Beschluss
18 BVGa 9/25 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2025:0716.18BVGA9.25.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin, dem Antragsteller für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderliche Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Der aus drei Arbeitnehmern der Arbeitgeberin bestehende Antragsteller ist der Auffassung, er sei am 16.11.2023 wirksam als Wahlvorstand für die Station der Arbeitgeberin am Flughafen K gebildet worden und könne von der Arbeitgeberin die Zur-Verfügung-Stellung der streitgegenständlichen Informationen bzw. Sachmittel verlangen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der gesetzlichen Verpflichtung des Wahlvorstands gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WO, die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten. Er beantragt in der Sache, 1. im Wege der einstweiligen Verfügung der Beteiligten zu 2. aufzugeben, an ihn eine Liste herauszugeben, welche alle im Betrieb Beschäftigten umfasst und nachfolgende Kriterien erfüllt: • Trennung nach Geschlechtern (weiblich/männlich/nicht-binär) • Aufzählung der Beschäftigten in alphabetischer Reihenfolge • Nennung der Familien- und Vornamen • Angabe der Geburtsdaten • Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Betrieb, wobei unmittelbar vorherige Beschäftigungszeiten in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns anzurechnen sind • Einschluss auch der im Außendienst und mit Telearbeit beschäftigten und hauptsächlich für den Betrieb tätigen Heimarbeitnehmer sowie auch Arbeitnehmer:innen, die derzeit ein Sabbatical machen oder sich in Elternzeit befinden oder deren Arbeitsverhältnis aus anderem Grund ruht • Kenntlichmachung aller befristeter Beschäftigter unter Benennung des Datums des Auslaufens der Befristung • Kenntlichmachung sämtlicher gekündigter Beschäftigter unter Nennung des Beendigungsdatums und Kenntlichmachung laufender Kündigungsschutzverfahren • Kenntlichmachung sämtlicher Beschäftigter, die einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben und sich in der Passivphase im Rahmen des sogenannten „Blockmodels“ befinden sowie der Beschäftigten, mit denen neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die unwiderrufliche Freistellung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung vereinbart worden ist • Kenntlichmachung aller Leiharbeitnehmer:innen, wobei der Beginn des aktuellen Einsatzes im Betrieb, die voraussichtliche Dauer des aktuellen Einsatzes und der Beginn und das Ende etwaiger vorangegangener Einsätze und die Gründe für die Unterbrechung des Einsatzes mitgeteilt werden • Kenntlichmachung sämtlicher leitender Angestellter 2. ihm folgende Sachmittel zur Verfügung zu stellen: • Gesetzestext des BetrVG und der Wahlordnung nebst aktueller Auflage eines juristischen Kommentars zum BetrVG und der Wahlordnung für die Dauer des Wahlverfahrens • Schreibmaterial • Aktenordner • Telefonanschluss • Zugang zu den im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmitteln, insbesondere Zugang zum Email-System der Antragsgegnerin • einen vor dem Zugriff der Arbeitgeberin geschützten, abschließbaren Schrank oder eine große Schublade im Betrieb, in welchem/welcher Unterlagen des Wahlvorstands abschließbar und sicher verwahrt werden können, nebst dem zugehörigen Schlüssel Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie sieht weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund. Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen. II. Die Anträge sind – im Wesentlichen – nur möglicherweise zulässig, jedenfalls unbegründet. 1. Mangels ausreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Antrag zu 2. unzulässig, soweit – worauf die Arbeitgeberin zutreffend hingewiesen hat – „Zugang zu den im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmitteln“ verlangt wird. Mit Blick auf die gebotene beschleunigte Entscheidung über die gestellten Anträge hat die Kammer im Übrigen von einer – für die Zulässigkeit der Anträge notwendigen (vgl. nur BAG, Beschluss vom 18. Februar 2003 – 1 ABR 17/02 –, BAGE 105, 19-32, Rn. 47 ff.) - Aufklärung der ordnungsgemäßen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgesehen. 