Urteil
3 Ca 1941/20
ArbG Lübeck 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGLUE:2020:1208.3CA1941.20.00
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Leitsätze
1. Die Berücksichtigung lediglich eines Fünfjahreszeitraums zur Berechnung des Teilzeitfaktors der betrieblichen Altersversorgung ist jedenfalls dann gleichheitswidrig, wenn im Rahmen der Gesamtversorgung keine auf den Teilzeitfaktor angepasste Berechnung der abzuziehenden gesetzlichen oder anderweitigen Altersrente erfolgt (entgegen BAG 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - unter II.3. der Gründe; vgl. aber BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39 ff. sowie 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - unter I.2.b) 2. Absatz der Gründe)(unter A.II.1.b) der Gründe).(Rn.42)
2. Hat der Arbeitgeber im Falle der Direktzusage bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers für Teilanspruch zur Berechnung der gesetzlichen Altersrente das Näherungsverfahren i.S.v. § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ohne Einwände des Arbeitnehmers angewandt, so kann er nicht bei Renteneintritt die anzurechnende gesetzliche Rente nunmehr konkret auf Basis des Rentenbescheids ermitteln. Hat sich der Arbeitgeber in Ausübung billigen Ermessens für das Näherungsverfahren entschieden, ist dies unwiderruflich (A.II.2.b)aa) der Gründe).(Rn.56)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige betriebliche Altersrente für die Zeit von Mai 2020 bis November 2020 in Höhe von insgesamt EUR 2.113,16 brutto abzüglich der von der Beklagten an die Klägerin am 13. Mai 2020 geleisteten 829,00 Euro und zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 76,64 Euro ab dem 16. Juli 2020, aus weiteren EUR 301,88 ab dem 18. August 2020, aus weiteren EUR 301,88 ab dem 16. September 2020, aus weiteren EUR 301,88 ab dem 16. Oktober 2020 und aus weiteren EUR 301,88 ab dem 16. November 2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin künftig, erstmals am 16. Dezember 2020 eine betriebliche Altersrente in Höhe von EUR 301,88 brutto pro Monat zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 53 %, die Klägerin zu 47 %.
5. Der Urteilsstreitwert wird auf EUR 27.706,07 festgesetzt, der Gebührenstreitwert auf EUR 20.355,48.
6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berücksichtigung lediglich eines Fünfjahreszeitraums zur Berechnung des Teilzeitfaktors der betrieblichen Altersversorgung ist jedenfalls dann gleichheitswidrig, wenn im Rahmen der Gesamtversorgung keine auf den Teilzeitfaktor angepasste Berechnung der abzuziehenden gesetzlichen oder anderweitigen Altersrente erfolgt (entgegen BAG 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - unter II.3. der Gründe; vgl. aber BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39 ff. sowie 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - unter I.2.b) 2. Absatz der Gründe)(unter A.II.1.b) der Gründe).(Rn.42) 2. Hat der Arbeitgeber im Falle der Direktzusage bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers für Teilanspruch zur Berechnung der gesetzlichen Altersrente das Näherungsverfahren i.S.v. § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ohne Einwände des Arbeitnehmers angewandt, so kann er nicht bei Renteneintritt die anzurechnende gesetzliche Rente nunmehr konkret auf Basis des Rentenbescheids ermitteln. Hat sich der Arbeitgeber in Ausübung billigen Ermessens für das Näherungsverfahren entschieden, ist dies unwiderruflich (A.II.2.b)aa) der Gründe).(Rn.56) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige betriebliche Altersrente für die Zeit von Mai 2020 bis November 2020 in Höhe von insgesamt EUR 2.113,16 brutto abzüglich der von der Beklagten an die Klägerin am 13. Mai 2020 geleisteten 829,00 Euro und zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 76,64 Euro ab dem 16. Juli 2020, aus weiteren EUR 301,88 ab dem 18. August 2020, aus weiteren EUR 301,88 ab dem 16. September 2020, aus weiteren EUR 301,88 ab dem 16. Oktober 2020 und aus weiteren EUR 301,88 ab dem 16. November 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin künftig, erstmals am 16. Dezember 2020 eine betriebliche Altersrente in Höhe von EUR 301,88 brutto pro Monat zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 53 %, die Klägerin zu 47 %. 5. Der Urteilsstreitwert wird auf EUR 27.706,07 festgesetzt, der Gebührenstreitwert auf EUR 20.355,48. 6. Die Berufung wird gesondert zugelassen. A. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten lediglich Anspruch auf eine betriebliche Altersrente iHv. EUR 301,88 brutto pro Monat. Der Anspruch iHv. EUR 301,88 brutto monatlich ergibt sich aus der Versorgungsordnung iVm. § 4 Abs. 1 TzBfG (II.). Ein etwaiger höherer Anspruch aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus August 2003 bzw. auf Schadensersatz wegen Falschinformation im vorgenannten Schreiben besteht nicht (III.). I. Die Berechnung der monatlichen Betriebsrente ergibt sich aus der folgenden Gleichung: Unstreitiges Pensionsfähiges Einkommen iHv. EUR 4.874,37 x Teilzeitfaktor 93,43 % (siehe unter II.1) ./. 2 = EUR 2.277,06 – (gesetzliche Altersrente nach dem Näherungsverfahren iHv. EUR 1.648,91 [siehe unter II.2] ./. 2 = EUR 824,46) – (hochgerechnete BVV-Rente iHv. EUR 1.163,47 [siehe unter II.3] x 2/3 = EUR 775,65) = EUR 676,95 x 0,6012 unstrittiger Unverfallbarkeitsfaktor = EUR 406,98. Der ausgeurteilte Betrag beruht auf einem Rechenfehler des Gerichts, das den Unterschiedsbetrag hinsichtlich der BVV-Rente ungekürzt ohne Berücksichtigung des Unverfallbarkeitsfaktors vom Ergebnis in der Klägerversion abgezogen hat. II. Die Berechnung der monatlichen betrieblichen Altersversorgung ergibt sich aus Ziff. III. der Versorgungsordnung iVm. § 4 Abs. 1 TzBfG. Anders als von der Beklagten berechnet, ist ein Teilzeitfaktor über das ganze Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen iHv. 93,43 % (1.). Der Abzug gem. Ziff. III.2.a) der Versorgungsordnung in Bezug auf die anrechenbare Altersrente erfolgt – anders als von Beklagtenseite berechnet – lediglich iHv. EUR 824,46 (2.). Hinsichtlich der gem. Ziff. III.2.b) der Versorgungsordnung vorzunehmenden Anrechnung der BVV-Rente sind – wie von Beklagtenseite berechnet – EUR 775,65 in Abzug zu bringen (3.). 1. Das pensionsfähige monatliche Einkommen ergibt sich aus einem Teilzeitfaktor iHv. 93,43 %. Insofern ist vom unstreitigen Ausgangswert EUR 4.874,37 auszugehen. Weiter ist der Teilzeitfaktor wie vorgenannt anzuwenden. Hiervon ist unstreitig die Hälfte zu nehmen. Dies ergibt einen Betrag von EUR 2.277,06 statt – wie von Beklagtenseite gerechnet – EUR 1.645,10. Dies ergibt sich jedoch nicht aus der Versorgungsordnung selbst (a)), sondern im Zusammenspiel von Versorgungsordnung und § 4 Abs. 1 TzBfG (b)). a) Aus der Versorgungsordnung ergibt sich der hier anzurechnende pensionsfähige Teilzeitarbeitsverdienst bezogen auf das gesamte Arbeitsverhältnis nicht. aa) Aus Ziff. III.3. der Versorgungsordnung ergibt sich keine direkte Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes bei vorzeitigem Ausscheiden. bb) bei systematischer Auslegung der Versorgungsordnung ergibt sich allenfalls in Faktor 0,7. (1) Übernähme man nach Maßgabe von Ziff. VI.1 2. Abs. der Versorgungsordnung allein Ziff. III.3. Abs. 1 der Versorgungsordnung bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens, so würde sich der pensionsfähige Arbeitsverdienst allein auf Basis der damaligen Teilzeittätigkeit der Klägerin in Größenordnung von 50 % ergeben. (2) Ggf. würde sich der Faktor gem. Ziff. III.3. Abs. 2 der Versorgungsordnung erhöhen, wenn man die Vorschrift entgegen ihres Wortlautes nicht nur als Begrenzung des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes verstünde, sondern auch als Erhöhungsregelung, und damit als allgemeine Berechnungsgrundlage für den pensionsfähigen Arbeitsverdienst bei Teilzeit. Dies ist das Verständnis der Beklagten von III.3. Abs. 2 der Versorgungsordnung. (3) Allerdings ist bei der Berechnung der Beklagten durchaus fraglich, ob die 60 Monate vor dem Ausscheiden maßgeblich sind oder die letzten fünf Geschäftsjahre. Dies hätte möglicherweise zur Folge – zB. bei einem Geschäftsjahr entsprechend dem Kalenderjahr -, dass die letzten drei Teilzeitmonate nicht zu berücksichtigen wären und dafür das Geschäftsjahr 1998 ganz, was zu einem Teilzeitfaktor von 0,7 führen würde. b) Die Regelung in III.3. der Versorgungsordnung verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG bzw. gegen den auch vor Inkrafttreten von § 4 Abs. 1 TzBfG geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz (aa)). Insofern war stattdessen ein Teilzeitfaktor unter Zugrundelegung des gesamten Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (bb)). aa) Die Regelung in Ziff. III.3. der Versorgungsordnung benachteiligt die Klägerin, die lediglich für eine kurze Zeit vor ihrem Ausscheiden in Teilzeit tätig war, unangemessen. Die teilweise Teilzeittätigkeit der Klägerin führt zu einer unvereinbar disproportional hohen Kürzung der betrieblichen Altersversorgung. (1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt. Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. Dies gilt auch, wenn sich dies lediglich mittelbar ergibt (BAG 3. Juni 2020 – 3 AZR 480/18 – Rn. 37, juris). (2) Vorstehende Grundsätze gelten auch für Leistungen aus einem Pensionsplan. Entsprechende Leistungen sind anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 3. Juni 2020 – 3 AZR 480/18 – Rn. 39, juris). § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Abweichung vom Pro-Rata-Temporis-Grundsatz zum Nachteil von Teilzeitkräften, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 3. Juni 2020 – 3 AZR 480/18 – Rn. 41, juris). (3) Das Gericht folgt hier ausdrücklich nicht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1983 (3 AZR - 297/81 – unter II.3. der Gründe, juris). In der Entscheidung behauptet das Bundesarbeitsgericht lediglich, dass kein Gleichheitsverstoß bestehe. Mit der hier entscheidenden Frage, dass der Fünf-Jahres-Zeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geeignet ist, das gesamte Arbeitsverhältnis abzubilden, setzt sich die Entscheidung nicht auseinander. Das Bundesarbeitsgericht hat im Übrigen diese Entscheidung bereits mit seiner Entscheidung vom 3. November 1998 (- 3 AZR 432/97 - unter I.2.b 2. Absatz der Gründe, juris) wieder eingeschränkt. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde dort allein für einen zehnjährigen Betrachtungszeitraum angenommen. (4) Grundsätzlich ist denkbar, dass auch in einer Versorgungszusage Teilzeitsituationen pauschal betrachtet werden können. (aa) Dies ist im Übrigen auch bei einer Pro-rata-temporis-Annahme für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung der Fall, da dennoch von der abschließenden, beim Ausscheiden erzielten Vergütung ausgegangen wird. Insofern ist es durchaus möglich, dass erhebliche Zeiträume in Vollzeit bei noch geringerer Vergütung den Faktor zu Gunsten des Arbeitnehmers verändern, der am Ende seiner Beschäftigungszeit lediglich in Teilzeit gearbeitet hat. (bb) Der Verstoß gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz ist allerdings nicht dadurch gerechtfertigt, dass in einer Vielzahl von Konstellationen Teilzeitmitarbeiter gegenüber Vollzeitmitarbeitern sogar begünstigt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, bei der Berechnung gar nicht berücksichtigt werden. Mit dem Faktor ist es nämlich grundsätzlich auch nicht vereinbar, dass Teilzeitarbeitnehmer besser als Vollzeitarbeitnehmer gestellt werden. Die Leistung, hier die betriebliche Altersversorgung, soll quantitativ erfolgen nach Maßgabe des Beschäftigungsanteils. (cc) Möglicherweise kommt - wie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1998 (vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - unter I.2.b 2. Absatz der Gründe, juris) – ein Zehn-Jahres-Zeitraum in Betracht. Dieser würde regelmäßig insbesondere Zeiträume außen vorlassen, in denen Mitarbeiter bedingt durch Kindererziehungszeiten verstärkt nur in Teilzeit tätig gewesen sind. Dies könnte unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerechtfertigt sein. bb) Im konkreten Fall ist die Versorgungsordnung in Ziff. III.3. mit dem zuvor skizzierten Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht vereinbar. (1) Es kommt hier in besonderer Weise erschwerend dazu, dass in Ziff. III.2. letzter Absatz der Versorgungsordnung eine Berechnung der Altersrente nach Dienstjahren erfolgt. Strukturell gesehen hätte im vorliegenden Falle die Klägerin nach 22 Dienstjahren bereits 88 % der Altersrente erreicht. Die folgenden drei zusätzlichen Jahre würden, die Berechnung der Versorgungsordnung zu Grunde gelegt, diesen Betrag zumindest auf 70 % reduzieren. (2) Entscheidend ist, dass es sich vorliegend um eine Gesamtversorgung handelt. Insofern sind gesetzliche Altersversorgung und auch BVV-Rente zumindest anteilig in Ansatz zu bringen. Bei diesen Abzugs- bzw. Anrechnungsposten findet jedoch gerade keine begrenzte Anrechnung dergestalt statt, dass die Beträge ebenfalls fiktiv auf die sich aus der Versorgungsordnung ergebende Teilzeitquote begrenzt werden. Mit anderen Worten: Die Versorgungsordnung sieht bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes eine überproportionale Berücksichtigung der letzten fünf Jahre vor, nicht aber bei den Abzugsposten. Hierfür ist eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar. Im Ergebnis erhöht sich die betriebliche Altersversorgung bei Ableistung von Teilzeit entsprechend dem Umfang der Arbeitstätigkeit, sondern die betriebliche Altersrente verringert sich im schlimmsten Fall sogar gegenüber dem bereits erreichen Niveau. cc) In ergänzender Auslegung ist Ziff. III.3 der Versorgungsordnung nur mit dem sich § 4 Abs. 1 TzBfG bzw. dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebenden Pro-rata-temporis-Grundsatz vereinbar, wenn für die Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes bei teilweiser Teilzeittätigkeit ein Durchschnitt auf Basis der gesamten Laufdauer des Arbeitsverhältnisses herangezogen wird. Dies führt hier unstreitig zu einem Wert von 93,43 %. 2. Gem. Ziff. III.2 der Versorgungsordnung ist von dem entsprechend unter II.1. errechneten pensionsfähigen Arbeitsverdienst gem. lit. a) der Versorgungsordnung die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - soweit sich ein Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt hat - zur Hälfte abzuziehen. Maßstab hierfür ist bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Altersrente gem. § 2 BetrAVG der Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht etwa der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente. a) Gem. § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG kann bei einer unmittelbaren Versorgungszusage für die Berechnung des Teilanspruchs in Bezug auf die gesetzliche Altersrente das bei der Berechnung von Pensionsabstellungen allgemein zulässige Verfahren zu Grunde gelegt werden. Dieses Näherungsverfahren hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Schreiben aus August 2003 unstreitig angewandt. Irgendwie geartete Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen sind von keiner Seite vorgetragen. Gem. dem Berechnungsbogen, der dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus August 2003 beilag, ergibt sich eine Sozialversicherungsrente, ermittelt nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren, iHv. EUR 19.786,95 jährlich = EUR 1.648,91 monatlich. b) Die Beklagte hat statt des ursprünglich gewählten Näherungsverfahrens nunmehr eine konkrete Berechnung auf Basis des Rentenbescheids, ebenfalls abgestellt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens, vorgenommen. Dies ist unzulässig. aa) Die Berechnung der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens kann gem. § 2 a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf verschiedene Weise erfolgen. Insoweit hat der Arbeitgeber bei der Wahl des Verfahrens ein Ermessen gem. § 315 BGB (BAG 9. Dezember 1997 – 3 AZR 695/96 – unter III.1.a) cc) der Gründe, juris). Die Ausübung des billigen Ermessens erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und ist unwiderruflich (Palandt/Grüneberg BGB 78. Auflage § 315 Rn. 11; Rieble/Staudinger BGB 2020 § 315 Rn. 300). Hat sich ein Arbeitgeber für das Näherungsverfahren entschieden, kann er nicht mehr im Nachhinein auf eine für ihn etwaig günstigere konkrete Berechnung wechseln (vgl. auch Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 2018 § 2 a Rn. 148). bb) Die Beklagte hat durch ihre Rechtsvorgängerin ihr Ermessen durch Zusendung der Berechnung nach Maßgabe des Näherungsverfahrens im August 2003 ausgeübt. Das Schreiben ist der Klägerin unstreitig zugegangen. Damit ist sie an das Näherungsverfahren gebunden und muss den sich in der Berechnung aus 2003 ordnungsgemäß ermittelten Wert zurechnen lassen. 3. In Bezug auf die Anrechnung der BVV-Rente gem. Ziff. III.2.b) der Versorgungsordnung ist die Berechnung der Beklagtenseite (fiktiv berechnet EUR 775,65 statt wie die Klägerin unter Berücksichtigung der geringeren Beiträge nach deren Ausscheiden real EUR 512,10) allerdings zutreffend. a) Es kann dahinstehen, ob für die Berechnung der BVV-Rente trotz der Nichterwähnung in § 2 a Abs. 3 Satz BetrAVG aus dem Grundgedanken des § 2 a Abs. 1 für die Berechnung der Höhe der in Abzug zu bringenden BVV-Rente ebenfalls auf ein Näherungsverfahren abgestellt werden kann. b) Entscheidend ist, dass die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin am 31. März 2003 zu ermitteln ist. Hierfür müssen in Abzug zu bringende Renten nicht etwa mit dem Stand zum Zeitpunkt des Ausscheidens (Anwartschaft) berücksichtigt werden, sondern die Betriebsrente muss - wie bei der gesetzlichen Altersrente auch - auf den Zeitpunkt des Renteneintritts unter der Prämisse, das Arbeitsverhältnis wäre unverändert fortgeführt worden, fiktiv hochgerechnet werden. Ein verändertes Beitragsverhalten des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, ob zum Guten oder zum Schlechten, bleibt gem. § 2 a Abs. 1 2. Halbsatz BetrAVG außer Betracht. c) Danach ist nicht etwa – wie unter II.2. in Bezug auf die Altersrente - der Betrag im Berechnungsbogen als Anlage zum Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus August 2003 zu Grunde zu legen. Der dort ausgewiesene Betrag (Nr. 12 BVV- Rentenanwartschaft) bezieht sich ausdrücklich auf den Stand der Anwartschaft im August 2003 und nicht etwa auf einen durch ein mögliches Näherungsverfahren oder auch durch ein konkretes Verfahren hochgerechneten Betrag für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente. Insoweit kann deshalb – anders als bezogen auf die Altersrente – die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hier kein Ermessen ausgeübt haben. Die Berechnung der Unternehmensberatung ist schlicht falsch. d) Dagegen ist die Berechnung der Beklagten zur Ermittlung der fiktiven Rente iHv. EUR 1.163,47 nicht zu beanstanden. aa) Grundlage ist die Basis der Durchschnittserhöhungsbeträge der letzten fünf Jahre vor Austritt. Der durchschnittliche monatliche Erhöhungsbeitrag wurde bis zum 31. August 2019 (ursprünglich erwarteter Renteneintritt) hochgerechnet und auf die bereits bei Austritt erworbene Anwartschaft - wie im Berechnungsbogen zum Schreiben aus August 2003 angegeben - hinzuaddiert. bb) Die Betrachtung von lediglich fünf Jahren verstößt hier auch nicht etwa gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Abgesehen davon, dass die Klägerseite auch nicht ansatzweise vorgetragen hat, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung überhaupt ein niedrigerer Betrag ergeben würde, ist hier zentral die Blickrichtung entscheidend. Während in Bezug auf den Teilzeitfaktor beim anrechenbaren Arbeitsverdienst auf das gesamte bisherige Arbeitsverhältnis geblickt wird, ist dies bei der Hochrechnung der fiktiven BVV-Rente anders. Hier wird in die Zukunft in den Blick genommen. Zur Ermittlung eines für die fiktive Zukunftsberechnung geeigneten Maßstabs ist es nicht zu beanstanden, wenn hierfür nicht auf Verhältnisse aus langer Vergangenheit abgestellt wird, sondern auf die jüngere Vergangenheit. Hieraus ergibt sich ein aussagekräftigeres Bild für die fiktiv zu ermittelnden Steigerungsbeiträge in der Zukunft. 