OffeneUrteileSuche
Urteil

15 Ca 5908/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0517.15CA5908.22.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstands beträgt 14.717,74 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstands beträgt 14.717,74 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit tariflicher Übergangsregelung auf ihr Arbeitsverhältnis und hierbei über die Frage, ob der Vergütungstarifvertrag Nr. 37 Kabine mit der Vergütungsstufe 23 statisch fort gilt oder der Vergütungstarifvertrag Nr. 39 Kabine mit der Vergütungsstufe 25 Anwendung findet. Die Klägerin war in der Zeit vom 02.04.1985 bis zum 30.04.2017 bei der Beklagten als Flugbegleiterin, zuletzt als Purserette II beschäftigt. Sie ist v-Mitglied. In ihrem Arbeitsvertrag vom 29.03.1985 heißt es unter anderen „4.: Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus dem jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der D.“ Die Klägerin ist am 30.04.2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgrund des Erreichens der manteltariflichen Altersgrenze von 55 Jahren ausgeschieden. Sie hat damit Anspruch auf die Firmenrente, die als Übergangsversorgung bis zum 63. Lebensjahr gemäß Tarifvertrag Übergangsversorgung 2003 (TV LH ÜV) gezahlt wird. Der TV LH ÜV war von der Tarifvereinigung der Beklagten mit den Gewerkschaften U und v geschlossen worden. Bis zum Jahr 2011 vereinbarte der für die Beklagte zuständige Arbeitgeberverband L e.V. (A) bzw. der Rechtsvorgänger, die A, gleichlautende Tarifverträge mit den Gewerkschaften v und U. Dies betraf sowohl die Tarifverträge zur Übergangsversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung. Am 17.03.2017 schlossen der Arbeitgeberverband A und die Gewerkschaft U rückwirkend zum 01.01.2014 einen neuen Tarifvertrag zur betragsorientierten Versorgung für das Kabinenpersonal der D AG: Betriebliche Altersversorgung mit Leistungen zum vorzeitigen Ausscheiden (TV LH Rente Kabine 2014). Dieser Tarifvertrag sah die Ablösung u.a. des TV LH Betriebsrente 2002 sowie des TV LH ÜV 2003 vor. Die Parteien führten daraufhin einen ersten Rechtsstreit unter dem Az. 11 Ca 6842/19 vor dem Arbeitsgericht Köln. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der TV LH Betriebsrente weiterhin – so die Ansicht der Klägerin – Anwendung findet. Die Beklagte hatte bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens auf die Klägerin stets die aktuellen Mantel- und Vergütungstarifverträge angewendet. Dass Arbeitsgericht Köln in dem Verfahren vor der 11. Kammer stützt sich insofern auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.04.2021 zum Az. 4 AZR 233/20 und gab der Klägerin im Ergebnis recht. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, wobei die Dynamik der Bezugnahmeklausel in dem Zeitpunkt nicht mehr gilt, in dem nicht mehr einheitlich mit v sowie U Tarifverträge abgeschlossen wurden. Dies war spätestens zum 01.01.2013 der Fall, so dass die Tarifverträge aus 2012 statisch fortgelten. Das Verfahren wurde bis in die 2. Instanz vor das Landesarbeitsgericht zum Az. 11 Sa 618/21 geführt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2022 nahm die Beklagte die Berufung zurück. Bereits im Mai 2021 leistete die Beklagte aufgrund der Verhandlung vor dem BAG zum Az. 4 AZR 233/20 die Zahlungen nur noch „unter Vorbehalt“. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens mit der Klägerin Anfang Juni 2022 vertrat die Beklagte die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin der TV LH ÜV 2023 i.V.m. dem VTV Nr. 37 Kabine (gültig ab dem 01.01.2009), hier mit der Vergütungsstufe 23, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ebenfalls statisch fortwirken müsse. Dies entspricht einer Übergangsversorgung in Höhe von 3.609,10 € brutto. Bis zu der rechtskräftigen Entscheidung hatte die Beklagte allerdings die Klägerin unter Berücksichtigung der aktuellen tariflichen Regelung, das war hier der VTV 39 Kabine, Vergütungsstufe 25, behandelt und