Urteil
15 Ca 5836/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2024:1009.15CA5836.23.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 29.11.2023 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.166,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 29.11.2023 wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.166,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts im Bewerbungsverfahren. Der 1994 geborene Kläger ist ledig, keiner Person zum Unterhalt verpflichtet und aktuell Wohnhaft in L (O) sowie arbeitslos. Die Beklagte schaltete über I folgende Stellenausschreibung: Praxismanagerin / VerwaItungsassistentin Augenzentrum L K Stellenbeschreibung Gehalt 50.000 € - 55.000 € pro Jahr Anstellungsart Vollzeit SIE LIEBEN ZAHLEN? Unser Augenzentrum ist Teil der interdisziplinären Facharztklinik L in KR Wir bieten unseren Patienten ein breites Spektrum konservativer und operativer Augenheilkunde. Für unsere Verwaltung in R suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Voll- oder in Teilzeit eine PRAXISMANAGERIN / VERWALTUNGSASSISTENTIN (M/W/D) Wir wünschen uns eine engagierte und kompetente Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung, vorzugsweise im Gesundheitswesen. Wenn Sie zudem bereits Erfahrung im Bereich Personal- und Praxismanagement, KV-Abrechnung, Einkauf und Sekretariatsaufgaben haben, sollten wir uns schnellstmöglich kennenlernen. Auf Sie warten großartige Kollegen in einer modern ausgestatteten, operativen Augenarztpraxis. Wir legen großen Wert auf Teamfähigkeit und ein harmonisches Miteinander. Überzeugen Sie sich selbst und lernen Sie uns kennen. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Diese senden Sie bitte an: Augenzentrum L V Ke Praxismanagement ke@l.de Art der Stelle: Vollzeit Gehalt: 50.000,00€ - 55.000,00€ pro Jahr Arbeitszeiten: • Montag bis Freitag Leistungen: • Betriebliche Altersvorsorge • Betriebliche Weiterbildung Sonderzahlungen: • Zusatzzahlungen Arbeitsort: Vor Ort Am 18.09.2023 bewarb sich der Kläger über I Mit seiner am 24.10.2023 beim Arbeitsgericht Köln und der Beklagten am 30.10.2023 zugestellten Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG fort. Im Gütetermin am 29.11.2023 ist der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht erschienen, so dass antragsgemäß ein 1. Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 07.12.2023 zugestellt. Bereits mit Schreiben vom 29.11.2023, per Fax am 04.12.2023 und im Original am 08.12.2023 beim Arbeitsgereicht eingegangen, legt der Kläger Einspruch ein und begründete diesen auf 19 Seiten. Der Kläger behauptet, sich mit folgendem Anschreiben vom 18.09.2023 (Anlage B2, Bl. 33 der Akte) auf die Stelle beworben zu haben: „Bewerbungsanschreiben Sehr geehrte Damen und Herren, mit großem Interesse habe ich Ihre Stellenausschreibung auf I gelesen, mit der Sie eine Praxismanagerin / Verwaltungsassistentin suchen. Ich möchte mich hiermit sehr gerne bei Ihnen bewerben. Durch meine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bin ich für Ihre ausgeschriebene Stelle bestens geeignet. Ich habe mehrjährige Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word, Excel sowie allen dort weiteren anfallenden Tätigkeiten gut aus. In der Vergangenheit habe ich in der Personalabteilung, Vertrieb, im Groß und Außenhandel, Sekretariat sowie in der Buchhaltung und Rechtsabteilung gearbeitet. Meine Stärken sind unter anderem ein hohes Engagement, Belastbarkeit sowie Teamfähigkeit. Ich bin auch sehr kontaktfreudig. Viele meiner Familienangehörigen arbeiten auch im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis. Durch meine Familienangehörigen habe ich ein besonderes Interesse für diesen Beruf entdeckt. Über eine Rückmeldung sowie eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch würde ich mich sehr freuen. Ich wäre ab sofort verfügbar. Mit freundlichen Grüßen M W Er habe folgenden Lebenslauf (Anlage B3, Bl. 34 der Akte) beigefügt: „ Lebenslauf Persönliche Daten Name: M W Geburtsdatum: 1994 Geburtsort: H Familienstand: ledig Staatsangehörigkeit: d Schul- und Ausbildung Pschule H (Grundschule) Gymnasium Ma Me Handelslehranstalten L Ausbildung Industriekaufmann Pö GmbH & Co. KG - (01.08.2014 — 31.07.2017) Ruhruniversität B - Bachelor of Laws — (01.10.2017 — 31.05.2020) Fernuniversität Ha seit dem 01. 