Beschluss
19 BV 144/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2025:0124.19BV144.24.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Herausgabe sogenannter Stempelzeiten-Reports. Die Antragsgegnerin (im Folgenden „Arbeitgeberin“) ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen mit derzeit ca. 3.400 Mitarbeitern in 67 Filialen in Deutschland. Eine dieser Filialen ist der Betrieb K 1 in der Sc 94-96a, 50667 K (im Folgenden „Betrieb“). Der Antragssteller (im Folgenden „Betriebsrat“) ist der für den Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten haben bereits einen Rechtsstreit über die Herausgabe von Unterlagen bezüglich Stempelzeiten etc. vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 8 BV 159/23 geführt. Das Verfahren endete am 16.05.2024 mit folgendem gerichtlichen Vergleich: „1. Die Arbeitgeberseite wird dem antragstellenden Betriebsrat die ohnehin vorhandenen Wochenberichte über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der Filiale K-Sc spätestens am Freitag der übernächsten Kalenderwoche zur Verfügung stellen. Die Wochenberichte enthalten jeweils folgende Angaben: - Geleistete Arbeitszeit an einzelnen Arbeitstagen sowie pro Gesamtwoche- Arbeitsfreie Tage und- Saldo des Arbeitszeitkontos. 2. Darüber hinaus gehend wird die Arbeitgeberseite dem antragstellenden Betriebsrat die ohnehin vorhandenen „Zeitnachweise“ (hierbei handelt es sich um den Monatsbericht der Stempelzeiten, welcher auch dem jeweiligen Mitarbeiter ausgehändigt wird) zur Verfügung stellen. Die Übermittlung dieser Zeitnachweise an den Betriebsrat erfolgt spätestens zum Monats-Fünfzehnten des Folgemonats. 3. Die Übermittlung der Daten gemäß den vorstehenden Ziffern 1.) und 2.) dieses Vergleichs erfolgt in Textform, d.h. eine Übermittlung per E-Mail wäre grundsätzlich ausreichend. 4. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die vorstehende Regelung davon ausgeht, dass die Unterlagen gemäß Ziffer 1.) und 2.) ohnehin bei der Arbeitgeberseite vorhanden sind. Es besteht Einigkeit, dass keine Verpflichtung der Arbeitgeberseite besteht, Unterlagen explizit für den Betriebsrat zu erstellen, sollte sich die bisherige Handhabung künftig ändern bezüglich der Erstellung von Unterlagen, welche auch den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden bzw. intern der Filialleitung. 5. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass durch diesen Vergleich das gesetzliche Recht des Betriebsrats, aus § 80 Abs. 2 BetrVG anlassbezogen gegebenenfalls auch weitere Unterlagen verlangen zu können, nicht berührt wird. Dies ist nicht Gegenstand des hiesigen Vergleiches. 6. Damit ist das vorliegende Beschlussverfahren erledigt.“ Der Betriebsrat begehrt mit dem vorliegenden, weiteren Verfahren nunmehr die Herausgabe von sogenannten Stempelzeiten-Reports für den Betrieb. Bei den sogenannten Stempelzeiten-Reports handelt es sich um fünfseitige Tabellen, die besonders übersichtlich sind und insb. Angaben dazu enthalten, wer Pausenzeiten eingetragen und ggf. geändert hat. Bis Oktober 2023 legte die Arbeitgeberin solche Reports für den Betrieb dem Betriebsrat vor. Seither legt die Arbeitgeberin solche Reports dem Betriebsrat nicht mehr vor, auch nicht nach mehrfacher Aufforderung. Die Stempelzeiten-Reports sind in einer ungekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung der Software SIL Store A3 Tool benannt worden. So steht im Regelungsgegenstand geschrieben, dass die Software für die Versendung des Stempelzeiten-Reports genutzt wird. In anderen Filialen werden Stempelzeiten-Reports durch die Arbeitgeberin immer noch an den Betriebsrat versandt. Unter dem 25.07.2024 beschloss der Betriebsrat daher, das vorliegende Verfahren einzuleiten und die Verfahrensbevollmächtigten hierzu zu beauftragen. Der Betriebsrat behauptet, die bislang aufgrund des Vergleichs übersandten Zeitnachweise würden keinen ausreichenden Informationsfluss