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Urteil

1 Ca 461/08

ArbG Limburg 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Beendet ein langfristig arbeitslos Gemeldeter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist eine geringfügige Beschäftigung, weil die Agentur für Arbeit ihm einen Dauerarbeitsplatz vermittelt und der neue Arbeitgeber einen sofortigen Beginn des Arbeitsverhältnisses verlangt, kann der Arbeitgeber des geringfügigen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend machen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 362,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2008. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.277,33 EUR festgesetzt. Die Berufung wird für die Beklagte in Bezug auf die Geltendmachung von 108,00 EUR zugelassen, im Übrigen wird die Berufung für beide Parteien nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beendet ein langfristig arbeitslos Gemeldeter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist eine geringfügige Beschäftigung, weil die Agentur für Arbeit ihm einen Dauerarbeitsplatz vermittelt und der neue Arbeitgeber einen sofortigen Beginn des Arbeitsverhältnisses verlangt, kann der Arbeitgeber des geringfügigen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend machen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 362,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2008. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.277,33 EUR festgesetzt. Die Berufung wird für die Beklagte in Bezug auf die Geltendmachung von 108,00 EUR zugelassen, im Übrigen wird die Berufung für beide Parteien nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist im vollen Umfang begründet, die Widerklage unbegründet. 1. Der Klägerin steht gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Zahlung von Lohn in Höhe von 362,00 Euro netto nebst Zinsen zu. Diese Vergütung betrifft die Bezahlung der Arbeitszeiten der Klägerin, die diese vom 01.04.-22.04.2008 für die Beklagte erbracht hat. Da die Beklagte im Kammertermin die Höhe des Klageanspruchs als solches unstreitig gestellt hat, geht die Kammer von den genannten Berechnungsgrundlagen (45,25 Stunden à 8,00 Euro netto = 362,00 Euro) aus, die die Klägerin in der Klage genannt hat, auch wenn der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag eine andere Berechnung nahe legt. Der Betrag von 362,00 Euro ist wegen Verzugs ab dem 16.05.2008 gemäß §§ 286, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Zeitpunkt des Beginns ergibt sich aus Ziffer 4 Absatz 3 des Arbeitsvertrags, nach dem die Auszahlung des Nettolohns zum 15. des Folgemonats erfolgt. 2. Die Widerklage der Beklagten ist nicht begründet. a) Zwar ist die Klägerin ab dem 23.04.2008 der Arbeit bei der Beklagten ferngeblieben, ohne eine formwirksame schriftliche (§ 623 BGB) Kündigung auszusprechen. Dies stellt objektiv eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Die schuldhafte Nichterfüllung der Arbeitspflichten durch den Arbeitnehmer löst grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers nach §§ 280 Abs. 1, 275 Abs. 4, 283 BGB aus (vgl. näher Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 51 Rn. 12 ff.). Ein Arbeitnehmer, der einfach seiner Arbeit fernbleibt, um ein für ihn günstigeres Arbeitsangebot anzunehmen, muss deshalb grundsätzlich damit rechnen, von seinem bisherigen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Im vorliegenden Fall scheidet jedoch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus, da die Beklagte zum einen den Schaden bezüglich des entgangenen Gewinns und bezüglich der Kosten für die Ersatzkraft nicht hinreichend detailliert begründet hat. Zum anderen wären die Kosten der Beklagten auch entstanden, wenn die Klägerin sich rechtmäßig verhalten hätte. