Urteil
7 Ca 2867/10 E
ArbG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMAG:2011:0518.7CA2867.10E.0A
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Leitsätze
1. Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob Tarifverträge nicht nur statisch, sondern zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.(Rn.16)
2. Ausnahmsweise ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig, wenn das angestrebte Urteil trotz einer lediglich feststellenden oder einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt endgültig zu lösen und weitere Prozesse der Parteien zu verhindern (vgl. BAG v. 18.12.2008 - 6 AZR 890/07).(Rn.17)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.01.2008 hinaus zeitdynamisch im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für den Besonderen Teil Krankenhäuser und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.718,-- festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob Tarifverträge nicht nur statisch, sondern zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.(Rn.16) 2. Ausnahmsweise ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig, wenn das angestrebte Urteil trotz einer lediglich feststellenden oder einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt endgültig zu lösen und weitere Prozesse der Parteien zu verhindern (vgl. BAG v. 18.12.2008 - 6 AZR 890/07).(Rn.17) 1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.01.2008 hinaus zeitdynamisch im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für den Besonderen Teil Krankenhäuser und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.718,-- festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Es fehlt ihr nicht am erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Der Antrag in der zuletzt gestellten Fassung wiederholt nicht lediglich die Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages (vgl. hierzu BAG v. 17.10.2001 – 4 AZR 641/00; juris) sondern macht die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die im Antrag genannten Tarifverträge nicht nur statisch sondern zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, zum Gegenstand der begehrten Feststellung. 2. Der Antrag ist auch nicht im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage unzulässig. Gem. § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Allerdings gilt grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage, da anders als ein Feststellungsurteil das Leistungsurteil zu einem der rechtkraftfähigen vollstreckbaren Titel führt. Ausnahmsweise ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit der Leistungsklage zulässig, wenn das angestrebte Urteil trotz einer lediglich feststellenden oder einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen den Parteien zu verhindern (vgl. BAG v. 18.12.2008 – 6 AZR 890/07 m. w. N.; juris). Hier ist schon die Möglichkeit der Leistungsklage anstelle der Feststellungsklage nicht gegeben. Der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, sein Begehren darauf zu richten, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch den zwischen der Gewerkschaft ver.di und der VKA vereinbarten Tariferhöhungen teilhaben zu lassen. Nach der Antragsfassung ist vielmehr Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens des Klägers die strittige Rechtsfrage, ob diese Tarifverträge insgesamt zeitdynamisch aus das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirken. Mit der Zahlung der Vergütung nach dem Stand des Entgelttarifvertrages vom 31.12.2007 hat die Beklagte dem Kläger auch hinreichend Anlass gegeben, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG v. 18.04.2007 – 4 AZR 652/05; juris) ist eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist wie vorliegend die Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien, im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind. Dabei hat das BAG hervorgehoben, dass die Bezugnahmeklausel bei einer etwaigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag grundsätzlich keine andere Wirkung haben kann als bei einem nichttarifgebundenen Arbeitgeber. Mit dieser Rechtsprechung wendet das BAG für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind („Neuverträge“) die Auslegungsregel der Gleichstellungsrede nicht mehr an. Die Auslegung als Gleichstellungsabrede führte bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind. Vorliegend handelt es sich um einen s. g. Neuvertrag, bei dem mangels im Vertrag zum Ausdruck kommender anderweitiger Anhaltspunkte die Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen ist, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt sind oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das BAG hat seine Rechtsprechungsänderung bereits in der Entscheidung vom 14.12.2005 (- 4 AZR 536/04; juris) angekündigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien trägt das Datum 12.05.2006. Selbst für Verträge, die zwischen dem Stichtag 31.12.2001 bzw. 01.01.2002 und der Ankündigung der Rechtsprechungsänderung abgeschlossen wurde hat das BAG bereits darauf erkannt, dass die Anwendung der neuen Rechtsprechung nicht gegen das Rechtstaatsprinzip und damit gegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz verstößt (BAG v. 24.02.2010 – 4 AZR 691/08, juris Rn. 30 bis 35). Dem schließt sich die Kammer an. Damit ist der Kläger nach dem Betriebsübergang nicht lediglich einen tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichgestellt, für den lediglich eine statische Transformation der vorher normativ geregelten Arbeitsbedingungen im Tarifvertrag gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stattgefunden hätte. Vielmehr führt die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die im Einzelnen genannten Tarifverträge für den öffentlichen Dienst gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu arbeitsvertraglich begründeten unbedingt zeitdynamisch Geltung der Tarifverträge auch gegenüber der Beklagten. Der Klage war stattzugeben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war auf den Betrag des für den Zeitraum eines Monats zu zahlenden Bruttoentgelts festzusetzen. Bewertungsgrundsätze einer Eingruppierungsklage war im Hinblick auf den abweichenden Streitgegenstand nicht anzuwenden. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung bestanden nicht. Der am geborene Kläger, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, ist von Beruf Fachkrankenpfleger. Nach einer Ausbildung als Krankenpfleger wurde er gemäß Arbeitsvertrag vom 12.05.2006 bei dem Städtischen Klinikum A-Stadt, als dieses noch als Eigenbetrieb von der Landeshauptstadt A-Stadt betrieben wurde mit Wirkung ab dem 01.09.2006 als Vollbeschäftigter auf unbestimmte Zeit eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelungen: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil ( ) Verwaltung (X) Krankenhäuser ( ) Sparkassen ( ) Flughäfen ( ) Entsorgung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich ( ) des Bundes (X) der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebeverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 7 a eingruppiert. Am 08.11.2007 entschied der Stadtrat der Landeshauptstadt A-Stadt die Organisations- und Rechtsformänderung des Eigenbetriebes zur Beklagten. Diese übernahm mit Wirkung zum 01.01.2008 den Klinikumsbetrieb (im Wege des Betriebsübergangs). Am 31.03.2008 schlossen die Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einen neuen Entgelttarifvertrag für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 01.04.2008. Mit Datum vom 23.12.2008 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Änderungsvertrag, nach dem an die Stelle der Entgeltgruppe 7 a die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a tritt. Die sich daraus ergebende Vergütung mit Stand 31.12.2007 – also ohne Berücksichtigung des Entgelttarifvertrages vom 31.03.2008 – beträgt € 2.718,-- brutto. Diese Vergütung zahlt die Beklagte über den 01.04.2008 hinaus bis gegenwärtig. Mit Schreiben vom 30.06.2010 machte der Kläger die ab dem 01.04.2008 geltenden Tariferhöhungen geltend. Mit Schreiben vom 24.08.2010 lehnte die Beklagte ab. Mit am 07.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Es handele sich um eine „Unbedingte dynamische Verweisung“ bei der Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages. Diese sei nicht als s. g. „Gleichstellungsabrede“ im Sinne der früheren Rechtsprechung des BAG auszulegen. Rechtsfolge sei die zeitdynamische Geltung der in Bezug genommenen Tarifverträge. Der Kläger beantragt, Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.01.2008 hinaus zeitdynamisch im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für den Besonderen Teil Krankenhäuser und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Es gelte der Vorrang der Leistungsklage, die schlicht auf die monatlichen Differenzbeträge zu richten sei. Die Beklagte weise auch darauf hin, dass sich auf einen bloßen Feststellungstenor hin nicht veranlasst sehe, konkrete Zahlungen an den Kläger zu erbringen. Zutreffend sei die Beklagte nicht tarifgebunden. Bei der Bezugnahmeklausel handele es sich um eine Gleichstellungsabrede. Eine erstmalige Verurteilung eines Arbeitgebers auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BAG sei erst 2007 erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie die Terminsniederschriften.