Urteil
11 Ca 1864/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:0824.11CA1864.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 3550,98 EUR
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Streitwert: 3550,98 EUR (*) Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz aus Arbeitnehmerhaftung aufgrund der Beschädigung eines Produktionsfahrzeugs. Die Klägerin ist eine Produktionsfirma für audiovisuelle Inhalte, bei der die Beklagte vom 31.03.2022 bis zum 25.05.2022 als Kostümbildassistentin zu einer Bruttowochenvergütung von 1325,00 EUR für eine Produktion mit dem Titel „M M u d G“ tätig war. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Arbeitsvertrag (Bl. 13 GA) verwiesen. Dieser enthält unter anderem folgende Regelung: §19 Ausschlussfristen (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. (2) (3) Die Ausschlussfrist gilt nicht: • für die Haftung aufgrund Vorsatzes, … Neben dem Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien eine als Anlage 8 zum Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung zur „Überlassung von Produktionsfahrzeugen“ getroffen (Bl. 49 GA). Darin sind unter anderem folgende Bestimmungen enthalten: 1. Die private Nutzung des Produktionsfahrzeuges ist nicht gestattet. Das Produktionsfahrzeug darf ausschließlich für beruflich veranlasste Fahrten ab/bis Betriebsstätte des Produzenten (Produktionsbüro oder Set) genutzt werden. 2. Das Fahrzeug muss vor und nach der Nutzung, also auch vor allem über Nacht, an der Betriebsstätte abgestellt werden. … 10. Sämtliche auftretende Schäden am Produktionsfahrzeug sind innerhalb von 24 Stunden der Produktionsleitung zu melden. Auch Bagatellschäden. 11. Im Schadensfall hat Vertragspartner unabhängig von der Schuldfrage den Bestimmungen des Leihvertrages zu folgen, insbesondere unverzüglich die Polizei zu rufen und am Unfallort zu bleiben, um den Tatbestand protokollieren zu lassen. Zu jedem Schaden ist ein schriftlicher Schadensbericht zu verfassen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner. Ziffer 1 und 2 dieser Vereinbarung waren fett gesetzt und am Rand mit Ausrufezeichen versehen. Der Beklagten wurde aufgrund dieser Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses ein durch die Klägerin über die Vermittlung M GmbH bei der Firma A für die Zeit vom 30.04.2022 bis zum 30.05.2022 gemietetes Fahrzeug überlassen. Es handelte sich dabei um ein Fahrzeug des Typs Seat Leon mit dem amtlichen Kennzeichen E. Zu dem Mietvertrag gehörte eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Dazu war im Mietvertrag unter anderem folgende Regelung enthalten: 6. Unfälle, Diebstahl und Schäden: Sie müssen (i) unverzüglich die Polizei und (ii) innerhalb von 48 Stunden uns benachrichtigen, wenn das Fahrzeug in einen Unfall oder Schadensfall verwickelt wurde, selbst wenn kein Dritter daran beteiligt war. […] Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 50 GA) verwiesen. Bei Übergabe des Fahrzeugs wurde die Beklagte durch den Produktionsleiter Herrn B erneut auf die Bestimmungen zum Verhalten im Schadensfall hingewiesen. Die Beklagte nutzte das ihr überlassene Fahrzeug auch für die Fahrten von ihrem Wohnsitz zum jeweiligen Arbeitsort und nach Beendigung der Arbeit vom Arbeitsort nach Hause. Am Morgen des 03.05.2022 bemerkte die unmittelbare Vorgesetzte der Beklagten – Frau F– einen Schaden an der Beifahrertür. Wo und wann der Schaden entstanden ist konnte nicht festgestellt werden. Die Polizei wurde weder von der Beklagten noch ihrer Vorgesetzten gerufen. Die Beklagte setzte den Produktionsleiter Herrn B, als sie das nächste Mal im Produktionsbüro war, davon in Kenntnis, dass ein Schaden am Fahrzeug eingetreten war und reichte einen entsprechenden Schadensbericht bei der Mietwagenfirma Budget ein. Wegen der Einzelheiten des Unfallberichts wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 54 GA) verwiesen. Die Klägerin geht von Reparaturkosten in Höhe von 3.627,83 € aus, die sich aus einem Sachverständigengutachten vom 21.06.2022 (Bl. 163 f GA) ergeben. Für das Gutachten wurden 859,56 € ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Rechnung berechnet. Das Fahrzeug wurde nicht repariert. Die A Autovermietung als Eigentümerin des Fahrzeugs – vertreten durch die M GmbH – wandte sich an die M GmbH und forderte diese zur Zahlung der Schadenssumme auf. Mit Schreiben vom 05.07.2022 forderte die M GmbH zunächst 4.438,73 € als Schaden von der Klägerin. Diese Summe wurde nach Angaben der Klägerin durch Verhandlungen auf 3.550,98 € reduziert. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 zur Zahlung der Reparaturkosten bis zum 13.12.2022 auf. Die Klägerin behauptet, dass der Schaden nachts am Wohnort der Klägerin entstanden ist, weil diese ihre Postleitzahl bei der Unfallanzeige als Unfallort angegeben hat. Deshalb müsse der Unfall beim Ein- oder Ausparken nahe der Privatwohnung der Klägerin erfolgt sein. Die Versicherung habe die Übernahme der Schadenssumme aufgrund der fehlenden Meldung an die Polizei verweigert. Die Klägerin habe am 19.09.2022 an die M GmbH gezahlt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, indem sie das ihr überlassene Fahrzeug privat nutzte und den Schaden nicht bei der Polizei aufnehmen ließ. Haftungserleichterungen würden nicht eingreifen, da das Fahrzeug unerlaubt privat genutzt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.550,98 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei im Unternehmen der Klägerin üblich gewesen, dass Mitarbeiter die ihnen überlassenen Mietfahrzeuge nutzen, um zum Arbeitsort und nach Hause zu kommen. Die private Nutzung der Fahrzeuge sei mit ihren Vorgesetzten, Produktionskoordinator B und Produktionsleiter H abgestimmt gewesen. Auch ihr Kollegen hätten dies so gehandhabt, unter anderem sei ihre direkte Vorgesetzte täglich mit ihrem Mietfahrzeug zwischen ihrem Wohnort in W und K gependelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a eröffnet. Das Arbeitsgericht Köln ist gem. § 8 Abs. 1 ArbGG sachlich und gem. § 48 Abs. 1a ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist gem. §§ 46 II, 46c, 46g ArbGG, § 253 ZPO ordnungsgemäß erhoben. Nach §§ 46g, 46c ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze, worunter auch die Klageschrift fällt, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Klageschrift wurde am 04.04.2023 als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen per besonderem Anwaltspostfach beim Arbeitsgericht eingereicht. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus den §§ 611 a BGB i.V.m. Ziffer 11 der Überlassungsvereinbarung. Danach soll der Vertragspartner für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Leihvertrages haften. Es kann insoweit dahinstehen, ob hier ein Verstoß der Beklagten gegen den Leihvertrag vorliegt, da die Klausel unwirksam ist. Die Regelung in der Überlassungsvereinbarung stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Hierfür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). Die Bestimmung verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie weder klar noch verständlich ist. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (BAGE 78, 56 = NZA 1994, 1083 = NJW 1995, 210 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht (vgl. auch BAG, NZA 2011, 345 = NJW 2011, 1096 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3 Rdnr. 17). Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Die von der Klägerin in der Überlassungsvereinbarung verwendete Formulierung verweist weder klar noch verständlich auf diese Rechtslage, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt, sondern will den Arbeitnehmer damit rechnen lassen, für jede Zuwiderhandlung zu haften. Bereits diese unklare und unverständliche Bestimmung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 I 2 BGB) (BAG v. 13.12.2012- 8 AZR 432/11; NZA 2013, 622 Rn. 20, beck-online). Da die Klausel in der Überlassungsvereinbarung damit unwirksam ist, kann sie auch keinen Haftungsanspruch der Klägerin begründen. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 611a, 619 a BGB,280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei dem Arbeitgeber. Das gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen und die Entstehung eines kausalen Schadens. (BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 - Rn. 25, juris). a. Soweit die Klägerin die Pflichtverletzung in der Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des erlaubten Bereichs durch Fahrten zur Wohnung gesehen wird, kann dahinstehen, ob solche Nutzungen bei der Klägerin üblich oder gar erlaubt waren. Jedenfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beschädigung des Fahrzeugs bei einer nicht erlaubten Nutzung entstanden ist. Das pflichtverletzende Verhalten des Arbeitnehmers muss für den Verletzungserfolg, dh die Rechtsgutsverletzung, kausal geworden sein (sog. haftungsbegründende Kausalität) (MHdB ArbR, § 57 Haftung für Schädigung des Arbeitgebers Rn. 3, beck-online). Der Unfallort ist den Parteien nicht bekannt. Wie und wann der Schaden entstanden ist, wird von den Parteien nicht vorgetragen. Auch die Klägerin trägt nicht vor, dass der Schaden von der Beklagten verursacht wurde oder diese bei der Schadensentstehung beteiligt oder anwesend gewesen ist. Damit hat die Klägerin aber auch nicht vorgetragen, dass die Pflichtverletzung, nämlich die private Nutzung des Produktionsfahrzeugs, zu dem Schaden geführt hat. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug auch bei einer Gelegenheit der erlaubten Nutzung entstanden ist. Der Schaden wurde schließlich unstreitig bei einer erlaubten Nutzung am 03.05.2022 entdeckt. Aus dem Unfallbericht ergibt sich nichts anderes: Aus der Tatsache, dass die Klägerin ihre Postleitzahl angegeben hat, ist nicht zu entnehmen, dass sie die Entstehung im Rahmen der Privatnutzung einräumt. Vielmehr hat die Vorgesetzte der Klägerin den Schaden am Arbeitsort entdeckt. Die Annahme, dass es sich um eine Beschädigung beim Ein- oder Ausparken am Wohnort der Klägerin handeln muss, ist reine Spekulation. Es ist für die Kammer nicht einmal nachvollziehbar, weshalb es sich um einen Parkunfall handeln musste. Die Beschädigung kann auch auf andere Weise entstanden sein insbesondere als das Fahrzeug abgestellt war. Auch das vorgelegte Sachverständigengutachten verhält sich zur Schadensentstehung nicht. b. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Beklagte, indem sie die Polizei nicht gerufen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag nur fahrlässig verletzt, indem sie nicht die Polizei eingeschaltet ist. Die Überlassungsvereinbarung regelt zwar die Pflicht, unverzüglich die Polizei zu rufen und am Unfallort zu bleiben, um den Tatbestand protokollieren zu lassen. Diese Pflicht tritt aber neben die in diesem Zusammenhang ebenfalls geregelten Pflichten, auch Bagatellschäden innerhalb von 24 Stunden der Produktionsleitung zu melden und einen schriftlichen Schadensbericht zu verfassen. Die beiden letzten Pflichten hat die Klägerin unstreitig eingehalten. Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Polizei einzuschalten, hat die Klägerin nur fahrlässig verletzt: Zwar war die Pflicht zur Anzeige eines Schadens an die Polizei in der Vereinbarung über die Nutzung von Produktionsfahrzeugen enthalten und somit zwischen den Parteien vereinbart. Zudem wies der Produktionsleiter die Beklagte bei Übergabe erneut auf diese Pflicht hin. Unstreitig ist aber auch, dass der Schaden erst am 03.05.2023 von der Vorgesetzten der Beklagten, Frau F, bemerkt wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug aber nicht am Unfallort. Vielmehr war ein Unfallort gar nicht bekannt. Die ausdrückliche Pflicht aus der Überlassungsvereinbarung, am Unfallort zu bleiben, konnte die Beklagte schlechterdings nicht mehr erfüllen. Die Polizei konnte auch nicht mehr zum Unfallort gerufen werden. Die Beklagte entschied sich stattdessen, den Schaden per Unfallbericht zu dokumentieren, Fotos aufzunehmen und die Produktionsleitung zu informieren. Ihre Vorgesetzte, die mit ihr das Auto nutze, hat sie auch nicht zu einem anderen Verhalten angehalten. Der Sinn des Hinzuziehens der Polizei, die vor Ort keine Feststellungen zum Unfallhergang treffen konnte, erschließt sich für die Kammer nicht. Zwar sind sogenannte Polizeiklauseln in der Autovermietung üblich und nach überwiegender Ansicht auch zulässig, da sie der Sachverhaltsaufklärung dienen (BGH, Urt. v. 02.12.2009, Az.: XII ZR 117/08, beck-online). Dennoch erschließt sich der Sinn der Hinzuziehung der Polizei in einem Fall, wo keine Feststellungen zum Unfallhergang mehr getroffen werden können und auch kein Fremdschaden oder die Beteiligung Dritter festgestellt werden kann, nicht. Die Beklagte konnte daher mit guten Gründen davon ausgehen, dass eine Anzeige ausreichen würde, so dass kein vorsätzlicher Verstoss vorliegt (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16. September 2021 – 8 O 4294/20 –, Rn. 39, juris in einem ähnlich gelagerten Fall). Insbesondere hinsichtlich des Schadenseintritts ist aber jedenfalls vorsätzliches Handeln ausgeschlossen, da es keine Anknüpfungspunkte dafür gibt, dass die Beklagte die Klägerin schädigen wollte (BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06 –, Rn. 40, juris). Diese Annahme wird auch durch das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin bestätigt: Die Vorgesetzte, die den Schaden entdeckte, bestand gerade nicht darauf, die Polizei zu rufen. Auch als die Beklagte den Schaden dem Produktionsleiter Herrn B meldete, wies dieser sie nicht erneut auf ihre Pflicht zur Meldung an die Polizei hin, sondern forderte sie nur zum Ausfüllen eines Schadensberichts auf. Die Beklagte musste dadurch davon ausgehen, dass dieses Vorgehen ausreichend sei, um ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Die Beklagte versuchte zudem nachträglich, eine Aufnahme des Schadens durch die Polizei zu bewirken. Dies scheiterte nur daran, dass der Mietwagen bereits zurückgegeben war. Sie hat also als sie auf ihre Pflicht aufmerksam wurde, mit den ihr dann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten versucht, diese Pflicht zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Pflichtverletzung allenfalls mittlere Fahrlässigkeit festzustellen. Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, der rechtlich missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (§ 276 II) (ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 619a Rn. 16). Die Beklagte hätte trotz der Situation der Entdeckung des Schadens nicht am Ort der Entstehung in Betracht ziehen müssen, dass die Heranziehung der Polizei möglicherweise dennoch zur Schadensabwicklung erforderlich ist. Für die Haftung des Arbeitnehmers gilt dann gem. § 254 BGB analog folgendes:. Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und ggf. in welchem Umfang er zum Ersatz verpflichtet ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlaß und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Primär ist auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 60, 67 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 339 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101; BAG, Urteil vom 18. April 2002 – 8 AZR 348/01 –, BAGE 101, 107-121, Rn. 22). Im Rahmen der Abwägung dieser Aspekte hält die Kammer es für angemessen, von einer Haftung der Beklagten abzusehen, da das Verschulden nur als gering anzusehen ist und die Klägerin ein Mitverschulden trifft. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte die weiteren Obliegenheiten in Zusammenhang mit der Schadensentstehung erfüllt hat. Zudem hat sie auch nachträglich versucht, die Polizei einzuschalten, was ihr aufgrund der Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr möglich war. Schließlich handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das nur auf sehr kurze Zeit angelegt war (31.03.2022 – 25.05.2022), so dass das Haftungsrisiko im Verhältnis zu den Verdienstmöglichkeiten hoch ist. Schließlich ist auch ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Neben den Billigkeitserwägungen ist nach § 254 BGB bei der Feststellung der Höhe des Haftungsumfangs für den Arbeitnehmer auch schuldhaftes Handeln des Arbeitgebers zu berücksichtigen, wenn dieser selbst adäquat kausal einen Beitrag zum Entstehen des Schadens geleistet hat (Worzalla, Arbeitnehmerhaftung nach Verkehrsunfall NZA 1991, 166, beck-online). Vorliegend haben sowohl die Vorgesetzte der Beklagten als auch der Produktionsleiter zeitnah Kenntnis von dem Schaden erlangt. Durch entsprechenden Hinweis an die Beklagte, die Polizei in jedem Fall noch einzuschalten, hätte die Ablehnung der Versicherung und damit der Schaden vermieden werden können. Dies ist insbesondere deshalb zu berücksichtigen, da der Hinweis auf die Verpflichtung ausdrücklich von dem Produktionsleiter B bei Übergabe des Fahrzeugs erfolgt war und zudem die Mitteilung an diesen auch innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen hatte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Produktionsleiter bewusst sein musste, dass die Polizei in jedem Fall einzuschalten ist und die Beklagte konnte zudem davon ausgehen, jedenfalls darauf hingewiesen zu werden, dass sie noch nicht alles Erforderliche veranlasst hat. III. Selbst wenn ein Anspruch der Klägerin gegeben wäre, ist dieser nach der Ausschlussfrist in § 19 des Arbeitsvertrages verfallen. Der Anspruch auf Schadensersatz wurde mit Schreiben vom 05.07.2022 von der M GmbH geltend gemacht und dürfte damit fällig geworden sei Der Begriff der Fälligkeit im Sinne einer Ausschlussklausel ist unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen (BAG Urt. v. 22.10.2019 – 9 AZR 532/18, BeckRS 2019, 40207 Rn. 30, beck-online). Da die Klägerin erst mit der Geltendmachung Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat, begann die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Als Geltendmachung gegenüber der Beklagten legt die Klägerin ein Schreiben vom 29.11.2022 vor. Soweit eine vorherige Geltendmachung behauptet wird, ist nicht ersichtlich wann diese erfolgt sein soll. Die Ausschlussfrist lief jedoch bereits am 5.10.2022 ab. Dass die Geltendmachung vor diesem Termin erfolgt ist, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Damit ist ein möglicher Anspruch auch verfallen. Der Ausschluss für vorsätzliche Pflichtverletzungen greift nicht ein, da wie bereits ausgeführt, nur von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ff. ZPO. (*) Am 25.09.2023 erging folgender Berichtigungsbeschluss : Der Tenor des Urteils vom 24.08.2023 wird von Amts wegen unter Ziffer 2 dahin berichtigt, dass die Kosten die Klägerin zu tragen hat.