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Urteil

4 Ca 1745/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0815.4CA1745.23.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert 47.399,00 €.

4. Die Berufung wird – soweit nicht ohnehin gesetzlich zulässig – zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert 47.399,00 €. 4. Die Berufung wird – soweit nicht ohnehin gesetzlich zulässig – zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin in Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in der bei der Beklagten bestehenden Personalvertretung. Die Beklagte ist eine große deutsche Fluggesellschaft. Bei ihr besteht entsprechend § 117 Abs. 2 BetrVG eine durch Tarifvertrag eingerichtete Personalvertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Die am 1963 geborene Klägerin ist bei der der Beklagten seit dem 06.11.1982, zuletzt als Purserette bei einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 6.788,55 €, beschäftigt. Sie war langjährig als gewähltes Mitglied der Personalvertretung (Gruppenvertretung Kabine) tätig und als solche zuletzt – vor Ende ihrer Amtszeit zum 31.05.2022 – für ihre Personalvertretungstätigkeit teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt. Regelungen zur Personalvertretung für das fliegende Personal bei der Beklagten finden sich u.a. im Tarifvertrag „Personalvertretung Nr. 2 der D (TV PV)“ (Bl. 136 ff. d.A.). In dem Tarifvertrag heißt es auszugsweise: „§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Personalvertreter führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Wegen der Besonderheiten des fliegerischen Berufs erfolgen Freistellungen nach § 38 dieses Tarifvertrages. (3) frei (4) frei (5) Für die Teilnahme an einer Sitzung in Wahrnehmung von Personalvertretungstätigkeit während der Freizeit ist entsprechender tageweiser Freizeitausgleich einzuplanen. (6) Das Arbeitsentgelt eines Personalvertreters darf einschließlich eines Zeitraums von 1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Personalvertreter einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Satz 1 genannten Mitarbeiter gleichwertig sind. (7) Jeder Personalvertreter ist berechtigt, bis zu 3 Wochen während seiner regelmäßigen Amtszeit an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Personalvertreter erforderlich sind. Die Personalvertretung hat die Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entsprechend den Anforderungen des Flugbetriebs mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung. (8) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 7 hat jeder Personalvertreter während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Abs. 7 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung. 28 (9) Arbeitsversäumnis im Zusammenhang mit den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgeltes führen.“ Des Weiteren findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der „Manteltarifvertrag Nr. 2“ in der Fassung vom 08.02.2018 (Bl. 588 ff. d.A.) Anwendung. In diesem gibt es eine Regelung zu sogenannten Mehrflugstunden, in der es auszugsweise wie folgt heißt: „§ 9 Mehrflugstundenvergütung (1) Mehrflugstundenanspruch Die Mitarbeiter erhalten nach mehr als 70 Flugstunden im Kalendermonat gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eine Mehrflugstundenvergütung. (2) Mehrflugstundensatz Für alle Kabinenmitarbeiter wird ein Mehrflugstundensatz nach folgender Formel ermittelt: individuelle Grundvergütung + eventuelle Purserzulaqe + Schichtzulage 70 (3) Hohe der Mehrflugstundenvergütung Die Mehrflugstundenvergütung beträgt pro geflogener Mehrflugstunde oberhalb von 70 Flugstunden 120%. In Fällen des § 4, 3. Abschnitt Abs. (2) Satz 7 beträgt die Mehrflugstundenvergütung pro geflogener Mehrflugstunde oberhalb von 87 Flugstunden 140%. (4) Berechnung der Flugstunden (…)“ Mit ihrer am 29.03.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage macht die Klägerin Zahlungsansprüche für die Jahre 2018 bis 2021 gegen die Beklagte geltend, die sie auf eine angeblich fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Mehrflugstundenvergütung aufgrund ihrer Personalvertretungstätigkeit stützt. Die Klägerin ist der Auffassung die Beklagte verstoße gegen § 37 Abs. 9 TV PV, welcher im Wesentlichen § 37 Abs. 2 BetrVG entspreche. Hiernach dürfe ihre Personalvertretungstätigkeit nicht zu einer Minderung ihres Arbeitsentgeltes führen. Durch die in den Jahren 2018 bis 2021 erfolgten Freistellungen für Personalvertretungstätigkeiten seien für sie jedoch weniger tatsächliche Flugstunden angefallen, was letztlich zu einer Reduzierung bzw. größtenteils zu einem Nichterhalt von Mehrflugstundenvergütung geführt habe. Dies sei mit dem Grundsatz, dass Personalvertretungstätigkeit nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgeltes führen dürfe, nicht vereinbar. Die Klägerin errechnet sodann unter Berücksichtigung ihrer Arbeitszeiten und ihrer Freistellungszeiten diejenigen Zeiten, für die ihr nach ihrer Auffassung Mehrflugstundenvergütung zu zahlen gewesen wäre. Bezüglich der genauen Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.05.2023 (Bl. 52 – 59 d.A.) verwiesen. Die Klägerin führt weiter aus, soweit sich die Beklagte auf die Verjährung von Ansprüchen berufe, so greife dies nicht durch. Sie habe die Ansprüche rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht und sei von der Beklagten immer wieder hingehalten worden. Diese könne sich daher nunmehr nicht formal auf Verjährungsregeln berufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 47.399,00 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt bezüglich der Ansprüche für die Jahre 2018 und 2019 die Einrede der Verjährung. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin auch dem Grunde nach nicht zustünden. Die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei der Mehrflugstundenvergütung um eine Zulage handele, die dem Ausgleich der erheblichen Belastungen durch vermehrte Flugzeiten diene. Die Mehrflugstundevergütung falle daher dem Grunde nach nur an, soweit entsprechende Flugzeiten tatsächlich erreicht würden. Soweit die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechende Mehrflugstundenzeiten erreicht habe, sei ihr die Mehrflugstundenvergütung auch immer ausgezahlt worden. Bezüglich etwaiger Nachteile, die vergütungsrechtlich durch die Freistellung für die Personalvertretungstätigkeit in Bezug auf etwaige Mehrflugstundenvergütung entstünden, würden bei der Beklagten entsprechende Ausgleichregelungen greifen. Es existiere insoweit eine Verfahrensanweisung zu Personalvertretungstätigkeiten bei der Beklagten, die eine Mehrflugstundenvergütung für freigestellte bzw. teilweise freigestellte Mitglieder der Personalvertretungsgremien regele und sich hierbei jeweils an den monatlichen Durchschnittswerten vergleichbarer nicht freigestellter Arbeitnehmer orientiere. Die hiernach gewährte sogenannte Mehrflugstunden-Ausgleichszahlung sei auch im Sinne von § 37 Abs. 9 TV-PV nicht zu beanstanden und führe dazu, dass die Klägerin im Ergebnis nicht schlechter vergütet worden sei, als vergleichbare nicht in der Personalvertretung engagierte Arbeitnehmer. Bezüglich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Zahlungsklage unproblematisch zulässig Klage ist unbegründet. Die Klägerin stehen die von ihr gegen die Beklagte geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit die Klägerin Ansprüche für die Jahre 2018 und 2019 geltend macht sind diese Ansprüche bereits nach §§ 194, 195 BGB verjährt. Hiernach verjähren Ansprüche wie der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt hierbei nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in welchem die Ansprüche entstanden sind. Ansprüche aus dem Jahr 2018 wären von der Klägerin daher bis zum 31.12.2021 und Ansprüche aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2022 gerichtlich geltend zu machen gewesen. Da die Klägerin erst im März 2023 Klage erhoben hat und sich die Beklagte ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen hat, sind die Ansprüche aus den Jahren 2018 und 2019 mithin verjährt, so dass die Klage diesbezüglich bereits aus diesem Grund abzuweisen war. Die Behauptung der Klägerin aufgrund fehlender Mitwirkung der Beklagten keine Kenntnis von dem Bestehen ihrer Ansprüche gehabt zu haben verfängt nicht. Zwar beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB nur dann zu laufen, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt jedoch im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. BAG 20.11.2013 - 5 AZR 776/12, Rn. 11). Vorliegend hat die Klägerin selbst ausgeführt bereits langjährig mit der Beklagten in Kontakt gestanden zu haben, da sie immer wieder die Nichtberücksichtigung von Mehrflugstundenvergütung aufgrund erfolgter Freistellungen als Personalvertretungsmitglied moniert habe. Der Klägerin waren ihre behaupteten Ansprüche daher bewusst. Es war entsprechend der oben aufgeführten Grundsätze nicht erforderlich, dass die Klägerin über eine sichere Rechtskenntnis der die etwaigen Ansprüche begründenden Normen verfügte. Es genügt insoweit, dass die Klägerin Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Sachverhaltsumständen hatte. Auch der Einwand der Klägerin die Beklagte dürfe sich angesichts ihres vorprozessualen Verhaltens nicht auf die Verjährung berufen geht fehl. Es ist der Beklagten insoweit nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2007 – 5 AZR 910/06, Rn. 17). Auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortrages der Klägerin, wonach diese die Beklagte mehrfach und über Jahre auf die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Vergütungspraxis aufmerksam gemacht habe, lässt sich aus diesem Vortrag nicht entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin bewusst von der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen abgehalten oder in sonstiger Weise die Annahme veranlasst habe, eine Befriedigung werde auch ohne gerichtliche Hilfe erfolgen. Unabhängig von der Verjährung stehen der Klägerin die Ansprüche sowohl für die Jahre 2018 und 2019 als auch für den gesamten geltend gemachten und insoweit nicht verjährten Zeitraum auch dem Grunde nach nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin von der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum noch Ansprüche auf Mehrflugstundenvergütung hätte. Direkte Ansprüche