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Urteil

4 Ca 88/11

ARBG LOERRACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlicher, von mehreren Ärzten verfasster offener Brief mit polemischen, aber überwiegend sachbezogenen Ausführungen begründet alleine keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Chefarztes. • Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung sind Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), Betriebsfrieden und Verhältnismäßigkeit abzuwägen; Schmähkritik ist nur dann kündigungsrelevant, wenn die Äußerung gezielt Personen herabwürdigt. • Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist grundsätzlich zu prüfen, ob mildere Mittel wie Abmahnung oder ordentliche Kündigung möglich sind; die Nichtergreifung milderer Mittel kann die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung begründen. • Eilkompetenzen von Organen (hier: Oberbürgermeister nach Satzung) sind restriktiv auszulegen; eine Eilentscheidung ist nur zulässig, wenn ein unaufschiebbarer Notfall vorliegt und das einschlägige Gremium nicht zeitnah einberufen werden kann. • Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen gestörter Zusammenarbeit berufen, wenn er die Störung selbst durch unverhältnismäßiges Vorgehen mitverursacht hat.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: Offener Brief, Meinungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit reichen nicht stets zur fristlosen Entlassung • Ein öffentlicher, von mehreren Ärzten verfasster offener Brief mit polemischen, aber überwiegend sachbezogenen Ausführungen begründet alleine keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Chefarztes. • Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung sind Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), Betriebsfrieden und Verhältnismäßigkeit abzuwägen; Schmähkritik ist nur dann kündigungsrelevant, wenn die Äußerung gezielt Personen herabwürdigt. • Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist grundsätzlich zu prüfen, ob mildere Mittel wie Abmahnung oder ordentliche Kündigung möglich sind; die Nichtergreifung milderer Mittel kann die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung begründen. • Eilkompetenzen von Organen (hier: Oberbürgermeister nach Satzung) sind restriktiv auszulegen; eine Eilentscheidung ist nur zulässig, wenn ein unaufschiebbarer Notfall vorliegt und das einschlägige Gremium nicht zeitnah einberufen werden kann. • Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen gestörter Zusammenarbeit berufen, wenn er die Störung selbst durch unverhältnismäßiges Vorgehen mitverursacht hat. Der Kläger ist seit 1997 als leitender Abteilungsarzt/Chefarzt beim Klinikum beschäftigt. Am 18.04.2011 versandte eine Gruppe von 25 Ärzten des Zentrums für Innere Medizin einen offenen Brief, der Geschäftsführung und Klinikleitung scharf kritisierte; der Kläger war Mitverfasser. Am 29.04.2011 sprach der Stiftungsrat eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung aus; das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am selben Tag übergeben. In der Folge ordnete die Beklagte die Räumung des Dienstzimmers an; am 06.05.2011 kam es bei der Ausräumung zu Auseinandersetzungen, Beschimpfungen und beleidigenden Äußerungen, woraufhin die Beklagte am 20.05.2011 (durch den Oberbürgermeister) und am 26.05.2011 erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigte. Der Kläger erhob Klage und begehrte feststellend die Weiterbeschäftigung; die Beklagte beantragte hilfsweise Auflösung gegen Abfindung und den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs. • Zuständigkeit und Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes waren gegeben; Personalrat war nicht zu beteiligen wegen Eingruppierung. • Beschluss des Stiftungsrats vom 28.04.2011 war nicht nichtig allein wegen unterbliebener Anhörung; materiell-rechtlich blieb die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. • Zur außerordentlichen Kündigung vom 29.04.2011: Prüfungsmaßstab ist zweistufig (wichtiger Grund, dann Interessenabwägung). Der offene Brief enthielt überwiegend sachliche Kritik verbunden mit polemischen Formulierungen; er überschritt insgesamt nicht die Schwelle zur nicht mehr schützenswerten Schmähkritik. Die Verbreitungsform (öffentlicher E-Mail-Verteiler) war zu berücksichtigen, rechtfertigte aber allein keine fristlose Kündigung. • Verhältnismäßigkeits- und Abmahnungserfordernis: Die Beklagte hätte eine Abmahnung oder andere mildere Mittel in Betracht ziehen können; daher war die außerordentliche Kündigung nicht ultima ratio. • Zur Kündigung vom 20.05.2011: Der Oberbürgermeister handelte ohne tragfähigen Eilfall und ohne formelle Beschlussgrundlage; eine nachträgliche Genehmigung durch den Stiftungsrat erfolgte nicht konkludent, damit war die Kündigung formell unwirksam. • Zur Kündigung vom 26.05.2011: Diese Kündigung erfolgte innerhalb der Ausschlussfrist, ist formal wirksam, steht materiell aber ebenfalls nicht durch, weil die Äußerungen des Klägers bei Berücksichtigung der belastenden Vor- und Umstände der Ausräumaktion zwar pflichtwidrig, aber nicht so schwerwiegend waren, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wäre; die Gesamtsituation (u.a. Schlosswechsel, Hausverbot, Kontrolle der Unterlagen) milderte die Vorwerfbarkeit. • Beweiswürdigung: Zeugenvernehmungen und zeitnahe Aufzeichnungen führten zur Überzeugung, dass einige grobe Äußerungen des Klägers erfolgt sind, aber viele der von der Beklagten behaupteten fortlaufenden Schmähungen oder bestimmte wörtliche Vorwürfe (z.B. Diebstahl) nicht überzeugend belegt sind. • Auflösungsantrag (§9 KSchG): Er war unbegründet. Eine den Betriebszwecken dienliche Weiterbeschäftigung war nach Lage der Dinge vertretbar; das Gericht erwartete eine Wiederherstellung eines sachlichen Zusammenwirkens, und die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, die Störung sei nicht auch Folge ihres eigenen Vorgehens gewesen. • Weiterbeschäftigungsanspruch und vorläufige Vollstreckbarkeit: Da der Kläger mit seinen Anträgen obsiegte und keine nicht ersetzbaren Nachteile der Beklagten glaubhaft gemacht wurden, ist der Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen; der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit war daher zurückzuweisen. • Kosten und Streitwert: Die Beklagte trägt die Kosten, Streitwert wurde auf 66.668,00 EUR festgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass die außerordentlichen Kündigungen vom 29.04.2011, 20.05.2011 und 26.05.2011 sowie die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Der Auflösungsantrag der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte wurde verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als leitenden Abteilungsarzt des Zentrums für Innere Medizin weiterzubeschäftigen; der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen, wurde abgelehnt. Begründend führte das Gericht aus, der offene Brief sei zwar polemisch, überwiegend aber sachbezogen und durch die Meinungsfreiheit geschützt; selbst bei Pflichtverletzungen hätten mildere Mittel (insbesondere Abmahnung) in Betracht gestanden. Die Eilkompetenz des Oberbürgermeisters zur Kündigung war restriktiv zu prüfen; die Auszahlung einer nachträglichen Genehmigung durch den Stiftungsrat lag nicht vor. Die Kündigungen waren daher materiell oder formell unwirksam; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt.