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Urteil

2 Ca 155/06

ArbG Marburg 2. Kammer, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in wesentlichen Teilen begründet. Die Klage ist begründet, soweit die Beklagte eine Verrechnung bzw. Aufrechnung des Mutterschaftsgeldes und Erstattung von Arbeitnehmer-Krankenversicherungsbeiträgen mit dem vermeintlichen Entgeltfortzahlungs-Rückerstattungsanspruch vorgenommen hat. Nicht begründet ist die Klage, soweit die Klägerin die Auszahlung von Urlaubsabgeltung entsprechend der Abrechnung April 2005 begehrt. I. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung des Mutterschaftsgeldes entsprechend der Abrechnung für April 2005 in Höhe von 577,50 € netto sowie auf Auszahlung des Arbeitnehmer-Krankenkassenbeitrags zur Abrechnung September 2005 in Höhe von 907,45 € netto. Eine Aufrechnung dieser klägerischen Ansprüche mit Gegenansprüchen aus überzahlter Entgeltfortzahlung war schon deshalb rechtsunwirksam, weil Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung von Entgeltfortzahlungsbeträgen aus der Zeit ihrer Schwangerschaft nicht bestehen. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten war von vornherein zu verneinen für die Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Beginn der Hormonbehandlung, deren Arbeitsunfähigkeit nicht auf diese Hormonbehandlung, sondern auf anderen Ursachen beruhten. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, ob und welche Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der Hormonbehandlung standen. Nach der Aufstellung der BKK Hoechst vom 20.06.2006 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass prima facie jedenfalls die Krankheitszeiten vom 22.08. bis 07.09.2003, vom 23.09. bis 30.09. bzw. 05.10.2003 und vom 18.12.2003 bis 05.01.2004 in kausalem Zusammenhang mit der Hormonbehandlung gegen die Unfruchtbarkeit standen. Bis zu Beginn des Prozesses war die Kausalität der Arbeitsunfähigkeitszeiten mit der Hormonbehandlung nach deren Beginn zwischen den Parteien für das Gericht nicht erkennbar streitig. Im Gespräch vom 21.04.2005 stellte die Beklagtenseite den entsprechenden Rückforderungsanspruch zur Debatte, ohne dass die Klägerin die Ursächlichkeit ihrer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Hormonbehandlung bestritten hätte. Ein solcher Zusammenhang war noch bis zur Güteverhandlung im vorliegenden Prozess nicht streitig. Erst danach hat die Klägerin die Kausalität der Arbeitsunfähigkeit mit der Hormonbehandlung bestritten. Aus der von der Klägerin vorgelegten Auskunft der BKK Hoechst ist jedoch nach den Diagnosen zu entnehmen, dass aufgrund der Gesamtumstände zumindest von einem Anscheinsbeweis dafür ausgegangen werden muss, dass bei einem Teil der Arbeitsunfähigkeitszeiten ein Zusammenhang mit der durchgeführten Hormonbehandlung besteht. Das im Prozessverlauf erfolgte Bestreiten der Klägerin ist unsubstantiiert. Außerdem hat die Klägerin nicht den erforderlichen Gegenbeweis angetreten. 1. Unfruchtbarkeit stellt eine Krankheit im Rechtssinne dar. Es handelt sich dabei um einen regelwidrigen Zustand des Körpers, der damit als Erkrankung im arbeitsrechtlichen wie auch im sozialrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1987, 703 ; BSG NJW 1990, 2959; Schmitt, Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz, 5. Aufl., § 3 Rdz. 74; Münchner Kommentar/Schaub, 4. Aufl., § 616 Rdn. 38). Die Klägerin war deshalb berechtigt, diese Krankheit angemessen medizinisch behandeln zu lassen, ohne dass ihr ein Schuldvorwurf i. S. v. § 3 EFZG zu machen wäre. 2. Führt die Heilbehandlung zur Beseitigung der Unfruchtbarkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit, so entsteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmerin. Die in Form einer Krankheit auftretende Unfruchtbarkeit behandeln zu lassen, führt nicht zu einem Verschulden der Arbeitnehmerin im Sinne der Entgeltfortzahlungsvorschriften. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmerin, wie im vorliegenden Falle, unter ihrer Unfruchtbarkeit leidet und ihren natürlichen Kinderwunsch durch eine entsprechende hormonelle Behandlung erreichen möchte. Aus diesem Grunde stellt dann aber auch die als Folge der Heilbehandlung auftretende Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden der Arbeitnehmerin i. S. d. § 3 EFZG dar. Mit dieser Heilbehandlung und den dadurch verursachten Folgen handelte die Klägerin nicht gegen die Interessen eines verständig denkenden Arbeitnehmers im Sinne des Verschuldensbegriffes des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Vielmehr tat die Klägerin genau das, was ein verständig denkender Mensch für sich selbst tun oder anderen Menschen zuraten würde (vgl. auch Erfurter Kommentar/Dörner, 6. Aufl. 2006, § 3 EFZG Rdz. 22). Mittlerweile ist auch der Gesetzgeber dieser Rechtsansicht gefolgt, indem er die entsprechenden Maßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen hat. Nunmehr regelt § 27 a SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 26.06.1990 die Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn diese Maßnahme nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, die Personen miteinander verheiratet sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Das Gericht hatte jedoch nicht zu klären, ob die Samenzellen für das geborene Kind vom Ehegatten stammten. Insoweit ist nach dem Dafürhalten des Gerichts der Verschuldensbegriff des § 3 EFZG nicht berührt. Auch wenn Samenzellen von einem Lebenspartner oder von einem anonymen Spender stammen, liegt in dem Kinderwunsch der zunächst unfruchtbaren Frau kein Verschulden im Sinne der Entgeltfortzahlungsvorschriften. Das Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann an dieser gesetzlichen Werteentscheidung nicht vorübergehen (vgl. ähnlich Schmitt, aaO., § 3 Rdz. 77). Auch aus der Regelung des § 3 Abs. 2 EFZG ergibt sich kein gegenteiliger Schluss. Dort hat der Gesetzgeber für die Fälle rechtmäßiger Sterilisation und des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruches ausdrücklich eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers normiert. Der Fall der Behandlung der Unfruchtbarkeit ist dort nicht aufgenommen. Entgegen der Beklagtenansicht war eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Entgeltfortzahlungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer Hormonbehandlung wegen Unfruchtbarkeit nicht erforderlich. Wie bereits festgestellt, beinhaltet die Unfruchtbarkeit einen regelwidrigen Zustand des Körpers. Sie stellt damit eine Krankheit im Allgemeinen wie im Rechtssinne dar. Für die Krankheit und ihre Folgen bzw. für die durch Behandlung einer Krankheit auftretenden weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten ist in § 3 Abs. 1 EFZG bereits die Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin normiert. Die Sonderregelung in § 3 Abs. 2 EFZG war nur deshalb erforderlich, weil sowohl der Zustand der Fruchtbarkeit wie auch die Schwangerschaft keine Krankheit darstellen, sondern einen von Gott gesegneten Zustand. Schon das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einer früheren Entscheidung erkannt, dass Schwangerschaft keine Krankheit darstellt. Um eine Entgeltfortzahlungspflicht bei rechtmäßiger Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen, musste deshalb zusätzlich zu § 3 Abs. 1 EFZG eine weitere Vorschrift für diesen Fall des Eingriffs in den gesunden Körper geschaffen werden. Dies gilt aber gerade nicht für die Behandlung der Unfruchtbarkeit. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet war, alle von ihr im Prozess angesprochenen Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin in vollem Umfange mit Entgeltfortzahlung auszustatten. Die von ihr getätigten Zahlungen erfolgten aufgrund einer entsprechenden arbeitgeberseitigen Verpflichtung. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten besteht deshalb weder in dem Falle, in dem die Arbeitsunfähigkeit auf die Hormonbehandlung der Klägerin zurückzuführen ist, noch in den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit ohnehin auf anderen Ursachen beruht. 