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Urteil

1 Ca 1133/25 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2025:1017.1CA1133.25.00
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Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2024 nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 des Entgelttarifvertrags der D AG zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.08.2024 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 487,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.

3.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

5.              Der Streitwert wird auf 2.925,36 € festgesetzt.

6.              Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2024 nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 des Entgelttarifvertrags der D AG zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.08.2024 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 487,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. 5. Der Streitwert wird auf 2.925,36 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die zutreffende Gruppenstufenzuordnung innerhalb einer tariflichen Entgeltgruppe. Die Klägerin ist seit dem 03.04.2018 bei der Beklagten in deren Niederlassung Köln als P beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 02.07.2018 befristet. Die Befristung wurde bis zum 02.04.2020 mehrfach verlängert. Mit Vertrag vom 20.03.2020 vereinbarten die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 01.04.2020. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet wegen beiderseitiger Tarif-bindung u.a. der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der D AG zwischen der D AG und der Gewerkschaft ver.di in der Fassung des Tarifvertrags Nr. 200 vom 22.03.2019 ( im Folgenden: ETV-D AG ) Anwendung. Dessen § 4 lautet auszugsweise – soweit hier von Interesse – wie folgt: „(1) Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt nach den in dieser Entgeltgruppe seit dem Eingruppierungsanspruch erbrachten Tätigkeitsjahren. a) Der Arbeitnehmer, der am 30. Juni 2019 bereits und am 01. Juli 2019 noch in einem Arbeitsverhältnis zur D AG stand, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: im 1. und 2. Jahr Gruppenstufe 0 ab dem 3. Jahr Gruppenstufe 1 ab dem 5. Jahr Gruppenstufe 2 ab dem 7. Jahr Gruppenstufe 3 … b) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wird, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: im 1. bis 4. Jahr Gruppenstufe 0 ab dem 5. Jahr Gruppenstufe 1 ab dem 9. Jahr Gruppenstufe 2 ab dem 13. Jahr Gruppenstufe 3 … Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurde und der am 30. Juni 2019 bereits in einem Arbeitsverhältnis zur D AG stand, bleibt mit Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei Eingruppierung in der gleichen Entgeltgruppe in der Gruppenstufe des bisherigen Arbeitsverhältnis zugeordnet, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Ende des am 30. Juni 2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses anschließt. War der Arbeitnehmer bereits am 30.06.2019 in der Gruppenstufe 1 oder höher, erfolgt die Zuordnung im neu begründeten Arbeitsverhältnis in die gleiche Gruppenstufe; die für diese Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre gelten als erbracht. … (5) Das Aufsteigen in den Gruppenstufen erfolgt zu Beginn des Kalender-monats, in dem die höhere Gruppenstufe erreicht wird. Protokollnotiz zu Abs. 1: Auf die Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe sind die nachfolgenden Zeiten anzurechnen: a) … b) Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen (§ 28 MTV-DP AG) …“ In einer mit dem 22.03.2019 datierten „Erklärung zur Ergebnisniederschrift“ heißt es u.a.: „ Zu TV Nr. 200 § 1 Die Tarifvertragsparteien stimmen darüber ein, dass es sich im Sinne von Buchstabe b) um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses handelt, wenn • sich an ein bisher sachgrundlos oder mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt, …“ Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der Entgeltgruppe 3 ETV-D AG. Vom 01.04.2020 bis zum 31.07.2024 leistete sie die Vergütung nach der Gruppenstufe 1 und seit dem 01.08.2024 nach der Gruppenstufe 2 dieser Entgeltgruppe. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zuletzt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.04.2024 nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 ETV-D AG zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 01.04.2024 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von weiterer Vergütung für die Monate Juni 2024 bis einschließlich Januar 2025 in Höhe von insgesamt 812,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Anspruch. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse sie seit dem 01.04.2024 nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 ETV-D AG vergüten, da seitdem angesichts der Begründung des Arbeitsverhältnisses bereits ab dem 03.04.2018 die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Buchst. a) ETV-D AG gegeben seien. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.04.2024 nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 ETV-D AG zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.04.2024 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 812,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, der Abschluss des Arbeitsvertrags vom 20.03.2020 stelle die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses i.S. des § 4 Abs. 1 Buchst. b) ETV-D AG dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig und teilweise begründet. I. Mit dem Antrag zu 1. ist die Klage als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche der Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( ständige Rechtsprechung des BAG, siehe statt vieler BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 199/18, AP Nr. 70 zu § 1 TVG Altersteilzeit, zu I. 1. a) der Gründe ). 