Leitsatz: 1. Eine ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung, die mit einer zu kurzen Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist, ist sozial ungerechtfertigt, weil sie die vertraglichen Beziehungen der Parteien schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ändern will. 2. Eine Umdeutung des Angebots der Arbeitgeberin auf Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist kommt auch bei einem Hinweis in der Kündigungserklärung, dass bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen sein soll, nicht in Betracht. Eine Auslegung des Änderungsangebots ist nicht möglich. Im Gegensatz zu einer Beendigungskündigung kann es gerade der Wille des Arbeitgebers sein, die vorfristige Änderung der Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer anzutragen. 1.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten, ausgesprochen mit auf den 26.02.2007 datiertem Schreiben, welches dem Kläger am 27.02.2007 zugegangen ist, sozial nicht gerechtfertigt ist. 2.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten, ausgesprochen mit auf den 21.03.2007 datiertem Schreiben, dem Kläger zugegangen am 22.03.2007, sozial nicht gerechtfertigt ist. 3.Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4.Der Streitwert wird auf 7.386,-- € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Änderungskündigungen, die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden sind. Der 56-jährige, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer mit einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von 2.462,-- € beschäftigt. In dem Unternehmen der Beklagten sind regelmäßig 12 Arbeitnehmer in Vollzeit tätig. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.06.2004 weist als Beginn der Beschäftigung des Klägers den 01.01.2004 aus. Die Parteien haben aber eine vertragliche Regelung aufgenommen, wonach die Zeiten der Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Firma I. J. U. B.V. (Beginn 01.01.2000) angerechnet und Ansprüche, die aus diesem Arbeitsverhältnis erworben wurden, übernommen werden, soweit dieser Vertrag keine anders lautende Regelung erhält. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. bis der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beklagte sprach mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 26.02.2007 eine Änderungskündigung zum 31.03.2007 aus. Sie teilte dem Kläger mit, dass sich sein Basislohn von derzeit 2.288,-- € (tatsächlich beläuft er sich auf einen Betrag in Höhe von 2.462,-- €) auf einen Betrag in Höhe von 1.700,--€ reduzieren sollte. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. Mit weiterem Kündigungsschreiben vom 21.03.2007 sprach die Beklagte eine inhaltlich gleichlautende Änderungskündigung zum 30.04.2007 aus. Die Beklagte begründete die Kündigungen mit ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In ihrem Startjahr 2004 habe sie ein Geschäftsergebnis mit einem Minusbetrag in Höhe von 1.000,-- € erzielt. Für das Geschäftsjahr 2005 sei ein Gesamtjahresergebnis in Höhe von 7.000,-- € erreicht worden. Im Geschäftsjahr 2006 sei der Gewinn dramatisch eingebrochen. Das Betriebsergebnis im Kalenderjahr 2006 habe sich auf einen Minusbetrag in Höhe von 83.000,-- € bei einem nicht durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von gerundet 52.500,-- € belaufen. Die Einführung der Maut habe zu einem steigenden Kostendruck geführt. Auch seien durch die Einführung der digitalen Tachographen weitergehende Kosten entstanden. Die vier Mitarbeiter, denen sie eine Änderungskündigung ausgesprochen habe, hätten mit ihren Verdiensten erheblich über dem allgemeinen Verdienstniveau in ihrem Betrieb gelegen. Dies hätte die Reduzierung der Gehälter in dem in den Kündigungen erklärten Umfang erforderlich gemacht. Das Arbeitsgericht Freiburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13.04.2007 an das Arbeitsgericht Krefeld verwiesen. Im Kammertermin vom 10.01.2008 haben die Parteien einen Teilvergleich über eine zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung vom 19.11.2007 geschlossen. Dieser soll keine Beendigungswirkung zukommen. Der Kläger meint, die Kündigungsgründe seien nicht stichhaltig. Die Maut sei bereits am 01.01.2005 eingeführt worden. Im Übrigen würde dies auch nicht die Reduzierung seines Gehaltes von einem Betrag in Höhe von 2.462,-- € auf beabsichtigte 1.700,-- € sozial rechtfertigen. Der Kläger beantragt, 1.festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten, ausgesprochen mit auf den 26.02.2007 datiertem Schreiben, welches ihm am 27.02.2007 zugegangen ist, unwirksam ist, 2.festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten, ausgesprochen mit auf den 21.03.2007 datiertem Schreiben, welches ihm am 22.03.2007 zugegangen ist, unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die von ihr vorgebrachten Gründe ausreichend für die soziale Rechtfertigung der ausgesprochenen betriebsbedingten Änderungskündigungen. Auch der Kläger müsse einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens leisten. Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die Kammer hat die Klageanträge des Klägers ausgelegt und entsprechend im Tenor zum Ausdruck gebracht, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt ist. Klageanträge sind grundsätzlich einer Auslegung zugänglich, § 133 BGB (BGH, Urteil vom 01.07.1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013 ff; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rn 13 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigungen begehrt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es dem Gericht nur möglich, die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial ungerechtfertigt zu bezeichnen, § 2 Satz 1 KSchG. Der Kläger hat die Kündigungen vom 26.02.2007 bzw. 21.03.2007 rechtzeitig mit seiner Klage vom 20.03.2007 respektive Klageerweiterung vom 10.04.2007 beim Arbeitsgericht Freiburg angegriffen. Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) und die Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG) genießt der Kläger Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigungen sind nicht sozial gerechtfertigt, §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG). Dies gilt zunächst für die Kündigung vom 26.02.2007. