Urteil
2 Ca 122/19
ArbG Mannheim 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMAN:2020:0129.2CA122.19.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge (50% statt 25%) für Schichtarbeit, die während der Nachtzeit geleistet wird, folgt nicht unmittelbar aus den Vorschriften des Zusatz-Tarifvertrages für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg.
2. Auch ist keine "Anpassung" der Zuschläge "nach oben" wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Durch § 3 Abs. 2 Nr. 4 Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg werden Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten und dafür Zuschläge von 50% erhalten, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (10 AZR 34/17) zugrunde lag. Gleiches gilt in Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. April 2019 (3 Sa 12/18).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.508,20 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge (50% statt 25%) für Schichtarbeit, die während der Nachtzeit geleistet wird, folgt nicht unmittelbar aus den Vorschriften des Zusatz-Tarifvertrages für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg. 2. Auch ist keine "Anpassung" der Zuschläge "nach oben" wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Durch § 3 Abs. 2 Nr. 4 Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg werden Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten und dafür Zuschläge von 50% erhalten, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (10 AZR 34/17) zugrunde lag. Gleiches gilt in Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. April 2019 (3 Sa 12/18). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.508,20 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Beklagte ist nicht zur Zahlung weiterer Zuschläge für die von Seiten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum geleistete Nachtschichtarbeit verpflichtet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt weder unmittelbar aus den anwendbaren tarifvertraglichen Vorschriften noch ist eine „Anpassung“ der Zuschläge „nach oben“ wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich insbesondere wesentlich von der Fallkonstellation, die der Entscheidung des zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (10 AZR 34/17) zugrunde lag. Gleiches gilt in Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. April 2019 (3 Sa 12/18). Auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. 1. Der Kläger kann den behaupteten Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschlages für die im Schichtsystem geleistete Nachtarbeit i.H.v. 25 % nicht unmittelbar aus den anwendbaren tarifvertraglichen Vorschriften herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut in § 3 ZusatzTV steht der Zuschlag i.H.v. 50 % nur denjenigen Arbeitnehmern zu, die Nachtarbeit nicht im Rahmen von Schichtarbeit geleistet haben. Demgegenüber haben Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit im Schichtsystem arbeiten, lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 25 %. Gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des ZusatzTV ist Nachtarbeit grundsätzlich die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Nachtarbeit gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des ZusatzTV auch die von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit. Bereits hier wird eine grundsätzliche Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen der Nachtarbeit im Rahmen eines Schichtsystems einerseits und der außerhalb eines Schichtsystems geleisteten Nachtarbeit andererseits deutlich. Der Klarstellung in Satz 2 hätte es anderenfalls nicht bedurft. Vor diesem Hintergrund sind in § 3 Abs. 2 Nr. 3 a) und Nr. 4 des ZusatzTV ausdrücklich unterschiedliche Regelungen für die Zuschlagshöhe der jeweiligen Nachtarbeit enthalten. Während Arbeitnehmer, die außerhalb eines Schichtsystems in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr arbeiten – mithin „Nachtarbeit, die nicht Schichtarbeit ist“ leisten –, nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 a) des ZusatzTV für diese Arbeit einen Zuschlag i.H.v. 50 % beanspruchen können, welcher sich noch um weitere 25 % auf 75 % erhöht, wenn