2. Hier ist die begehrte Feststellung geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage, welche konkrete Vergütung zu zahlen ist nebst Feststellung der Zinsverpflichtung, abschließend zu klären. Mit diesem Ziel ist die Erhebung einer Eingruppierungsklage auch allgemein anerkannt. II. In der Sache hatte die Klage teilweise Erfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar nicht bereits, wie von ihr begehrt, seit dem 01.04.2024, jedoch seit dem 01.08.2024 Vergütung nach der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 3 ETV-D AG verlangen. a) Die Zuordnung der Klägerin zu den Gruppenstufen der – hier unstreitig einschlägigen – Entgeltgruppe 3 des ETV-D AG richtet sich nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) ETV-D AG. Die längeren Stufenlaufzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b) ETV-D AG finden entgegen der Auffassung der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht – ununterbrochen – seit dem 03.04.2018. Zunächst war es bis zum 02.07.2018 befristet. Die Befristungen wurden mehrmals, zuletzt bis zum 02.04.2020, verlängert. Seit dem 01.04.2020 befindet sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Aus der Erklärung zur Ergebnisniederschrift vom 22.03.2019 folgt, dass insoweit die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erklärung zur Ergebnisniederschrift vom 22.03.2019 als eigenständiger Teil des Tarifvertrages Nr. 200 angesehen oder als bloßer Hinweis zur Auslegung dieses Tarifvertrages gewertet würde. Die Tarifparteien haben jedenfalls unmissverständlich ihren Regelungswillen zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anschlussbeschäftigung nach einem befristeten Arbeitsverhältnis als Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses anzusehen ist. bb) Insoweit liegt jedoch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor. Weder die Befristungsabrede, noch eine grundsätzlich mögliche Stichtagsregelung, noch finanzielle oder sonstige Erwägungen können die Differenzierungen der Stufenlaufzeiten ausgehend von einem Stichtag 30.06.2019 sachlich rechtfertigen. Die erkennende Kammer schließt sich – ebenso wie bereits die 17. Kammer des Arbeits-gerichts Köln in der den Parteivertretern bekannten Entscheidung vom 26.06.2025 ( Az.: – 17 Ca 7582/24 – ) und unlängst auch die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in der den Parteivertretern ebenfalls bekannten Entscheidung vom 18.09.2025 ( Az.: – 10 Ca 1819/25 – ) aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung – den Erwägungen des LAG Hamm in der Entscheidung vom 18.04.2024 ( Az.: – 18 Sa 1057/23 – ) sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an. In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass für die Benachteiligung der vor dem 30.06.2019 befristet Beschäftigten kein sachlicher Grund besteht, sondern gerade die stichtagsbezogene Änderung (Verlängerung) der Stufenlaufzeiten eine mittelbare Benachteiligung in Form einer rückwirkenden Aberkennung zurückgelegter Beschäftigungszeiten im Vergleich zu bereits vor dem Stichtag unbefristet Beschäftigter gleichkommt. Die Klägerin muss im Vergleich zu einem vor dem 30.06.2019 unbefristet eingestellten Arbeitnehmer länger in den jeweiligen Gruppenstufen verweilen und somit trotz gleicher Beschäftigungszeit und gleicher Möglichkeit der Berufserfahrung eine niedrigere Vergütung in Kauf nehmen. Es werden anknüpfend gerade an den Umstand der Befristung materielle Arbeitsbedingungen unterschiedlich geregelt, ohne dass dies aus dem Sinn und Zweck der Gruppenstufen gerechtfertigt werden könnte. Der Bestandsschutz der Stichtagsregelung wirkte sich daher im Ergebnis einseitig nur zu Gunsten der unbefristet Beschäftigten aus und stellt eine mittelbare Diskriminierung und nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Da das Diskriminierungsverbot auch nicht tarifdispositiv ist, folgt aus dem Verstoß, dass allein die Gruppenlaufzeiten aus § 4 Abs. 1 Buchst. a) ETV-D AG maßgeblich sind ( wie hier ArbG Köln, Urteil vom 26.06.2025 – 17 Ca 7582/24, zu A. II. 2. der Gründe; ArbG Köln, Urteil vom 18.09.2025 – 10 Ca 1819/25, zu A. II. 1. c) der Gründe ). b) Wenngleich sonach die Klägerin unter Zugrundelegung der in § 4 Abs. 1 Buchst. a) ETV-D AG geregelten Stufenlaufzeiten – rein zeitlich – an sich bereits seit dem 01.04.2024, dem Beginn des 7. Jahres ihrer Beschäftigung, nach der Gruppenstufe 3 der Entgeltgruppe 3 ETV-D zu vergüten gewesen wäre, muss die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf Buchst. b) der Protokollnotiz zu Abs. 1 von § 4 ETV-D AG, wonach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nur bis zur Dauer von 26 Wochen auf die Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe anzurechnen sind, erst ab dem 01.08.2024 nach der Gruppenstufe 3 der Entgeltgruppe 3 ETV-D AG vergüten. Denn die Klägerin war den Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung vom 05.03.2025 zufolge, was die Klägerin – wie von ihrer Prozessbevollmächtigten im Kammertermin am 17.10.2025 auf Befragen des Gerichts ausdrücklich bestätigt wurde – bislang nicht bestritten hat, vom 17.02.2021 bis zum 18.12.2021 arbeitsunfähig erkrankt, so dass bei den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe vier Monate, nämlich die Zeit vom 18.08.2021 bis zum 18.12.2021, nicht berücksichtigt werden konnten. 2. Da die Beklagte die Klägerin somit erst ab dem 01.08.2024 nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 ETV-D AG zu vergüten hat, kann die Klägerin von der Beklagten nicht bereits seit dem Monat Juni 2024, wie von ihr mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht, sondern erst ab dem Monat August 2024 bis einschließlich zum Monat Januar 2025 die Vergütungsdifferenzen zwischen der Gruppenstufe 2 und 3 der Entgeltgruppe 3 ETV-D AG in Höhe von jeweils – rechnerisch insoweit unstreitiger – 81,26 € brutto, insgesamt 487,56 € brutto, die der Klägerin zuzusprechen waren, verlangen. B. Die Entscheidungen über die Zinsforderungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB, wobei hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Zahlungsforderung – soweit diese begründet war – ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen nicht bereits, wie von der Klägerin geltend gemacht, seit Rechtshängigkeit, sondern erst seit dem Tag danach bestand. Dies folgt aus § 291 BGB i.V. mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Prozesszinsen erst ab dem Tag nach der Zustellung geschuldet sind ( so ausdrücklich BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 402/15, AP Nr. 24 zu § 15 AGG, zu VI. der Gründe m.w. Nachw. ). Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der Beklagten die Klage am 21.02.2025 zugestellt. Die Zinsforderung ist damit erst seit dem 22.02.2025 begründet. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. E. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).