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass sich die Klägerin in einem schuldausschließenden Verbotsirrtum befunden hat. b) Hinsichtlich der Kosten der Ersatzkraft und des entgangenen Gewinns aufgrund eines entstandenen Umsatzverlustes hat die Beklagte den ihr entstandenen Schaden nicht so genau beschrieben, dass die Klägerin den Tatsachenvortrag der Beklagten hätte gegebenenfalls hinsichtlich einzelner Tatsachen bestreiten können und damit das Gericht vor die Notwendigkeit gestellt hätte, über den Wahrheitsgehalt einzelner vorgetragener Tatsachen Beweis zu erheben. Der Vortrag ist insoweit nicht substantiiert genug. Hierauf hat das Gericht bereits in seinem Auflagenbeschluss vom 01.09.2008 hingewiesen. Zwar hat die Beklagte daraufhin präzisiert, dass der Zeuge E vom 23.04. bis 07.05.2008 an 21 Stunden für die Beklagte tätig war und hat unter Vorlage der Lohnabrechnung für Herrn E die Klageforderung errechnet auf Basis eines Stundenlohns von 14,66 Euro brutto. Sie hat insoweit den Lohn für 21 Stunden mit 307,86 Euro brutto und zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit von 365,74 Euro errechnet (Bl. 36 d. A.) und ihre vorherigen Angaben damit korrigiert. Sie hat jedoch nicht erläutert, wie sie zu der Annahme von 21 Arbeitsstunden kommt. An welchen Tagen ist Herr E mit welchen Arbeiten beschäftigt worden? Bereits die Zahl von 21 Stunden ergibt jedenfalls nicht an jedem der behaupteten 12 Tage eine Arbeitszeit von 2 Stunden, so dass bereits die Höhe der angesetzten Arbeitsstunden nicht nachvollziehbar ist. Außerdem hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass ein Teil der Arbeitszeit für die Einarbeitung einer neuen Arbeitnehmerin verwandt werden musste. Hier wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte angegeben hätte, ab wann die neue Arbeitnehmerin von der Beklagten eingestellt wurde und welche Einarbeitungszeit von Herr E hierfür aufgewandt wurde, und zwar an welchen Tagen und zu welcher Zeit. Nur dann wäre der Vortrag der Beklagten im Einzelnen nachvollziehbar und gegebenenfalls von der Klägerin bestreitbar gewesen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zwar im Schriftsatz vom 07.08.2008 bereit ist, sich den ersparten Arbeitslohn für die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung auf den entstandenen Schaden durch Zahlung des Lohns für Herrn E anrechnen zu lassen, sie später jedoch diesen ersparten Lohn nicht mehr berücksichtigt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass durch die Beschäftigung von Herrn E auf dem Arbeitsplatz der Klägerin der Beklagten ein Schaden in der genannten Höhe entstanden ist. Herr E erhält ein festes Bruttogehalt von 2.472,00 Euro. Mehrarbeit ist im April und im Mai 2008 nur in Höhe einer Vergütung von 150,70 Euro (April 2008, Bl. 52 d. A.) und für Mai 2008 in Höhe von 61,65 Euro (Bl. 53 d. A.) angefallen. Die Grundvergütung hätte die Beklagte aber auch Herrn E zahlen müssen, wenn die Klägerin sich vertragsgemäß verhalten hätte und ihre Arbeit bei der Beklagten fortgesetzt hätte. Insofern ergibt sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen für den Zeugen E gerade nicht, dass der Beklagten ein Schaden in der von ihr geltend gemachten Höhe entstanden ist. Ob die an den Zeugen E gezahlten Mehrarbeitsstunden gerade auf dem Einsatz auf dem ehemaligen Arbeitsplatz der Klägerin entstanden sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Wie sich der entgangene Gewinn wegen des anderweitigen Einsatzes des Zeugen E errechnet, hat die Beklagte überhaupt nicht vollziehbar dargestellt. Sie hat einfach zunächst im Schriftsatz vom 07. August 2008 für 21 Stunden 30,00 Euro angesetzt, und zwar als Umsatzverlust. Dabei ist der entgangene Gewinn nicht gleichzusetzen mit dem Verlust eines Umsatzes, da nicht der komplette Umsatz gleich dem Gewinn ist. Soweit die Beklagte dann im Schriftsatz vom 24.10.2008 behauptet hat, der Schaden belaufe sich 711,81 Euro zuzüglich Zinsen, hat sie diesen Betrag ebenfalls nicht nachvollziehbar