Urteil
1 Ca 419/05
ARBG LINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung kann ein Indiz für Diskriminierung sein, begründet aber nicht immer die Vermutung eines diskriminierenden Willens.
• Erfüllt eine gesetzliche Vorschrift die Auswahl ausschließlich mit einer bestimmten Geschlechtsform, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres einen Entschädigungsanspruch gegen die ausschreibende Behörde.
• Fehlt die erforderliche Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 611a BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei gesetzlich vorgegebener geschlechtsspezifischer Stellenausschreibung • Eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung kann ein Indiz für Diskriminierung sein, begründet aber nicht immer die Vermutung eines diskriminierenden Willens. • Erfüllt eine gesetzliche Vorschrift die Auswahl ausschließlich mit einer bestimmten Geschlechtsform, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres einen Entschädigungsanspruch gegen die ausschreibende Behörde. • Fehlt die erforderliche Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 611a BGB. Der Kläger bewarb sich auf eine in der Neuen Osnabrücker Zeitung ausgeschriebene Teilzeitstelle als Frauenbeauftragter. Der Landkreis entschied sich für eine andere Bewerberin und lehnte die Bewerbung des Klägers ab. Der Kläger rügte eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts und begehrte Entschädigung nach § 611a BGB in Höhe von mindestens 3.958,00 €. Der Landkreis argumentierte, der Kläger erfülle das Anforderungsprofil nicht. Die Ausschreibung verwendete ausschließlich die weibliche Form, wie es die einschlägige Regelung der Niedersächsischen Landkreisordnung (§ 4a NLO) vorgibt. • Anspruchsgrundlage ist § 611a BGB; benachteiligungsbezogene Beweislastregel: macht der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine geschlechtsbezogene Benachteiligung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber den Gegenbeweis (§ 611a Abs.1 S.3 BGB). • Eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung stellt grundsätzlich ein Indiz für Diskriminierung dar, worauf sich die Rechtsprechung des BAG stützt. • Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung nicht gegeben, weil die nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung auf einer gesetzlichen Vorgabe (§ 4a NLO) beruht, die ausdrücklich eine Frauenbeauftragte vorsieht. • Weil die Landkreisordnung die Bestellung einer weiblichen Personen vorschreibt, verfolgte der Landkreis ersichtlich den gesetzlichen Auftrag und nicht einen diskriminierenden Willen gegenüber männlichen Bewerbern. • Selbst wenn § 4a NLO verfassungsrechtlich zu hinterfragen wäre, führt dies nicht zu einem Entschädigungsanspruch gegen den Landkreis, da die Handlung des Landkreises ausschließlich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe diente. • Folglich konnte das Gericht nach § 611a Abs.1 S.3 BGB die erforderliche Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung nicht annehmen. • Mangels dieser Vermutung entfiel die Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung nach §§ 611a Abs.2, 3 BGB. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 611a BGB. Das Gericht stellt fest, dass die Stellenausschreibung geschlechtsbezogen erfolgte, diese Vorgehensweise aber auf der verbindlichen gesetzlichen Vorschrift der Niedersächsischen Landkreisordnung (§ 4a NLO) beruhte und nicht auf einem diskriminierenden Willen des Beklagten. Weil dadurch die für eine Anspruchsbegründung erforderliche Vermutung geschlechtsbezogener Benachteiligung nicht eingetreten ist, besteht kein Entschädigungsanspruch. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wird auf 3.958,00 € festgesetzt.