danach ihre Übergangsversorgung berechnet. Nach dem VTV 39 wäre die Übergangsversorgung 315,90 € brutto pro Monat höher (3.925,00 €). Der VTV Nr. 39 Kabine ist ausschließlich mit der Gewerkschaft U abgeschlossen. In dieser Gewerkschaft ist die Klägerin kein Mitglied. Mit der Vergütungsabrechnung Juli 2022 erhielt die Klägerin sodann ein Konvolut an Rückrechnungsabrechnung, in dem die Beklagte die Leistung bis einschließlich Mai 2017 auf Basis des VTV 37 neu berechnete und dann zu einer Überzahlung in Höhe von 17.883,66 € kam (Anlage B4, Bl. 203-265 d.A.). Die Beklagte hat diese angebliche Überzahlung im Folgenden allerdings nicht mit den Zahlungsansprüchen der Klägerin für Juli und August 2022 aufgerechnet (Klageanträge zu 1 und 2), sondern gemäß anliegender Gehaltsabrechnung, die auf Basis des VTV 37 berechnete geringere Übergangsversorgung in Höhe von 3.609,10 € brutto zzgl. 429,59 € brutto (Vers.Kasse lfd Zahlg.) mit 3.200,03 € netto für beide Monate bezahlt (siehe Nettoberechnung aus der Abrechnung für Juli 2022, Bl. 203 d.A.). Mit am 12.09.2022 beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Differenzzahlung für Juli und August 2022 (Klageanträge zu 1 und 2), verlangt darüber hinaus die Feststellung (Antrag zu 3) sowie die Abrechnung (Antrag zu 4) der Übergangsversorgung nach der Nr. 39 VTV Kabine i.V.m. der Vergütungsstufe 25 und verlangt darüber hinaus auch noch Auskunft über die Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung (Antrag zu 5). Der Rechtsstreit wurde an das ArbG Köln verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Anspruch ergebe sich zunächst einmal auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots. Die Tarifparteien hatten am 17.03.2017 die Protokollnotiz 1 zu § 2 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 des TV Rente geschlossen betreffend die vorgezogene Übergangsversorgung aufgrund einer dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit. Diese sollte nicht gegen den Willen der Mitarbeiter rückabgewickelt werden. Ihnen wurde ein Wahlrecht unter den dort geregelten Bedingungen eingeräumt. Die Klägerin hingegen werde aufgrund ihres Alters sowie ihrer Nichtbehinderung anders behandelt. Die Beklagte diskriminiere diejenigen Mitarbeiter, die sich in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vorgängertarifverträge durchgesetzt hätten. Darüber hinaus stützt sie ihren Anspruch auf betriebliche Übung. Die Beklagte hätte in Kenntnis der Rechtslage, also in Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB die Übergangsversorgung der Klägerin nach den aktuellen Vergütungsregelungen berechnet und jahrelang bezahlt. Daran müsse sie sich in Zukunft festhalten lassen. Insofern verweist sie auch auf einen Hinweisbeschluss des BAG vom 22.10.2022 zu einer vergleichbaren Konstellation betreffend die statische Anwendbarkeit des VTV Nr. 37 (Verfahren nicht zwischen diesen Parteien), vgl. Anlage K11, Bl. 320 ff. d.A.. Die Prozessbevollmächtige des dortigen Klägers habe, um eine Verschlechterung zu verhindern, die Klage zurückgenommen. Nach Vorlage der Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge hat die Klägerin im Kammertermin vom 17.05.2023 den Klageantrag auf Auskunft (Klageantrag zu 5) zurückgenommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.925,00 € brutto, abzüglich am 12.08.2022 gezahlter 3.200,03 € netto, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über EZB seit dem 28.07.2022 zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.925,00 € brutto, abzüglich am 12.08.2022 gezahlter 3.200,03 € netto, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über EZB seit dem 28.08.2022 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte die Leistung der Übergangsversorgung gem. dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung H eV (A) und der v sowie der U, vom 01.07.2003 die Vergütungsstufe 25 für Purser I gem. