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Urteil

5 Ca 198/16

Arbeitsgericht Lörrach, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vom 29. August 2016 bis 2. September 2016 zum Zwecke der Teilnahme an dem Seminar SH03516 "Unsere Arbeitswelt gestalten" von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des vertragsgemäßen Arbeitsentgelts freizustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 %. 3. Der Streitwert wird 1.228,25 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW). 2 Der Kläger ist am ...1964 geboren, verheiratet und ... schulpflichtigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, bei der Beklagten seit ...1988 beschäftigt und derzeit als Vorsitzender des Betriebsrates von der beruflichen Tätigkeit gem. § 38 BetrVG freigestellt. Sein Arbeitsentgelt beläuft sich monatlich auf 5.343,00 EUR brutto. Die Beklagte stellt Gussteile für die Automobilindustrie her und beschäftigt aktuell ca. 1.070 Personen; es besteht Tarifbindung. 3 Der Kläger hat bei der Beklagten am 18. April 2016 beantragt, zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Unsere Arbeitswelt gestalten“ veranstaltet vom IG-Metall Bildungszentrum ..., dem mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 09.07.2015 die Eigenschaft als anerkannte Bildungseinrichtung nach dem BzG BW verliehen wurde, im Zeitraum vom 28. August bis 2. September 2016 nach dem BzG BW freigestellt zu werden. 4 In der Seminarbeschreibung heißt es hierzu u.a.: 5 „Unsere Arbeitswelt und damit auch unsere betriebliche Realität ist seit jeher einem ständigen Veränderungsprozess unterworfen. Voraussetzung dafür, dass wir ungeregelte Arbeitsbeziehungen und Abwehrstreiks als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diese Prozesse eingreifen und sie mitgestalten können, ist es, unsere Handlungsbedingungen und Rechte zu kennen. Mit dem Seminar stärken wir euch bei der Ausgestaltung betrieblicher Handlungsmöglichkeiten als Beschäftigte und Interessenvertreter(innen). Dazu gehört zuerst, eure jeweilige betriebliche Situation zu analysieren. Wir identifizieren damit Problemlagen und finden Ansatzpunkte für euer betriebliches Handeln als aktive Beschäftigte … Bei der Gestaltung der Digitalisierung der Arbeitswelt und der Industrie 4.0 müssen die Beschäftigten im Mittelpunkt des Innovationsgeschehens stehen. Wir werden von der Fabrikordnung bis zu aktuellen Herausforderungen der Digitalisierung und des Arbeitens 4.0 aus Erfahrungen lernen und mögliche Perspektiven und Gestaltungsbedarfe für die Zukunft entwickeln.“ 6 Der Themenplan lautet wie folgt: 7 Inhalte: 8 Sonntag Anreise und Begrüßung, Einführung in das Seminar Montag V Begrüßung, Vorstellungsrunde und organisatorische Hinweise Darstellung des Programms und Vereinbarungen über den Seminarablauf Einstieg ins Thema: Arbeitswelt und Arbeitsbeziehungen - Veränderungen auf dem Hintergrund eigener Arbeitserfahrungen N Ungeregelte Arbeitsbeziehungen im Frühkapitalismus: Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse und Lebenslagen Dienstag V Arbeiterprotest und Abwehrstreiks - erste Versuche zur Regulierung und Verbesserung der modernen Arbeitswelt N Kollektivvertragliche und gesetzliche Regelungen von Löhnen und Arbeitszeiten gestern und heute als Rahmenbedingungen für betriebliche Interessenvertretung Mittwoch V Veränderungen der Arbeitsbeziehungen in Deutschland durch a) Tarifautonomie und Flächentarifvertrag N b) gesetzliche Interessenvertretung im Betrieb und Mitbestimmungsrechte (besonders der Betriebsräte) Donnerstag V Perspektiven und Gestaltungsaufgaben: Wie wird die Arbeitswelt der Zukunft aussehen? Können sich alternative Unternehmensstrategien unter den Bedingungen globalisierten Wettbewerbs durchsetzen und welche Rolle spielt Mitbestimmung und Partizipation der Beschäftigten? N Erfahrungen in der Defensive: Unternehmensstrategien zur Deregulierung der Arbeitsbeziehungen (betrieblich, gesetzlich, tarifpolitisch) und betrieblich Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten und Beschäftigten Freitag V Zusammenfassung: Mittel, Instrumente und Verbündete einer neuen Regulierung und Humanisierung der Arbeitswelt Seminarauswertung und Seminarabschluss 9 Das Seminar richtet sich an Vertrauensleute, Betriebsräte und interessierte Beschäftigte. Der Seminarpreis beträgt 1.475,50 EUR (inkl. Verpflegung und Unterkunft). In den Hinweisen für die Teilnahme an zentralen Seminaren der IG Metall heißt es u.a.: 10 „2. Wer kann teilnehmen? 11 Für alle zentralen Seminare der IG Metall gilt, dass sie grundsätzlich für jedermann offen sind, das heißt, auch nicht in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer(innen) können sich zu diesen Seminaren anmelden. 