2. Den Anträgen fehlt es jedenfalls an dem nach § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940 ZPO für eine Stattgabe notwendigen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund. a) Nach Auffassung der Kammer besteht deshalb kein Anspruch des Antragstellers auf Zur-Verfügung-Stellung der zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen nach § 2 Abs. 2 WO 2001 und auch nicht der geforderten Sachmittel (§ 20 Abs. 3 BetrVG, vgl. Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 20 Rn. 36), weil nach dem für die Kammer ermittelbaren Sachverhalt am Flughafen K keine betriebsratsfähige Organisationseinheit der Arbeitgeberin vorliegt. Eine Stattgabe eines auf § 2 Abs. 2 WO 2001 gestützten Antrags kommt dann nicht in Betracht, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verkennung des Betriebsbegriffs durch den – für die Zwecke des Verfahrens als solcher angesehenen – Wahlvorstand feststeht (Fitting, 32. Aufl. 2024, WO § 2 Rn. 6, beck-online). Denn die Weitergabe der geforderten personenbezogenen Daten an den Wahlvorstand wäre dann nicht durch § 26 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. BDSG / Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO gedeckt und damit rechtswidrig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass den Arbeitgeber die entsprechenden Pflichten im Wahlvorbereitungsverfahren nur dann nicht treffen, wenn die angestrebte Wahl nichtig wäre, geht die Kammer nicht vom Vorliegen eines Anspruchsgrundes aus. Dabei verkennt die Kammer nicht die hohen Hürden für die Annahme eines Nichtigkeitsgrunds (vgl. etwa (BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 –, Rn. 27, juris). Nach Dafürhalten der Kammer kann auf der Basis des erkennbaren Sachverhalts nur dann ausgegangen werden, dass eine Betriebsratswahl für die Station der Arbeitgeberin am Flughafen K aufgrund eklatanten Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl offensichtlich rechtsunwirksam wäre. Denn es fehlt an einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit. aa) Eindeutig erscheint der Kammer, dass am Standort K kein „Betrieb“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, weil die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten nicht von einer einheitlichen Leitung am Flughafen K, sondern ausschließlich von der Konzernzentrale der Arbeitgeberin in I und dem Sitz der Antragsgegnerin auf M ausgeübt werden. Auf die überzeugenden Ausführungen der 3. Kammer des Arbeitsgerichts im Verfahren 3 BV 7/23 wird verwiesen, insbesondere dazu, dass den Arbeitsgerichten eine Anpassung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs ohne entsprechende gesetzgeberische Grundlage verwehrt ist. bb) Aber auch das Vorliegen eines betriebsratsfähigen Betriebsteils iSv. § 117 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 4 Abs. 1 BetrVG ist fernliegend. (1) Es ist schon nicht erkennbar, dass am Standort ein für die Annahme eines Betriebsteils notwendiges Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit bzw. eine „relative Verselbständigung“ der Einheit (vgl. nur Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 4 Rn. 7) gegeben ist. Die Beteiligten haben sich insofern ausschließlich auf die Feststellungen im Beschlussverfahren 3 BV 7/23 bezogen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung konnte anlässlich der Anhörung vor der Kammer nicht erfolgen, weil insbesondere die Antragstellerseite hierzu keine Informationen liefern wollte. Es ist offen geblieben, in welchem Umfang am Standort Arbeitnehmer überhaupt tatsächlich beschäftigt werden oder Umstände für eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Eingliederung sprechen. Hinsichtlich der im Verfahren 3 BV 7/23 erwähnten 70 Cockpit- und ca. 140 Kabinenbeschäftigten ist unklar, ob es sich um eine rein luftverkehrsrechtliche Stationierung handelt oder sie tatsächlich etwa regelmäßig Arbeitsleistungen am Standort verrichten oder