Beschluss
4 Ca 2830/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:0822.4CA2830.23.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. Der Rechtstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. Der Rechtstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über Ansprüche auf Lehrauftragsvergütung und Auskunft bzw. Schadensersatz nach der DSGVO. Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. Die Beklagte ist die Hochschule des XXXXXX mit Hauptsitz in B. Der Kläger war bei der Beklagten insgesamt in der Zeit vom 09.04.2020 bis 30.11.2021 als Lehrbeauftragter u.a. für Zivilrecht tätig. Die Tätigkeit erfolgte dabei nicht durchgehend, sondern jeweils für einzelne zeitlich befristete Lehraufträge. Der Tätigkeit des Klägers lagen dabei jeweils vor Beginn seiner Lehrtätigkeit erteilte schriftliche Lehraufträge und zwar vom 03.04.2020 (Bl. 15 f. d.A.), vom 03.08.2020 (Bl. 31 f. d.A.), vom 10.12.2020 (Bl. 49 f. d.A.) und vom 29.06.2021 (Bl. 57 f. d.A.) zugrunde. Auf die einzelnen Lehrauftragsschreiben wird wegen ihres genauen Inhaltes Bezug genommen. Bezüglich eines weiteren Lehrauftragsschreibens vom 24.09.2021 (Bl. 70 f. d.A.) ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich dies auf eine Unterrichtsleistung des Klägers im Zeitraum vom 24. bis zum 26.08.2021 bezog und mithin im Gegensatz zu den oben genannten Lehraufträgen erst nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit des Klägers schriftlich erteilt wurde. Für seine Lehrtätigkeit erhielt der Kläger von der Beklagten jeweils eine Vergütung in Höhe von 35,50 € pro mit 45 Minuten berechneter „Lehrveranstaltungsstunde“. Der Kläger begehrte von der Beklagten außergerichtlich Auskunft nach der DSGVO und machte der Beklagten gegenüber Ansprüche auf weitere Vergütung geltend. Nachdem die Beklagte die Auskunftsansprüche nach Auffassung des Klägers nur teilweise erfüllte und die Vergütungsansprüche ablehnte, verfolgt der Kläger sein Begehren mit seiner am 25.05.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage gerichtlich weiter. Der Kläger ist insoweit der Auffassung die Beklagte habe ihn unzureichend vergütet. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG folge, dass er eine Vergütung verlangen könne, welche der Vergütung der bei der Beklagten tätigen ordentlichen Lehrpersonen entspreche. Er habe insoweit keine ergänzenden Lehrveranstaltungen gehalten, sondern klassische Fächer unterrichtet, die sonst von ordentlichen Beschäftigten der Beklagten zu unterrichten gewesen wären. Auch sei er mindestens gleichwertig qualifiziert wie diese. Der Stundenlohn der ordentlich bei der Beklagten beschäftigten Lehrkräfte sei jedoch nach seiner Berechnung ca. doppelt so hoch wie die von ihm bezogene Lehrveranstaltungsvergütung, obgleich diese teilweise sogar erheblich weniger leisten würden und weniger engagiert wären als er. Es sei kein Grund für eine derart unterschiedliche Vergütung erkennbar. Der Kläger hält für seine Klage den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben. Seine Tätigkeit sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Zwar nehme die Rechtsprechung an, dass bei der Erteilung von Lehraufträgen durch öffentliche Hochschulen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründet werde. Dies könne hier aber nicht angenommen werden. So seien die hierzu einschlägigen Normen des Hochschulrahmengesetzes auf die Beklagte nicht anwendbar. Die Beklagte sei nämlich keine Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), sondern letztlich eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums und könne daher keine entsprechenden Rechtsverhältnisse begründen. Auch im Übrigen habe ein Arbeitsverhältnis vorgelegen, was insbesondere aus der inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Unselbstständigkeit der Erbringung seiner Tätigkeit folge. Selbst wenn man die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die erteilten Lehraufträge annehmen würde, so könne dies jedenfalls nicht in Hinblick auf seine Tätigkeit im August 2021 angenommen werden, da hier kein Lehrauftrag vorgelegen, sondern erst nachträglich erteilt worden sei. Zumindest in diesem Zeitraum sei unzweifelhaft ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger hat angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den über die Anlage 19 (Schreiben der Beklagten vom 9.11.2021) zu diesem Schriftsatz hinaus bei der Beklagten überdies noch vorhandenen personenbezogenen Daten des Klägers durch Überlassung derselben in Kopie zu erteilen, 2. hilfsweise zu 1.), die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten bei ihr über die Anlage 19 zu diesem Schriftsatz hinaus noch bei ihr vorhanden sind, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.425,75 € an zusätzlicher Lehrauftragsvergütung für seine Lehraufträge an der XXXXXXX in B in den Jahren 2020 und 2021 zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der anhaltenden Verweigerung der Erteilung einer Datenauskunft ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung. Die Beklagte hat angekündigt Klageabweisung zu beantragen. Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig. Durch die Lehraufträge sei ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden, für welches die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Auch in Hinblick auf die kurze Tätigkeit des Klägers ohne vorherigen schriftlichen Lehrauftrag könne nichts Anderes gelten, da allein aufgrund der vorherigen Tätigkeit des Klägers klar gewesen sei, dass die Beklagte auch hier habe öffentlich-rechtlich handeln wollen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger hat der XXXXX den Streit verkündet. II. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. Da der Beklagte die Eröffnung des Rechtsweges ausdrücklich gerügt hat, war hierüber vorab in Kammerbesetzung zu entscheiden (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 bis 4 GVG). Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Der Kläger steht als Lehrbeauftragter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art und nicht in einem Arbeitsverhältnis. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ist daher nicht gegeben. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen Lehrbeauftragte an Hochschulen, die mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, wenn der Lehrauftrag durch eine einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt wird. Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, lässt neben dem Beamtenverhältnis auch noch andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu. Sofern die zugrundeliegenden Vorschriften der Hochschulgesetze dies zulassen, können allerdings die Rechtsverhältnisse mit Lehrbeauftragten auch privatrechtlich ausgestaltet werden. Von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hierbei auch dann auszugehen, wenn sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Rechtsnatur des Lehrbeauftragtenverhältnisses ergeben. Das bedeutet: Im Zweifel handelt die Behörde, die mit dem Lehrauftrag öffentliche Aufgaben überträgt, in Form des öffentlichen Rechts und durch Verwaltungsakt (vgl. zu allem: BAG, Beschluss vom 22.09.1995 – 5 AZB 19/95, Rn. 11 – 13; siehe auch: BAG, Urteil vom 23.05.2001 – 5 AZR 370/99; BAG, Urteil vom 18.07.2007 – 5 AZR 854/06; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010 – 13 Sa 78/10, Rn. 31; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2017 – 4 Sa 309/16, Rn. 68; jeweils zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist nach Auffassung der Kammer vollumfänglich auf das hiesige Verfahren übertragbar. Auch der hiesige Kläger hat mit der Beklagten keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern er wurde ausdrücklich aufgrund der Erteilung eines Lehrauftrages – in Form eines Verwaltungsaktes – für die Beklagte als Lehrbeauftragter tätig. Somit liegt auch hier ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art vor, für welches nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Auch aus dem Vorbringen des Klägers, wonach die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes auf die Beklagte keine Anwendung fänden (vgl. § 1 HRG) folgt insoweit nichts Anderes. Selbst wenn die Auffassung des Klägers zutreffen würde, so hätte die Beklagte als Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums gegenüber dem Kläger trotzdem unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägige und mit § 55 HRG vergleichbare Regelung des § 19 Abs. 7 GO HS-Bund ebenfalls als Behörde durch Verwaltungsakt und damit öffentlich-rechtlich gehandelt. Den jeweiligen Schreiben, mit denen die Beklagte dem Kläger für die einzelnen Semester den Lehrauftrag erteilte, lässt sich dem Inhalt nach vom Horizont eines verständigen Empfängers mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die beklagte Hochschule das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt begründen und inhaltlich festlegen wollte. Dies folgt insbesondere aus der Formulierung, wonach dem Kläger der Lehrauftrag „erteilt“ wird. Dies belegt hinreichend, dass die beklagte Hochschule auf der Grundlage der ihr durch das Verwaltungsrecht eingeräumten Befugnisse etwas gewährt beziehungsweise erteilt hat. Begründet ein Dienstherr durch Verwaltungsakt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, so kommt gerade kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zustande. (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2007 – 5 AZR 854/06, Rn. 21; juris) Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt letztlich auch daraus, dass die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Ob eine Streitigkeit als öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich insoweit nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist also, ob die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch, d.h. über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Steht fest, welche Rechtssätze für den geltend gemachten Anspruch streitentscheidend sind, bestimmt sich der Charakter der Streitigkeit danach, ob die Rechtssätze dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehören. Öffentlich-rechtlich sind Normen, die nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 B 3/21, Rn. 17; juris). Streitentscheidende Normen für den vom Kläger geltend gemachten Vergütungsanspruch sind die Richtlinien über die Gewährung von Lehrvergütung und Prüfvergütung des Bundesministeriums des Inneren (vgl. die umfänglich eingereichten Regelung Bl. 186 ff. d.A.) und damit Sonderrecht des Staates. Zuletzt verfängt auch die Argumentation des Klägers, wonach jedenfalls aufgrund des erst nachträglich schriftlich erteilten Lehrauftrages für den August 2021 eine andere Beurteilung geboten wäre nicht. Auch hier ist nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund eines privatrechtlichen (Arbeits-) Vertrages für die Beklagte tätig geworden wäre. Vielmehr lag der Tätigkeit insoweit eine Lehrauftragsbeauftragung zugrunde, wenngleich diese erst nachträglich verschriftlicht wurde. Dass der Kläger aufgrund einer vertraglichen Abrede ohne vorherigen „Auftrag“ der Beklagten tätig geworden wäre ist weder erkennbar noch hinreichend vorgetragen, zumal den vorherigen Einsätzen des Klägers immer vorherige schriftliche Lehraufträge zugrunde lagen. Insoweit ist auch zu beachten, dass ein Handeln der Beklagten durch Verwaltungsakt nicht der Schriftform bedarf (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Der Rechtstreit war daher gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 und 4 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Das Gericht orientiert sich insoweit am Sitz der Beklagten in B, welches zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln gehört. Eine abschließende Entscheidung in Bezug auf die zuletzt vom Kläger aufgeworfene Frage, ob nicht (auch) das Verwaltungsgericht Be für die Klage örtlich zuständig wäre braucht bzw. darf das Arbeitsgericht insoweit nicht treffen. Das Gesetz schreibt zwar keine Prüfungsreihenfolge vor, in der die entsprechenden Prozessvoraussetzungen (sachliche bzw. örtliche Zuständigkeit) zu prüfen sind. Die Regelung des § 17a GVG bezweckt jedoch, dass möglichst früh über den zulässigen Rechtsweg entschieden wird. Daher ist in aller Regel der Rechtsweg vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen (vgl. nur: LAG Köln, Beschluss vom 16.09.2013 – 11 Ta 331/12, Rn. 20, m.w.N.; juris). Eine etwaige ergänzende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit obliegt insoweit dem Verwaltungsgericht Köln. Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer ergehen.