erläutert. Wie sich dies aus den beigelegten Rechnungen ergeben soll, ist für die Kammer nicht erkennbar. c) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ist außerdem deshalb ausgeschlossen, weil entsprechende Kosten für die Beklagte auch entstanden wären, wenn die Klägerin sich rechtmäßig verhalten hätte. Insofern scheitert der Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kausalität zwischen Vertragsverletzung durch die Klägerin und dem eingetretenen Schaden. Nach der Aufforderung durch die Agentur für Arbeit, sich aufgrund der fortbestehenden Arbeitslosigkeit der Klägerin auf eine Arbeitsstelle im Krankenhaus in Limburg zu bewerben und des vom Krankenhaus unbestritten angebotenen unbefristeten Arbeitsplatzes ab dem kommenden Tag, hätte für die Klägerin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB bestanden, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Zwar hat die Klägerin eine derartige fristlose Kündigung formwirksam nicht ausgesprochen. Der von der Beklagten hier geltend gemachte Schaden wäre jedoch auch dann eingetreten, wenn die Klägerin am 22. oder 23.04.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos gekündigt hätte. Zwar ist nach ganz herrschender Auffassung, der die Kammer folgt, jemand nicht dann schon zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er ein anderes Arbeitsverhältnis mit erheblich besseren Bedingungen nur dann eingehen kann, wann er sein bestehendes Arbeitsverhältnis, für das eine längere Kündigungsfrist gilt, vorzeitig löst (grundlegend BAG 17.10.1969 – 3 AZR 442/68, EzA Nr. 2 zu § 60 HGB = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Treuepflicht; KR/Fischermeier 8. Aufl, § 626 BGB Rn. 152; Hako-Kündigungsschutzgesetz/Griebeling, 2. Aufl., § 626 BGB Rn. 88; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 397). Ein wichtiger Grund wird von der Rechtsprechung auch dann verneint, wenn einem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz mit einem erheblich höheren Gehalt angeboten wird (BAG 01.10.1970 – 2 AZR 542/69, AP Nr. 59 zu § 626 BGB) oder wenn ihm im Gegensatz zum bisherigen Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird (LAG Schleswig-Holstein 30.01.1991 – 3 AZR 430/90, LAGE Nr. 55 zu § 626 BGB). Selbst die Möglichkeit des Wechsels in ein Beamtenverhältnis ist von der Rechtsprechung als wichtiger Grund nicht anerkannt worden (BAG 24.10.1986 – 2 AZR 845/95, NZA 1997, 597 ). Dagegen wird in der Literatur eine fristlose Kündigung für möglich gehalten, wenn dem Arbeitnehmer eine ganz außergewöhnliche Lebenschance geboten wird, so dass dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben eine Zustimmung zu einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten gewesen wäre (KR/Fischermeier, § 626 BGB Rn. 152; KDZ/Däubler, 4. Aufl, § 626 BGB Rn. 192). Für zulässig wird teilweise eine fristlose Kündigung auch gehalten bei dem kurzfristigen Angebot eines Studienplatzes oder wenn jemand im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme angestellt ist und ihm eine andere Arbeit angeboten wird (Münchener Kommentar zum BGB/Henssler, 4. Aufl., § 626 BGB Rn. 267; Staudinger/Preis, § 626 BGB Rn. 31). Für die Klägerin bestand aufgrund des angebotenen Arbeitsplatzes im Krankenhaus in Limburg ein wichtiger Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Hierbei ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei der Beklagten nur ein geringfügiges Arbeitsverhältnis eingegangen war, das sie weiter im Status der Beschäftigungslosigkeit ließ, weil ihre Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasste (§ 119 Abs. 3 SGB III). Sie ist darüber hinaus schwerbehindert und war seit längerer Zeit arbeitslos. Die Beschäftigung in einem Krankenhaus bei Zusage einer auf Dauer angelegten Tätigkeit bedeutete damit für die Klägerin, den Status ihrer Arbeitslosigkeit endlich beseitigen zu können. Da andererseits Reinigungskräfte