Urteil
17 Ca 1380/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:1023.17CA1380.22.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, als Jahresleistung für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 6.164,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 3.082,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 78 % der Kläger und zu 22 % die Beklagte.
5. Der Streitwert beträgt 41.634,19 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, als Jahresleistung für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 6.164,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 3.082,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 78 % der Kläger und zu 22 % die Beklagte. 5. Der Streitwert beträgt 41.634,19 €. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Höhe der Vergütung für die Zeit einer Freistellung des Klägers zur Abgeltung bis zum Jahre 2004 geleisteter Überstunden sowie um eine Jahresleistung und Weihnachtsgratifikation für 2022. Der am 1962 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 03.07.1989 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.07.1989 bei der Beklagten zuletzt als Bereichsleiter Projektabteilung im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag sind notwendig werdende Überstunden, soweit sie nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, mit dem Gehalt abgegolten. Im Übrigen gilt die Arbeitszeitregelung gemäß Betriebs- und Arbeitsordnung P in der jeweils gültigen Fassung. Unter Ziffer VI. „Arbeitszeitregelung“ ist unter Ziffer 2. „Arbeitszeitkonten“ die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart sowie unter Ziffer 3 eine Regelung zu Überstunden getroffen. Seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 leistete der Kläger 2.330 Überstunden. Unter dem 08./12.07.2004 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 01.07.2004 ein um 600,00 € erhöhtes Bruttomonatsgehalt von dann 4.352,00 €. Des Weiteren vereinbarten sie: „Mit diesem Gehalt ist evtl. Mehrarbeit abgegolten, d.h. ab Monatsende Juli werden evtl. Mehr- oder Minderstunden gestrichen bzw. künftig keine Sollvorgabe mehr erfasst. Ihr Guthaben per 30.06.2004 bleibt von dieser Regelung unberührt. Über deren Verwendung wollen wir in den nächsten Monaten eine Vereinbarung treffen.“ Seit dem 01.07.2004 bis ins Jahr 2021 führten die Parteien das Arbeitsverhältnis dementsprechend ohne die Führung eines Arbeitszeitskontos fort. Eine (schriftliche) Vereinbarung zu den zuvor auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Überstunden trafen sie nicht. Erst im Jahre 2021 trat der Kläger an die Beklagte heran mit der Bitte, nunmehr unter Anrechnung noch offener Urlaubs- und Überstundenansprüche freigestellt zu werden und eventuell danach nicht mehr arbeiten zu wollen. Die Beklagte bot dem Kläger zwei Aufhebungsvereinbarungen an, die der Kläger beide nicht annahm. Das Monatsgehalt des Klägers beträgt zuletzt jedenfalls seit September 2021 6.164,00 EUR brutto. Der Kläger wurde von der Beklagten alsdann zunächst bis zum 13.11.2022 unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unter Fortzahlung der Vergütung von 6.164,00 € brutto freigestellt, ab dem 14.11.2022 bis über den Tag der Kammerverhandlung am 25.10.2023 hinaus unter Anrechnung auf Überstunden. Die Beklagte zahlte eine Vergütung von 3.752,37 € brutto, der Vergütung bis zum 30.06.2004 entsprechend. Der Kläger ist der Auffassung, dass richtig sei, dass zur Berechnung der Anzahl der arbeitsfreien Tage zur Abgeltung der Überstunden die 2.330 Überstunden schlichtweg durch die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu dividieren seien: 2.330 : 8 = 291,25. Der monetäre Wert der 2.330 Überstunden sei von den Parteien überhaupt nicht thematisiert worden. Dies habe sich erst geändert, als die Beklagte dem Kläger die Aufhebungsvereinbarungen anbot. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der monetäre Wert des Überstundenkontingents kein Thema gewesen. Es sei nicht richtig, dass der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, dass die 2.330 Überstunden zum damaligen Stundensatz in Natur in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte verkenne, dass die Parteien keinen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten. Der Kläger habe der Beklagten kein zinsloses Darlehen auf unbestimmte Zeit über einen Betrag in Höhe von 44.091,42 EUR seit dem 30.06.2004 gewährt. Genau dies wäre jedoch der Fall, wenn der Kläger nunmehr lediglich Anspruch darauf hätte, heute – 18 Jahre später – die Überstunden auf der Basis der damaligen Vergütung in Natura abgegolten zu erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, die Parteien hätten (stillschweigend) vereinbart, dass der Kläger berechtigt sei, die 2.330 Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt und somit auch auf der Basis einer gegebenenfalls vergleichsweise höheren Vergütung in Anspruch zu nehmen. Nach teilweiser Klageänderung des Feststellungsantrags