10.2020 gesetzliche Betreuung gern. § 1896 BGB für Familienangehörige (2018 — 2022) Vo Os GmbH — (01.08.2020 — 28.02.2021) Re SE Industries & Co. KG - (15.03.2021 — 14.03.2022) Hobbys/Nebentätigkeiten Triathlon TuS BW L seit 2013 Lauftreff Wa L seit 2017 Mitglied im Fitnessstudio be RSG LVe e.V. Fußball Fanclubs Hinsichtlich des Zuganges der beiden Anlagen verweist der Kläger auf die Anlage B4 (Bl. 208 der Akte) „Lesebestätigung“, auf die Anlage B5 (Bl. 211 der Akte) „Übermittlungsmitteilung“ sowie auf eine E-Mail vom 18.09.2023 (Anlage B6, Bl. 214 der Akte). Er behauptet, er hatte und habe auch weiterhin großes Interesse an der Stelle. Er habe der Beklagten als Vergleich eine Anstellung vorschlagen wollen, hiervon aufgrund der schriftlichen Ausführungen / Drohungen der Beklagten vor dem Gütetermin aber Abstand genommen. Eine Teilnahme am Gütetermin habe er deshalb abgesagt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Versäumnisurteil vom 29.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, wobei die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch 9.166,00 € nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte behauptet, dass die Stellenausschreibung versehentlich die Überschrift „Praxismanagerin / Verwaltungsassistentin“ getragen habe. Die weibliche Überschrift sein über einen Algorithmus von der Plattform I vorgeschlagen und sodann im Anschluss versehentlich nicht händisch seitens der Beklagten korrigiert worden. Frau Ho als zuständige externe Dienstleisterin der Beklagten habe am 18.9.2023 die Mitteilung erhalten, dass der Kläger sich „beworben“ habe. Es sei allerdings lediglich eine Art Kurzlebenslauf, vgl. Anlage KWM 1 (Bl. 101 ff. der Akte), überreicht worden, ohne Bewerbungsanschreiben (vom Kläger als Anlage B2 vorgelegt). Der „Kurzlebenslauf“ entspreche auch nicht der vom Kläger vorgelegten Anlage B3. Es sei mehr eine Auflistung von Kenntnissen und Berufserfahrungen. Frau Ho habe daher die Anfrage mangels Vollständigkeit der Unterlagen sowie offenkundiger Ungeeignetheit des Klägers abgelehnt. Die Anlagen B2 und B3 sehe sie erstmals mit Zustellung der Klage. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an der Stelle gehabt. Sein ganzes Verhalten – auch in diesem Prozess – zeige, dass der Kläger ein „Massengeschäft“ aus der Gesetzeslage und der Rechtsprechung zu den AGG-Entschädigungsansprüchen zu betreiben versuche. Dem Kläger gehe es allein darum, über die Möglichkeit des AGG-Entschädigungsanspruchs Kapital zu schlagen und einen Moment der Unaufmerksamkeit auf Beklagtenseite auszunutzen. Die Echtheit der Anlagen B4 bis B6 wird bestritten. Die E-Mail (Anlage B6) habe sie nicht erhalten. Sie habe auch keine Lesebestätigung versandt. Der Kläger verweigere trotz Aufforderung die Auskunft, wie viele AGG-Streitigkeiten er schon geführt habe. Er habe allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Verfahren vor dem LAG Hamm zum Az. 6 Sa 896/23 (Urteil vom 05.12.2023, juris) geführt. Dies ergebe sich auch folgenden Parallelen: ArbG Köln, 15 Ca 5836/23 W,M ./. Augenzentrum L LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 NZA-RR, 2024, 180 ff. Geboren 1994 Geboren 1994 Männlich, ledig Männlich, ledig Keine Kinder Keine Kinder Abitur Abitur Ausbildung zum Industriekaufmann Ausbildung zum Industriekaufmann Angaben des Klägers im Lebenslauf -„Bachelor of Laws“ absolviert zu haben -an der Fernuniversität Ha zu studieren Angabe in Klageschrift, dass Kläger derzeit Studium zum Wirtschaftsjuristen absolviert Laut den Ausführungen des Klägers in seinem PKH-Antrag lebt dieser von „Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II“ Kläger bezieht aufgrund seiner Arbeitslosigkeit Bürgergeld Stellenausschreibung auf I Stellenausschreibung auf I Stellenausschreibung sprachlich nur auf das weibliche Geschlecht bezogen „Praxismanagerin/Verwaltungsassistentin“ Stellenausschreibung sprachlich nur auf das weibliche Geschlecht bezogen „Bürokauffrau/Sekretärin“ Ca. 250 km zwischen Wohnort (L, O) und Arbeitsort der Stelle, auf die sich der Kläger beworben hat 170 km zwischen Wohnort und Arbeitsort der Stelle, auf die sich der Kläger beworben hat Bewerbungsanschreiben: Wenig Angaben zum Lebenslauf Keine konkreten zeitlichen Angaben Keine Nachweise zur Ausbildung sowie zu den Unternehmen, bei welchen der Kläger tätig gewesen sein will Bewerbungsanschreiben: Wenig Angaben zum Lebenslauf Keine konkreten zeitlichen Angaben Keine Nachweise zur Ausbildung sowie zu den Unternehmen, bei welchen der Kläger tätig gewesen sein will Einfacher Satzbau Einfacher Satzbau Knappe Aufzählung besonderer Stärken: Hohes Engagement, Belastbarkeit sowie Teamfähigkeit und Kontaktfreudigkeit Keine Qualifikationen genannt, lediglich guten Umgang mit MS-Office erwähnt Kurze Begründung für sein Interesse an der Arbeit in Arztpraxis (Familienangehörige in Arztpraxen und Krankenhäusern tätig) Bewerbung weist keinerlei Bezug zur Branche auf „(…) mehrjährige Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word, Excel sowie allen dort weiteren anfallenden Tätigkeiten gut aus.“ „Berufserfahrung im Büro“ „(…) kenne mich mit Word, Excel sowie typischen Bürotätigkeiten und Gesetzen gut aus“ Umfassendes Zitieren von Rechtsprechung durch den Kläger in jeglicher Kommunikation Umfassendes Zitieren der Rechtsprechung des BAG Entschädigungsanspruch nach dem AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts geltend gemacht Entschädigungsanspruch nach dem AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts geltend gemacht Zum Gütetermin nicht erschienen Zum Gütetermin nicht erschienen Gegen klageabweisendes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt Gegen klageabweisendes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt Antrag: Entschädigung nach billigem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch 9.166 € (Berechnungsgrundlage unbekannt) Antrag: Entschädigung nach billigem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch 6.000 € (Zwei Monatsbruttogehälter) Der Kläger habe mittlerweile auch mit der Revision vor dem BAG unterlegen (Az. 8 AZR 21/24). Auf den Artikel in „Le Tribune Online“ (Anlage B7, Bl. 343 ff. der Akte) nehme sie Bezug. Der Kläger rügt mit Schriftsatz vom 15.05.2024 sowie 07.10.2024 den Vortrag der Beklagten als verspätete. Nimmt allerdings im letzten Schriftsatz ausführlich Stellung. Er behauptet zudem, er würde die Stelle antreten und ist der Ansicht, ein Bewerber, der tatsächlich die Stelle annehme, könne nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Auf die Nachfrage der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2024 (vgl. Protokoll Bl. 379 f. der Akte), ob der Kläger das Verfahren vor dem BAG zum Az. 8 AZR 21/24 geführt habe, erklärt dieser, er möchte dazu nichts sagen. Er biete der Beklagten allerdings an, auf den Schadensersatzprozess zu verzichten, wenn er eingestellt werden würde oder der vollständige Betrag an eine gemeinnützige Organisation gespendet werden würde. Die Beklagte lehnt dies ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen. A. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde durch den Kläger form- und fristgerecht binnen einer Woche (§ 59 ArbGG) eingereicht. B. Der Einspruch hat aber keinen Erfolg. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AGG. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht. Der Geltendmachung des Anspruchs, d.h. der Durchsetzbarkeit, steht jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen. 1. Im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (so zuletzt BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22, Rn. 48; LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22, Rn. 29). Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB vor (vgl. BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16, Rn. 46; LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22, Rn. 68). (zitiert nach: LAG Hamm, 05.12.2023, - 6 Sa 896/23, Rn. 87). Die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingung, welche den nationalen Regelungen zugrunde liegt, das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, 28.01.2015 - C 417/13, Starjakob, Rn. 56). Dass Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH, 28.07.2016 - C 423/15, Kratzer, Rn. 40). Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregelungen des nationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (EuGH, 17.12.2015 - C 419/14, WebMindLicenses Kft., Rn. 65). (zitiert nach: LAG Hamm, 05.12.2023, - 6 Sa 896/23, Rn. 88). Im Kontext von Entschädigungsansprüchen eines Bewerbers sind sämtliche Umstände des Falls, insbesondere sämtliche Schreiben des Bewerbers und auch sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bewerbung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenausschreibung umfassend zu würdigen (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 45). Dabei sind bei der Gesamtschau nur diejenigen Umstände in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, die vor der Absage durch die Beklagte lagen (vgl. BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13, Rn. 142). Ein Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, dass auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es unter dem Druck einer angekündigten Entschädigungsklage oder im Verlaufe eines Entschädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt (BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, Rn. 71). (zitiert nach: LAG Hamm, 05.12.2023, - 6 Sa 896/23, Rn. 88-90) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regelungen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht, unter Berücksichtigung einer abgestuften Darlegungslast. In Anwendung dieser Grundsätze handelt der Kläger rechtsmissbräuchlich 2. Zunächst einmal kann unterstellt werden, dass der Kläger mit dem Kläger im Verfahren vor dem LAG Hamm (Az. 6 Sa 896/23) bzw. BAG (Az. 8 AZR 21/24) identisch ist. Der Kläger wollte sich auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer hierzu nicht erklären. D.h. aber auch, dass er die Behauptung der Beklagten nicht und schon gar nicht substantiiert bestreitet. Die Behauptung, die Kläger seinen identisch, gilt als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Darüber hinaus geht steht auch zur Überzeugung des Gerichts diese Tatsache fest. Dies ergibt sich aus einem Abgleich der Sozialdaten sowie des Vorgehens der Kläger, die die Beklagte in ihrer Tabelle zusammengestellt hat. Wobei im Hinblick auf den Datenschutz zu betonen ist, dass die Beklagte, wie auch das Gericht diese Daten aus den öffentlich zugänglichen Quellen bezieht, sprich der Urteilsveröffentlichung u.a. unter juris. Der Kläger vor dem LAG Hamm/BAG wird zudem in dem Pressebericht (Anlage B7, Bl. 343 ff. der Akte) als „M“ benannt. Das LAG Hamm wirft dem Kläger das Betreiben eines „Geschäftsmodels 2.0“ vor und dieses führt er ebenso hier fort; passt seinen Vortrag sogar an die Argumentation des LAG Hamm zu den Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes weiter an und entwickelt dieses Geschäftsmodel abermals weiter. Im Einzelnen: 3. Der objektive Tatbestand für den Rechtsmissbrauch ist erfüllt. Indizien für den Rechtsmissbrauch sind einmal in der weiten Entfernung der Stelle zum Wohnort gegeben. Ob und wie sich der Kläger einen Umzug vorstellt, ist nicht ersichtlich. Zudem sind die vom Kläger behauptetet Bewerbungsunterlagen, dessen Zugang er zudem nicht bewiesen hat, mehr als dürftig. Zwar hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass sich ein Bewerber besondere Mühe macht. Allerdings spricht doch in der Gesamtschau der Indizien auch eine unzureichende Bewerbung dafür, dass eine Absage provoziert werden soll. So hier. Sein behaupteter Lebenslauf ist wenig aussagekräftig, unstrukturiert und lückenhaft. Berufserfahrungen ist überhaupt nicht erkennbar, obwohl er in dem behaupteten Anschreiben Berufserfahrung in der Personalabteilung, Vertrieb, Groß- und Außenhandel, Sekretariat, Buchhaltung und Rechtsabteilung hervorhebt. Mit anderen Worten, er will bereits in zahlreichen Abteilungen der Verwaltung eines Unternehmens gearbeitet haben, ohne hier aber Konkretes anzugeben. Es ist nicht mal ersichtlich, ob die Angaben „Vo Os GmbH — (01.08.2020 — 28.02.2021); Re SE Industries & Co. KG - (15.03.2021 — 14.03.2022)“ Angaben zur Berufserfahrung sein sollen, da sie unter „Schul- und Ausbildung“ stehen. Die Kategorie „Berufserfahrung / bisherige Arbeitgeber“ existiert nicht. Zeugnisse oder Referenzen fehlen. Zudem hebt er Kläger in dem behaupteten Anschreiben hervor, dass die Beklagte eine „Praxismanagerin / Verwaltungsassistentin“ suche. Hinzu kommt aber vor allem, die Vielzahl der gezielten Bewerbungen auf Stellen für eine "Sekretärin", oder hier nunmehr eine „Praxismanagerin / Verwaltungsassistentin“ nebst im Nachgang geführten Entschädigungsprozessen und