auf dem Arbeitsmarkt für ein Reinigungsunternehmen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wäre es der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, da sonst für die Klägerin die Gefahr bestanden hätte, das sie den angebotenen Arbeitsplatz bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht mehr erhalten hätte. Insofern hätte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis am 22.04.2008 rechtmäßig fristlos kündigen können. Wegen dieser fehlenden Kausalität zwischen Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden, scheidet deshalb nach Auffassung der Kammer auch der Anspruch der Beklagten auf Ersatz der von der Beklagten hinreichend präzise mit 108,00 € bezifferten Forderung für die Fahrten des Zeugen E zu dem bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin in L aus. d) Selbst wenn man einen wichtigen Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin verneint und damit entgegen der soeben referierten Auffassung der Kammer eine haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht verneint, scheitert ein Schadensersatzanspruch der Beklagten am Verschulden der Klägerin. Ein Geschädigter kann von einem Schädiger nur dann einen bei ihm eingetretenen Schadenersatz verlangen, wenn der Schadenseintritt auf einem Verschulden des Schädigers beruht (§ 276 BGB). Die Klägerin befand sich jedoch in einem schuldausschließenden Verbotsirrtum. Dieser lässt den Vorsatz entfallen. Handelt es sich um einen vermeidbaren Irrtum, haftet der Schuldner stattdessen für Fahrlässigkeit. War der Irrtum unvermeidbar, ist die Verschuldenshaftung insgesamt ausgeschlossen (Hk-BGB/Schulze, § 276 Rn. 7). An das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles. Hier hat die Klägerin vorgetragen, dass sie den neuen Arbeitsplatz gerade wegen ihrer Arbeitslosigkeit antreten musste und befürchtete, den ihr von der Agentur für Arbeit angebotenen Arbeitsplatz auch deshalb antreten zu müssen, weil ihr sonst eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III gedroht hätte. Auch wenn dies rechtlich falsch ist (vgl. Gagel § 144 Rn. 155), ist eine derart detaillierte Rechtskenntnis von einer Arbeitslosen nicht zu erwarten. Diese Ansicht schließt jedenfalls das Verschulden bezüglich der Arbeitsvertragspflichtverletzung gegenüber der Beklagten bei der Klägerin aus. 3. Die Beklagte trägt gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG mit der Summe aus Klageforderung und Widerklageforderung in Höhe von 1.277,33 Euro festgesetzt. Soweit die Beklagte ihre Widerklageforderung nicht substantiiert begründet hat, sieht das Gericht keine Veranlassung zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG. Lediglich bezüglich der geltend gemachten Fahrkostenerstattung von 108,00 € lässt das Gericht die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG für die Beklagte zu, da die Frage, ob für einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, wenn ihm von der Agentur für Arbeit ein die Arbeitslosigkeit beendender Arbeitsplatz vermittelt wird, höchstrichterlich nicht geklärt ist. Im übrigen wird hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin und Schadensersatzansprüche der Beklagten. Die Beklagte betreibt ein Reinigungsunternehmen. Die Klägerin war im Rahmen eines Arbeitsvertrags für geringfügig Beschäftigte seit dem 13.03.2008 bei der Beklagten als Reinigungskraft eingestellt. Hinsichtlich des näheren Inhalts des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags wird auf Bl. 12 bis 14 d. Akte verwiesen. Die Klägerin wurde der Beklagten von der Agentur für Arbeit vermittelt. Sie war auch in der Zeit der Beschäftigung bei der Beklagten bei der Agentur für Arbeit in Limburg als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet. Bis zum 22.04.2008 leistete die Klägerin im Monat April 2008 für die Beklagte 45,25 Stunden. Auf Basis einer behaupteten Nettovergütung von 8,00 Euro pro