auf Mehrflugstundenvergütung aus § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und den Regelungen in § 9 des streitgegenständlichen Manteltarifvertrages bestehen nicht. § 9 des Tarifvertrages sieht die Zahlung einer Mehrflugstundenvergütung ab der 70sten Flugstunde innerhalb eines Monatszeitraums vor. Insoweit hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als 70 Flugstunden im Monat absolviert hat ohne hierfür eine entsprechende Mehrflugstundenvergütung erhalten zu haben. Vielmehr ist sie dem Vorbringen der Beklagten, dass – soweit mehr als 70 Flugstunden absolviert wurden – diese auch entsprechend vergütet wurden nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet auch § 37 Abs. 9 TV PV keinen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung. Nach § 37 Abs. 9 TV PV darf Arbeitsversäumung in Zusammenhang mit geleisteter Tätigkeit als Personalvertretung nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgeltes führen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 37 Abs. 2 BetrVG, der die Minderung des Arbeitsentgeltes wegen einer Betriebsratstätigkeit untersagt. Diesen Vorschriften liegt das Lohnausfallprinzip zugrunde. Danach haben die Mitglieder der Betriebs- und Personalvertretungen sowie die Wahlvorstände einen Anspruch darauf, von ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zur Erledigung betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Aufgaben ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts befreit zu werden. Ihnen steht dasjenige Arbeitsentgelt zu, das sie nach § 611a Abs. 2 BGB ohne Freistellung verdient hätten. Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines personalvertretungsrechtlichen Amtes fördern. Ihm soll die Befürchtung genommen werden, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung eines Ehrenamtes zu erleiden. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin alle Vergütungsbestandteile erhält, die er ohne Freistellung erreicht hätte (vgl. BAG, Urteil vom 16.08.1995 – 7 AZR 103/95, Rn. 19 f.). Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass die Vergütungsfortzahlungsverpflichtung auch auf die streitgegenständliche Mehrflugstundenvergütung anzuwenden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im Rahmen des Lohnausfallprinzips bei der Entgeltberechnung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Personalvertretungstätigkeiten leistet, neben der Grundvergütung alle Zulagen und Zuschläge zu zahlen, die das Mitglied der Personalvertretung erhalten hätte. Dazu zählen auch Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen. Mithin auch die hier eigentlich dem Ausgleich der Mehrflugtätigkeit dienenden Zulagen (vgl. BAG, Urteil vom 16.08.1995, a.a.O., Rn. 21). Die Beklagte trägt jedoch dem von der Klägerin monierten Umstand, dass sie aufgrund ihrer Personalvertretungstätigkeit weniger Flugstunden leistet und daher die Wahrscheinlichkeit für das Nichterreichen von mehr als 70 tatsächlichen Flugstunden erhöht ist und hierdurch eine etwaige vergütungstechnische Benachteiligung eintreten könnte durch die Zahlung eines pauschalierten Ausgleichsbetrages hinreichend Rechnung. Die Beklagte hat insoweit – unbestritten – ausgeführt, dass nach einer bei ihr geltenden Verfahrensanweisung für die Personalvertretungstätigkeit den teilweise freigestellten Mitgliedern wie der Klägerin eine Pauschale monatliche Ausgleichszahlung geleistet wird, welche sich aus dem Durchschnitt entsprechender Mehrflugstunden vergleichbarer Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitraum errechnet. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ist die Zahlung dieses Ausgleiches an die Klägerin zudem auch ersichtlich. Nach überzeugender obergerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass der Arbeitgeber eines pauschalierten Monatsbetrags für die Fortzahlung von Zeit- oder Erschwerniszuschlägen an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied gewährt. Da die Zuschläge in diesem Fall hypothetisch zu berechnen sind kann eine Orientierung an Hand von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten erfolgen (BAG, Urteil vom 19.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 39, vgl. insoweit auch ausdrücklich für die Zulässigkeit einer Pauschalisierung von Mehrflugstunden bei einem für Personalvertretungstätigkeit freigestellten Piloten – hier allerdings aufgrund tarifvertraglicher Regelungen: BAG, Urteil vom 25.08.2004 – 7 AZR 39/04). Die hiernach von der Beklagten vorgenommene Pauschalisierung ist mithin rechtlich zulässig und stellt einen hinreichenden Ausgleich für eine etwaige Vergütungsminderung wegen der Personalvertretungstätigkeit dar. Es ist weder erkennbar noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen, dass die insoweit von der Beklagten vorgenommene Pauschalisierung und Gruppenbildung fehlerhaft, willkürlich oder unzureichend wäre. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 9 TV PV ist mithin nicht erkennbar. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht dem Zahlungsantrag. Die Berufung war – soweit nicht ohnehin gesetzlich zulässig – nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zudem gesondert zuzulassen.