es sich bei der geleisteten Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeit außerhalb eines Schichtsystems handelt, sieht § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZusatzTV für „Schichtarbeit in der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr“ ausdrücklich einen geringeren Zuschlag i.H.v. 25 % vor. Dieser setzt sich ausweislich des in der Regelung enthaltenen Klammerzusatzes aus einem Zuschlag i.H.v. 20 % für die Nachtarbeit als solche sowie einem weiteren Zuschlag von 5 % für die Schichtarbeit zusammen. Da der Kläger die streitgegenständliche Nachtarbeit unstreitig im Rahmen eines Schichtsystems geleistet hat, stehen ihm unmittelbar auf Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften angesichts deren klaren Wortlauts keine höheren als die bereits ausgezahlten Zuschläge von jeweils 25 % (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZusatzTV) zu. Er selbst stützt sich insoweit maßgeblich auf die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene – seiner Ansicht nach gegen Art. 3 GG verstoßende - Differenzierung. 2. Der Kläger kann indessen – anders als in dem von ihm herangezogenen Fall, über den der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden hatte (BAG 21. März 2018 – 10 AZR 34/17) – nicht die „Anpassung“ der Zuschläge „nach oben“ wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangen. Nach den hier anwendbaren tarifvertraglichen Vorschriften werden Nachschichtarbeitnehmer – wie der Kläger – gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, nicht gleichheitswidrig schlechtergestellt. a) Aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird. Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung, vergleiche BAG 21. März 2018 – 10 AZR 34/17 – Rn.43 und 44). Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantie der Tarifautonomie ist große Zurückhaltung bei der Kontrolle tarifvertraglicher Normen geboten. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums und der damit verbundenen weiten Einschätzungsprärogative gilt dies im besonderen Maß bei der Prüfung tarifvertraglicher Regelungen zur Höhe des Entgelts. Sowohl die Festlegung der Höhe des Entgelts als auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen (BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 32; Kleinebrink: Die Erhöhung tarifvertraglicher Nachtzuschläge durch Urteil, NZA 2019, 1458 unter weiterem Hinweis auf: HWK/C. W. Hergenröder, Art. 9 GG, Rn. 44, Löwisch/Rieble, § 1 TVG, Rn. 868). Es ist hiernach nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Deshalb ist bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 19. Juli 2011 – 3 AZR 398/09 – Rn. 25). In seiner Entscheidung vom 21. März 2018 hat der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts nun für die Frage der Gleichheitswidrigkeit entscheidend darauf abgestellt, dass die dort zugrundeliegenden Tarifvorschriften eine „deutliche Schlechterstellung“ der Nachtarbeit leistenden Schichtarbeiter im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten, vorsähen, für die vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit kein sachlich vertretbarer Grund bestehe (10 AZR 34/17- Rn. 48). Dieses Ergebnis beruhte maßgeblich auf drei Aspekten: (1) Während den im Rahmen eines Schichtsystems nachts arbeitenden Arbeitnehmern auf Grundlage der dort anwendbaren Tarifregelungen ein Zuschlag i.H.v. 15 % gezahlt werden sollte, erhielten diejenigen Arbeitnehmer, welche Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems leisteten, mit einem Zuschlag i.H.v. 50 % eine Zahlung, welche um mehr als das Dreifache höher als für die vergleichbare Gruppe der Schichtarbeiter war. (2) Zudem blieb die im Rahmen einer Nachtschicht im Mehrschichtsystem geleistete Nachtarbeit von weniger als sechs Stunden zuschlagsfrei, der Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems hingegen wurde bereits ab der ersten Stunde ausgelöst. (3) Schließlich war der tarifvertragliche Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeitnehmer in Mehrschichtsystemen um zwei Stunden und im Zweischichtsystem um vier Stunden kürzer als für Nachtarbeitnehmer, welche außerhalb eines Schichtsystems arbeiteten (10 AZR 