in einen Leistungsantrag beantragt der Kläger zuletzt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zur Abgeltung der bis zum 30.06.2004 erbrachten Überstunden 68 Arbeitstage auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung in Höhe von 6.164,00 € brutto von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen; 2. die Beklagte zu verurteilen, als Vergütung für die Monate Februar bis Juli 2023 jeweils einen Betrag in Höhe von 3.082,00 € brutto sowie als Vergütung für den Monat August 2023 3.777,18 € brutto, sowie als Vergütung für den Monat September 2023 3.082,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem heutigen Tage an den Kläger zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, als Jahresleistung für das Jahr 2022 einen Betrag in Hohe von 6.164,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2022 einen Betrag in Hohe von 3.082,00 EUR brutto nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich im Nachgang zu der Vereinbarung vom 08.07.2004 mit der Parkleiterin, Frau B H B, getroffen und die beiden hätten den Wert der bis dahin geleisteten Überstunden errechnet. Unstreitig hätten die Stunden damals einen Wert von 44.091,42 € gehabt, worüber sich die Parteien einig gewesen seien. Frau B habe dem Kläger eingeräumt, sich diesen Betrag auszahlen zu lassen oder aber die 2.330 Stunden in der Zukunft angepasst auf die betrieblichen Bedürfnisse zu nehmen. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen und habe geäußert, dass er vorerst keine Auszahlung möchte, sondern sich vorbehalte, die Stunden in Natur zu nehmen. Der Kläger sei auch damit einverstanden gewesen, dass die Stunden, wenn er sie dann nehmen werde, zu dem damaligen - unstreitigen - Stundensatz von 21,68 € je Stunde vergütet würden. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse. Zwischen den Parteien sei niemals streitig gewesen, dass der Kläger aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten in den Jahren 1999-2004 2.330 Überstunden erarbeitet habe. Die Beklagte habe immer zu diesen Überstunden gestanden. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, diese stehe dem geltend gemachten Antrag entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist nach Umstellung auf die Zahlungsanträge - soweit möglich – zulässig. Im Hinblick auf die Jahresleistung 2022 und die Weihnachtsgratifikation ist sie begründet, im Übrigen – nämlich im Hinblick auf die Zahlung der aktuellen Vergütung für die Zeit der Freistellung unter Anrechnung auf die 2.330 Überstunden bis 2004 ist sie mit den Zahlungs- als auch den Feststellungsanträgen unbegründet. I. Antrag 3 ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Jahresleistung für das Jahr 2022 in Höhe von 6.164,00 € brutto, nämlich einem Bruttomonatsgehalt, aus § 611 a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 01.07.1989 iVm. Ziffer V. 1. der aktuellen Betriebs- und Arbeitsordnung P . Die dortigen Voraussetzungen liegen vor; der Kläger befindet sich in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis seit weit mehr als fünf Jahren mit der Beklagten. Die Zahlung war fällig am 31.01.2023. Der Zinsanspruch besteht daher wie beantragt jedenfalls seit Rechtshängigkeit des Antrages am 01.03.2023. II. Antrag 4 ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2022 in Höhe von 3.082,00 € brutto, nämlich einem halben Bruttomonatsgehalt, aus § 611 a BGB iVm dem Arbeitsvertrag iVm Ziffer V. 2. der aktuellen Betriebs- und Arbeitsordnung P iVm dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die übrigen Mitarbeiter haben eine Weihnachtsgratifikation erhalten. Ein Ausschlusstatbestand für den Kläger greift nicht. Entgegen der im Kammertermin am 02.03.2023 geäußerten Auffassung der Beklagten ist der Umstand, dass der Kläger „Weihnachten nicht da war“, kein Ausschlusstatbestand nach der Betriebs- und Arbeitsordnung. Der Anspruch besteht daher wie in den Vorjahren in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts. Im Übrigen hat die Beklagte zur Höhe nichts eingewandt. III. Die Anträge 1 und 2 sind hingegen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 611 a BGB auf Vergütung in Höhe von 6.164,00 € brutto pro Monat abzüglich der geleisteten Zahlungen für die Zeit der Freistellung unter Anrechnung auf die bis zum 30.06.2004 geleisteten 2.330 Überstunden ab dem 14.11.2022 bis zum Kammertermin am 25.10.2023 und darüber hinaus. 1. Gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die die Betriebs- und Arbeitsordnung P einbezieht, wurde für den Kläger bis zum 30.06.2004 ein Arbeitszeitkonto geführt. a. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17 mwN, BAGE 155, 310). Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist bei einer verstetigten Arbeitsvergütung, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 38). Es gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 20 mwN, BAGE 147, 313). Dabei können Arbeitsleistungen nach besonderen Regelungen höher (zB Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (zB Bereitschaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10). Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos nur noch auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an. Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 15). b. Nach der arbeitsvertraglich einbezogenen Arbeits- und Betriebsordnung P sollen eventuelle Zeitguthaben unter Verweis auf die Regelung zu Überstunden in zeitlicher Abstimmung mit der Abteilungsleitung in Freizeit abgegolten werden, soweit betriebliche Belange nicht dagegen sprechen. Ausnahmsweise ist ein Übertrag über März des Folgejahres hinaus möglich, sofern ein Überstundenausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinn das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen bezahlte Freizeit zu erhalten (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 17). Der Freizeitausgleich erfolgt durch Reduzierung der Sollarbeitszeit (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 341/08 - Rn. 13). Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich vollzieht sich deshalb - soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist - dergestalt, dass errechnet wird, wie viel „freier Zeit“ die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden entsprechen. Diese ist aufgrund der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit zu ermitteln (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 – aaO) (BAG, Urteil vom 19. September 2018 – 10 AZR 496/17 –, Rn. 21 - 22, juris) . c. Unter dem 08./12.07.2004 haben die Parteien vereinbart, die Führung des Arbeitszeitkontos zu beenden und über das bis zum 30.06.2004 auf dem Arbeitszeitkonto entstandene Guthaben in den nächsten Monaten eine Vereinbarung treffen zu wollen. Nach Behauptung der Beklagten haben die Parteien sich im Nachgang auf den Wert des Guthabens unter Ansatz des damaligen Stundensatzes geeinigt, den der Kläger sich aber nicht auszahlen lassen habe wollen, sondern eine spätere Freistellung vorgezogen, wobei man sich für die Guthabenstunden auf den damaligen Stundensatz geeinigt habe. Der Kläger hat eine (solche) Vereinbarung bestritten, sondern behauptet, man habe sich über den monetären Wert der Überstunden zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Gedanken gemacht. d. Selbst wenn zugunsten des Klägers sein Vortrag unterstellt wird, hätte es an ihm gelegen, eine Vereinbarung dahingehend vorzutragen und ggfls zu beweisen, dass nach der Beendigung der Führung des Arbeitszeitkontos eine spätere Freistellung gleich in welchem Zeitraum zu dem Stundensatz erfolgen sollte, der in dem Zeitpunkt der Freistellung gelten würde. Der Kläger hatte entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung am 30.06.2004 einen Anspruch auf 2.330 Arbeitsstunden bezahlte Freizeit zu dem damals, nämlich bei Beendigung des Arbeitszeitkontos, geltenden Stundensatz. Die Parteien haben nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2004 keine weitere, möglicherweise anderslautende Vereinbarung getroffen. Die Auslegung der getroffenen Vereinbarung einer ab dem 01.07.2004 um 600 € erhöhten Vergütung, mit der evtl. Mehrarbeit abgegolten sein sollte, also eine Vergütung inklusive geleisteter Überstunden, spricht ebenso - im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers - dafür, dass die alten Überstunden zu dem vorherigen Stundensatz, in dem eben Überstunden nicht enthalten waren, durch Freistellung abgebaut werden sollten. Auch wenn sich die Vergütung seitdem weiter erhöht hat, umfasste sie ab dem Zeitpunkt immer auch geleistete Überstunden - und somit auch mehr als 40 Stunden Arbeitszeit/Woche. e. Es wäre dem Kläger im Übrigen unbenommen gewesen, die Freistellung zeitnah in Anspruch zu nehmen, wie dies auch in der Arbeits- und Betriebsordnung vorgesehen ist. Durch u.a. seine Untätigkeit wurde seine vorgeleistete Arbeitszeit erst 18 Jahre später durch die Beklagte durch eine zwischen den Parteien vereinbarte widerrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung vergütet. Ein Zinssatz für Darlehen, mit dem der Kläger die späte Inanspruchnahme vergleicht, hätte aber auch vereinbart werden müssen. f. Wenn der Kläger im Kammertermin seinen Anspruch damit zu begründen versuchte, dass andere Mitarbeiter zum aktuellen Stundensatz freigestellt worden seien und es ungerecht sei, bei ihm denjenigen aus 2004 zu nehmen, hätte es an ihm gelegen, die Voraussetzungen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darzulegen. Ohne entsprechenden konkreten Vortrag konnte die Kammer die Voraussetzungen nicht erkennen. IV. Nach alledem war den Anträgen 3 und 4 stattzugeben; die Anträge 1 und 2 jedoch abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht für die Anträge 1 und 2 bei 21,66 AT/Monat im Durchschnitt bei 291,25 Arbeitstagen Guthaben der Vergütungsdifferenz von 2.411,63 € multipliziert mit 13,43 Monaten sowie für die Anträge 3 und 4 insgesamt 1,5 Monatsgehältern.