12 6. Kosten 13 …Bei Seminaren nach § 37.7 BetrVG und nach einem Bildungsfreistellungsgesetz übernimmt die IG Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Nichtmitglieder tragen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Seminargebühren und Anreise selbst…“ 14 Die Beklagte hat den Antrag auf Bildungszeit für die Maßnahme „Unsere Arbeitswelt gestalten“ mit Email vom 27. April 2016 abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass es sich bei der Veranstaltung „Unsere Arbeitswelt gestalten“ nicht um eine „politische“, sondern um eine „gesellschaftspolitische“ Weiterbildung handele. 15 Mit seiner am 01.06.2016 beim Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ um eine Maßnahme der politischen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BzG BW handele. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 BzG BW liege eine solche immer dann vor, wenn dabei „Information(en) über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben“ vermittelt werden. Die politische Weiterbildung sei damit Mittel zum Zweck zur Verwirklichung des Zieles gesellschaftlicher Teilhabe und hat „der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben“ zu dienen Der Landesgesetzgeber habe offensichtlich davon abgesehen, den Begriff der politischen Weiterbildung auf einzelne Aspekte des Politischen, wie etwa gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitisch, zu beschränken. Die ausweislich dem Themenplan des streitgegenständlichen Seminars „Unsere Arbeitswelt gestalten“ zu behandelnden Themen würden fraglos der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge dienen und schaffe die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Hinsichtlich der erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Einwendungen seien diese präkludiert. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. So habe die Veranstalterin das Bildungsprogramm durch Ausliegen in ihren Geschäftsstellen, so z. B. auch in ... und ..., allgemein öffentlich bekanntgemacht. Außerdem liege die vorerwähnte Broschüre in den Büroräumlichkeiten des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates aus. Nicht zuletzt sei es im Internet unter: „www.igmetall.de/bildung“ einsehbar. 16 Der Kläger beantragt zuletzt: 17 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vom 29. August 2016 bis 2. September 2016 zum Zwecke der Teilnahme an dem Seminar SH03516 "Unsere Arbeitswelt gestalten" von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des arbeitsvertragsgemäßen Arbeitsentgelts freizustellen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine politische Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW handele. Denn gemäß § 1 Abs. 4 BzG BW werde eine Maßnahme von der politischen Weiterbildung nur dann erfasst, wenn diese der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben diene. Bei der Formulierung des Gesetzeswortlauts habe der baden-württembergische Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 4 BzG BW - im Gegensatz zu anderslautenden Regelungen in anderen Bundesländern - davon abgesehen, einen Bezug auf gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitische Zusammenhänge herzustellen. Vielmehr habe dieser lediglich politische Weiterbildungen im engeren Sinne einer Freistellung nach dem BzG BW unterwerfen wollen. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung zu § 1 BzG BW zum Ausdruck gebracht. Maßgeblich hierfür sei die im besonderen Teil enthaltene Einzelbegründung zu § 1 BzG BW. Politische Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW seien demnach nur solche, die Kenntnisse über den Aufbau des Staates, die demokratischen Institutionen und die Verfahren der Verfassung sowie die Rechte und Pflichten der Staatsbürger vermitteln. Diese strenge Voraussetzung erfülle die vom Kläger begehrte Veranstaltung indes nicht. Vielmehr würden darin lediglich Inhalte vermittelt, die sich größtenteils auf gewerkschafts-, wirtschafts-, gesellschafts- und betriebspolitische Themen stützen. Des Weiteren werde die Uferlosigkeit der Maßnahmen, die unter den vom Kläger aufgestellten weiten Politikbegriff fallen, in den meisten anderen Bundesländern dadurch verhindert, dass eine Maßnahmenanerkennung durch öffentliche Stellen erfolge. In Baden-Württemberg finde dementgegen nur eine Trägeranerkennung statt. Dies bestätige ebenfalls, dass der Landesgesetzgeber den Begriff „politisch“ im BzG BW eng verstehen wollte. Denn bei einer Maßnahmenanerkennung könne die jeweilige anerkennende Behörde die entsprechenden Grenzen bezüglich einer zu weit gehenden politischen Weiterbildung ziehen. In Baden-Württemberg bedürfe es dieser Eingrenzung bereits durch eine enge Auslegung des Begriffs der politischen Weiterbildung. Zudem handele es sich nicht um eine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. Die Kosten der Veranstaltung würden von der IG Metall für ihre Mitglieder übernommen. Durch ein solches Vorgehen werde ein faktisches Zugangshindernis für Nicht-IG Metall-Mitglieder geschaffen, die die hohen Kosten von 1.475,50 EUR für das streitgegenständliche Seminar selbst tragen müssten. Damit werde jedenfalls mittelbar