34/17- Rn. 47). Das Landesarbeitsgericht Bremen hatte sich ebenfalls mit tarifvertraglichen Regelungen zu befassen, die mit einem Zuschlag i.H.v. 15 % für „regelmäßige Nachtschicht“ weniger als ein Drittel der Zuschlagshöhe für „unregelmäßige Nachtschicht“ i.H.v. 50 % vorsehen. Es sah darin eine „erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung“, welche nicht durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigen sei (LAG Bremen 10. April 2019 – 3 Sa 12/18 – Rn. 77 und 84). Unberücksichtigt ließ das Landesarbeitsgericht Bremen bei der Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit der tarifvertraglichen Regelungen etwaige Zusatzleistungen, welche sich aus einer Betriebsvereinbarung ergaben, da die Frage, ob eine tarifvertragliche Differenzierung gleichheitswidrig ist oder nicht, aus der Regelung selbst zu beantworten sei (LAG Bremen 10. April 2019 – 3 Sa 12/18 – Rn. 85). b) Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von den beiden vorgenannten Fallkonstellationen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den hier in Streit stehenden Regelungen für zwei vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern – einerseits diejenigen Arbeitnehmer, die wie der Kläger Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten, sowie andererseits die Arbeitnehmer, welche außerhalb eines Schichtsystems während der tarifvertraglichen Nachtzeit arbeiten – unterschiedlich hohe Zuschläge vorgesehen: Die im Schichtsystem geleistete Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag i.H.v. 25 % auf den Grundlohn vergütet, wohingegen für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems ein Zuschlag i.H.v. 50 % zu leisten ist. Vergleichbar sind diese beiden Arbeitnehmergruppen, da sie jeweils Arbeit während der tarifvertraglichen Nachtzeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ZusatzTV) leisten. Differenziert wird anhand der Merkmale „Nachtarbeit im Schichtsystem“ und „Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems“. Soweit die Tarifvertragsparteien innerhalb der Gruppe von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems leisten, eine weitere Untergliederung danach vorgenommen haben, ob es sich bei der Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinne handelt, betrifft diese weitergehende Differenzierung nach dem Kriterium der „Mehrarbeit“ den Streit der Parteien nicht. Dass in Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems geleistete Mehrarbeit neben dem Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 50 % einen weiteren Mehrarbeitszuschlag i.H.v. 25 % nach sich zieht (zusammen insgesamt 75 %), um die Überschreitung der individuellen Arbeitszeit auszugleichen, wird als solches von keiner der Parteien angegriffen. Innerhalb der Gruppe von Arbeitnehmern, welche Nachtarbeit im Rahmen eines Schichtsystems leisten, differenzieren die tarifvertraglichen Regelungen sodann nochmals zwischen der Nachtarbeit im Zweischichtsystem und der Nachtarbeit im Dreischichtsystem. Wird Nachtarbeit im Dreischichtbetrieb geleistet, so erhalten die Arbeitnehmer nach dem EV ZusatzTV für je 20 geleistete Nachtschichten zusätzlich einen Tag bezahlte Schichtfreizeit. Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, über die der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. März 2018 (10 AZR 34/17) und das Landesarbeitsgericht Bremen am 10. April 2019 (3 Sa 12/18) zu entscheiden hatten, begründen die hier streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelungen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von Verfassungswegen gewährleisteten Tarifautonomie demnach keine derart erhebliche Schlechterstellung, dass eine mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidierende Ungleichbehandlung anzunehmen und eine „Anpassung nach oben“ geboten wäre. Zunächst differieren die hier streitigen Zuschläge i.H.v. 25 % gegenüber 50 % nicht um mehr als das Dreifache, sondern lediglich um die Hälfte. Auf den Umstand, dass sich der Zuschlag für Nachtarbeit im Schichtsystem ausweislich des Klammerzusatzes unter § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZusatzTV in einen 20-prozentigen Zuschlag für Nachtarbeit und einen fünfprozentigen