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Urteil

3 Ca 1436/12

Arbeitsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMAG:2013:0130.3CA1436.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in Höhe von 31.065,00 € hat, den dieser als Masseverbindlichkeit schuldet. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 16,81 %, der Kläger zu 83,19 % zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.905,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit. 2 Der1956 geborene Kläger war seit dem 01.04.1993 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.01.1993 (Bl.7/8 d.A.) bei der Insolvenzschuldnerin tätig, zuletzt als Croupier mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen in Höhe von 3.270,00 €. 3 Die Insolvenzschuldnerin betrieb mit insgesamt mehr als 80 Arbeitnehmern an den Standorten M, H und W Spielbanken. Für die Standorte waren örtlich Betriebsräte gewählt, darüber hinaus bestand ein Gesamtbetriebsrat. Mit Wirkung vom 01.01.2010 wurde die Insolvenzschuldnerin privatisiert. Die Geschäftsanteile gingen an eine Fa. D., die als Geschäftsführer Herrn S. bestellte. Nach vorausgegangenen Pfändungsmaßnahmen durch das Finanzamt sowie daraufhin ergangenen Ordnungsverfügungen des Ministeriums des Inneren des Landes -als Zulassungsbehörde gem. Spielbankengesetz Land - welche den Weiterbetrieb an Auflagen knüpfte und sogar die Einziehung der Jetons veranlasste, stellte Herr S. am 13.05./18.05.2011 den Spielbetrieb an den drei Standorten ein und sämtliche Mitarbeiter von der Arbeitsleistung frei. Im Sommer 2011 wurde die D. veräußert und als neuer Geschäftsführer für die Insolvenzschuldnerin Herr E. bestellt. Dieser kündigte neue Investitionen an und trat in Verhandlungen mit dem Ministerium des Inneren. Nachdem diese erfolglos verlaufen waren, stellte er jedoch bereits am 15.07.2011 Insolvenzantrag. 4 Der Beklagte wurde zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Erklärtes Ziel seiner Bemühungen war unter anderem die Schaffung der Voraussetzungen für deren erneute Privatisierung (vgl. Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012 (Bl.48ff. d.A.). Dazu gehörte neben der Suche nach neuen Investoren insbesondere die Sicherung der Spielbankenkonzession für die Insolvenzschuldnerin, zwecks Weitergabe an den späteren neuen Betreiber. 5 Mit E-Mail vom 06.10.2011 wandte sich der Beklagte zwecks Abschlusses eines Interessensausgleichs an den Gesamtbetriebsrat. Unter der Vorbemerkung, dass gegenwärtig eine kurzfristige Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nicht möglich sei, sah der mitgesandte Entwurf u.a. die Kündigung sämtlicher Mitarbeiter vor. Dieser reagierte mit Schreiben vom 11.10 und 12.10.2011 und bat den Beklagten im Ergebnis sich zwecks Vereinbarung eines Termins zur Aufnahme von Verhandlungen an den von ihm neu benannten Prozessvertreter zu wenden. Versuche mit diesem noch im Oktober 2011 in Kontakt zu treten scheiterten jedoch. Am 14.11.2011 erfuhr der Beklagte durch eine E-Mail des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, dass der Gesamtbetriebsrat offenbar nicht bereit sei den zugesandten Interessensausgleich zu unterschreiben. 6 Offenbar noch in 2011 verlor die Beklagte aufgrund von Mietvertragskündigungen, Pfändungen etc. die Möglichkeit, die bisherigen Betriebsstätten und die darin vorhandenen Automaten und Spieltische für einen eventuellen Neuanfang zu nutzen. 7 Am 06.02.2012 eröffnete das Amtsgericht als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ernannte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. 8 Am 16.02.2012 fand eine Besprechung über die weitere Entwicklung bei der Insolvenzschuldnerin statt, an der auch der Prozessvertreter des Gesamtbetriebsrates teilnahm. 9 Mit Wirkung ab 24.02.2012 wurde der Insolvenzschuldnerin die Spielbankenkonzession entzogen. 