4. Insgesamt ergibt sich insoweit der ausgeurteilte Tenor mit einem monatlichen Altersrentenbetrag von rechnerisch falschen EUR 301,88 (eigentlich müsste der Betrag lauten: EUR 406,98). Hinsichtlich des konkreten Zahlungsantrags ist der seitens der Beklagten geleistete Betrag von EUR 829,-- zu berücksichtigen. Insofern entstehen auch keine Zinsen für die Monate Mai und Juni und nur anteilig für Juli 2020. Die Zinsentscheidung ergibt sich im Übrigen aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB iVm. Ziff. VI.1. der Versorgungsordnung. III. Die Klägerin kann einen über den unter II. berechneten hinausgehenden Rentenbetrag nicht aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus August 2003 verlangen. 1. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus August 2003 stellt keine Zusage iS. einer Willenserklärung dar. Der Anteil der Willenserklärung bezieht sich alleine auf die Ausübung des Ermessens in Bezug auf das für die zu hochzurechnende Altersrente anzuwendende Verfahren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Schreiben keine Willenserklärung und damit auch keine Zusage darstellt. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen für das Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2020. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten die Betriebsrente auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes iHv. zumindest EUR 504,43 verlangen. Es kann hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Berechnungsfehler der beauftragten Betriebsrentenexperten der Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit der Beklagten zuzurechnen ist. Entscheidend ist, dass ein hinreichender Schaden seitens der Klägerin nicht vorgetragen ist. a) Die Ermittlung des Schadens ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB. aa) Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. statt vieler zB. BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 71/07 – Rn. 45, juris). Mit anderen Worten, der Geschädigte ist so zu stellen, als ob es die Pflichtverletzung nicht gegeben hätte. bb) Hier verlangt die Klägerin allerdings, dass sie so gestellt wird, als ob die fehlerhafte Aussage zutreffend gewesen wäre. Dies ist prinzipiell mit dem Schadensersatzrecht nicht vereinbar. b) Soweit die Klägerin hierbei auf ihr Vertrauen auf die Berechnung und das Unterlassen zusätzlicher Vorsorge abstellt, ist – wie die Beklagte zu Recht bemängelt - völlig unklar, ob die Klägerin überhaupt in der Lage und bereit gewesen wäre, während ihrer freischaffenden Tätigkeit nach ihrem Ausscheiden bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechende Vorsorgeleistungen aufzubringen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auch ersparte Aufwendungen – nämlich die nicht gezahlten Beiträge zur BVV-Rente – anrechnen lassen muss. c) Der Grundsatz, wonach in der Regel anzunehmen sei, dass sich der Arbeitnehmer „aufklärungsrichtig“ verhält, also seine Interessen in vernünftiger Weise wahrgenommen und Rentenschäden vermieden hätte, kann hier nicht ohne Weiteres angewandt werden (vgl. BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 71/07 – Rn. 49, juris). Hätte die Rechtsvorgängerin richtig informiert, hätte die Klägerin von vornherein mit einem niedrigeren Betriebsrentenbetrag rechnen müssen. Ob sie dann ihre BVV-Rente durch Eigenbeiträge derart erhöht hätte, dass sie wirtschaftlich genau auf den Gesamtbetrag gekommen wäre, der irrtümlich mitgeteilt worden ist, steht in den Sternen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. d) Dies gilt im Übrigen erst recht für etwaigen Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2020. Zu diesem Zeitpunkt war der für die fiktive Berechnung relevante Zeitraum (bis August 2019) bereits abgelaufen. In Bezug auf kurzfristige Aufwendungen zur Erhöhung der Gesamtversorgung auf das aufgrund des Schreibens der Beklagten anzunehmende Niveau müssten diese unterbliebenen Aufwendungen als ersparte Aufwendungen gegengerechnet werden, sodass der Höhe nach kein Schaden entstanden ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Hierbei ist das Verhältnis zwischen dem seitens der Klägerin geltend gemachten Betrag und dem ausgeurteilten Betrag berücksichtigt worden. C. Der Urteilsstreitwert beruht auf § 9 Abs. 1 ZPO (3,5-fachen Jahreswert). Hierbei sind auch die fälligen Beträge, die per Zahlungsklage geltend gemacht worden sind, berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Gebührenstreitwerts gilt abweichend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (dreifacher Jahreswert). Die fälligen, mit Zahlungsantrag geltend gemachten Beträge werden nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz GKG). D. Die Berufung wird gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG zugelassen. Die Sache hat sowohl in Bezug auf die Berechnung des Teilzeitfaktors als auch bezüglich der Frage der nachträglichen Abänderung eines Berechnungsverfahrens sowie bezüglich der Art und Weise der Berechnung einer abzuziehenden anderweitigen Betriebsrente grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 3 Ziff. 3 ArbGG: Das Gericht weicht von der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1983 – 3 AZR 297/81 – ab. Die dortige Rechtsauffassung ist nicht ausdrücklich aufgegeben worden. Die Parteien streiten über die Zahlung von betrieblicher Altersrente für die Zeit ab Mai 2020. Die am … 1954 geborene Klägerin war im Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis zum 31. März 2003 bei der L. …bank AG bzw. bei der durch Zusammenschluss der L. …bank AG mit der F. …bank Z. AG entstandenen E. AG als Sachverständige für Immobilienbewertung angestellt. Letzter Arbeitsort der Klägerin war L. . Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der E. AG. Die Klägerin war zunächst in Vollzeit beschäftigt und ab dem 1. Januar 2000 bis zu ihrem Ausscheiden in Teilzeit mit einer Arbeitszeitquote von 50 %. Bezogen auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis ergibt sich ein Beschäftigungsgrad von 93,43 %, bezogen auf die letzten fünf Jahre der Beschäftigung ein Beschäftigungsgrad von 67,5 %. Mit Anerkenntnisurteil vom 9. April 2003 hat das Arbeitsgericht Lübeck unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3938/02 festgestellt, dass die Klägerin Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen die E. AG (Rechtsvorgängerin der Beklagten) auf Grundlage der Versorgungsordnung der L. …bank AG vom 3. Dezember 1995 erworben hat. Die Versorgungsordnung der L. …bank AG vom 3. Dezember 1975 (im Folgenden: „Versorgungsordnung“) lautet auszugsweise wie folgt: „ … III. Altersrente 1. Versorgungsberechtigte Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Bank ausscheiden, erhalten eine lebenslängliche Altersente. 2. Die Altersrente errechnet sich wie folgt: Von der Hälfte des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes werden abgezogen a) Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sich ein Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt hat, zur Hälfte; b) Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.) zu zwei Dritteln; … Von dem Differenzbetrag werden für jedes pensionsfähige Dienstjahr 4 %, insgesamt jedoch höchstens 100 % als Altersrente gewährt. 3. Pensionsfähiger Arbeitsverdienst ist 1/12 des Jahrestarifgehaltes zuzüglich fest vereinbarter übertariflicher Zulagen (jedoch ohne Urlaubsgeld und Abschlußvergütung) jeweils nach dem Stand des letzten Bilanzstichtags vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei Angestellten, die in den letzten fünf Jahren nicht nur vorübergehend teilzeitbeschäftigt waren, wird der pensionsfähige Arbeitsverdienst auf letzten fünf Geschäftsjahren vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogenen Bruttoeinkommens begrenzt. 4. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind der Monatsbetrag des Altersruhegeldes, auf das der Pensionsberechtigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch hat, oder, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die er im Falle der Erwerbsunfähigkeit Anspruch hätte, und zwar ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge aus den vom Pensionsberechtigten allein aufgebrachten Beiträgen zur Höherversicherung, aber einschließlich gesetzlicher Ausgleichsleistungen, Abgaben und Ruhensbeträge und zuzüglich der infolge Beitragserstattungen entgangenen Rententeile. Hat der Pensionsberechtigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Arbeitgeberbeteiligung gezahlt, so wird der Rentenbetrag im Verhältnis dieser Beitragszeit zur gesamten Beitragszeit gekürzt. 5. Zur Bestimmung der Abzugsbeträge laut Abs. 2 hat der Pensionsberechtigte der Bank die vollständigen Renten und Versorgungsbescheide vorzulegen. … 7. Pensionsfähig ist die Zeit, während der der Pensionsberechtigte vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Bank gestanden hat, sowie die Zeit insbesondere des Kriegs- und Wehrdienstes, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf die Dauer der Bankzugehörigkeit anzurechnen ist. Diese auf volle Jahre. gerundete Dienstzeit ergibt die Zahl der pensionsfähigen Dienstjahre. Hierbei gilt ein angefangenes Jahr als vollendet, wenn es mehr als zur Hälfte abgeleistet ist. ... VI. Zahlungsweise 1. Die Renten werden jeweils Mitte des Monats für den laufenden Monat gezahlt, und zwar erstmals für den Monat, in dem die jeweils sonstigen. Bezüge (Gehalt oder Lohn) fortfallen. … VII. Verlust der Versorgungsansprüche 1. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen der Altersgrenze aus anderen Gründen als durch Tod oder Invalidität erlöschen alle Versorgungsanwartschaften. Dies gilt nicht, wenn und soweit aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Unverfallbarkeit besteht. …“ Mit Schreiben vom 18. August 2003 teilte die E. AG der Klägerin mit, sie erhalte bei Vollendung des 65. Lebensjahres ein monatliches Bankruhegeld iHv. EUR 504,43. Das Schreiben lautet wie folgt: „Mitteilung über das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft einer betrieblichen Altersversorgung Sehr geehrte Frau S., Sie sind am 31.03.2003 aus unseren Diensten ausgeschieden und haben die gesetzlichen Fristen für die Aufrechterhaltung ihrer betrieblichen Versorgungsanwartschaft (§ 1.des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) erfüllt. Wie