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung dann sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 AZR 642/04 - AP Nr. 81 zu § 2 KSchG 1969; ErfK/Oetker, 8. Aufl., § 2 KSchG Rn. 52). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG, Urteil vom 19.05.1993 - 2 AZR 584/92 - AP Nr. 31 zu § 2 KSchG). Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 617/02 - AP Nr. 73 zu § 2 KSchG 1969). Hierbei ist als Ausgangspunkt die bisherige vertragliche Regelung zugrunde zu legen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zu Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 147/06 - AP Nr. 90 zu § 2 KSchG 1969). Das Änderungsangebot der Beklagten entspricht in der Kündigung vom 26.02.2007 nicht diesen Erfordernissen. Das Angebot der Beklagten, der Kläger solle schon vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen weiter arbeiten, ist sozial ungerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG. Eine ordentliche Kündigung wirkt erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Daran hat sich auch das Änderungsangebot des Arbeitgebers bei einer ordentlichen Änderungskündigung zu orientieren. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf einen Teil der ihm zustehenden Kündigungsfrist zu verzichten und vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitbedingungen einzuwilligen (BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 244/04 - AP Nr. 80 zu § 2 KSchG 1969). Das Änderungsangebot ist jedenfalls dann sozial ungerechtfertigt, wenn die Arbeitgeberin den Lohn des Arbeitnehmers vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ändert und damit erheblich in das Vertragsgefüge eingreifen will (BAG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 147/06 - AP Nr. 90 zu § 2 KSchG 1969). Mit der Änderungskündigung vom 26.02.2007 soll der Lohn des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.4.2007 um einen Betrag in Höhe von 762,-- € brutto monatlich reduziert werden. Diese Lohnabsenkung wirkt zu einem Zeitpunkt, an dem nicht einmal die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist. Aufgrund des vorherigen Betriebsüberganges ist - zwischen den Parteien unstreitig - eine Beschäftigungszeit seit dem 01.10.2000 zugrunde zu legen. Dem Kläger steht mithin eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu, § 622 Abs. 2 BGB. Die Beklagte vermochte auch nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, wonach die Änderungskündigung dahingehend auszulegen ist, dass sie mit der zutreffenden Kündigungsfrist die Änderung der Arbeitsbedingungen hat durchsetzen wollen. Dies folge schon aus ihrem Hinweis in dem Kündigungsschreiben, wonach bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ihre Kündigung zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen sein sollte. Die Kammer ist mit dem Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass eine solche Auslegung des Änderungsangebotes in einem Kündigungsschreiben nicht möglich ist. Schon die Rechtslage bei einer Änderungskündigung ist nicht vergleichbar mit der einer Beendigungskündigung (BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - AP Nr. 55 zu § 4 KSchG 1969). Eine ordentliche Beendigungskündigung wird in aller Regel dahin ausgelegt, dass sie das Arbeitsverhältnis zum zutreffenden Termin beenden soll. Dies gilt auch dann, wenn sie nach ihrem Wortlaut zu einem früheren Zeitpunkt gelten soll. Mit einer solchen Auslegung wird dem arbeitgeberseitigen Willen Rechnung getragen, das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist zu beenden. Bei einem vorfristigen Änderungsangebot des Arbeitgebers kann regelmäßig nicht von einem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers ausgegangen werden, die neuen Arbeitsbedingungen, wenn sie nicht vorfristig durchsetzbar sind, ebenfalls mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gelten zu lassen (BAG, Urteil vom 21.09.2006, a.a.O.). Es kann gerade der Wille des Arbeitgebers sein, die vorfristige Änderung der Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer anzutragen, weil nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Weiterarbeit des Arbeitnehmers für ihn nicht mehr von Interesse ist. Der Arbeitnehmer kann von seinem Empfängerhorizont nicht beurteilen, ob nicht schon das Änderungsangebot des Arbeitgebers damit stehen und fallen soll, dass die neuen Arbeitsbedingungen schon zu dem in dem Kündigungsschreiben genannten Termin gelten. Das Interesse des Arbeitnehmers, der bei einer Änderungskündigung sich innerhalb einer kurzen Frist entscheiden muss, ob er die neuen Arbeitsbedingungen annimmt oder ablehnt, erfordert eine enge Auslegung des Änderungsangebots des Arbeitgebers. Es ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass zweifelsfrei klargestellt ist, zu welchen neuen Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll. Da sich die Änderungskündigung schon aus dem diesem Grunde als nicht sozial gerechtfertigt erwiesen hat, brauchte sich die Kammer mit der Frage, ob die Minderung des Entgelts des Klägers um einen Betrag in Höhe von 762,-- € monatlich wegen wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Betriebs berechtigt war, nicht zu befassen (zu den Voraussetzungen vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - AP Nr. 207 zu § 626 BGB). Die Änderungskündigung vom 21.03.2007 ist ebenfalls nicht sozial gerechtfertigt, §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG. Sie sollte bereits mit Wirkung zum 30.04.2007 zu einer Reduzierung des Gehaltes des Klägers führen. Die Beklagte hat auch bei dieser Kündigung nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Entscheidungsgründe verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Kammer hat drei Monatsverdienste in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Schluss-Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Für die klagende Partei ist gegen dieses Schluss-Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Rolfs