darstellen, weil die übermittelten Zeitnachweise nicht vollständig sind. Auch das Einsichtsrecht bei I-Net sei nicht ausreichend, denn die hier hinterlegten Zeitnachweise würden lediglich die durch die Arbeitgeberin bereits bearbeiteten Zeiten wiedergeben. Es sei daher nicht einsehbar, ob Änderungen – insb. bei den eingetragenen Pausenzeiten – vorgenommen wurden und wer dies getan habe. Der Betriebsrat behauptet, Stempelzeiten-Reports stünden der Arbeitgeberin zur Verfügung, auch für den konkreten Betrieb, und könnten an den Betriebsrat übersandt werden. Die Reports seien bei der Arbeitgeberin bereits vorhanden und müssten nicht explizit hergestellt werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung die Reports ausdrücklich benenne und Reports in anderen Filialen unproblematisch dem Betriebsrat überlassen werden. Die Überprüfung von Pausenzeiten sei auch nur mit den Reports möglich, weshalb der Betriebsrat hierauf dringend angewiesen sei. Das Erstellen der Stempelzeiten-Reports sei technisch zudem ganz einfach. Der Betriebsrat beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat den sog. „Stempelzeiten-Report“ für alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebs rückwirkend bis einschl. zum Monat Oktober 2023 zur Verfügung zu stellen, wobei sich aus dem Stempelzeiten-Report insbesondere sämtliche durch den Arbeitnehmer an den betrieblichen Zeiterfassungsterminals vorgenommenen dokumentierten Zeiterfassungsvorgänge sowie die Zeiten entnehmen lassen, die der Personalabteilung als Arbeitszeiten freigegeben wurden; 2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1. ein angemessenes Ordnungsgeld bis zu 250,00 Euro pro Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie behauptet, die in der Vergangenheit dem Betriebsrat überlassenen Stempelzeiten-Reports seien eigens für den Betriebsrat erstellt worden. Diese Erstellung sei jedoch eingestellt worden, zumal sie mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden gewesen sei. Anders als der Betriebsrat behauptet, würden die Reports der Arbeitgeberin nicht schon fertig für interne Zwecke vorliegen, sondern müssten manuell für jeden Tag und jede Abteilung extra erstellt werden. Dies geschehe nicht mehr. Nicht richtig sei zudem, dass ausschließlich der Betriebsrat der Filiale in K die Stempelzeiten-Reports nicht mehr erhalte. Die Arbeitgeberin weist auch darauf hin, dass bereits im Verfahren vor der 8. Kammer ausführlich auch über die Stempelzeiten-Reports verhandelt wurde und diese nur deshalb nicht mit in den Vergleich aufgenommen worden seien, weil sie nicht mehr erstellt würden. Der Vergleich beinhalte deshalb aber eine abschließende Regelung dahingehend, dass die Reports gerade nicht überlassen werden müssten. Im Termin zur Anhörung vor der Kammer am 24.01.2025 hat diese den Betriebsrat darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat zwar kein Herausgabe-, wohl aber ein umfassender Auskunftsanspruch zustehen dürfte. Der Betriebsrat hat daraufhin angekündigt, seine Anträge ggf. in der Berufungsinstanz umstellen zu wollen. II. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anträge sind zunächst zulässig. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin haben die Beteiligten sich nicht bereits rechtskräftig mit arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 16.05.2024 darauf geeinigt, dass Stempelzeiten-Reports nicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche, auch gerichtliche, Vereinbarung ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats überhaupt abbedingen könnte, haben die Beteiligten im oben genannten Vergleich keine solche Einigung erzielt. Die Beteiligten haben sich im genannten Vergleich auf die Herausgabe bestimmter, unstreitig existenter Dokumente geeinigt und explizit vereinbart, dass der Vergleich die weiteren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht berühren soll. Eine Festlegung im Hinblick auf Stempelzeiten-Reports wird im Vergleich weder ausdrücklich noch konkludent getroffen, selbst wenn die Verfahrensanträge sich ursprünglich auch auf diese Reports bezogen. 