1. Ein Aufrechnungsanspruch der Beklagten ergab sich auch nicht aus einer Rückzahlungsvereinbarung unter Parteien. 2. Die Beklagte behauptet zwar, dass zwischen den Parteien im Gespräch vom 21.04.2005 die Rückzahlung der Entgeltfortzahlung von 4.418,23 € brutto vereinbart worden sei. Zum Beweis dieser bestrittenen Behauptung nahm die Beklagte Bezug auf das Gespräch zum Protokoll vom 21.04.2005. 3. Dieses Gesprächsprotokoll ist zwar von der Klägerin mit unterzeichnet worden. Die Unterschrift der Parteien bestätigt jedoch lediglich, dass über die im Gesprächsprotokoll genannten Themen gesprochen wurde. Da es sich lediglich um ein Gesprächsprotokoll handelte und dort lediglich die Themen benannt sind, geht aus dem Protokoll und den Unterschriften der Parteien nicht hervor, dass zwischen den Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei. 4. In Anbetracht der Gesamtumstände wäre auch fraglich, ob eine solche Rückzahlungsvereinbarung rechtlich verbindlich wäre. Es kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben. 5. Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist des § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.01.2003. 6. In § 12 des Arbeitsvertrages ist unter dem Titel „Ausschlussklausel“ die Verpflichtung der Arbeitnehmerin vereinbart, sämtliche ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche binnen eines Monats schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer drei Monate gegebenenfalls Klage zu erheben. 7. Es handelt sich dabei um eine einseitige Ausschlussklausel, die sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie nach § 307 BGB wegen unzulässiger Benachteiligung der Arbeitnehmerin rechtsunwirksam ist. 8. Zunächst ist festzuhalten, dass einseitige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag, die lediglich für die Arbeitnehmerseite, nicht aber für die Arbeitgeberseite gelten, wegen unzulässiger Benachteiligung der Arbeitnehmerseite und wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtsunwirksam sind. 9. Die kurze Ausschlussfrist von einem Monat verstößt im Übrigen aber auch gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet eine einzelvertragliche Ausschlussfrist stets eine unangemessene Benachteiligung dann, wenn sie kürzer als drei Monate ist. Damit ist diese arbeitsvertragliche Regelung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsunwirksam (vgl. BAG vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05– DB 2006, 1959). 10. Eine solche rechtswidrige, für die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligende Ausschlussfrist kann nach nunmehriger Rechtsprechung auch nicht korrigierend ausgelegt und der Rechtslage durch die Rechtsprechung angepasst werden. Sie ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unheilbar rechtsunwirksam. 11. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c BGB problematisch ist. § 394 BGB bestimmt für den Fall der Aufrechnung ausdrücklich, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Durchführung der Aufrechnung von dem Aufrechnungsberechtigten zu beachten sind. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, soweit die Klägerin die von der Beklagten im April 2005 abgerechnete Urlaubsabgeltung in Höhe von 564,41 € begehrt. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist die Abgeltung von Urlaub nur dann möglich, wenn Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht ungekündigt fort. Es kann die Frage dahingestellt bleiben, weshalb die Beklagte im April 2005 den Restanspruch der Klägerin abgerechnet hat. Im Zweifel erfolgte dies aus Gesetzesunkenntnis. Festgehalten werden muss jedenfalls, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet wurde. Vielmehr wird der Resturlaub der Klägerin, der vor Beginn des Mutterschutzes oder zu Beginn der Elternzeit noch bestand, nach § 17 Mutterschutzgesetz sowie nach § 17 Abs. 3 Bundeserziehungsgeldgesetz auf die Zeit nach der Beendigung des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit übertragen. Der Urlaubsanspruch geht der Klägerin insoweit nicht verloren. Er ist nach Beendigung der Elternzeit von der Beklagten zu gewähren und zu bezahlen. Somit besteht kein gesetzlicher oder vertraglicher Abgeltungsanspruch der Klägerin. Aus der falschen Abrechnung vom April 2005 folgt ebenfalls kein Rechtsanspruch der Klägerin. Die Beklagte durfte sich deshalb zu Recht darauf berufen, dass die Klage insoweit nicht begründet ist. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klage in Höhe des Mutterschaftsgeldes aus April 2005 und der Arbeitnehmer-Krankenkassenbeitragsrückzahlung begründet ist. Der Klageanspruch beläuft sich deshalb auf 1.484,95 € netto. In Höhe der Urlaubsabgeltung von 564,41 € war die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, da die Parteien teilweise obsiegt haben, teilweise unterlegen sind. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagewertes orientiert. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Auszahlung von einbehaltenem Mutterschaftsgeld, Urlaubsabgeltung und Krankenkassenrückerstattungsbeträgen. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt war, diese Beträge mit erbrachter Entgeltfortzahlung zu verrechnen, selbst wenn die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit von einer Hormonbehandlung gegen ihre Unfruchtbarkeit verursacht worden sein sollte. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. dem Rechtsvorgänger als Altenpflegerin seit dem 12.07.1999 beschäftigt. Sie ist 30 Jahre alt. Die Klägerin litt an Unfruchtbarkeit. Sie veranlasste deshalb eine Hormonbehandlung zur Beseitigung dieser Unfruchtbarkeit. Diese Hormonbehandlung wurde von ihrer Krankenkasse BKK Hoechst bezahlt. Die Hormonbehandlung war erfolgreich. Die Klägerin hat am 01.04.2005 ein Kind geboren. Sie ist mittlerweile erneut schwanger. Im Zuge der Hormonbehandlung war die Klägerin bis zum Antritt des Mutterschutzes mehrfach erkrankt, nämlich vom 17.02. bis 28.02.2003, 22.08. bis 07.09.2003, 23.09. bis 30.09. oder 05.10.2003, 18.12.2003 bis 05.01.2004. Bis in den vorliegenden Prozess hinein sind beide Seiten davon ausgegangen, dass diese Arbeitsunfähigkeitszeiten ganz oder zum erheblichen Teil durch Beschwerden ausgelöst wurden, die auf der Hormonbehandlung gegen die Unfruchtbarkeit beruhten. Nach Auskunft der zuständigen Krankenkasse BKK Hoechst vom 20.06.2006 lagen den Krankheitszeiten die Diagnose Synovitis, Aszites (Bauchwassersucht) und zweimal Schmerzen im Unterbauchbereich zugrunde. Die Beklagte zahlte für diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.418,23 € brutto. Nachdem die Zahlungen geleistet waren, gelangte die Beklagte zu der Rechtsansicht, dass keine Arbeitgeberpflicht bestanden habe, die krankheitsbedingten Folgen einer Hormonbehandlung im Vorfeld künstlicher Befruchtung über Entgeltfortzahlung mit zu tragen. Deshalb forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Entgeltfortzahlung. In einem Gespräch am 21.04.2005 erörterten die Parteien die Rückzahlung von 4.418,23 € brutto wegen Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Beseitigung der Unfruchtbarkeit und zur künstlichen Befruchtung. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin sich in diesem Gespräch zur Rückzahlung verpflichtete. Die Beklagte geht davon aus, dass außerdem am 30.01.2004 zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin während der Schwangerschaft mit dem Urlaubsanspruch der Klägerin verrechnet werde. Dies gelte jedenfalls für die Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus vereinbart worden seien. Nachdem von Seiten der Klägerin schließlich keine Rückzahlung der Entgeltfortzahlung erfolgte, behielt die Beklagte verschiedene Auszahlungsbeträge ein. Die Beklagte rechnete für April 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von 564,41 € sowie Mutterschaftsgeld in Höhe von 577,50 € ab. Diesen Betrag von 1.141,91 € zahlte sie nicht an die Klägerin aus. Laut Abrechnung für September 2005 bestand ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin wegen Arbeitnehmerbeiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 907,45 €. Diesen Betrag zahlte die Beklagte ebenfalls nicht an die Klägerin aus. Weitere Beträge verrechnete sie mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Entgeltrückzahlung. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Auszahlung dieser Beträge. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die während ihrer Schwangerschaft gezahlten Entgeltfortzahlungsbeträge zurückzufordern. Aus diesem Grunde sei die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung rechtswidrig. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Unfruchtbarkeit eine Krankheit im Sinne der Entgeltfortzahlungsvorschriften war. Der Eingriff gegen die Unfruchtbarkeit durch die von ihr getätigte Hormonbehandlung stelle keine schuldhafte Herbeiführung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Entgeltfortzahlungsvorschriften dar. Sie enthalte insbesondere keinen Verstoß gegen die Eigeninteressen eines verständig denkenden Arbeitnehmers. Die Klägerin bestreitet weiter, mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Entgeltfortzahlungsbeträge getroffen zu haben. In dem Gespräch vom 21.04.2005 sei lediglich über eine solche Möglichkeit gesprochen worden. Im Übrigen sei der Entgeltfortzahlungsanspruch unabdingbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit Urlaub verrechenbar. Im Arbeitsvertrag sei zwar in § 12 eine Ausschlussfrist von einem Monat für die Geltendmachung von Ansprüchen der Arbeitnehmerseite vereinbart. Diese Ausschlussfrist sei jedoch auf die vorgenommene Verrechnung nicht anwendbar. Schließlich bestreitet die Klägerin, dass die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf die Hormonbehandlung zurückzuführen seien. Jedenfalls ergeben sich aus den von der Krankenkasse mitgeteilten Diagnosen andere Krankheitsbilder. Ein unmittelbarer Bezug zur Hormonbehandlung sei darin nicht vorgenommen worden, so dass die Kausalität bestritten werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.049,36 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage nicht begründet sei. Die von ihr vorgenommene Aufrechnung sei rechtmäßig erfolgt. Es bestehe keine Arbeitgeberpflicht, die Folgen einer Hormonbehandlung im Zusammenhang mit einer Unfruchtbarkeit zu bezahlen. Deshalb sei sowohl die Verrechnungsvereinbarung mit dem Urlaub der Klägerin, wie auch die getätigte Aufrechnung rechtswirksam. Die Beklagte behauptet, dass im Übrigen im Gespräch vom 21.04.2005 eine Verrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien wirksam getroffen worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe aus der Therapie zur Herbeiführung einer Arbeitsunfähigkeit resultiert. Dies beinhalte kein Krankheitsschicksal. Die Hormonbehandlung sei vielmehr von der Klägerin gewollt gewesen. Damit sei die durch die Hormonbehandlung ausgelöste Arbeitsunfähigkeit quasi schuldhaft herbeigeführt worden mit der Folge entsprechender gesundheitlicher Probleme. Dieses schuldhafte Verhalten löse jedoch keine Entgeltfortzahlungspflicht aus. Die Beklagte behauptet, dass alle Arbeitsunfähigkeitszeiten während der Schwangerschaft auf der hormonellen Behandlung der Unfruchtbarkeit beruht hätten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bescheinigung der BKK Hoechst vom 20.06.2006. Die dort gegebenen Diagnosen bestätigten den Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeit mit der Hormonbehandlung. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Indizwirkung der ärztlichen Auskunft. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auch auf die Ausschlussfrist des § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.01.2003. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 05. Mai 2006 (Bl. 43 d.A.) und vom 26. September 2006 (Bl. 53 d.A.) Bezug genommen.