OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ca 179/07

ArbG Marburg 1. Kammer, Entscheidung vom

2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 699,99 EUR (in Worten: Sechshundertneunundneunzig und 99/100 Euro) netto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinsen seit dem 22.05.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 699,99 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 699,99 EUR (in Worten: Sechshundertneunundneunzig und 99/100 Euro) netto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinsen seit dem 22.05.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 699,99 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten für die Zeit vom 08.12.2006 bis 11.03.2007 in Höhe von 699,99 € zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 des Dienstwagennutzungsvertrages vom 19. April 2004. Gemäß § 2 Abs. 1 des Dienstwagennutzungsvertrages ist der Kläger berechtigt, sein Firmenfahrzeug auch privat zu nutzen. Darüber hinaus hat die Beklagte gem. § 9 Abs. 2 dem Kläger für die „laufenden Betriebskosten (Kraftstoff und Öl)“ eine Tankkarte zur Verfügung gestellt und in § 9 Abs. 3 darüber hinaus geregelt, dass nur die „laufenden Betriebskosten, die während der Urlaubsfahrten anfallen“ zu Lasten des Mitarbeiters gehen. Sämtliche weiteren Betriebskosten - auch solche die während der privaten Nutzung entstehen - werden von der Beklagten übernommen und finden im Rahmen der von den Parteien vereinbarten „1%-Regelung“ Berücksichtigung. Weitere Differenzierungen - wie sie die Beklagte nunmehr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einseitig vornehmen will - sind weder im Dienstwagennutzungsvertrag geregelt, noch von der Beklagten in der Vergangenheit gehandhabt worden. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, ob eine Fahrt nach Würzburg oder München nunmehr als „Urlaubsfahrt“ zu werten ist, eine Fahrt im näheren Umkreis (was hierunter zu verstehen ist, bleibt offen) hingegen von der „privaten Nutzung“ erfasst ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG im Rahmen der 1%-Regelung pauschal auch die „durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen“ mit abgegolten. Hierunter fallen nämlich die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeuges dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe fallen hierunter auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzung für Abnutzung und Garagemieten. Insoweit kann auf die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 21.05.2007 ergänzend verwiesen werden. Auch die Tatsache, dass der Kläger gemäß Vergleich vom 06. November 2006 ab dem 01.12.2006 widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt war „rechtfertigen eine anderweitige Beurteilung nicht. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2004, Aktenzeichen 7 AZR 514/03 bereits entschieden, dass auch ein nach § 37 Abs. 2 BetrVG von der beruflichen Tätigkeit vollständig befreites Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung hat, wenn ihm der Arbeitgeber vor der Freistellung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt hatte und er dieses aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte. Auch in dem dort genannten Fall enthielt der Dienstwagennutzungsvertrag die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Betriebsstoffen die ebenfalls - wie vorliegend - nur „bei Urlaubsfahrten in das Ausland“ vom Arbeitnehmer zu übernehmen waren. Letztlich war die Beklagte auch nicht berechtigt, vom Kläger die ihm zur Verfügung gestellte Tankkarte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzufordern. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vergleich vom 06.11.2006. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeuges zuzüglich der Übernahme der Betriebskosten im Dienstwagennutzungsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Die Nutzung des Dienstwagens und Übernahme der laufenden Betriebskosten wurde auch für private Fahrten des Klägers im Dienstwagennutzungsvertrag geregelt und dem Kläger zugebilligt. Die Verpflichtung zur Übernahme von Betriebskosten durch den Kläger bezog sich lediglich auf solche, die „während“ des Urlaubs anfielen. Genau genommen bedeutet dies, dass die Betriebskosten für Fahrten „in den Urlaub“ (sofern sich im Tank noch Kraftstoff befand) noch unter die private Nutzung fiel und lediglich Tankkosten „während des Urlaubs“ vom Kläger zu tragen waren. Für die pauschale Behauptung der Beklagten, bei den seitens des Klägers geltend gemachten Betriebskosten habe es sich auch um solche gehandelt, die als „Urlaubsfahrten“ im Sinne des Dienstwagennutzungsvertrages zu qualifizieren seien, ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Anhaltspunkte hierfür sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich und rein spekulativ. Insoweit hat der Kläger auch dargelegt, dass es sich hierbei nicht um eine Urlaubsfahrt gehandelt hat, sondern um eine solche, die auch während des (noch ungestörten) Bestehens des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten als Privatnutzung qualifiziert worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vergleichbare Fahrten beim Kläger oder bei anderen ihrer Mitarbeiter zuvor beanstandet hat, sind nicht ersichtlich. Nach dem Inhalt des Vergleichs vom 06. November 2006 (dort Ziffer 3) wurde der Kläger auch lediglich „widerruflich von der Arbeitsleistung“ freigestellt. Der Kläger musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte ihn jederzeit zur Arbeitsaufnahme auffordern konnte. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Arbeitsvertrages waren damit noch voll umfänglich in Vollzug gesetzt. Die Rückforderung der Tankkarte durch die Beklagte mit Wirkung ab 08.12.2006 steht darüber hinaus in eindeutigem Widerspruch zum Vergleich vom 06.11.2006 und ist nach Auffassung der Kammer als treuwidrig anzusehen. Gemäß Ziffer 5 des Vergleichs waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger berechtigt ist, den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen bis zum Beendigungszeitpunkt zur privaten Nutzung weiterzuführen. Der Kläger verpflichtete sich lediglich, den Dienstwagen mit einem Kilometerstand von nicht mehr als 270.000 an die Beklagte zum Beendigungszeitpunkt zurückzugeben. Da der Pkw unstreitig zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein Kilometerstand von ca. 247.000, 248.000 aufwies, durfte der Kläger davon ausgehen, dass die vertraglichen Konditionen des Dienstleistungsvertrages jedenfalls bis zu einem Kilometerstand von nicht mehr als 270.000 im vollen Umfang Gültigkeit behielten. Ansonsten hätte die Begrenzung des Kilometerstandes im Vergleich vom 06.11.2006 keinen Sinn gemacht. Hätte die Beklagte seiner Zeit im Vergleich vom 06.11.2006 etwas anderes regeln wollen, wäre dies problemlos möglich gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte anwaltlich vertreten und die Privatnutzung des Pkws offensichtlich Gegenstand der Vergleichsverhandlungen war. Sofern die Beklagte nunmehr behauptet, es sei für sie eine Selbstverständlichkeit, dass die während der Freistellung vom Kläger verursachten Betriebskosten als „rein private Nutzung“ auch von diesem zu tragen seien, ist nicht verständlich, weshalb sie die dem Kläger überlassene Tankkarte nicht zeitgleich mit Abschluss des Vergleichs am 06.11.2006, sondern erst einen Monat später zurückgefordert hat. Bei einer derartigen Eindeutigkeit der Vertragsauslegung durch die Beklagte, hätte auch ein entsprechend eindeutiges Verhalten bei Vergleichsabschluss erwartet werden können. Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erstattung von Kfz-Betriebskosten für den Zeitraum vom 08.12.2006 bis 11.03.2007. Ergänzend zum Anstellungsvertrag vom 24.02.2004 schlossen die Parteien unter dem Datum des 19. April 2004 einen Dienstwagennutzungsvertrag in dem es auszugsweise wie folgt lautet: „… § 2 Privatnutzung (1) Das Fahrzeug kann vom Mitarbeiter und seinem Ehepartner/Partner privat genutzt werden. (2) Urlaubsreisen mit dem Firmenfahrzeug sind im normalen Rahmen zulässig. … § 9 Kosten (1) Die Kosten für Wartung und Reparaturen übernimmt die Gesellschaft. Der Mitarbeiter braucht diese Kosten nicht zu verauslagen. Alle Rechnungen, die von der Gesellschaft zu regulieren sind, müssen auf diese (wegen der Mehrwertsteuer) ausgestellt sein. Die Rechnungen sind von der Werkstatt direkt an die Gesellschaft zu senden. (2) Für die laufenden Betriebskosten (Kraftstoff und Öl) wird dem Mitarbeiter von der Gesellschaft eine Tankkarte (DKV-Card) zur Verfügung gestellt. Bei Verlust der Tankkarte ist die Gesellschaft unverzüglich zu informieren. (3) Urlaubsfahrten mit dem Firmenfahrzeug sind im normalen Rahmen zulässig. Die laufenden Betriebskosten, die während der Urlaubsfahrten anfallen, gehen zu Lasten des Mitarbeiters. …“ Im Übrigen wird zur Ergänzung auf den Dienstwagennutzungsvertrag vom 19.04.2004 (Bl. 16 bis 21 d.A.) verwiesen. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Marburg unter dem Aktenzeichen 1 Ca 411/06 anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Parteien unter dem Datum des 06. November 2006 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: 1. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Beklagtenkündigung vom 14.09.2006 mit Ablauf des 31.03.2007. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 EUR (in Worten: Fünftausend und 00/100 Euro). 3. Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger ab dem 01.12.2006 widerruflich von der Arbeitsleistung freizustellen. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger den ihm zustehenden Anspruch auf Erholungsurlaub sowie der ihm noch entstehende Anspruch auf Erholungsurlaub in Natur erhalten hat. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger berechtigt ist, den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen bis zum Beendigungszeitpunkt zur privaten Nutzung weiterzuführen. Der Kläger verpflichtet sich, den Dienstwagen mit einem Kilometerstand von nicht mehr als 270.000 an die Beklagte zum Beendigungszeitpunkt zurückzugeben. 6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ Zum Zeitpunkt des Vergleichabschlusses wies der dem Kläger überlassene Pkw einen Kilometerstand von ca. 247.000 bis 248.000 auf. Nach Abschluss des Vergleichs forderte die Beklagte den Kläger sodann auf die ihm zur Verfügung gestellte Tankkarte zurückzugeben. Dem kam der Kläger mit Wirkung zum 08.12.2006 nach. Im Rahmen der Verdienstabrechnungen fand die Kfz-Überlassung mit der 1%-Regelung Berücksichtigung. Auch für die Monate Dezember 2006 bis Januar 2007 wurde die private Nutzung des Dienst-Pkws über die 1%-Regelung abgerechnet und anteilige Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Für den Zeitraum vom 08.12.2006 bis 31.03.2007 wendete der Kläger Betriebskosten für die private Nutzung in Höhe von insgesamt 699,99 € auf. Der Kläger ist der Auffassung, gemäß § 9 Abs. 2 des Dienstwagennutzungsvertrages sei die Beklagte verpflichtet, die laufenden Betriebskosten für die Dauer seiner Beschäftigung zu tragen. Der Kläger beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 699,99 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 22.05.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Aufwendungsersatzanspruch für rein privat veranlasste Betriebskosten bestehe nicht. Die Beklagte habe weder im Arbeitsvertrag, noch in dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Marburg die Verpflichtung übernommen, dem Kläger seine privat angefallenen Treibstoffkosten zu erstatten. Da im Vergleich vom 06.11.2006 geregelt worden sei, dass dem Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt der Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen bleibe, habe eindeutig festgestanden, dass auch alle weiteren Nutzungen während der Freistellung ausschließlich Privat und keinesfalls mehr im Interesse der Beklagten zu sehen sei. Damit sei der Regelungstatbestand des § 9 Abs. 3 des Dienstwagennutzungsvertrages betroffen. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass sie rein privat veranlasste Fahrten, die hinsichtlich des Kraftstoffverbrauches deutlich von dienstlichen Fahrten abgegrenzt werden können, wie dies im Falle der Freistellung der Fall gewesen sei, nicht erstatte. Da der Kläger unter anderem auch eine Rechnung vom 26.12.2006 und 28.02.2007 aus Würzburg, sowie eine weitere Rechnung vom 09.03.2007 aus München vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass es sich um Urlaubsfahrten gehandelt habe. Der Kläger müsse daher substantiiert darlegen und unter Beweis stellen, wann und wie er das Dienstfahrzeug genutzt habe, um mit seiner Begründung durchzudringen, die Nutzung sei genauso erfolgt, als habe er das Fahrzeug nach Abschluss einer Dienstfahrt nur kurz privat weitergenutzt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollabschriften Bezug genommen.