der Besuch der Veranstaltung von einer Mitgliedschaft in der IG Metall abhängig gemacht. Eine Präklusion sehe das BzG BW nicht vor. Ferner habe der Kläger schon keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt, nachdem auch eine Freistellung und Bezahlung für Sonntag, den 28.08.2016 begehrt worden sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird vollinhaltlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf das Protokoll des Kammertermins Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den streitgegenständlichen Klageantrag ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zulässig. Das Arbeitsgericht Lörrach ist örtlich zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gem. den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 Zivilprozessordnung (ZPO) zuständig. Im Übrigen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken an dem Klagantrag. II. 23 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Dauer des Seminars „Unsere Arbeitswelt gestalten“ vom 29. August bis 2. September 2016 nach dem BzG BW. 24 Die allgemeinen und formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß §§ 1 Abs. 1 und 8 BzG BW sind erfüllt. 25 1.) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit gem. § 7 BzG BW wurde eingehalten. Ein wirksamer und rechtzeitiger Antrag des Klägers liegt vor. Der Umstand, dass der Kläger bereits den Sonntag, den 28.08.2016 - der unstreitig für den Kläger kein Arbeitstag ist - in seinem Antrag mit aufgenommen hat, macht diesen nicht unwirksam. Es ist offenkundig, dass der Kläger die Terminsdaten des Seminars (28.08.2016 bis 02.09.2016) in den Antrag übernommen hat. In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger klar, dass erst ab 29.08.2016 die bezahlte Freistellung begehrt werde. 26 2.) Der Kläger ist Arbeitnehmer (§ 2 Satz Ziffer 1 BzG BW). Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht seit 1988. Die Wartezeit des § 4 BzG BW von zwölf Monaten war damit bei Antragstellung am 18. April 2016 erfüllt. Das IG-Metall Bildungszentrum ... ist auch eine anerkannte Bildungseinrichtung nach § 9 BzG BW. Die Dauer des streitgegenständlichen Seminars beträgt 5 Arbeitstage und ist daher von § 3 Abs. 1 BzG BW gedeckt. 27 3.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ auch eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW. Die Teilnahmemöglichkeit an der Maßnahme wurde nicht abhängig gemacht von der Gewerkschaftszugehörigkeit (§ 6 Abs. 2 Ziffer 1 BzG BW). 28 a) Keine Bildungsmaßnahme im Sinne des BzG BW sind u.a. Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird ( § 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW). Damit will das Gesetz sicherstellen, dass zumindest jeder Anspruchsberechtigte nach § 2 BzG BW Zugang zu den Bildungsmaßnahmen hat. 29 b) Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungseinrichtung entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352). 30 c) Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Seminar wendet sich ausdrücklich an „interessierte Beschäftigte“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. In den Hinweisen für die Teilnahme an zentralen Seminaren der IG Metall wird unter 2. weiter ausdrücklich festgehalten, „dass die Seminare grundsätzlich für jedermann offen sind, das heißt, auch nicht in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer(innen) können sich zu diesen Seminaren anmelden“. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet unter „www.igmetall.de/bildung“ zugänglich. Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet. 31 d) Ebenso wenig stellen die Gesamtkosten für das fünftägige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 725,50 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 750,00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 – 9 AZR 418/14 –, juris). Der Umstand, dass die IG-Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt (Ziffer 6 der zentralen Hinweise) ändert an der Jedermannzugänglichkeit nichts. 32 4.) Bei dem Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ handelt es sich um eine politische Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW. 33 a) Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben (§ 1 Abs. 4 BzG BW). 34 b) Das Tatbestandsmerkmal „politische Weiterbildung“ (§ 1 Abs. 4 BzG BW) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu. 35 Die Gesetzesbegründung führt zur Zielsetzung und zur Regelungsfolgenabschätzung sowie Nachhaltigkeitsprüfung des BzG BW aus, dass neben der wirtschaftlichen Dimension es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen aber auch um die gesellschaftliche Teilhabe und damit um die politische Bildung gehen muss. Die politische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Daraus wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Politikverständnis ausgegangen ist. Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes und der Gesetzesbegründung im Hinblick auf den Begriff der „Politik“ ist die Gesellschaft und die Teilhabe an dieser. Somit ist mit Politik die aktive Teilnahme an der Gestaltung und Regelung menschlicher Gemeinwesen gemeint. Hierunter fallen nicht nur staatspolitische Themen (Staatsaufbau, demokratische Institutionen; Verfassung), sondern auch sozial-, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Themen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten herangezogene Gesetzesbegründung zu § 1 BzG BW. Danach ist unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben zu sehen. Darunter ist auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht. Der Politikbegriff wird hier nicht näher definiert. Durch die Einbeziehung (…auch…) von Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des BzG BW und der Verweis auf das „öffentliche Interesse“, spricht dies aus Sicht der Kammer für einen weiten Politikbegriff. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich einen sehr engen Politikbegriff verwenden wollen, so hätte er dies - entweder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung - eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die aus Sicht des Beklagten damit einhergehende Uferlosigkeit des weiten Politikbegriffs wird durch den Negativkatalog des § 6 Abs. 2 BzG BW begrenzt. 36 c) Bei Zugrundelegung des weiten Politikbegriffs befasst sich das Seminar in der Zusammenschau mit der Seminarbeschreibung und dem Themenplan mit arbeitsmarkt-, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen. Es dient der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf den Gebieten der Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung zugleich als Schulungsveranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschrieben war. Zwar wurden Fragen der Betriebsverfassung behandelt, es handelte sich jedoch nicht um eine Spezialschulung für Betriebsräte. Das zu erwerbende Wissen bezog sich auch insoweit auf allgemeine politische Inhalte (s. auch BAG vom 21.10.1997, 9 AZR 253/96, NZA 1998, 760 Rdnr. 32). 37 5.) Nachdem auch die erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwendungen der Beklagten unbegründet sind, kommt es auf die Frage, ob diese Einwendungen präkludiert sind, nicht mehr an. III. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostenquotelung die teilweise Klagrücknahme zu berücksichtigen war. 39 Der Streitwert erfolgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Er richtet sich nach dem Arbeitsentgelt für den maßgeblichen Zeitraum (arbeitstäglicher Verdienst 245,65 EUR x 5 Arbeitstage). 40 Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, war sie nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt nicht vor. Gründe I. 22 Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den streitgegenständlichen Klageantrag ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zulässig. Das Arbeitsgericht Lörrach ist örtlich zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gem. den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 Zivilprozessordnung (ZPO) zuständig. Im Übrigen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken an dem Klagantrag. II. 23 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Dauer des Seminars „Unsere Arbeitswelt gestalten“ vom 29. August bis 2. September 2016 nach dem BzG BW. 24 Die allgemeinen und formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß §§ 1 Abs. 1 und 8 BzG BW sind erfüllt. 25 1.) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit gem. § 7 BzG BW wurde eingehalten. Ein wirksamer und rechtzeitiger Antrag des Klägers liegt vor. Der Umstand, dass der Kläger bereits den Sonntag, den 28.08.2016 - der unstreitig für den Kläger kein Arbeitstag ist - in seinem Antrag mit aufgenommen hat, macht diesen nicht unwirksam. Es ist offenkundig, dass der Kläger die Terminsdaten des Seminars (28.08.2016 bis 02.09.2016) in den Antrag übernommen hat. In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger klar, dass erst ab 29.08.2016 die bezahlte Freistellung begehrt werde. 26 2.) Der Kläger ist Arbeitnehmer (§ 2 Satz Ziffer 1 BzG BW). Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht seit 1988. Die Wartezeit des § 4 BzG BW von zwölf Monaten war damit bei Antragstellung am 18. April 2016 erfüllt. Das IG-Metall Bildungszentrum ... ist auch eine anerkannte Bildungseinrichtung nach § 9 BzG BW. Die Dauer des streitgegenständlichen Seminars beträgt 5 Arbeitstage und ist daher von § 3 Abs. 1 BzG BW gedeckt. 27 3.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ auch eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW. Die Teilnahmemöglichkeit an der Maßnahme wurde nicht abhängig gemacht von der Gewerkschaftszugehörigkeit (§ 6 Abs. 2 Ziffer 1 BzG BW). 28 a) Keine Bildungsmaßnahme im Sinne des BzG BW sind u.a. Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird ( § 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW). Damit will das Gesetz sicherstellen, dass zumindest jeder Anspruchsberechtigte nach § 2 BzG BW Zugang zu den Bildungsmaßnahmen hat. 29 b) Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungseinrichtung entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352). 30 c) Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Seminar wendet sich ausdrücklich an „interessierte Beschäftigte“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. In den Hinweisen für die Teilnahme an zentralen Seminaren der IG Metall wird unter 2. weiter ausdrücklich festgehalten, „dass die Seminare grundsätzlich für jedermann offen sind, das heißt, auch nicht in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer(innen) können sich zu diesen Seminaren anmelden“. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet unter „www.igmetall.de/bildung“ zugänglich. Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet. 31 d) Ebenso wenig stellen die Gesamtkosten für das fünftägige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 725,50 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 750,00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 – 9 AZR 418/14 –, juris). Der Umstand, dass die IG-Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt (Ziffer 6 der zentralen Hinweise) ändert an der Jedermannzugänglichkeit nichts. 32 4.) Bei dem Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ handelt es sich um eine politische Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW. 33 a) Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben (§ 1 Abs. 4 BzG BW). 34 b) Das Tatbestandsmerkmal „politische Weiterbildung“ (§ 1 Abs. 4 BzG BW) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu. 35 Die Gesetzesbegründung führt zur Zielsetzung und zur Regelungsfolgenabschätzung sowie Nachhaltigkeitsprüfung des BzG BW aus, dass neben der wirtschaftlichen Dimension es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen aber auch um die gesellschaftliche Teilhabe und damit um die politische Bildung gehen muss. Die politische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Daraus wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Politikverständnis ausgegangen ist. Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes und der Gesetzesbegründung im Hinblick auf den Begriff der „Politik“ ist die Gesellschaft und die Teilhabe an dieser. Somit ist mit Politik die aktive Teilnahme an der Gestaltung und Regelung menschlicher Gemeinwesen gemeint. Hierunter fallen nicht nur staatspolitische Themen (Staatsaufbau, demokratische Institutionen; Verfassung), sondern auch sozial-, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Themen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten herangezogene Gesetzesbegründung zu § 1 BzG BW. Danach ist unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben zu sehen. Darunter ist auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht. Der Politikbegriff wird hier nicht näher definiert. Durch die Einbeziehung (…auch…) von Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des BzG BW und der Verweis auf das „öffentliche Interesse“, spricht dies aus Sicht der Kammer für einen weiten Politikbegriff. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich einen sehr engen Politikbegriff verwenden wollen, so hätte er dies - entweder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung - eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die aus Sicht des Beklagten damit einhergehende Uferlosigkeit des weiten Politikbegriffs wird durch den Negativkatalog des § 6 Abs. 2 BzG BW begrenzt. 36 c) Bei Zugrundelegung des weiten Politikbegriffs befasst sich das Seminar in der Zusammenschau mit der Seminarbeschreibung und dem Themenplan mit arbeitsmarkt-, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen. Es dient der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf den Gebieten der Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung zugleich als Schulungsveranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschrieben war. Zwar wurden Fragen der Betriebsverfassung behandelt, es handelte sich jedoch nicht um eine Spezialschulung für Betriebsräte. Das zu erwerbende Wissen bezog sich auch insoweit auf allgemeine politische Inhalte (s. auch BAG vom 21.10.1997, 9 AZR 253/96, NZA 1998, 760 Rdnr. 32). 37 5.) Nachdem auch die erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwendungen der Beklagten unbegründet sind, kommt es auf die Frage, ob diese Einwendungen präkludiert sind, nicht mehr an. III. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostenquotelung die teilweise Klagrücknahme zu berücksichtigen war. 39 Der Streitwert erfolgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Er richtet sich nach dem Arbeitsentgelt für den maßgeblichen Zeitraum (arbeitstäglicher Verdienst 245,65 EUR x 5 Arbeitstage). 40 Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, war sie nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt nicht vor.