Sie dem beiliegenden Berechnungsbogen entnehmen können, erhalten Sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres ein monatliches Bankruhegeld in Höhe von Euro 504,43. Bei Inanspruchnahme der unverfallbaren Leistung vor Erreichen der normalen Altersgrenze (z. B. Invalidität) erfolgt eine Neuberechnung, da die Höhe der Leistung vom Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abhängt. Mit freundlichen Grüßen E. AG“ Dem Schreiben der E. AG war ein Berechnungsbogen der Unternehmensberatung Dr. ... H. beigefügt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anlage K 4 der Klagschrift (Blatt 25 der Akte) verwiesen. In dem Bogen heißt es unter Ziffer 11 und 12.: „11. Sozialversicherungsrente ermittelt nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren 19.786,95€ 12. BVV- Rentenanwartschaft gem. BVV – Renten Auskunft (Stand August 2003) 9.217,82€“ Diese Beträge beinhalten Jahreswerte. Die tatsächlich von der Klägerin seit dem 1. Mai 2020 bezogene gesetzliche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt EUR 1.406,45 brutto. Darüber hinaus bezieht die Klägerin seit dem gleichen Zeitpunkt eine BVV-Versorgung iHv. EUR 892,89 brutto. Bei ihrem Ausscheiden erzielte die Klägerin einen pensionsfähigen Arbeitsverdienst iHv. EUR 4.874,37, bezogen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Der Unverfallbarkeitsfaktor beträgt unstreitig 0,6012. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 schrieb die Beklagte die Klägerin bezüglich die betriebliche Altersversorgung an. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: „Pensionierung aus unverfallbarer Anwartschaft Sehr geehrte Frau S., wir beziehen uns auf die eingereichten Unterlagen sowie die Bestätigung Ihrer unverfallbaren Anwartschaft. Wie wir Ihrem Rentenbescheid entnehmen, werden Sie Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.05.2020 beziehen. Die Höhe des ursprünglich ermittelten unverfallbaren Anspruches haben wir überprüft und hat unverändert Gültigkeit. Danach erhalten Sie mit Wirkung vom 01.05.2020 Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich brutto EUR 504,43, Die Zahlung wird am 15. eines jeden Monats veranlasst. …“ Die Klägerin legte unter dem 23. Februar 2020 gegen das Schreiben vom 31. Januar 2020 Widerspruch ein unter Angabe einer eigenen Berechnung und führte aus, dass die monatliche Rentenleistung fehlerhaft berechnet und zu gering sei. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die betriebliche Altersversorgung neu ausgerechnet worden sei und sich ein monatlicher Anspruch iHv. EUR 3,59 ergebe. Diesen Betrag hat die Beklagte gem. § 3 BetrAVG als einmaligen Abfindungsbetrag iHv. EUR 829,-- an die Klägerin Mitte Mai 2020 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 legte die Klägerin der Beklagten ihre Auffassung dar, nach welcher ihr eine monatliche Altersrente iHv. EUR 661,70 zustehe. In dem Schreiben wird die Beklagte von der Klägerin aufgefordert, ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 das von ihr berechnete Altersruhegeld zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2020 ab. Zwischen den Parteien ist die Höhe des Teilzeitfaktors strittig zur Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes sowie die Höhe der anzurechnenden gesetzlichen Altersrente und der BVV-Rente. Die unterschiedlichen Zahlungswerte auf Grund verschiedener Rechtsauffassungen der Parteien ergeben sich aus nachfolgender Tabelle: Klägerin pensionsfähiges Einkommen Monatlich 4.874,37 EUR Teilzeitfaktor über das gesamte Arbeitsverhältnis 93,43 % 4.554,12 EUR davon 1/2 2.277,06 EUR Gesetzliche Rente nach dem steuerlichen Näherungsverfahren 1.648,91 EUR anzurechnen davon 1/2 - 824,46 EUR Tatsächlich gezahlte Rente BVV 892,89 Anzurechnen davon 2/3 - 512,10 EUR Rentenanspruch ungekürzt 940,50 EUR Unverfallbarkeitsfaktor 0,6012 565,43 EUR Beklagte pensionsfähiges Einkommen monatlich 4.874,37 EUR Teilzeitfaktor über die letzten 5 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses 67,50 % 3.290,20 EUR davon ½ 1.645,10 EUR Gesetzliche Rente nach Entgeltpunkten und Hochrechnung (Stand Ausscheiden) 1.726,95 EUR Anzurechnen davon 1/2 - 863,48 EUR Rente des BVV nach Hochrechnung (Stand Ausscheiden 1.163,47 EUR anzurechnen davon 2/3 - 775,65 EUR Rentenanspruch ungekürzt 5,97 EUR Unverfallbarkeitsfaktor 0,6012 3,59 EUR Mit der per ERV ordnungsgemäß eingegangenen Klage vom 21. September 2020 macht die Klägerin für die Zeit ab Mai 2020 per Zahlungsklage (unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten unstreitig ausgezahlten EUR 829,-) für den Zeitraum Mai 2020 bis November 2020 sowie für die Folgemonate per Klage auf zukünftige Zahlungen einen monatlichen Rentenbetrag iHv. EUR 565,43 brutto geltend. Hinsichtlich des Teilzeitfaktors müsse der gesamten Beschäftigungsdauer betrachtet werden. Andernfalls handele es sich um einen Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1983 (- 3 AZR 297/81 -) sei nicht mehr aktuell. Bei Gesamtversorgungssystemen führe ein pauschales Abstellen auf den Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Dienstjahren