2. Die Anträge sind allerdings unbegründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Herausgabe von sogenannten Stempelzeiten-Reports. Denn selbst nach dem Sachvortrag des Betriebsrats war für die Kammer nicht erkennbar, dass es sogenannte Stempelzeiten-Reports bei der Arbeitgeberin für den konkreten Betrieb für den Zeitraum ab Oktober 2023 gab und noch gibt. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG zur Durchführung von dessen gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsveränderungen durchgeführt werden. Hierunter fallen auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Der Betriebsrat hat deshalb ohne weiteres einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin darauf, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der konkreten Pausenzeiten informiert zu werden. Der Arbeitgeber hat auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass diese Daten dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsrat hat vorliegend allerdings keinen Anspruch auf die Herausgabe von Stempelzeiten-Reports, weil diese nicht existieren. Zwar hat der Betriebsrat behauptet, Stempelzeiten-Reports würden für die Filiale in K immer noch hergestellt. Dies stellt jedoch eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es dem Betriebsrat naturgemäß schwerer fällt, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass bestimmte Unterlagen, deren Existenz die Arbeitgeberin bestreitet, tatsächlich vorhanden sind. Erforderlich ist jedoch jedenfalls, dass der Betriebsrat erhebliche Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es solche Unterlagen weiterhin gibt, damit die Kammer im Rahmen des eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatzes weiter ermitteln kann. Ein Anhaltspunkt für die tatsächliche Existenz der Unterlage würde beispielsweise dann vorliegen, wenn die Unterlage von der Arbeitgeberin selbst für die Personalarbeit benötigt werden würde, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Allein der Umstand, dass es solche Reports früher einmal gab und dass sie in anderen Filialen noch zur Verfügung gestellt werden, begründet nicht den zwingenden Rückschluss darauf, dass die Unterlagen auch für den K Betrieb weiterhin erstellt werden. Auch der Umstand, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung ein Tool zur Versendung von Stempelzeiten-Reports bestimmt, begründet noch nicht deren tatsächliche Existenz. Allein der Umstand, dass die Erstellung der sogenannten Stempelzeiten-Reports technisch einfach wäre, was die Arbeitgeberin im Übrigen bestritten hat, genügt nicht für einen entsprechenden Herausgabeanspruch. Denn der Herausgabeanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BetrVG bezieht sich eben nur auf existente Unterlagen. Die Arbeitgeberin ist danach nicht verpflichtet, für den Betriebsrat eigens Unterlagen zu erstellen. § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BetrVG vermittelt keinen Herstellungs- oder Verschaffungsanspruch (BAG vom 30.09.2008, 1 ABR 54/07, juris; vom 10.10.2006, 1 ABR 68/05, NZA 2007, 99; Richardi, BetrVG/ Thüsing , 17. Aufl. 2022, BetrVG § 80 Rn. 74, beck-online mwN; Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 80 Rn. 68, beck-online mwN). Dies gilt selbst dann, wenn die Herstellung von Unterlagen mit minimalem Aufwand erfolgen könnte. Darauf, dass dem Betriebsrat zwar kein Herausgabe- aber wohl ein umfassender(er) Auskunftsanspruch zusteht, ist im Termin zur Anhörung vor der Kammer am 24.01.2025 hingewiesen worden. Der Betriebsrat hat daraufhin angekündigt, seine Anträge ggf. in der Berufungsinstanz umstellen zu wollen. Dem Betriebsrat war daher keine Schriftsatzfrist zur Änderung der Anträge und Umstellung des Klagebegehrs zu gewähren.