Beschluss
1 Ca 1740/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKR:2020:1020.1CA1740.19.00
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Leitsätze
1. Ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, genügt nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (Anschluss an BAG 14.02.2017 - 9 AZB 49/16-).
2. Die fehlende Vollstreckbarkeit einer vereinbarten Verpflichtung führt nicht dazu, dass im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Einschränkung des Antrags auf ein Maß, dass vollstreckungsfähig wäre, zulässig ist
Tenor
Die Anträge vom 08.04.2020 und 30.04.2020 auf Festsetzung eines Zwangsgelds werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, genügt nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (Anschluss an BAG 14.02.2017 - 9 AZB 49/16-). 2. Die fehlende Vollstreckbarkeit einer vereinbarten Verpflichtung führt nicht dazu, dass im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Einschränkung des Antrags auf ein Maß, dass vollstreckungsfähig wäre, zulässig ist Die Anträge vom 08.04.2020 und 30.04.2020 auf Festsetzung eines Zwangsgelds werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Gründe: Die Parteien haben im gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2019 (Bl. 18 der Akte) folgendes vereinbart: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Ausscheidungsdatum, welches sich auf Leistung und Verhalten erstreckt, eine gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie die übliche Dankens-, Wunsches- und Bedauernsformel enthält.“ Nachdem die Schuldnerin zunächst diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat der Gläubiger mit Anträgen vom 08.04.2020 und 30.04.2020 in der Fassung des Schriftsatzes vom 18.05.2020 (Bl. 34 der Akte) die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, geltend gemacht. Die Schuldnerin hat mittlerweile mehrfach Zeugnisse erteilt, die nicht vollständig den Anforderungen des Vergleichs entsprechen. Zuletzt wurde ein Zeugnis erteilt, das als Datum den „31.01.2019“, nicht hingegen das tatsächliche Ausscheidungsdatum „30.09.2019“ trägt (Bl. 50 ff. der Akte). Der Gläubiger beantragt, der Schuldnerin Zwangsgeld, und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihr durch Vergleich vom 19.11.2019 auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen, qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses für den Gläubiger vorzunehmen, hilfsweise, der Schuldnerin Zwangsgeld, und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihr durch Vergleich vom 19.11.2019 auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, welches sich auf Leistung und Verhalten erstreckt, vorzunehmen. II. Weder Haupt- noch Hilfsantrag sind begründet. Der Titel hat in Bezug auf die begehrte Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da zugunsten des Klägers eine „gute“ Leistungs- und Verhaltensbeurteilung vereinbart wurde. Ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, genügt nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Es bleibt Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (BAG 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16 –). Der Hilfsantrag ist unbegründet, da es an einem entsprechenden Titel fehlt. Die fehlende Vollstreckbarkeit einer vereinbarten Verpflichtung führt nicht dazu, dass im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Einschränkung des Antrags zulässig ist. Der Gläubiger verlangt mit dem Hilfsantrag weniger, nämlich nur ein qualifiziertes Zeugnis“, als im Vergleich vereinbart (Zeugnis mit guter Note und Schlussformel). Die hierzu erforderliche Auslegung ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht möglich, sondern dem Erkenntnisverfahren vorbehalten. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, den Titel materiell-rechtlich zu überprüfen (BGH 29. Juni 2011 – VII ZB 89/10 – Rn. 21; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., Vor § 704 Rn. 14). Auch aus prozessökonomischen Gründen ist eine andere Betrachtung nicht geboten. Regelmäßig wird ein Schuldner der entsprechenden Verpflichtung nachkommen, um so die Kosten des – bei Untätigkeit – unabweisbaren folgenden Klageverfahrens zu vermeiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die Schuldnerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Krefeld, Preußenring 49, 47798 Krefeld, Fax: 02151 847-682 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.