Schlussurteil
4 Ca 979/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKR:2018:1108.4CA979.18.00
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Leitsätze
Freistellung, Angebot zur Arbeitsleistung, Zurückbehaltungsrecht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 15.037,21 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Freistellung, Angebot zur Arbeitsleistung, Zurückbehaltungsrecht 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 15.037,21 € festgesetzt. Tatbestand: Nachdem die Klägerin den Herausgabeanspruch über ein Fahrzeug anerkannt und die Widerbeklagte den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zurückgenommen hatte, streiten die Parteien jetzt noch über Vergütungsansprüche für die Monate Februar 2018 bis Mai 2018. Die Klägerin war seit dem 01.09.2010 als Beraterin für die Beklagte zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 3.020,00 € plus Sachbezug für Privatfahrten in Höhe von 739,31 € angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 22.12.2017 zum 31.05.2018 (Bl. 4 d.A.). Der Kündigung ging ein lebhafter Wechsel der Gesellschafter und Geschäftsführung der Beklagten voraus. Die Beklagte wurde im Jahr 2003 gegründet. Gesellschafter waren damals der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, Herr I. und der Ehemann der Klägerin, Herr N.. Die Gesellschaftsanteile des Ehemanns gingen im weiteren Verlauf an den Gesellschafter U.. Dieser verkaufte seine Geschäftsanteile im Jahr 2015 an den Sohn des ehemaligen Gesellschafters V. (Ehemann der Klägerin) Herrn E. Der Ehemann der Klägerin nahm die Gesellschafterrechte für seinen Sohn wahr. Er verfügte über eine Generalvollmacht. Im Jahr 2017 kam es zu verschiedenen Auseinandersetzungen der Gesellschafter. Der Geschäftsführer, Herr I. wurde abberufen. Als Geschäftsführer wurde der Sohn Herr E. bestellt. Dieser wiederum verkaufte seinen Geschäftsanteil an den jetzigen Geschäftsführer Herrn I.. Im Dezember 2017 wurde Herr T. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten. Er kündigte das Anstellungsverhältnis der Klägerin zum 31.05.2018. Mit Schreiben vom 02.03.2018 (Bl. 42 d.A.) machte die Klägerin die Vergütung für die Monate Februar 2018 und März 2018 gegenüber der Beklagten geltend und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 10.03.2018. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Bis zum Ausgleich meiner Forderung mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch“. Am 09.03.2018 bestätige der Ehemann der Klägerin, Herr N. per E-Mail dem Geschäftsführer der Beklagten das u.a. folgendes vereinbart worden sei: „Die rückständigen Löhne für Februar und März 2018 von Heidemarie V. werden bis zum 30.03.2018 vollständig gezahlt und die Restlöhne April und Mai 2018 werden pünktlich bezahlt.“ Mit Schreiben vom 24.05.2018 (Bl. 5 d.A.) machte die Klägerin erneut Vergütungsansprüche geltend und bezog sich wiederum auf das bereits ausgeübte Zurückbehaltungsrecht. Mit ihrer am 18.06.2018 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 29.06.2018 erweiterten Klage verlangt die Klägerin Vergütung für die Monate Februar bis Mai 2018. Unstreitig hat sie im Jahr 2018 keinerlei Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht. Die Klägerseite stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.037,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte wendet ein, dass eine Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch nicht gegeben sei. Die Klägerin habe weder gearbeitet, noch ihre Arbeitskraft zu irgendeiner Zeit weder tatsächlich noch wörtlich angeboten. Die Klägerin repliziert, es habe eine Vereinbarung gegeben. Nach dieser Vereinbarung sollte ihr gekündigt werden, sie solle ab Erhalt der Kündigung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden. Sie habe am 14.11.2017 mit ihrem Ehemann die Vereinbarung getroffen, dass sie im Falle der Kündigung freigestellt werde (Beweis: Zeugnis des N.). Am darauf folgenden Tag habe zwischen ihrem Ehemann und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Gespräch stattgefunden. Man sei übereingekommen, dass die Klägerin nach Erhalt der Kündigung freigestellt werden sollte (Beweis: Zeugnis des N.). Hintergrund der Freistellung sei gewesen, dass sich die Familie V. vollständig aus den Geschäften der Beklagten zurückziehen wollte und sollte. Am 08.03.2018 habe nochmals eine Besprechung mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin stattgefunden. Der Inhalt der Besprechung sei sodann von dem Zeugen V. per E-Mail vom 09.03.2018 bestätigt worden. Der Geschäftsführer habe dem nicht widersprochen. Nachdem sich die Beklagte nicht an diese Vereinbarung gehalten habe, habe die Klägerin vorsorglich ergänzend von ihrem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung Gebrauch gemacht. Die Beklagte bestreitet eine derartige Vereinbarung. Es habe zwar am 15.11.2017 eine Besprechung gegeben. Ausweislich des Protokolls vom 17.11.2017 (Bl. 41 d.A.) sei nur über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2018 gesprochen worden. Eine Vereinbarung über eine Freistellung habe es nicht gegeben. In der Besprechung im März 2018 habe der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber Herrn V. sämtliche Ansprüche abgelehnt. Die E-Mail vom 09.03.2018 sei überdies nie auf dem Mailaccount des Geschäftsführers der Beklagten angekommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Unstreitig hat die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht gearbeitet, so dass sich der Vergütungsanspruch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB ergibt. Die Beklagte ist mit der Vergütungszahlung auch nicht gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug geraten, weil die Klägerin zu keinen Zeitpunkt ihre Arbeitskraft angeboten hatte. Obwohl die Klägerin in zwei Schreiben von ihrem vermeintlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte, trägt sie nun vor, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt gewesen sei. Nach dem überaus widersprüchlichen Verhalten der Klägerin stellt sich allerdings die Frage, wer diese Freistellung gegenüber der Klägerin überhaupt erklärt haben sollte. Selbst, wenn man unterstellt, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann am 14.11.2017 ein Gespräch stattgefunden hat, wurde sie an diesem Tag nicht für die Zeit bis zum 31.05.2018 freigestellt. Vielmehr ist ihr dies möglicherweise in Aussicht gestellt worden. Denn sie trägt selbst vor, dass sie nach Erhalt der Kündigung freigestellt werden sollte. Demnach wurde ihr die Freistellung von ihrem Ehemann lediglich in Aussicht gestellt. Die Kündigung wurde am 22.12.2017 ausgesprochen, eine Freistellung wurde ausdrücklich nicht erklärt. Gleichwohl blieb die Klägerin der Arbeit von Anfang an fern. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine angebliche Vereinbarung vom 08.03.2018 zwischen ihrem Ehemann und dem Geschäftsführer berufen. Unabhängig davon, dass die Beklagte bestreitet, eine E-Mail vom 09.03.2018 erhalten zu haben, bedeutet im Rechtsverkehr Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung. Im Übrigen ist nur von rückständigen Gehältern, nicht jedoch von einer Freistellung die Rede. Die Klägerin hat daher schon nicht vorgetragen, dass irgendjemand ihr gegenüber eine Freistellung jemals erklärt hat. Da eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist, die Klägerin die von ihr behauptete Freistellung nicht ansatzweise dargelegt hat, ist die Klage abzuweisen. Eines Schriftsatznachlasses auf die Erörterung in der Verhandlung vor der Kammer bedurfte es nicht. Offenbar wollte die Klägerin ihren Tatsachenvortrag erneut ändern und „nachbessern“. Dazu besteht aber keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92. Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich gemäß § 42 Abs. 2 GKG aus der geltend gemachten Forderung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.