OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ca 528/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKR:2008:0417.1CA528.08.00
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Das einzige Mitglied einer Mitarbeitervertretung kann nicht um Zustimmung zur eigenen Kündigung gebeten werden. Niemand kann "Richter in eigener Sache" sein. 2. Steht für das Gremium kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so muss die Arbeitgeberin sich die Zustimmung zur Kündigung kirchengerichtlich ersetzen lassen. Anderenfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam, § 38 Abs.1 S.2 MVG.EKD. 3. Macht ein kirchlicher Arbeitnehmer geltend, die kirchliche Mitarbeitervertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, so haben die Arbeitsgerichte auch dies zu überprüfen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2007 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Erzieherin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 8.864,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das einzige Mitglied einer Mitarbeitervertretung kann nicht um Zustimmung zur eigenen Kündigung gebeten werden. Niemand kann "Richter in eigener Sache" sein. 2. Steht für das Gremium kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so muss die Arbeitgeberin sich die Zustimmung zur Kündigung kirchengerichtlich ersetzen lassen. Anderenfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam, § 38 Abs.1 S.2 MVG.EKD. 3. Macht ein kirchlicher Arbeitnehmer geltend, die kirchliche Mitarbeitervertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, so haben die Arbeitsgerichte auch dies zu überprüfen. 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2007 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Erzieherin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf 8.864,50 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die am 09.05.1955 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1993 als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das kirchliche Arbeitsvertragsrecht für Angestellte in der im Bereich des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche im Rheinland in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: BAT-KF) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ist nach § 53 Abs. 4 BAT-KF ordentlich unkündbar. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen der Klägerin beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 1.772,80 €. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Die Klägerin ist Vorsitzende der in der Einrichtung gebildeten Mitarbeitervertretung. Weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder gibt es nicht. Die Parteien führten bereits zwei Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht Krefeld, die rechtskräftig abgeschlossen sind. Das Gericht hat durch Urteil vom 11.05.2007 (Aktenzeichen: 2 Ca 2/07) festgestellt, dass die Kündigung vom 30.12.2006 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Mit Urteil vom 31.10.2007 (Aktenzeichen: 3 Ca 884/07) stellte das Arbeitsgericht Krefeld ferner fest, dass die Kündigung vom 29.03.2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.09.2007 beendet hat. Die 3. Kammer verwies die Beklagte in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf, dass eine ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2007 außerordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.12.2007. Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der Kündigung vor, dass zum Sommer 2007 eine von zwei Kindergruppen der Einrichtung geschlossen worden sei. Die verbleibende Frau N. sei als Kindergartenleiterin mit der Klägerin nicht vergleichbar. Die weitere Mitarbeiterin, Frau N., sei ordentlich unkündbar. Die Klägerin meint, die jetzige Kündigung sei ebenso unwirksam wie die vorherigen. Es fehle an einer Zustimmung zu ihrer Kündigung, die durch die gemeinsame Schlichtungsstelle beim Landeskirchenamt in E. zu ersetzen gewesen wäre. Ferner sei der Kreissynodalvorstand anzuhören gewesen. Die Beschlussfassung des Presbyteriums sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Auch würde das Dienstsiegel auf dem Kündigungsschreiben fehlen. Dieses sei nach Art. 30 Abs. 1 KO erforderlich. Die Klägerin beantragt, 1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2007 nicht aufgelöst worden ist, 2.die Beklagte zu verurteilen, sie als Erzieherin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei ihr unzumutbar, die Klägerin weiter zu beschäftigen. Ihr Arbeitsplatz sei weggefallen. Eine Zustimmungsersetzung zur Kündigung der Klägerin sei nicht erforderlich bzw. möglich gewesen. Es handele sich um eine Funktionsunfähigkeit der Mitarbeitervertretung. Für die verbleibende Kindergartengruppe würden nur zwei Stellen durch den Kreis W. refinanziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) und die Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG) genießt die Klägerin Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sie hat die streitgegenständliche Kündigung vom 29.06.2007 auch rechtzeitig mit ihrer am 02.07.2007 beim Arbeitsgericht Krefeld. angebrachten Klage angegriffen. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: MVG.EKD) unwirksam. Die Arbeitsgerichte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Soweit sich die Kirchen der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung (BAG, Urteil vom 21.10.1982 - 2 AZR 591/80 - AP Nr. 14 zu Art. 140 GG). Macht ein kirchlicher Arbeitnehmer geltend, eine Kündigung des kirchlichen Arbeitgebers sei unwirksam, weil er die kirchliche Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt hat, so hat das Arbeitsgericht auch dies zu überprüfen (BAG, Urteil vom 10.01.1983 - 7 AZR 60/81 - Juris; Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 16/91 - Juris; LAG E. - 16 Sa 1416/90 - NZA 1991, 600). Nach § 21 Abs. 2 S. 2 MVG.EKD bedarf die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung der Zustimmung des Gremiums oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht. Die Klägerin konnte als einziges Mitglied der Mitarbeitervertretung nicht an der Zustimmung zu ihrer eigenen Kündigung beteiligt werden. Es lag eine Selbstbetroffenheit vor. Niemand kann „Richter in eigener Sache" sein. Die von der Kündigung betroffene Klägerin war deshalb von einer Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1981 - 7 AZR 550/79 - AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972, Urteil vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83 - AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; Beschluss vom 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972). Ein Ersatzmitglied für das Gremium, welches die Beklagte hätte beteiligen können, existiert nicht. Jedoch bestand für die Beklagte die Möglichkeit, sich die Zustimmung der Mitarbeitervertretung kirchengerichtlich ersetzen zu lassen. Die Dienststelle darf nach § 38 Abs. 1 S. 1 MVG.EKD eine Maßnahme nicht vollziehen, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht vorliegt oder nicht kirchengerichtlich ersetzt worden ist. Der Ausspruch einer Kündigung stellt eine solche Maßnahme dar (LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2007 - 16 Sa 559/06 - Juris). Auf individualrechtlicher Ebene hat die mitbestimmungswidrige Maßnahme deren Unwirksamkeit zur Folge, was in § 38 Abs. 1 S. 2 MVG.EKD ausdrücklich geregelt ist. Nach dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers tritt in jedem Fall die Unwirksamkeit der Maßnahme ein (Fey/Rehren, MVG.EKD, Stand: Juli 2007, § 38 RdNr. 26). Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.1999 (Aktenzeichen: 2 AZR 712/98 - AP Nr. 1 zu Art. 4 GrO kath. Kirche) für ihre Ansicht, dass beim Fehlen eines Ersatzmitgliedes eine Funktionsunfähigkeit des Gremiums gegeben sei, berufen hat, vermochte sie mit ihrer Argumentation nicht durchzudringen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Fall befasste sich mit dem Mitwirkungsrecht nach § 30 des Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (im Folgenden: MAVO). Im Geltungsbereich der MAVO ist es anerkannt, dass bei einer Funktionsunfähigkeit der Mitarbeitvertretung, weil beispielsweise alle Mitarbeitervertreter und ihre Ersatzmitglieder aus geschieden sind, die Beteiligungsrechte des Gremiums entfallen (Bleistein/Thiel, MAVO, 5. Aufl., § 30 Rn 10 mit weiteren Nachweisen). Die evangelischen Kirchen in Deutschland haben jedoch innerhalb des ihnen von der Verfassung garantierten Selbstbestimmungsrechts ein anderes Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen. Dessen Rechtsfolgen wurden oben dargestellt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Der Anspruch ist nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu§ 611 BGB Beschäftigungspflicht) begründet. Die Klägerin hat erstinstanzlich obsiegt. Die Beklagte hat keine über die Ungewissheit des Prozessausgangs hinausgehenden Umstände vorgetragen, aus denen sich im Einzelfall ihr überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung der Klägerin hätte ergeben können. Für die Kammer war nicht ersichtlich, dass schützenswerte Interesse der Beklagten einer Beschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreit entgegen stehen könnten. Die Kammer verweist die Parteien wegen der Bedeutung der Arbeit auf das gemeinsame Sozialwort der Kirchen „Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit“ 1997, Abschnitt 152: „Aus christlicher Sicht ist das Menschenrecht auf Arbeit unmittelbarer Ausdruck der. Menschenwürde. Der Mensch ist für ein tätiges Leben geschaffen und erfährt dessen Sinnhaftigkeit im Austausch mit seinen Mitmenschen“. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von e. beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit e. Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und e. Zusammenschluss, e. Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer e. zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung e. Mitglieder e. Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.