der daraus folgenden Entwicklung eines Geschäftsmodells in "zweiter Generation", wie das LAG Hamm zutreffend ausführte. Auf den dortigen Sachverhalt sowie die Urteilsgründe, insbesondere zur Entwicklung und Weiterführung des Geschäftsmodels in zahlreichen Verfahren (LAG Hamm a.a.O., juris Rn. 118 ff.) wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger bewirbt sich laufen und deutschlandweit auf nicht AGG-konforme Stellenausschreibungen. Er minimiert sein Kostenrisiko sowie seinen Aufwand, indem er es im Gütetermin zum Versäumnisurteil kommen lässt, was, wie er weiß, weitgehend folgenlos bleibt. Die Einspruchsschrift mit 19 Seiten ist auf den Tag des Gütetermins datiert. Seine (behaupteten) Bewerbungsunterlagen sind so gestaltet, dass er eine Absage provoziert. Wobei er mit jedem Prozess das ihm dort Vorgehaltenen etwas umsetzt, ohne aber nach all den Verfahren gewillt ist, eine vollständige und aussagekräftige Bewerbung, mit vernünftigem und aussagekräftigem Lebenslauf und Zeugnissen/Referenzen zu übersenden, die nicht postwendend zur Absage führen muss. Wie insbesondere ein Lebenslauf zu gestalten ist, lässt sich im Internet nachlesen. So hat das LAG Hamm ihm etwa vorgeworfen, dass er im Anschreiben betont habe, er kenne sich mit Gesetzen gut aus und Groß- und Kleinschreibung missachte. Hier bessert er vorliegend nach. Das LAG Hamm warf dem Kläger ferner vor, keinen Bezug zur Branche oder dem Arbeitgeber in der Bewerbung anzusprechen. Auch hier bessert der Kläger nach und führt pauschal Familienangehörige auf, die im Gesundheitswesen tätig wären. Die Darstellung ist aber wieder bewusst so allgemein gehalten, dass sie einen Leser nicht überzeugen sollen. Das subjektive Element für einen Rechtsmissbrauch liegt ebenfalls vor. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Absicht verfolgte, sich einen ungerechtfertigten Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er die Voraussetzungen für einen (formalen) Status eines Bewerbers im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG willkürlich herbeiführte. Dies ergibt sich aus den objektiven Umständen zum Geschäftsmodell. Der Kläger ist vollumfänglich informiert über die Rechtsprechung des BAG zum Rechtsmissbrauch und zitiert diese seitenweise. Auch aus den zahlreichen selbst geführten Verfahren zieht er das für ihn positive für die Augmentation heran bzw. passt seinen Vortrag daran an, woran es scheiterte. Die Anpassung seines Bewerbungsverhaltens erfolgte damit nicht zufällig oder zielgerichtet mit Blick auf eine erfolgreiche Bewerbung, sondern nach Auffassung der Kammer final allein zur Erlangung von Entschädigungszahlungen. So auch hier im Kammertermin am 09.10.2024. Der Kläger wollte unbedingt noch einmal betonen, dass er die Stelle antreten würde oder einen Vergleich akzeptiere, in dem die Beklagte an eine gemeinnützige Organisation zahle. Dies kann man nur als Lippenbekenntnis verstehen und vor den Ausführungen des LAG Hamm. Das LAG warf ihm vor, dass er bis zuletzt nicht hinreichend vortrug, welche anderen Motive außer der Entschädigungszahlung er gehabt haben könne (a.a.O., juris Rn. 142). Hier bessert der Kläger nunmehr nach; er entwickelt seinen Vortrag im neuen Prozess weiter. Während des Verfahrens sowie im Kammertermin betont der Kläger immer wieder seine Arbeitswilligkeit. Auf der anderen Seite greift er die Beklagte an und erscheint nicht mal zum Gütetermin (virtuell), da ja, so seine Argumentation, ein Vergleich auf Einstellung nach den Einlassungen der Beklagten nicht mehr in Betracht komme (vgl. etwa Telefonnotiz Bl. 106 der Akte vor dem Gütetermin; Schriftsatz Bl. 110 ff. der Akte). Er sei entsetzt über ihre Einlassungen. Seine Aussagen zum Arbeitswillen sind damit widersprüchlich und reines Lippenbekenntnis, um ein anderes Motiv behaupten zu können. Es zeigt sich nur einmal mehr, dass der Kläger gezielt seinen Vortrag an die bisherigen Prozesse und die dortige Argumentation anpasst. 4. Der Vortrag der Beklagte ist auch an keiner Stelle verspätet. Der Rechtstreit wurde nicht verzögert. II. Mangels Hauptanspruchs scheidet auch eine Verzinsung aus. C. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 3 ff. ZPO. Berücksichtigt wurde die Summe des Zahlungsantrages. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich.