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Beschluss

8 BVGa 2/08

ARBG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einstweilige Verfügungen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein hinreichend glaubhaft gemachter Verfügungsgrund erforderlich (§ 85 Abs.2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO). • Eine Feststellungsverfügung zur vorläufigen Klärung der personellen Zusammensetzung eines Betriebsrats ist grundsätzlich nicht statthaft, da sie nicht materielle Rechtskraft entfaltet und keinen Individualanspruch sichert. • Eilbedürftigkeit kann dem Grundsatz der Selbstwiderlegung zum Opfer fallen, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Gefährdung länger als etwa einen Monat zuwartet. • Bei Teilbetriebsübergang nach § 613a BGB, dem nicht widersprochen wurde, sind betroffene Betriebsratsmitglieder bis zur Hauptsachenentscheidung zeitweilig an der Amtsausübung im Restbetrieb gehindert; Ersatzmitglieder treten ein, so dass das Schutzinteresse der Arbeitnehmer gewahrt werden kann.
Entscheidungsgründe
Kein Verfügungsgrund für Feststellungs- oder Freistellungsverfügung bei Teilbetriebsübergang • Für einstweilige Verfügungen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein hinreichend glaubhaft gemachter Verfügungsgrund erforderlich (§ 85 Abs.2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO). • Eine Feststellungsverfügung zur vorläufigen Klärung der personellen Zusammensetzung eines Betriebsrats ist grundsätzlich nicht statthaft, da sie nicht materielle Rechtskraft entfaltet und keinen Individualanspruch sichert. • Eilbedürftigkeit kann dem Grundsatz der Selbstwiderlegung zum Opfer fallen, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Gefährdung länger als etwa einen Monat zuwartet. • Bei Teilbetriebsübergang nach § 613a BGB, dem nicht widersprochen wurde, sind betroffene Betriebsratsmitglieder bis zur Hauptsachenentscheidung zeitweilig an der Amtsausübung im Restbetrieb gehindert; Ersatzmitglieder treten ein, so dass das Schutzinteresse der Arbeitnehmer gewahrt werden kann. Der Betriebsrat der IBM D., Niederlassung W. (Vertreter von 88 Beschäftigten) beantragte einstweilige Feststellung, dass zwei seiner Mitglieder (Dr. H. und Dr. S.) über den 30.06.2008 hinaus Mitglied im Betriebsrat der IBM D., Niederlassung W., bleiben; hilfsweise begehrte er deren Freistellung für Betriebsratstätigkeit. Hintergrund war eine konzerninterne Umstrukturierung mit Teilbetriebsübergang von Bereichen der IBM D. (alte Arbeitgeberin) zur neu gegründeten IBM D. (Beteiligte zu 2.) zum 01.07.2008; die betroffenen Arbeitnehmer wurden durch ein Schreiben vom 20.05.2008 informiert, das den beiden Mitgliedern am 02.06.2008 zugegangen sein soll. Der Betriebsrat machte Eilbedürftigkeit geltend; er leitete das einstweilige Verfügungsverfahren jedoch erst etwa sieben Wochen nach Zugang des Schreibens ein. Die Antragsgegner blieben im Termin säumig. Das Gericht wies die Anträge zurück. • Rechtliche Grundlagen: Anwendung der Vorschriften über einstweilige Verfügung nach § 85 Abs.2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO; Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs.1 ArbGG; Regelungen zu Teilbetriebsübergang § 613a BGB sowie Amtshemmung nach § 25 Abs.1 Satz 2 BetrVG. • Erfordernis des Verfügungsgrundes: Eine einstweilige Verfügung setzt eine glaubhaft gemachte Gefährdung des Anspruchs voraus; sie darf nicht allein dazu dienen, vorläufige materielle Rechtskraft oder eine gutachterliche Vorprüfung herbeizuführen. • Feststellungsverfügungen ungeeignet: Eine im Beschlussverfahren erlassene Feststellungsverfügung kann die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats nicht rechtskräftig bestimmen und sichert keinen Individualanspruch; daher ist eine solche vorläufige Feststellung in der Literatur und Rechtsprechung überwiegend abgelehnt. • Selbstwiderlegung wegen Prozesszögerns: Der Antragsteller wusste ab dem Zugang des Mitteilungsschreibens (02.06.2008) von der Lage, wartete aber rund sieben Wochen bis zur Antragsstellung; dadurch ist die behauptete Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht und der Verfügungsgrund entfällt. • Amtshemmung und Ersatzmitgliedlösung: Weil die betroffenen Betriebsratsmitglieder dem Teilbetriebsübergang nicht widersprochen haben, sind sie bis zur gerichtlichen Klärung an der Ausübung ihres Amts im Restbetrieb zeitweilig verhindert (§25 Abs.1 Satz2 BetrVG). Die Vertretung durch Ersatzmitglieder gewährleistet die Mitbestimmung und schützt die Arbeitnehmerinteressen, so dass eine einstweilige Verfügung nicht erforderlich ist. • Gemeinschaftlicher Betriebseinwand unbehelflich: Der geltend gemachte Fortbestand eines gemeinschaftlichen Betriebsverhältnisses ändert nichts an der Vorrangigkeit der Rechtsfolgen des § 613a BGB bei tatsächlichem Teilbetriebsübergang; gesetzliche Umwandlungsvorschriften würden gegebenenfalls vorrangig wirken. Die Anträge des Betriebsrates wurden zurückgewiesen, weil es an einem hinreichend glaubhaft gemachten Verfügungsgrund fehlt. Insbesondere ist eine Feststellungsverfügung zur vorläufigen Bestimmung der personellen Zusammensetzung des Betriebsrats nicht statthaft und sichert keine materielle Rechtskraft. Zudem hat der Antragsteller trotz Kenntnis der Gefährdung zu lange zugewartet, sodass der Grundsatz der Selbstwiderlegung die Eilbedürftigkeit ausschließt. Schließlich sind die durch den Teilbetriebsübergang entstandenen Auswirkungen auf die Amtsausübung der betroffenen Mitglieder durch die Einsetzung von Ersatzmitgliedern abgedeckt, so dass das Schutzinteresse der Arbeitnehmer auch ohne einstweilige Verfügung gewahrt bleibt; daher bestand kein Anlass für Freistellungsanordnungen oder vorläufige Feststellungen.