zu Ungerechtigkeiten, da die in Abzug zu bringende Sozialversicherungsrente hingegen das vollständige Erwerbsleben widerspiegele. Darüber hinaus sei die Regelung nicht hinreichend klar und verständlich, da auf die letzten fünf „Geschäftsjahre“ abgestellt werde. Ferner sei die Beklagte nicht berechtigt, die die anzurechnende Sozialversicherungsrente neu zu berechnen. Die Beklagte habe sich für das Näherungsverfahren entschieden. Für das von der Beklagten vorgenommene Verfahren zur Ermittlung der von dem Gesamtversorgungsanspruch zu 2/3 abzuziehenden BVV-Rente (Hochrechnung auf Basis der Durchschnittserhöhungsbeträge der letzten fünf Jahre vor Austritt) gebe es weder Gesetz noch in der Versorgungsordnung eine Regelung. Schließlich berufe sich die Klägerin auch auf Schadensersatz. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe der Klägerin unter dem 18. August 2003 schriftlich mitgeteilt, dass sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliches Bankruhegeld iHv. EUR 505,43 erhalte. Zutreffenderweise handelt es sich zwar nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung. Für den Fall, dass die Informationen der Unternehmensberatung Dr. ... H. unrichtig sei, habe die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus erwachse, dass sie auf die unrichtige Auskunft vertraut habe. Hier habe die Klägerin darauf vertraut, dass sie bei Eintritt in den Ruhestand aus der Versorgungsordnung eine betriebliche Altersrente iHv. über EUR 500,-- im Monat erhalte. Die Klägerin habe sich nach ihrem Ausscheiden bei der E. AG selbständig gemacht und im Wesentlichen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Die Versorgung beim BVV habe die Klägerin mit einem monatlichen Beitrag iHv. EUR 32,82 fortgeführt. Darüber hinaus habe die Klägerin im Vertrauen auf die Auskunft über die Höhe ihres unverfallbaren Betriebsrentenanspruches keine Altersvorsorge getroffen. Die Wichtigkeit der hier streitgegenständlichen betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin ergebe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sie gerichtlich habe feststellen lassen, dass ihr die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage der Versorgungsordnung zustünde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige betriebliche Altersrente für die Zeit von Mai 2020 bis September 2020 in Höhe von insgesamt 3.958,01 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten auf den auf den Basiszinssatz auf EUR 301,86 ab dem 16. Juni, aus weiteren EUR 565,43 ab dem 16. Juli 2020, aus weiteren EUR 565,43 ab dem 18. August 2020, aus weiteren EUR 565,43 ab dem 10. September 2020, aus weiteren EUR 565,43 ab dem 16. Oktober 2020 und aus weiteren EUR 565,43 ab dem 16. November 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zukünftig, erstmals am 16. Dezember 2020, eine betriebliche Altersrente in Höhe von EUR 565,43 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin über die minimale Betriebsrente, die aus Beklagtensicht ordnungsgemäß abgegolten worden ist, keine weitere Betriebsrente zustehe. Die Berechnung der Beklagtenseite sei zutreffend. Der anrechenbare Arbeitsverdienst sei gem. III.3. der Versorgungsordnung ordnungsgemäß dahingehend berechnet worden, dass die letzten 60 Monate vor Ausscheiden der Klägerin für die Durchschnittsberechnung der Vergütung zu Grunde gelegt worden seien. Hieraus ergebe sich der anzuwendende Teilzeitfaktor iHv. 67,50 %. Die in der Versorgungsordnung festgeschriebene Durchschnittsberechnung sei zulässig. Dies habe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 27. September 1983 – 3 AZR 297/81 – anerkannt. Die Vorgehensweise sei auch bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht vom 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 -. Ferner sei die gesetzliche Rente von Beklagtenseite zutreffend mit EUR 1.726,95 statt – wie im Schreiben der Rechtsvorgängerin angegeben – EUR 1.648,91 zu berücksichtigen. Die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellte Berechnung der Beklagten beruhe auf den Zahlen der Klägerin. Die anrechenbare BVV-Rente sei seitens der Beklagten korrekt ermittelt worden auf Basis der im Jahr 2003 vom BVV ausgestellten Rentenauskunft. Die Ermittlung der Beitragszeiten sei erst durch Vorlage des Rentenbescheids vom 27. März 2020 möglich gewesen. Die Berechnung in der Auskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei in diesem Punkt unzutreffend. Es sei lediglich die bestehende Anwartschaft berücksichtigt worden. Im August 2003 sei der Klägerin zwar von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine unrichtige Auskunft über die ihr zustehende betriebliche Altersversorgung erteilt worden. Allerdings fehle es in Bezug auf einen Schadensersatz wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft an substantiiertem Vortrag der Klägerseite. Es sei vollkommen unklar, über welches Einkommen die Klägerin während ihrer Selbständigkeit verfügt habe und welches sie für die Altersvorsorge eingesetzt hätte. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze, Unterlagen und das Protokoll verwiesen.