zumindest von diesem aus ihren Dienst aufnehmen. Der Kammer ist bekannt, dass im Flugverkehr insbesondere der Wohnort oftmals in so weiter Entfernung zum Stationierungsort liegt, dass das nicht der Fall ist, sondern zunächst ein Transfer an wechselnde Abflugorte notwendig ist. Nach den Feststellungen der 3. Kammer werden den Piloten und Flugbegleitern der Arbeitgeberin lediglich „aufgrund flugrechtlicher Vorgabe“ sog „homebases" zugewiesen. Die von der Arbeitgeberin verwendeten Arbeitsverträge sehen in der Regel vor, dass die Piloten und Flugbegleiter ungeachtet der zugewiesenen Heimatbasis jederzeit an einer anderen Basis in D oder im Ausland eingesetzt oder an diese versetzt werden können. In dem am Flughafen vorhandenen „Airport Office/Flughafenbüro“ werden nach den Feststellungen der 3. Kammer administrative Aufgaben, insbesondere flugaufsichtsrechtliche Aufgaben ausgeführt. Ferner dient der Raum als Wartebereich für die Crews, z.B. bei Bereitschaftsdiensten. Zudem wird der Raum punktuell als Ort für Materialausgabe und Materialabgabe und zur Informationsweitergabe genutzt. Es ist nicht erkennbar, dass die dort beschäftigten Base Captains bzw. Base Supervisors am Standort Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Arbeitnehmern ausüben. Ihre rein luftverkehrsrechtliche Funktion als Ansprechpartner für Behörden und Flughafenbetreiber ist für die Frage einer organisatorischen Verselbständigung der Einheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes irrelevant. Sie sind nach Weisung der Arbeitgeberin ausdrücklich nicht zuständige Ansprechpartner für Personal- oder Management-Angelegenheiten. Angesichts dieser Unklarheiten sah die Kammer sich außerstande, anzunehmen, dass am Standort K seitens der Arbeitgeberin durch eine dort anwesende Person gegenüber mehr als fünf Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 BetrVG) Arbeitgeberfunktionen in personellen oder sozialen Angelegenheiten ausgeübt werden. Von dem Vorliegen einer auch nur einer relativ verselbständigen Organisationseinheit kann daher nicht ausgegangen werden. (2) Zudem teilt die Kammer die Auffassung der 3. Kammer, wonach eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Form eines qualifizierten Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG deshalb am Flughafen K nicht vorliegt, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehlt. Auf die von der Arbeitgeberin zitierten, überzeugenden Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 29.02.2024 wird vollumfänglich verwiesen. Auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage erscheint es ausgeschlossen, eine Bindung ausländischer Unternehmen an die weitreichenden, aus dem Betriebsverfassungsrecht folgenden Pflichten schon dann anzunehmen, wenn nur ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG, nicht aber auch ein Betrieb im Sinne des nationalen Betriebsverfassungsrechts im Inland gelegen ist. b) An der notwendigen Eilbedürftigkeit fehlt es aus Sicht der Kammer deshalb, weil der Wahlvorstand sich nachvollziehbarerweise zunächst dazu entschieden hat, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG abzuwarten. Dies erscheint auch mit Blick auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Einleitung der Wahl (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) rechtmäßig. Nicht ersichtlich ist, welche tatsächlichen Umstände nunmehr ein Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar machen sollten. Aufgrund der fehlenden Rechtskraftwirkung der Entscheidungen anderer Gerichte bezüglich anderer Standorte, folgt dies jedenfalls nicht aus der Stattgabe in dem von dem Antragsteller zitierten Verfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg. Das Hoffen auf eine tarifliche Regelung der Angelegenheit ist aus Sicht der Kammer schon kein Grund, von der Vorbereitung der Wahl – wenn auch nur vorübergehend – Abstand zu nehmen. Umgekehrt gebietet § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kein Tätigwerden trotz eines anhängigen Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl. 2022, § 18 Rn. 19).