldeck e.V. ergebe. In der neuen, ab dem 01.03.2006 gültigen Fassung sei lediglich eine „Kann“-Regelung enthalten. Diese gebe den Mitarbeitern lediglich einen Anspruch auf eine Entscheidung im Rahmen des billigen Ermessens. Diese Neufassung der Altersteilzeitordnung ab dem 01.03.2006 sei aufgrund der generell problematischen Situation der vorhandenen Leistungskürzungen der öffentlichen Sozialträger durchgeführt worden. Wegen der Leistungsabsenkungen der öffentlichen Hand bestehe bereits jetzt ein personeller Überhang. Ob und inwieweit Fachkräfte bei Beginn der Freistellungsphase der Klägerin mit einer Finanzierung der Arbeitsagentur eingestellt werden können, sei im Augenblick nicht abschätzbar. Im Übrigen seien für die Klägerin Rückstellungen von mehr als 50.000,00 Euro nötig. Dafür seien jedoch keine Mittel vorhanden. Da 83 % des Gehalts in der Altersteilzeit weitergezahlt würden, sei außerdem eine Aufstockungsleistung für die Klägerin durch den Beklagten von mehr als 25.000,00 Euro erforderlich. Wegen dieser kritischen Rahmenbedingungen habe der Beklagte die Entscheidung getroffen, Altersteilzeitverträge nur noch in Ausnahmefällen bei besonders zwingenden Gründen in der Person des Arbeitnehmers abzuschließen. Diese Entscheidung halte sich im Rahmen des billigen Ermessens. Der Beklagte bestreitet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Mitarbeiterin A habe ihren Antrag im Jahr 2004 gestellt. Er sei im Jahr 2005 genehmigt worden. Außerdem habe diese Mitarbeiterin unter schwierigen Bedingungen in Portugal mit Jugendlichen gearbeitet. Wegen ihrer stark angegriffenen Gesundheit habe der Beklagte der Altersteilzeit bereits im Jahr 2005 zugestimmt. Der Mitarbeiter B habe die Altersteilzeit am 01.09.2005 nach Vollendung des 60. Lebensjahres angetreten. Für den Arbeitnehmer B habe noch ein Anspruch auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 2 der Altersteilzeitordnung in der alten Fassung bestanden. In beiden Fällen seien die Rahmenbedingungen mit dem Fall der Klägerin nicht vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.01.2007 und vom 11.05.2007 Bezug genommen.