Urteil
5 Ca 198/16
ARBG LOERRACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg besteht, wenn die Maßnahme tatbestandsmäßig zugänglich und politische Weiterbildung i.S.v. § 1 Abs. 4 BzG BW ist.
• Eine Veranstaltung eines gewerkschaftlichen Bildungszentrums ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gewerkschaft ihren Mitgliedern Kosten übernimmt; entscheidend ist, ob die Maßnahme grundsätzlich für jedermann zugänglich ist (§ 6 Abs. 2 BzG BW).
• Der Begriff der politischen Weiterbildung im BzG BW ist weit auszulegen; dazu zählen auch arbeitsmarkt-, sozial- und gesellschaftspolitische Inhalte, die Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben fördern.
Entscheidungsgründe
Bezahlte Bildungsfreistellung für gesellschafts‑ und arbeitsmarktpolitische Seminare • Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg besteht, wenn die Maßnahme tatbestandsmäßig zugänglich und politische Weiterbildung i.S.v. § 1 Abs. 4 BzG BW ist. • Eine Veranstaltung eines gewerkschaftlichen Bildungszentrums ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gewerkschaft ihren Mitgliedern Kosten übernimmt; entscheidend ist, ob die Maßnahme grundsätzlich für jedermann zugänglich ist (§ 6 Abs. 2 BzG BW). • Der Begriff der politischen Weiterbildung im BzG BW ist weit auszulegen; dazu zählen auch arbeitsmarkt-, sozial- und gesellschaftspolitische Inhalte, die Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben fördern. Der Kläger, langjährig bei der Beklagten beschäftigt und als Betriebsratsvorsitzender freigestellt, beantragte Bildungsfreistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden‑Württemberg für das Seminar "Unsere Arbeitswelt gestalten" (29.8.–2.9.2016) des IG‑Metall‑Bildungszentrums. Das Seminar behandelte arbeits‑, sozial‑ und gesellschaftspolitische Themen und richtete sich an Vertrauensleute, Betriebsräte und interessierte Beschäftigte; die Seminargebühren betrugen 1.475,50 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es handele sich nicht um politische, sondern lediglich gesellschaftspolitische Weiterbildung und die Veranstaltung sei nicht allgemein zugänglich, weil die IG Metall ihren Mitgliedern die Kosten übernehme. Der Kläger klagte auf bezahlte Freistellung für die Seminarzeit; das Gericht musste insbesondere prüfen, ob die Maßnahme jedermann zugänglich und politische Weiterbildung i.S.v. § 1 Abs. 4 BzG BW ist. • Zulässigkeit: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und ordnungsgemäßer Antrag sind gegeben; die beantragte Freistellung bezog sich ab dem 29.08.2016. • Formelle Voraussetzungen: Der Kläger erfüllte die Wartezeit (§ 4 BzG BW), die Seminar‑dauer lag innerhalb der zulässigen fünf Arbeitstage (§ 3 Abs.1 BzG BW) und die Einrichtung war nach § 9 BzG BW anerkannt. • Jedermannzugänglichkeit (§ 6 Abs.2 Nr.1 BzG BW): Es ist Aufgabe des Anspruchstellers, Zugänglichkeit darzulegen; hier genügte die ausdrückliche Zielgruppenbeschreibung und die Veröffentlichung der Hinweise im Internet, sodass die Veranstaltung nicht faktisch auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt war. • Kosten als Zugangshindernis: Die Gesamtkosten stellen keine unzumutbare Hürde für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst dar; Trägerleistungen für Mitglieder ändern die grundsätzliche Zugänglichkeit nicht. • Begriff der politischen Weiterbildung (§ 1 Abs.4 BzG BW): Der Begriff ist unbestimmt und ist weit auszulegen. Gesetzeszweck und -begründung zielen auf gesellschaftliche Teilhabe; daher fallen auch arbeitsmarkt-, sozial‑ und gesellschaftspolitische Inhalte unter den Schutzbereich. • Anwendung auf den Streitfall: Seminarbeschreibung und Themenplan zeigen, dass die Maßnahme der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und der Förderung der Teilhabe diente; es handelte sich nicht um reine Spezialschulung für Betriebsräte. • Praxisrelevanz: Ein weiter Politikbegriff wird durch den Negativkatalog des § 6 Abs.2 BzG BW begrenzt; vorgelegte erstmals im Prozess erhobene Einwendungen der Beklagten waren unbegründet. Der Kläger hat die Klage überwiegend gewonnen. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte, den Kläger für den Zeitraum 29.08.2016 bis 02.09.2016 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen, weil die formellen Voraussetzungen des BzG BW vorlagen, das Seminar für jedermann zugänglich war und als politische Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs.4 BzG BW anzusehen ist. Die Beschränkung der Teilnahme durch faktische Kostenübernahmen für Gewerkschaftsmitglieder schließt den Anspruch nicht aus. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits überwiegend; eine Berufung wurde nicht zugelassen.