10 Am 28.02.2012 erfolgte eine Besprechung im Rahmen der Konsultation der örtlichen Betriebsräte durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 27.03.2012 lud der Beklagte diese zu einer weiteren Besprechung am 03.04.2012 ein. Hieran nahm für die Arbeitnehmerseite auch der Prozessvertreter des Gesamtbetriebsrates teil. 11 Noch am gleichen Tag fasste der Gesamtbetriebsrat einen Beschluss aus dem das Schreiben vom 04.04.2012 an den Beklagten resultiert. Darin informiert dieser darüber, dass er die Verhandlungen über einen Interessensausgleich für gescheitert betrachte und beschlossen habe die Einigungsstelle anzurufen. Ebenfalls enthalten ist ein Besetzungsvorschlag für den Einigungsstellenvorsitzenden sowie die Benennung der Personen, die auf Betriebsratsseite als Beisitzer teilnehmen sollen. Sowie die Mitteilung dass sein Prozessvertreter mit der Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens beauftragt sei. 12 Ohne auf dieses Schreiben zu antworten wandte sich der Beklagte wieder der Anhörung des Betriebsrates zum Ausspruch der Kündigungen sowie der Anzeige einer Massenentlassung an die zuständige Arbeitsagentur zu und sprach sodann mit Schreiben vom 23.04.2012 zum 31.07.2012 gegenüber allen verbliebenen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin die Kündigung aus. 13 Eingehend am 14.05.2012 wandte sich der Kläger zunächst gegen diese Kündigung und verlangte zudem die Erteilung eines Zeugnisses. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht soll der -dort als Prozessvertreter eines Arbeitnehmers fungierende- Prozessvertreter des Gesamtbetriebsrates, während eines im Juni 2012 stattgefundenen Termins, damit geprahlt haben, dass der Beklagte in die von ihm gern genutzte „Nachteilsausgleichsfalle“ getappt sei. Mit Schreiben vom 17.08.2012 zeigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Mit am 23.01.2013 eingegangenem Schriftsatz kündigte der Beklagte unter Klagerücknahme im Übrigen den nunmehrigen Klageantrag an. 14 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht alles erforderliche unternommen habe, um einen Interessensausgleich zu vereinbaren und den Mitarbeitern daher Nachteilsausgleich schulde. Dabei handele es sich zudem um eine Masseverbindlichkeit. Die hier maßgebliche Betriebsänderung bestehe allein in der endgültigen Stilllegungsentscheidung und Entlassung aller Mitarbeiter durch den Insolvenzverwalter. Alle vorangegangenen Entscheidungen und Maßnahmen wären nicht auf eine endgültige Betriebseinstellung hinausgelaufen, vielmehr habe man sich zwischenzeitlich um eine Wiederaufnahme des Betriebes bemüht. Angesichts der Masseunzulänglichkeitsanzeige begehre er lediglich eine Feststellung des Anspruchs. Arbeitsmarktaussichten, Lohn, Alter und Betriebszugehörigkeit würden einen Anspruch in der genannten Höhe rechtfertigen. 15 Der Kläger beantragt, 16 festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger eine Abfindung im Sinne von § 113 BetrVG in Höhe von 49.050,00 € für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte trägt vor, der Feststellungsantrag sei aus verschiedensten Gründen bereits unzulässig. Auch sei ein Interessensausgleich ausreichend versucht worden, aber an der Verweigerungshaltung des Betriebsrates gescheitert. Dieser handele treuwidrig, wenn er sich nunmehr auf eine von ihm gestellte „Nachteilsausgleichsfalle“ berufe. Jedenfalls aber könne ein solcher Nachteilsausgleichsanspruch allenfalls als Insolvenzforderung entstanden sein. Schließlich handele es sich bei den vom Beklagten ausgesprochenen Kündigungen lediglich um die Fortsetzung einer bereits im Mai 2011 begonnenen Betriebsänderung bzw. Betriebsschließung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig und weitestgehend auch begründet. I. 22 Die von dem Beklagten geäußerten Zulässigkeits- und Zuständigkeitsbedenken sind allesamt unbegründet. Eine Vorabentscheidung nach Maßgabe von § 17 GVG mit Rücksicht auf die im letzten Schriftsatz geäußerten Zuständigkeitsbedenken war vorliegend nicht erforderlich. Dieser hat sich im Kammertermin, ohne ausdrückliche Rügeerhebung, auf eine Verhandlung in der Sache eingelassen und seitens des Gerichts selbst bestehen hinsichtlich der Zuständigkeit keinerlei Zweifel. 23 Vorliegend macht der Kläger vor dem Arbeitsgericht geltend, er habe einen Nachteilsausgleichsanspruch in Form einer Altmasseverbindlichkeit gegen den Beklagten und verfolgt diesen im Wege einer Feststellungsklage. 24 Diesbezüglich gilt folgendes: 25 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers lässt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte betreffend Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 2 Ziff.3 a) ArbGG unberührt, lediglich tritt nach Maßgabe von § 3 ArbGG der Insolvenzverwalter prozessual an die Stelle des Arbeitgebers. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgerichtes über Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen gelten auch in der Insolvenz eines Unternehmens. Führt die Insolvenzschuldnerin eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat ausreichend versucht zu haben, so sind die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich regelmäßig einfache Insolvenzforderungen, selbst wenn er hierbei in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter handelt (BAG 04.12.2002 - 10 AZR 16/02, DB 2003, 618). Ausschlaggebend hierfür ist, ob mit der Betriebsänderung vor der Insolvenzeröffnung begonnen wurde (LAG Köln 22.10.2001 - 2 Sa 31/01, ZIP 2002, 1300). Wird dagegen die maßgebliche Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt, so ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs.1 Nr.1 InsO (BAG 22.07.2003 - 1 AZR 541/02, AP § 113 BetrVG 1972 Nr.42; 30.05.2006 - 1 AZR 25/05, BB 2006, 1745). Er ist dann grundsätzlich als Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BAG 04.06.2003 - 10 AZR 586/02, NZA 2003, 1087; 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 a.a.O.). Sobald dieser die Unzulänglichkeit der Masse anzeigt, wird nach § 210 InsO die Vollstreckung einer zuvor begründeten Masseverbindlichkeit nach § 209Abs.1 Nr.3 InsO unzulässig und lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen (BAG 11.12.2001 - 9 AZR 459/00, DB 2002, 1011; 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 a.a.O.). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 Abs.1 ZPO geltend machen (BAG 29.10.2002, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr.4; 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 a.a.O.) Lediglich sog. Neumasseverbindlichkeiten (begründet nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) sind weiterhin mit der Leistungsklage zu verfolgen (BAG 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 a.a.O.; 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 a.a.O.). 26 Der Kläger hat damit nach Auffassung des Gerichts genau den richtigen Rechtsweg und genau den zulässigen Klageantrag gewählt. II. 27 Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach Maßgabe von § 113 Abs.3 BetrVG erlangt. 28 Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um ein Unternehmen mit, in der Regel, mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 111 Abs.1 Satz 1 BetrVG). Die vom Beklagten ausgesprochenen ca. 80 Kündigungen stellen eine -oder jedenfalls den letzten Schritt einer- Betriebsstilllegung dar und gehen zudem mit einem Personalabbau oberhalb der Größenordnung nach § 17 Abs.1 KSchG einher, sie sind daher in ihrer Gesamtheit als Betriebsänderung iSv. § 111 Abs.1 Satz 3 Ziff.1 BetrVG anzusehen. Führt ein Unternehmer eine geplante Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG aus, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und entlässt er infolge dieser Maßnahme Arbeitnehmer, so steht diesen nach Maßgabe von § 113 Abs.3 BetrVG ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu. Ein Insolvenzverwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens nicht darauf berufen der Versuch eines Interessenausgleichs sei ausnahmsweise entbehrlich (BAG 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 a.a.O.; 18.11.2003 - 1 AZR 30/03, ZIP 2004, 235), auch nicht etwa wegen sehr großer Massearmut (LAG München 04.07.2002 - 4 Sa 565/01 zitiert über Juris). Der Kläger wurde im Zuge der 80 Kündigungen als Maßnahme zur (weiteren/endgültigen) Betriebsstilllegung entlassen. 29 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist davon auszugehen, dass vorliegend ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat jedenfalls nicht ausreichend versucht wurde. Ein solcher Versuch liegt nur dann vor, wenn vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer Einigung ausgeschöpft wurden. Er muss, falls keine Einigung mit dem Betriebsrat möglich ist und dieser nicht selbst die Initiative ergreift, die Einigungsstelle anrufen, um dort einen Interessenausgleich zu versuchen (BAG 26.10.2004 - 1 AZR 493/03, DB 2005, 115; 18.12.1984 -1 AZR 176/82, DB 1985, 1293; LAG Hamm 22.07.2003 -19 Sa 541/03, zitiert über Juris). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund fehlender finanzieller Mittel wenig Hoffnung auf eine Einigung hat und sich die Kosten hierfür lieber sparen würde. Im vorliegenden Fall ist nach dem Schreiben des Gesamtbetriebsrates vom 04.04.2012 bis hin zur Durchführung der Entlassungen in dieser Richtung nichts mehr passiert. Weder hat der Beklagte mitgeteilt, ob er mit dem vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden einverstanden ist, nicht einverstanden ist, einen anderen vorschlägt, noch hat er zur Zahl der Beisitzer und zu den Namen der Beisitzer auf seiner Seite irgendwie Stellung bezogen. Auch hat er keineswegs, nachdem sich weiter nichts tat, seinerseits die Initiative in Bezug auf die Installation einer Einigungsstelle ergriffen. Vielmehr war hiermit das Thema Interessenausgleich offenbar für den Beklagten erledigt. Damit hat er nicht alle Möglichkeiten für den Abschluss eines Interessensausgleichs ausgeschöpft. 30 Dies kann auch nicht mit Rücksicht auf Treu und Glaube anders beurteilt werden, weil es der Gesamtbetriebsrat und sein Prozessvertreter möglicherweise genau hierauf angelegt hatten. Hätte der Beklagte sich betriebsverfassungsgemäß verhalten und alle Möglichkeiten ausgeschöpft, hätte gar nicht erst die Gefahr bestanden in irgendeine mögliche „Falle“ in diesem Zusammenhang zu tappen. III. 31 Der Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs.3 BetrVG steht dem Kläger als sog. Altmasseverbindlichkeit zu. 32 Hat die Betriebsänderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, so ist ein Anspruch auf Nachteilsausgleich einfache Insolvenzforderung. Eine Masseverbindlichkeit i.S.v. §§ 53, 55 Abs.1 Nr.1 InsO liegt vor, wenn die Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt wird (BAG 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 a.a.O.; 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 a.a.O.; 04.12.2002 - 10 AZR 16/02, DB 2003, 618; LAG Köln 22.10.2001 - 2 Sa 31/01, ZIP 2002, 1300; LAG Nürnberg 17.10.2003 - 9 (2) Sa 43/03; LAG Schleswig-Holstein 24.08.2006 - 6 Sa 556/05, jeweils zitiert über Juris). Die Einstufung als sog. Neu- (§ 209 Abs.1 Ziff.2 InsO) oder Altmasseverbindlichkeit (§ 209 Abs.1 Ziff.3 InsO) hängt davon ab, ob die Betriebsänderung nach(neu) oder vor(alt) der Anzeige der Masseunzulänglichkeit beginnt (BAG 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 a.a.O.; LAG Hamm 26.08.2004 - 4 Sa 1853/03 zitiert über Juris). 33 Der Arbeitgeber beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft (BAG 30.05.2006 -1 AZR 25/05 a.a.O.; 22.11.2005 - 1 AZR 407/05; 04.12.2002 - 10 AZR 16/02, BAGE 104, 94). Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte nicht nur vorübergehende Zeit (BAG 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 a.a.O.; 22.11.2005 - 1 AZR 407/05; 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 a.a.O.). Dies ist spätestens dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (30.05.2006 -1 AZR 25/05 a.a.O.; 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 a.a.O.; 23.09.2003 - 1 AZR 576/02, BAGE 107, 347). Allein die Freistellung der Arbeitnehmer oder die Erteilung eines Versteigerungsauftrags hinsichtlich des beweglichen Anlagevermögens muss dagegen noch nicht unbedingt den Beginn einer Betriebsstilllegung darstellen (LAG Berlin 06.12.2004 - 12 Sa 1766/04, zitiert über Juris) kann es ggf. aber (LAG Berlin-Brandenburg 02.03.2012 - 13 Sa 2187/11 ZIP 2012, 1429). 34 Vorliegend kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob bereits die Einstellung des Spielbetriebes und die Freistellung der Mitarbeiter im Mai 2011 den Beginn einer Betriebsänderung in Form einer Betriebsstilllegung dargestellt haben. Denn es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass für den Zeitraum seit Mai 2011 ein einheitlicher unternehmerischer Plan bestand, der sukzessive bis hin zu den Kündigungen im April 2012 umgesetzt wurde. Vielmehr hatte von den in diesem Zeitraum wechselnden Verantwortlichen jeder wieder seine eigene unternehmerische Planung. Diese aber bestand keinesfalls von Beginn an darin, einen spätestens seit Mai 2011 bestehenden Plan zur Betriebsstilllegung umzusetzen. Jeder hatte seine Pläne für einen Neubeginn und war vielmehr bestrebt, die noch vorhandenen Teile der betrieblichen Einheit zum Zwecke der Umsetzung dieser Pläne möglichst zusammenzuhalten. Dies gilt auch und in besonderen für den Beklagten. Erst als dieser im Herbst 2011 erkannte, dass eine kurzfristige Wiederaufnahme des Spielbetriebes nicht möglich sein wird, begann er (noch als vorläufiger Insolvenzverwalter zusammen mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin) erste Konsultationen in Bezug auf Interessensausgleich und Kündigung und erst, als auch noch die Konzession entzogen war, begann er die dahingehenden Überlegungen energischer voranzutreiben. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass erst mit dem Entzug der Konzession zum 24.02.2012 der Beklagte ernsthaft und endgültig einen (neuen) Stilllegungsplan fasste und damit begann dahingehende unumkehrbare Maßnahmen einzuleiten. Dabei setzte er lediglich an dem Status Quo nach den zuvor geplanten in mehr oder weniger frühen Stadien stecken gebliebenen Betriebsänderungen an. Deren Beginn stellt damit nicht den Beginn der hier zu beurteilenden Betriebsänderung dar. Die erste wirklich unumkehrbare Maßnahme des neuen Betriebsstilllegungsbeschlusses stellt der Ausspruch der Kündigungen im April 2012 dar. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren bereits eröffnet (06.02.2012), die Masseunzulänglichkeit aber noch nicht angezeigt (17.08.2012). Damit hat ein daraus resultierender Nachteilsausgleichsanspruch den Status einer Altmasseverbindlichkeit. IV. 35 Der Nachteilsausgleichsanspruch hat nach Auffassung der Kammer den ausgeurteilten, unterhalb des vom Kläger geforderten liegenden, Umfang. 36 Dabei orientierte sich die Kammer vorliegend, unter Beachtung der sich aus §§ 113 Abs.1 und 2 BetrVG, 10 Abs.1 bis 3 KSchG ergebenden Höchstgrenzen, an der Berechnung wie sie § 1a KSchG für den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen vorsieht. D.h. 3.270,00 € brutto x 0,5 x 19 Beschäftigungsjahre. 37 Eine abweichende Berechnung erschien der Kammer nicht geboten. 38 Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung sind die der Insolvenzsituation geschuldeten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers weitgehend ohne Bedeutung. Insbesondere ist der Nachteilsausgleich nicht etwa in entsprechender Anwendung des § 123 Abs.1 InsO auf 2,5 Monatsverdienste begrenzt (BAG 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 a.a.O.; LAG Hamm 04.12.2003 - 4 Sa 1407/03 zitiert über Juris; Fitting § 113 Rdn.30, 31 m.w.N.). 39 Zwar muss aufgrund des Normzwecks und des Sanktionscharakters von § 113 BetrVG die Höhe des tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteils für den konkret betroffenen Arbeitnehmer und die Schwere des Verstoßes des Arbeitgebers gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben in die Festsetzung der Höhe mit einfließen. Daraus ergeben sich im vorliegenden Einzelfall jedoch keine hinreichenden Gründe für eine Erhöhung oder Minderung der zunächst einmal nach Maßgabe von § 1a KSchG ermittelten Summe. Eine überdurchschnittliche Pflichtvergessenheit kann dem Beklagten schon aufgrund der ja gegebenen weitreichenden Ansätze zum Abschluss eines Interessensausgleichs nicht unterstellt werden. Besondere wirtschaftliche Härten über das hinaus, was auch § 1a KSchG ausgleichen soll, waren auf Seiten des Klägers nicht ersichtlich. V. 40 Die Kosten des Rechtsstreits waren nach Maßgabe von § 92 Abs.1 Satz 1 2.Alt. ZPO entsprechend dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zwischen den Parteien zu teilen. Dabei musste ein fiktiver Streitwert unter Mitberücksichtigung der inzwischen aufgrund Klagerücknahme nicht mehr anhängigen Streitgegenstände gebildet werden (Kündigungsschutzantrag 3 x 3.270,00 €, Weiterbeschäftigungsantrag 1 x 3.270,00 €, Zeugnis/Zwischenzeugnis 500,00 €). Diese sind für den Kläger auf der Unterliegensseite zu berücksichtigen. 41 Der Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach Maßgabe von § 3ff. ZPO. Ausschlaggebend ist dabei der wirtschaftliche Wert der Klageforderung, über die zuletzt noch entschieden werden musste. Hierbei war im vorliegenden Fall analog § 182 InsO die zu erwartende Befriedigungsquote zu schätzen und bei der Bewertung zu Grunde zu legen (vgl. GK-ArbGG § 12 Rdn.275 mwN.).