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 39 Kabine, geschlossen zwischen dem Arbeitsgeberverband e.V. (A) und der U, in der Fassung vom 19.04.2018, zu berechnen hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Versorgungsleistungen nach dem Entgelt der Klägerin gem. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 39 Kabine, in der Vergütungsstufe 25 für Purser I, gem. Tabelle 2, gültig ab 01.01.2018, geschlossen zwischen dem Arbeitsgeberverband L e.V. (A) und der U, in der Fassung vom 19.04.2018 abzurechnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Mangels Mitgliedschaft in der Gewerkschaft U finde der VTV Nr. 39 Kabine keine normative Anwendung. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel stützen. Insofern wäre geklärt, dass die Tarifverträge ab Ende 2012 statisch wirken. Ein Anspruch auf betriebliche Übung scheide ebenfalls aus, da sie sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit der Klägerin im Vorprozess rechtlich verpflichtet gesehen hätte, den zeitlich aktuellen Vergütungstarifvertrag, hier VTV Nr. 39 Kabine, anzuwenden. Dies habe damit zu tun, dass sie die Gewerkschaftszugehörigkeit der Mitarbeiter nicht pauschal kenne. Nur bei den Mitarbeitern, bei denen rechtskräftig festgestellt wurde, dass die alten tariflichen Regelungen aufgrund der Berufung auf die Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen statisch zur Anwendung kämen, habe sie sodann ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Kenntnis, die alten Vergütungstabellen angewandt und die entsprechende Zahlung veranlasst. Bereits im Mai 2021 seinen deshalb aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem BAG Vorbehalte formuliert worden. Die Klägerin könne ihren Anspruch auf nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung oder einer Diskriminierung verwirklichen. Sie wende die Tarifverträge bis 2012 auf diejenigen Mitarbeiter an, die sich wirksam auf die Bezugnahmeklausel berufe. Bei allen anderen wende sie – schon mangels Kenntnis über die Gewerkschaftszugehörigkeit – die jeweils aktuellen Tarifverträge an. Eine etwaige Ungleichbehandlung sei daher durch die Geltendmachung der Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage ist mit ihren zuletzt noch rechtshängigen Anträgen abzuweisen. I. Die Klageanträge zu 3 und 4 sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Übergangsversorgung unter Berücksichtigung des VTV Nr. 39 Kabine, Vergütungsstufe 25 berechnet und ausgezahlt wird. 1. Der Anspruch ergibt sich unstreitig nicht aufgrund normativer Wirkung. Der VTV Nr. 39 Kabine ist mit der Gewerkschaft U abgeschlossen. Hier ist die Klägerin kein Gewerkschaftsmitglied. 2. Darüber hinaus findet die tarifvertragliche Regelung auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung. Die 15. Kammer macht sich insoweit die Argumentation der 11. Kammer zum Az. 11 Ca 6842/19 (Urteil vom 01.07.2021) sowie die des BAG zum Az. 4 AZR 233/20 (Urteil vom 21.04.2021) zu Eigen. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden seit dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte ausschließlich mit der Gewerkschaft U Tarifverträge abschließt, die bis dahin, d.h. Ende 2012 geltenden Tarifverträge statisch Anwendung. Dies wäre hier der TV LH ÜV i.V.m. dem VTV Nr. 37 Kabine mit der Vergütungsstufe 23. Auch dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. 3. Den Anspruch auf Anwendung des VTV Nr. 39 Kabine, Vergütungsstufe 25, kann die Klägerin auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (BAG 26. 8. 2009 - 5 AZR 969/08, NZA 2010, 173, 175). Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar auf Grund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 19.3.2014 - 5 AZR 954/12, NZA 2014, 787, 790). Hat der Arbeitgeber seine Leistung daher erkennbar aufgrund einer anderen, sei es auch nur vermeintlichen, tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht erbracht, begründet dieses Verhalten keine betriebliche Übung (MüKoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 334). So liegt der Fall hier: Ohne Kenntnis der jeweiligen Gewerkschaftszugehörigkeit kann die Beklagte die Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nur so behandeln, als wären sie Mitglied der Gewerkschaft U und als würden die aktuellen Tarifverträge Anwendung finden. Für einen objektiven Erklärungsempfänger aus Sicht des Arbeitnehmers stellt sich die Leistung als Normenvollzug dar. Eine weitergehende Erklärung dergestalt, dass der Arbeitgeber „freiwillig“ dem Arbeitnehmer immer die für ihn günstigste tarifvertragliche Einzelregelung anbietet, kann hierin nicht gesehen werden. Hieran ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen der Beklagten seit Jahren Gegenstand von Verfahren, bis zum BAG ist. Im Gegenteil: Die Beklagte hatte stets ihre Ansicht vertreten und erst das BAG hat die Auslegung – entgegen der Ansicht der Beklagten – geklärt. Dies war erstmals im April 2021. Ab diesem Zeitpunkt leistete die Beklagte die Zahlung auch nur noch „unter Vorbehalt“. Ein entsprechender Hinweisbeschluss vom 22.10.2020 mag zwar schon eine Tendenz in der Rechtsprechung des BAG abgezeichnet haben; ist aber keine Entscheidung. Diese erging aufgrund der Klagerücknahme nicht. Zudem handelt es sich hierbei um ein Verfahren, welches mit der Klägerin nichts zu tun hatte. Insofern stand für die Klägerin erst aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens 11 Sa 618/21 vor dem LAG Köln am 08.06.2022 (Vorinstanz ArbG Köln 11 Ca 6842/19) fest, dass die Beklagte die bis 2012 geltenden Tarifverträge statisch anzuwenden hat. Dies setzte sich konsequent und zügig um. Für eine betriebliche Übung ist hier kein Raum. 4. Darüber hinaus kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf eine Diskriminierung (Alter, Nichtbehinderung) oder den Grundsatz auf Gleichbehandlung stützen. Die Klägerin beruft sich auf ein Wahlrecht, welches die Tarifvertragsparteien bestimmten Arbeitnehmern in der Protokollnotiz I zu § 2 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 des TV Rente am 17.03.2017 gewährt haben. Diese Protokollnotiz gilt für die Klägerin schlicht nicht und zwar nicht aufgrund einer Diskriminierung, sondern weil der Tarifvertrag auf sie keine Anwendung findet, weder kraft Tarifbindung noch aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. II. Die Zahlungsansprüche zu 1 und 2 sind ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin kann diese Ansprüche nicht auf den VTV Nr. 39 Kabine, Vergütungsstufe 25 stützen. Dieser gilt gemäß der obigen Argumentation nicht. Die Berechnung der Übergangsversorgung der Klägerin hat anhand des VTV Nr. 37 Kabine, Vergütungsstufe 23 zu erfolgen. Für Juli und August 2022 ist der Anspruch in Höhe von 3.609,10 € brutto allerdings erfüllt. Die Beklagte zahlte jeweils 3.200,03 € netto aus. Die Differenzen sind die zutreffenden gesetzlichen Abzüge gemäß der Abrechnung für Juli 2022 (Bl. 203 d.A.), die mangels entgegenstehe Anhaltspunkte für August eine gleiche Abrechnung ergeben müsste. Die ursprünglich angedrohte Rückrechnung bis einschließlich Mai 2017 hat die Beklagte mit diesen Ansprüchen nicht verrechnet. Mangels Hauptanspruchs scheidet auch eine Verzinsung aus. B. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzlichen Grundlagen in den §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 2 ArbGG, 495, 3 ff., 8 ZPO. Berücksichtigt wurde die Summe der Zahlungsanträge zu 1 und 2 sowie der dreieinhalbfache Jahresbezug des Differenzbetrages in Höhe von 315,90 € für die Klageanträge zu 3 und 4 zusammen (im Ergebnis 14.717,74 €). Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 495, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin tritt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die normative Anwendbarkeit der Tarifverträge ist geklärt, ebenso welche Tarifverträge aufgrund der Bezugnahmeklausel Anwendung finden. Die Klägerin stützt hier ihre Ansprüche auf ihrer individuellen Situation im Hinblick auf betriebliche Übung oder Gleichbehandlung/Diskriminierung.