Zuschlag für Schichtarbeit gliedert, kommt es insoweit nicht maßgebend an. Gegenüberzustellen sind die tariflichen Gesamtleistungen für die jeweils betroffene Gruppe von Normadressaten, nicht deren einzelne Bestandteile. Einen weiteren wesentlichen Unterschied zu den tarifvertraglichen Regelungen, über die der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. März 2018 zu entscheiden hatte, stellt darüber hinaus der Umstand dar, dass auf Grundlage der hier anwendbaren tariflichen Vorschriften die Zuschläge bereits ab der ersten Stunde der jeweiligen Nachtarbeit zu bezahlen sind, gleich ob es sich um Nachtarbeit im Schichtbetrieb oder außerhalb eines Schichtsystems handelt. Die vom zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts als Teil der deutlichen Schlechterstellung gesehene Tarifregelung, wonach die im Schichtsystem geleistete Nachtarbeit von weniger als 6 Stunden zuschlagsfrei bleibt, sieht der hier anwendbare Tarifvertrag nicht vor. Anders als auf Grundlage der Tarifvorschriften der Textilindustrie, über deren Gleichheitswidrigkeit der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden hatte, sieht der hier zu Grunde liegende Tarifvertrag auch keine unterschiedliche Definition des Nachtarbeitszeitraums vor, welche zu einer weiteren Schlechterstellung der Schichtarbeiter führen würde. Für beide Gruppen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ZusatzTV vielmehr die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr als – zusätzlich zu vergütende – Nachtzeit. Wenngleich dies für den Kläger nicht relevant sein mag, da er im Zweischichtbetrieb eingesetzt wird, zeigen im Übrigen die weitergehenden Regelungen im EV ZusatzTV, dass die Tarifvertragsparteien den Ausgleich der durch Nachtarbeit in Schichtarbeit entstehenden Erschwernis in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums nochmals differenziert betrachtet haben: Hiernach erhalten Arbeitnehmer, die im Dreischichtbetrieb arbeiten, für je 20 geleistete Nachtschichten einen Tag bezahlte Schichtfreizeit und damit eine zusätzliche Leistung, die zu einer weiteren Verringerung des Unterschiedes zwischen dem Ausgleich von Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems einerseits und im Rahmen eines Zwei- oder Mehrschichtbetriebs andererseits führt. Anders als in dem Fall, der dem Landesarbeitsgericht Bremen zur Entscheidung vorlag, sind diese weiteren Vergünstigungen hier zu berücksichtigen, da sie in den tarifvertraglichen Regelungen selbst enthalten sind. Da bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen ist, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung, kann der Kläger im Übrigen nicht mit dem Einwand gehört werden, er selbst profitiere im Zweischichtbetrieb nicht von diesen weiteren Vergünstigungen. Aus diesem Grund unerheblich ist zudem das statistische Verhältnis von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit im Betrieb der Beklagten. Zu berücksichtigen sind die generellen Auswirkungen der tariflichen Regelungen, nicht die Umstände im Einzelbetrieb oder die Folgen für den einzelnen Arbeitnehmer. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der tarifvertraglichen Leistungen für Nachtarbeit im Schichtsystem einerseits und Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems andererseits ergibt sich vor diesem Hintergrund nach den hier anwendbaren Tarifregelungen zwar eine um die Hälfte geringere Zuschlagspflicht. Allein hierin liegt jedoch keine derart deutliche Schlechterstellung, dass von einer Überschreitung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien auszugehen wäre, welche trotz der durch die Verfassung gewährleisteten Tarifautonomie auf Grund des Gleichheitssatzes eine Anpassung der Leistungen nach oben durch die Gerichte gebieten könnte. Für die im Dreischichtbetrieb geleistete Nachtarbeit fällt der Unterschied der tarifvertraglichen Leistungen im Übrigen noch geringer aus, da in diesem Fall zusätzlich zu dem Nachschichtzuschlag nach jeweils 20 Nachtschichten eine bezahlte Freischicht gewährt wird. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung bei der Höhe der Nachtarbeitszuschläge hält sich vielmehr gemessen an der Intention, zum einen die mit der Leistung von Nachtarbeit verbundene besondere Belastung und erschwerte Teilhabe am Sozialleben auszugleichen und zum anderen das Einfordern von Nachtarbeit generell und von „unregelmäßiger“ Nachtarbeit umso mehr zu verteuern, im Rahmen des ihnen durch das Grundgesetz verliehenen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. 3. Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer Zuschläge für die von ihm geleistete Nachtarbeit hat, kommt es auf die Frage der Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Es handelt sich um den Gesamtnennbetrag der eingeklagten Forderung. IV. Gegen dieses Urteil ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG das Rechtsmittel der Berufung statthaft, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 600,00 übersteigt. Die Berufung war darüber hinaus gesondert zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG hat. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage zweifelhaft ist, oder dass zu ihr verschiedene nicht von vornherein abwegige Ansichten vertreten werden, und dass sie noch nicht oder nicht ausreichend höchstrichterlich geklärt ist (GMP/Schleusener, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 64 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Entscheidung maßgeblich auf den Unterschieden zu der bereits höchstrichterlich entschiedenen Fallgestaltung beruht und eine anderslautende Einschätzung höherer Gerichte nicht auszuschließen ist. Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Erfrischungsgetränke herstellt. Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter im Schichtbetrieb beschäftigt. Sein Monatsverdienst betrug im Jahr 2018 3.287,00 Euro brutto und beläuft sich seit Januar 2019 auf 3.407,00 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Unternehmenstarifverträge der Muttergesellschaft C. AG (nachfolgend C. AG) Anwendung. Dazu gehören der für anwendbar erklärte Rahmen-Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie in Baden-Württemberg (nachfolgend RMTV), der Unternehmenstarifvertrag „Arbeitszeit“ (nachfolgend: TVAz), der Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg (nachfolgend: ZusatzTV) und der Ergänzungsvertrag zum Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg (nachfolgend EV ZusatzTV). Der Kläger wird auch in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr eingesetzt. Er erhielt für diese Stunden während der Nachtzeit zusätzlich zu seinem Stundenlohn den tariflichen Nachtschichtzuschlag von 25%. In § 3 ZusatzTV ist auszugsweise folgendes geregelt: „§ 3 Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit I. Begriffsbestimmungen 3. Nachtarbeit Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Als Nachtarbeit gilt auch die von 22.00 bis 6.00 Uhr im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit. 4. Schichtarbeit a) Schichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert. b) Die Schichtarbeit sowie Beginn und Ende der Schichten werden zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbart. c) Die regelmäßige Arbeitszeit für Schichtarbeit darf 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. d) In Schichtarbeit beschäftigte Arbeitnehmer haben innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf bezahlte Essenspausen von insgesamt 30 Minuten unter Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. Protokollnotiz: Sollte während der Laufzeit des neuen Zusatztarifvertrags in einem Mitgliedsbetrieb zur Drei-Schicht-Arbeit übergegangen werden, verpflichten sich die Parteien, zwecks Vereinbarung einer Schichtfreizeit für Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in Verhandlungen einzutreten. II. Zuschläge 2. Sonn- und Feiertagsarbeit Der Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt a) für Arbeiten an Sonntagen, ausgenommen Ostersonntag und Pfingstsonntag b) für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen 60% Feiertagen und Feiertagen, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen 200% c) Wird an solchen Tagen nur stundenweise gearbeitet, wird die Wegezeit, soweit sie insgesamt 30 Minuten überschreitet, wie Arbeitszeit vergütet. 3. Nachtarbeit Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt a) bei Nachtarbeit, die nicht Mehrarbeit oder Schichtarbeit ist 50% b) bei Nachtarbeit, die Mehrarbeit ist 75% (50% Nachtarbeitszuschlag und 25% Mehrarbeitszuschlag) 4. Schichtarbeit Der Zuschlag für Schichtarbeit beträgt in der Nachtzeit von 20.00 bis 6.00 Uhr 25%. (20% Zuschlag für Nachtarbeit, 5% Zuschlag für Schichtarbeit). Fällt die Schichtarbeit in einen Sonn- oder Feiertag, dann ist für diese Stunden der hierfür festgelegte Zuschlag zu bezahlen. Der EV ZusatzTV lautet: „[…] wird in § 3 die seitherige Protokollnotiz gestrichen und mit Wirkung ab 01. April 1992 durch folgende Ziffer 5 ersetzt: Arbeitnehmer, die im Dreischichtbetrieb arbeiten, erhalten für je 20 geleistete Nachtschichten einen Tag bezahlte Schichtfreizeit. Die so erwachsene Schichtfreizeit soll nach Möglichkeit im laufenden Kalenderjahr genommen werden.“ Mit Schreiben der Gewerkschaft N. vom 20. Mai 2019 machte der Kläger Zuschläge für Nachtarbeit in Höhe von 50% für die zur Nachtzeit geleisteten Stunden geltend und bezifferte die Ansprüche unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Zuschläge. Für November 2018 bezifferte er seine Forderung auf 320,49 Euro brutto, für Dezember 2018 auf 122,36 Euro brutto und für Januar 2019 auf 80,64 Euro brutto (Anlage K4, Abl. 13 bis 17). Mit Schreiben vom 26. August 2019 machte der Kläger für Januar 2019 nunmehr 83,21 Euro brutto geltend und weitere Ansprüche für Februar 2019 i.H.v. 56,86 Euro brutto, für März 2019 i.H.v. 295,71 Euro brutto, für April 2019 i.H.v. 251,01 Euro brutto, für Mai i.H.v. 217,05 Euro brutto und für Juni 2019 i.H.v. 199,70 Euro brutto geltend (Anlage K16, Abl. 175 bis 181). Die außergerichtliche Geltendmachung blieb ohne Erfolg. Für die jetzt klageweise geltenden gemachten Ansprüche errechnete er zuletzt einen Stundensatz auf der Grundlage des jeweiligen Unternehmenstarifvertrags Entgeltregelung „Löhne" und bezifferte die Zuschläge auf der Basis von 19,92 Euro brutto für 2018 und 20,65 Euro brutto für 2019 wie folgt: Monat Stunden Stundenlohn 25% Summe 11/2018 62,52 19,92 311,35 12/2018 23,87 19,92 118,87 01/2019 15,73 20,65 81,21 02/2019 10,75 20,65 55,50 03/2019 56,1 20,65 289,62 04/2019 47,45 20,65 244,96 05/2019 41,03 20,65 211,82 06/2019 37,75 20,65 194,88 1.508,20 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe für die in regelmäßiger Schichtarbeit in der Nachtschicht geleisteten Stunden nicht nur ein Zuschlag von 25%, sondern der Zuschlag von 50% für Nachtarbeit zu. Der Anspruch folge bereits direkt aus dem ZusatzTV, denn bei den im Rahmen der Schichtarbeit nachts geleisteten Arbeit handle es sich um Nachtschicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ZusatzTV. Da zudem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, Satz 2 ZusatzTV die im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr als Nachtarbeit gelte, ergebe sich, dass 50% Zuschlag zu gewähren sei. Folge man dem nicht, ergebe sich der Anspruch aber aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn die Regelungen des ZusatzTV führten zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung von Nachtschichtarbeitnehmern gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisteten. Der Sachverhalt entspreche demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie zugrunde liege. Es müsse daher eine Anpassung nach oben stattfinden. Nach Erweiterung der Klage beantragt er zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, als Differenzlohn für Nachtschichtzuschläge für die Monate November, Dezember 2018 und Januar 2019 bis Juni 2019 an den Kläger Euro 1.508,20 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Soweit in der zuletzt geltend gemachten Gesamtforderung bezüglich einzelner Teilforderungen niedrigere Beträge enthalten sind als im ursprünglich angekündigten Klageantrag, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer Klagerücknahme erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, teilweise seien schon die tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht gewahrt worden. Die vorliegende Konstellation unterscheide sich deutlich von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 zugrundeliegenden Sachverhalt. Es sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorliegend nicht eine erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung für die Nachtschicht im Vergleich zur Nachtarbeit getroffen worden, sodass die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hätten. Es sei schon nicht ersichtlich, wie der Kläger die Vergleichsgruppen bilde. Im Bereich der Nachtschichtarbeit mit einem tariflichen Zuschlag in Höhe von 25% seien im Bereich der Produktion und Logistik zudem zwischen Januar 2018 und April 2019 131.747 Stunden erbracht worden, im Bereich der Nachtarbeit mit einem Zuschlag in Höhe von 50% seien es nur 1.004 Stunden gewesen. Das sich ergebende Verhältnis 99,24% zu 0,76% zeige, dass die Nachtarbeit die absolute Ausnahme darstelle. Zu berücksichtigen sei die im Vergleich zu den Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie wesentlich geringere Differenz der Zuschläge und ferner die bereits ab der ersten Stunde geltende Zuschlagspflicht für in einer Nachtschicht geleistete Nachtarbeit. Weiter treffe ein wesentliches Argument des Bundesarbeitsgerichts, nämlich der nach dem dort maßgeblichen Tarifvertrag in Mehrschichtsystemen zwei Stunden und im Zwei-Schicht-System vier Stunden kürzere Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeiter vorliegend nicht zu, da - unstreitig - Nachtarbeit generell als Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr definiert ist. Ferner lasse der Kläger die zusätzliche bezahlte Freischicht je 20 geleisteter Nachtschichten für Beschäftigte im Drei-Schicht-Betrieb außer Acht. Mit dieser Regelung werde gerade ein unmittelbarer Ausgleich für gesundheitliche Belastungen und die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben geschaffen. Die tariflichen Zuschläge für Nachtarbeit dienten schließlich nicht nur der Kompensation von gesundheitlichen Belastungen, sondern verfolgten insbesondere auch das Ziel, unregelmäßige Nachtarbeit durch hohe Zuschläge zu verteuern und sie in der Folge nach Möglichkeit zu verhindern oder zumindest zu verringern. Der Kläger erwidert hierauf, auf die Ausschlussfristen sei entgegen § 13 Nr. 3 RMTV nicht durch Aushang am schwarzen Brett hingewiesen worden, weshalb lediglich die gesetzlichen Verjährungsfristen gölten. Abgesehen davon reiche der Hinweis im ersten Geltendmachungsschreiben, wonach künftig anfallende Nachtschichtzuschläge mit weiteren 25% zu bezahlen seien, insgesamt aus. Die Tarifvertragsparteien hätten drei Gruppen gebildet: Dies sei zunächst die Gruppe der Nachtarbeitnehmer in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einem Zuschlag von 50%. Als Ausnahme hiervon werde die Gruppe der Nachtarbeitnehmer bei gleichzeitiger Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 75% gebildet. Als weitere Gruppe gebe es Nachtarbeitnehmer in Schichtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit einem Zuschlag von 25%. Bei dieser Gruppenbildung komme es nicht auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse, sondern auf die Normadressaten an. Dem Wortlaut des Tarifvertrages oder der systematischen Einordnung von Nachtarbeit, Nachtschichtarbeit und den Zuschlägen für Nachtarbeit bzw. für Nachtarbeit während Schichtarbeit sei nicht zu entnehmen, dass die Regelung für die Nachtarbeit nur einen zeitlich oder quantitativ begrenzten Sachverhalt abbilden würde. Die Nachtarbeit bilde dem Tarifvertrag zufolge den Grundfall. Die Schichtarbeit während der Nachtzeit stelle aus Arbeitgebersicht einen privilegierten, weil nur mit einem 25%igen Zuschlag zu vergütenden Ausnahmetatbestand vor. Auch hier komme es auf das statistische Verhältnis von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit innerhalb eines Betriebes nicht an. Der quantitative Unterschied zwischen den Zuschlägen - 25% hier und 35% im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall - sei nicht so gravierend, dass die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts auf den hiesigen Fall keine Anwendung finden würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien beim Zusammenfallen der Sachverhalte Nacht und Schicht die Zuschläge mit 20% auf die Nacht und 5% auf die Schicht verteilten, so dass zu den Regelungen des Manteltarifvertrags der nordrheinischen Textilindustrie nur ein Unterschied von 5% vorläge. Auch für eine Differenz von 25% liege im Übrigen kein rechtfertigender Grund vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die - unstreitig - mit dem Nachtschichtzuschlag teilweise entschädigt werden sollten, geringer und das ebenfalls unstreitige Ziel, dass der Zuschlag zur Vermeidung eines Einsatzes in dieser Einsatzzeit führen solle, bei einer regelmäßigen Einteilung in der Nachtschicht weniger schützenswert sei. Vielmehr führe die häufigere Einteilung zu größeren Gesundheitsgefährdungen und Schäden, als dies bei einer geringeren Anzahl von Einsätzen in der Nacht der Fall sei. Auch unter dem Blickwinkel der Teilnahme am sozialen Leben trete die Planbarkeit hinter der Möglichkeit der tatsächlichen Teilnahme zurück, weil eine häufigere Einteilung im Nachtschichtbetrieb in größerem Umfang potentielle Teilnahmemöglichkeiten verringere. Durch eine Planbarkeit könne dies nicht kompensiert werden, weil die Terminierung von Veranstaltungen oder Ereignisse oftmals nicht zur Disposition der Betroffenen stünden. Wegen neuerer Untersuchungen zur Belastung bei Arbeiten in der Nacht könne nicht argumentiert werden, die Regelungen seien seit 1976 in Kraft und jeweils in die neue Version übernommen worden. Dass nach den Regelungen im Manteltarifvertrag der Textilindustrie Nordrhein der Nachtarbeitszuschlag außerhalb der Schicht bereits ab der 1. Stunde ausgelöst werde, während bei einer Nachtschicht von weniger als sechs Stunden Zuschlagsfreiheit bestehe, und diese Differenzierung - unstreitig - im Zusatz-TV nicht existiert, stelle keinen gravierenden Unterschied dar. Dies gelte auch, soweit nach den Regelungen des Tarifvertrags der Textilindustrie Nordrhein der Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeiter zwei Stunden bzw. vier Stunden kürzer sei, als für sonstige Nachtarbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung nicht auf die „Gesamtkonstruktion des Manteltarifvertrags" abgestellt, sondern nur die Höhe der Nachtzuschläge miteinander verglichen. Insofern komme es nicht darauf an, ob Nachtschichtarbeitnehmer im Drei-Schicht-Wechsel für 20 geleistete Nachtschichten einen Tag bezahlte Schichtfreizeit erhalten. Abgesehen davon solle mit der Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen die zusätzliche Belastung des Drei-Schicht-Betriebs abgegolten werden sollen. Vorliegend könne dies schon daher nicht herangezogen werden, da es sich nicht um einen Drei-Schicht-Betrieb handle. Die Beklagte weist in Erwiderung auf die Ausführungen des Klägers ergänzend auf Literaturmeinungen hin, wonach eine gerichtliche Überprüfung von Tarifverträgen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG einen unzulässigen Eingriff in die Regelungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien darstelle. Die Tarifvertragsparteien seien hiernach weder unmittelbar noch mittelbar an die Grundrechte gebunden. Es bedürfe insbesondere keines sachlichen Grundes für die getroffenen Regelungen. Die klägerischen Ausführungen zur Gruppenbildung gingen zudem fehl. Es gebe im Rahmen der Nachtmehrarbeit keine Gruppe von Arbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit leisteten und mit einer Gruppe von Arbeitnehmern in Schichtarbeit vergleichbar wären. Selbst wenn eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung anzunehmen sein sollte, dürfe gleichwohl durch die Gerichte keine Anpassung nach oben erfolgen. Denn hierin läge ein verfassungswidriger Eingriff in das tarifvertragliche Gesamtgefüge und möglicherweise eine nachhaltige Erweiterung des gesamten Dotierungsrahmens. Der Auffassung des Klägers folgend hätte die Gewährung eines höheren Zuschlags im Übrigen eine Besserstellung gegenüber Beschäftigten, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten, zur Folge, da der Kläger die Freischicht als zusätzliche Tarifleistung unberücksichtigt lasse. Schließlich sei die Klage ohnehin unschlüssig, da sich der Kläger lediglich auf die bereits abgerechneten Nachtzuschläge beziehe, ohne konkret unter Angabe der Uhrzeiten darzutun, von wann bis wann er jeweils Nachtarbeit geleistet haben wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.