Stunde verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Bezahlung von 362,00 Euro netto nebst Zinsen. Nach dem 22.04.2008 erschien die Klägerin nicht mehr zur Arbeit. Sie stellte sich am 22.04.2008 auf Veranlassung der Agentur für Arbeit im Krankenhaus in Limburg vor. Die schwerbehinderte Klägerin erhielt bei dieser Besprechung eine Zusage einer auf Dauer angelegten Tätigkeit mit der Aufforderung, diese am 23.04.2008 zu beginnen. Die Klägerin arbeitet seit diesem Zeitpunkt im Krankenhaus in Limburg, ohne jemals eine schriftliche Kündigung gegenüber der Beklagten ausgesprochen zu haben. Mit der Widerklage macht die Beklagte Kosten geltend, die ihr nach ihrem Vortrag durch das Fernbleiben der Klägerin entstanden sein sollen. Die Klägerin behauptet, sie habe am 18.04.2008 den Mitarbeiter der Beklagten und Schwiegersohn der Geschäftsführerin der Beklagten, E dahingehend informiert, dass sie am 22.04.2008 einen Vorstellungstermin im Krankenhaus in Limburg habe. Sie habe ihn darüber hinaus darüber informiert, dass sie möglicherweise die Kündigungsfrist nicht einhalten könne, weil sie dort ihren Dienst relativ schnell antreten müsse. Daraufhin habe dieser sinngemäß geantwortet, dass dies kein Problem sei. Da sie nach dem Vorstellungstermin bereits am nächsten Tag ihre Arbeit im Krankenhaus habe aufnehmen müssen, habe sie keine Möglichkeit gehabt, die Kündigungsfrist einzuhalten. Dies habe sie telefonisch auch der Beklagten mitgeteilt. Die Klägerin bestreitet, dass die Kollegin der Klägerin, die mit ihr im Rewe-Markt L gearbeitet habe, nicht in der Lage gewesen sei, dort die Reinigungsarbeiten alleine zu absolvieren. Die Kollegin hätte bloß etwas früher anfangen und etwas später aufhören müssen. Außerdem müsse die Beklagte für solche Fälle wie für Krankheitsfälle Personal vorhalten. Besondere Maschinenkenntnisse zur Reinigung seien nicht notwendig. Der Zeuge … habe die Klägerin auch nur am 13.03.2008 bei Arbeitsbeginn eingewiesen, nicht darüber hinaus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 362,00 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2008. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 915,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2008 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe durch ihr Fernbleiben vom Arbeitsplatz am 22.04.2008 den Kundenauftrag stark gefährdet. Aufgrund dessen habe sie vom 23.04. bis 07.05.2008 Herrn E für die Vertretungszeit sowie für die wiederum anfallende Einarbeitung einer neuen Arbeitnehmerin in dem Objekt Rewe L einsetzen müssen. Der hierfür anzusetzenden Lohnkosten hat die Beklagte zunächst (Bl. 9 d. A.) mit 327,26 Euro, dann mit 384,93 Euro (Bl. 23 d. A.) und zuletzt mit 365,74 Euro (21 Stunden à 14,66 Euro brutto zuzüglich Arbeitgeberleistung zur Sozialversicherung) beziffert. Darüber hinaus macht die Beklagte Fahrtkosten mit dem Firmen-Pkw für 12 Tage à 30 Kilometer à zunächst 0,33 Euro (Bl. 23 d. A.) mit 118,80 Euro und später à 0,30 Euro mit 108,00 Euro (Bl. 36 d. A.) geltend. Außerdem habe der Zeuge E durch seine Vertretungstätigkeit andere Arbeiten nicht voll verrichten können. Dadurch sei ein Umsatzverlust aus dem Verrechnungsstundensatz bei anderen Kunden entstanden, den die Beklagte mit 30,00 Euro pro Stunde angibt, somit für 21 Stunden mit 630,00 Euro. Im Schriftsatz vom 24.10.2008 beziffert die Beklagte diesen Schaden mit 711,81 Euro zuzüglich Zinsen (Bl. 36 d. A.). Da die Firma Rewe die vorzunehmenden Reinigungsarbeiten auf die Zeit zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr festgelegt habe, hätte nicht die ehemalige Kollegin der Klägerin die Arbeit von ihr mit erledigen können. Um 9:00 Uhr müsse die Marktfläche sauber und für die Kunden sicher zugänglich sein. Geschultes anderes Personal habe nicht zur Verfügung gestanden. Sie habe erst neue Bewerber einbestellen und auf ihre Eignung prüfen und zur Probe einarbeiten müssen.