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Urteil

1 Ca 4991/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0505.1CA4991.22.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 26.064,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 26.064,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und um die Zahlung von Vergütungsdifferenzen. Die am 1967 geborene Klägerin wurde zum 01.05.2008 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin als „Mitarbeiterin Kundenzentrum“ eingestellt. In dem mit dem 18.03.2008 datierten Arbeitsvertrag heißt es unter der Überschrift „Bezüge“: „Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein Brutto-Monatsentgelt (EG 10) in Höhe von € 2.525,00 € Nach drei Monaten erfolgt eine Leistungsbeurteilung, aus der sich eine Leistungszulage ergibt.“ Am 28.08.2019 schlossen die Parteien in dem zwischen ihnen beim Arbeits-gericht Köln unter dem Aktenzeichen – 9 Ca 2509/19 – anhängig gewesenen Rechtsstreit einen Vergleich, der u.a. – soweit hier von Interesse – wie folgt lautet: „1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für den Zeitraum vom November 2018 bis einschließlich März 2020 weiterhin eine Entgeltgruppensicherung in Höhe von 259,07 € brutto monatlich zu zahlen. Soweit es den Differenzzeitraum für November 2018 bis einschließlich Juli 2019 betrifft, wird die Beklagte die Zahlung des rückständigen Betrages mit dem nächsten Gehaltslauf vornehmen. 2. Des Weiteren sind die Parteien sich darüber einig, dass der Beklagten bezüglich der Entgeltgruppensicherung für den Zeitraum vom Februar 2015 bis einschließlich Oktober 2018 kein Rückzahlungs- bzw. Rückforderungsanspruch zusteht. 3. Des Weiteren sind die Parteien sich darüber einig, dass die von der Klägerin seit dem 01.02.2010 ausgeübte Tätigkeit auch dem Arbeitsplatz ‚Mitarbeiterin, Kundenzentrum, Angebotsteam‘ mit der Entgeltgruppe 9 zu vergüten ist. Klarstellend halten die Parteien insofern fest, dass die derzeit von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ‚Mitarbeiterin, Kundencentrum, Angebotsteam‘ die von der Klägerin vertragsgemäß geschuldete Tätigkeit ist.“ In einer aktuellen, von der Klägerin als Anlage K 3 zur Klageschrift eingereichten „Aufgaben- und Funktionsbeschreibung“ wurden die Rubriken „Fachkenntnisse“ mit 58, „Berufserfahrung“ mit 6 sowie die Anforderungsmerkmale „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ mit 10 und „Kooperation“ mit 4 Punkten bewertet. Mit ihrer vorliegenden, am 15.09.2022 per beA beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag begehrt die Klägerin von der Beklagten, sie ab dem 01.12.2021 in die Entgeltgruppe 11 einzustufen sowie ihr das Gehalt entsprechend dieser Entgeltgruppe zu zahlen. Zudem nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Dezember 2021 bis einschließlich August 2022 in Höhe von jeweils 724,00 € brutto in Anspruch. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre tatsächlichen Arbeiten entsprächen der Entgeltgruppe 11. Sie behauptet, während der letzten zwei Jahre hätte sie laufend Arbeiten übernehmen müssen, die mit ihrer ursprünglichen Aufgabenbeschreibung nichts mehr zu tun hätten. Ihre Aufgaben hätten sich derart geändert, dass sie mittlerweile sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten in anderen Abteilungen oder für andere Abteilungen wahrnehme, die ein hohes Maß an Kommunikation, Selbständigkeit und vor allem auch Entscheidungsspielraum erforderten. Richtigerweise seien daher ihrer Meinung nach in der Sparte „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ nicht nur 10, sondern 18 und in der Sparte „Kooperation“ nicht nur 4, sondern 20 Punkte zu vergeben. Zusammen mit den Punktewerten in den Sparten „Fachkenntnisse“ (58) und „Büroerfahrung“ (6) errechne sich eine Gesamtpunktzahl von 102, die der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen sei. Im Schriftsatz vom 08.02.2023 führt die Klägerin ergänzend aus, es sei „bei der Durchsicht aufgefallen“, dass die Beklagte schon im Bereich „Können“ eine falsche Bewertung vorgebe. Die notwendigen Fachkenntnisse würden nicht (nur) von der Bewertungsstufe 8 erfasst. Vielmehr erforderten ihre Arbeitsaufgaben ein Können, das durch eine abgeschlossene Ausbildung und eine zusätzliche anerkannte zweijährige Fachausbildung erworben werde, so dass ihre Fachkenntnisse nicht nur mit 54, sondern mit 81 Punkten zu bewerten seien. Ohne die zweijährige Fachausbildung und die zahlreichenden Zusatzqualifikationen von ihr wäre die Arbeit der Prozessverläufe, die sie in SAP und verschiedenen Projekten managen müsse, nicht möglich. Gleichzeitig sei eine Berufserfahrung nötig, die weit mehr als drei Jahre betrage, so dass hier nicht die Bewertungsstufe 1 mit 6 Punkten, sondern die Bewertungsstufe 2 mit 12 Punkten vorliege. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.12.2021 in die Entgeltgruppe EG 11 einzustufen und das Gehalt entsprechend der Entgeltgruppe EG 11 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2021 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2022 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2022 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Klägerin sei zutreffend in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist – die Zulässigkeit des Antrags zu 1. hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt – in der Sache jedenfalls unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten für die von ihr seit dem 01.12.2021 verrichteten und zu verrichtenden Tätigkeiten lediglich Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 gemäß § 3 Nr. 2 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmenabkommens (ERA) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 ( im Folgenden: ERA ) i.V. mit der Anlage 1b dieses Tarifvertrags („Punktbewertungsbogen zur Bewertung von Arbeitsaufgaben“) verlangen, wie sie die Beklagte auch unstreitig an die Klägerin geleistet hat und leistet. Zur Zahlung von Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe, insbesondere nach der Entgeltgruppe 11 dieses Entgeltrahmenabkommens, wie sie die Klägerin vorliegend nebst Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen diesen beiden Entgeltgruppen für die Zeit vom 01.12.2021 bis zum 31.08.2022 begehrt, ist die Beklagte dagegen nicht verpflichtet. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten unstreitig die Bestimmungen des eben genannten Entgeltrahmentarifabkommens. Für die Klägerin ist vor allem der in ERA Anlage 1b geregelte „Punktbewertungsbogen zur Bewertung von Arbeitsaufgaben“ nach Maßgabe der in § 2 ERA festgelegten allgemeinen Bestimmungen zur Eingruppierung von Bedeutung. 2. In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen konnte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Mit einer sog. Eingruppierungsklage, um die es hier geht, sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind ( BAG, Urteil vom 18.11.2015 – 4 AZR 605/13, AP Nr. 335 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II. 1. der Gründe ). Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn – wie hier – sog. Heraushebungsmerkmale in Anspruch genommen werden, sofern die Tätigkeitsmerkmale der einschlägigen Vergütungsgruppen jeweils aufeinander aufbauen. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt ( ständige Rechtsprechung, siehe statt vieler BAG, Urteil vom 18.11.2015 – 4 AZR 605/13, a.a.O., m. zahlr. Nachw. ). b) Diesen Anforderungen wird der bisherige Vortrag der Klägerin nicht gerecht. aa) Zu Gunsten der Klägerin kann hier davon ausgegangen werden, dass die von ihr auszuübenden Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9 gemäß den Punktebewertungen in der von der Klägerin als Anlage K 3 zur Klageschrift eingereichten „Aufgaben- und Funktionsbeschreibung“ entspricht. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. bb) Dagegen fehlt es bislang an einem schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin, der dem Gericht eine Überprüfung und einen wertenden Vergleich in der aufgezeigten Weise ermöglicht hätte, dass und in welchem genauen zeitlichen Umfang im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit sie seit dem 01.12.2021 bei der Wahrnehmung der ihr arbeitsvertraglich obliegenden Tätigkeiten nicht nur solche zu erbringen hatte bzw. zu erbringen hat, welche nicht nur die Punktebewertungen in der von der Klägerin als Anlage K 3 zur Klageschrift eingereichten „Aufgaben- und Funktionsbeschreibung“, sondern darüber hinausgehende Punktebewertungen in den Rubriken „Können“, „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ sowie „Kooperation“ rechtfertigen. Das gesamte bisherige Vorbringen der Klägerin beschränkt sich allein auf eine – im jeweiligen zeitlichen Umfang im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit nicht näher konkretisierte – Darstellung ihrer angeblich für die Beklagte zu verrichtenden Tätigkeiten, ohne dass dies dem Gericht auch nur ansatzweise einen wertenden Vergleich ermöglichte, ob und inwieweit die Arbeitsaufgaben der Klägerin in den jeweiligen, eben genannten Kategorien punktemäßig höher zu bewerten sind, als in der von der Klägerin als Anlage K 3 zur Klageschrift eingereichten „Aufgaben- und Funktionsbeschreibung“. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).