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Urteil

4 Ca 4214/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0502.4CA4214.22.00
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 19.01.2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte trägt.

4. Streitwert: 10.000,00 Euro.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 19.01.2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte trägt. 4. Streitwert: 10.000,00 Euro. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Auskunfts- und Feststellungsansprüche des Klägers in Zusammenhang mit einem bei der Beklagten bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramm. Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.05.2017 als Software-Entwickler beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten. Im September 2013 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die R…..GmbH ein sogenanntes virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm (Bl.1 ff. d.A.) auf. Die Teilnahme des Klägers an dem Programm wurde am 23.09.2013 vereinbart (vgl. Bl. 11 ff. d.A.). Nach dem Inhalt des Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes sollten die beteiligten Mitarbeiter virtuelle Anteile an der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und hieran orientiert berechnet u.a. eine sogenannte Exit-Vergütung für den Fall des Verkaufes von mehr als 95 % der Geschäftsanteile erhalten. Im Dezember 2015 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagte dem Kläger gegenüber mit, dass derzeit Gespräche mit der B…..KG über einen mehrheitlichen Verkauf von Gesellschaftsanteilen geführt würden. Weiter wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die im Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vorgesehen Exit-Vergütung nicht erst bei einem Verkauf von 95 % der Geschäftsanteile gezahlt würde, sondern bereits bei einem Verkauf von 51 %. Hierzu heißt es in dem Schreiben vom 16.12.2015 wörtlich: „(…) wir nehmen Bezug auf das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der R…..GmbH aus September 2013, durch das ausgewählten Mitarbeitern der R….. GmbH eine Beteiligung an den Exiterlösen im Fall eines Verkaufes von 95 % der Geschäftsanteile der R….. GmbH zugesagt wurde (…) Sie sind Begünstigter des Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes aufgrund Zusage vom 19.05.2015 (…) Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass die alleinigen Gesellschafter der R…. GmbH (die S…. UG (haftungsbeschränkt) und T. E….) derzeit in Gesprächen mit einem potentiellen Käufer B…. KG ("Käufer") über einen mehrheitlichen Verkauf von Geschäftsanteilen an der R….. GmbH stehen ("Exit”). Es ist angedacht, dass zunächst die Gesellschafter S….. UG (haftungsbeschränkt), die von M. R….. gehalten wird, und Herr T. E….. insgesamt 51 % des Stammkapitals der R….. GmbH an den Käufer veräußern. Herr E….. wird seine gesamten Geschäftsanteile verkaufen. S….. UG (haftungsbeschränkt) wird 49 % der Geschäftsanteile an der R….. GmbH weiterhin halten. Es ist geplant, dass die S….. UG und der Käufer sich für bestimmte Fälle in der Zukunft gegenseitige Optionen einräumen, die restlichen 49 % der Geschäftsanteile an der R….. GmbH zu veräußern bzw. zu erwerben („Optionen“). Da das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm eigentlich nur eine Beteiligung der Mitarbeiter vorsieht, wenn in einem engen Zusammenhang 95 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft veräußert werden, sind wir mit dem Käufer übereingekommen, dass wir das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm insoweit erweitern wollen und Sie mit dem Verkauf von 51 % der Geschäftsanteile an der R….. GmbH an den Käufer ("Verkauf 51 %") einen Anspruch auf Exit-Vergütung erhalten sollen.“ Weiter heißt es in dem Schreiben: „I. Verkauf 51 % 1. In Abänderung von Ziffer 3.1 des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms entsteht die dort definierte Exit-Vergütung, wenn 51 % aller Geschäftsanteile an der Gesellschaft gegen Barmittel als Kaufpreis an den Käufer von S….. UG (haftungsbeschränkt) und T. E….. veräußert werden. (…) Der Kaufpreis, der für den Verkauf 51 % gezahlt wird, unterliegt einer Kaufpreisanpassung. Hierzu wird eine sog. Stichtagsbilanz erstellt. Erst nachdem diese Stichtagsbilanz für die Vertragsparteien des Kaufvertrages bindend geworden ist, kann die Zahlung der Exit-Vergütung an den Mitarbeiter erfolgen.“ Im Jahr 2016 wurden sodann wie vorgesehen 51 % der Anteile an die B….. KG verkauft. Der Kläger erhielt daraufhin eine Exit-Vergütung ausgezahlt. In dem Schreiben vom 16.12.2015 heißt es zur Veräußerung der weiteren 49 % Geschäftsanteile weiter wie folgt: „II. Weiterer Verkauf In Abänderung von Ziffer 3.1 Satz 1 des Mitarbeiterverteilungsprogramms wird eine zusätzliche Exit-Vergütung geschuldet, wenn die vorbezeichneten Optionen ausgeübt werden und die restlichen 49 % der Geschäftsanteile durch S….. UG (haftungsbeschränkt) ausschließlich gegen Barmittel an den Käufer verkauft werden ("Verkauf49 %"). (…) Die obigen Regelungen zu I. gelten entsprechend, (…)“ Unter dem 22.12.2015 schlossen die Streitverkündeten und die Beklagte eine sog. Kapitaleinlage- und Freistellungsvereinbarung (Bl. 143 ff. d.A.), wonach die Streitverkündeten das erforderliche Kapital zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm gegen die Beklagte bereitstellen müssen. Im Jahr 2018 wurden sodann die noch verbleibenden 49 % der Geschäftsanteile an der Beklagten von der Streitverkündeten zu 1) an die B….. KG auf der Grundlage eines Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrags (Blatt 206 ff. der Akte) verkauft. In dessen Ziff. 5 und 6 ist die Zahlung eines vorläufigen und - nach der entsprechenden Ermittlung - eines endgültigen Kaufpreises sowie eine gegebenenfalls erforderliche Kaufpreisanpassung geregelt. Gemäß der Ziff. 6 veranlassen Verkäufer und Käufer bis zum 31. März des Jahres, in dem die Annahmeerklärung der Option beurkundet wird, den Jahresabschluss der Gesellschaft aufzustellen (Stichtagsabschluss) und die Berechnung des endgültigen Kaufpreises vorzubereiten. Nach Ziff. 6.5 kann von beiden Seiten Widerspruch gegen den Stichtagsabschluss und die Berechnung des endgültigen Kaufpreises eingelegt werden. Sollte ein Widerspruch nicht gütlich beigelegt werden können, soll ein Schiedsgutachter die Berechnung und den endgültigen Kaufpreis nach den Regelungen dieses Vertrags bestimmen (Schiedsgutachter). Der Kläger behauptet, mittlerweile sei ein Kaufpreis für die 49% Geschäftsanteile gezahlt und die Übertragung der Anteile im Handelsregister eingetragen worden. Er ist der Auffassung, dass er ein Feststellungsinteresse an dem Bestehen seines Anspruchs auf eine Exit-Vergütung nach dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm für den Verkauf der 49% Geschäftsanteile hat, da erhebliche Unsicherheiten ausweislich des Vortrags der Beklagten und der Streitverkündeten bezüglich des Anspruchs bestünden. Die Erteilung der Auskünfte, die sich aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ergäben, sei nicht unmöglich, auch wenn sie erst später erfolgen könnten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kaufpreis durch einen Schiedsgutachter geprüft oder festgestellt werden müsse. Für den zweiten Verkaufsfall von 49 % sei eine Stichtagsbilanz nicht erforderlich. In der Klageschrift kündigte der Kläger folgende Klageanträge an: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Auszahlung der dem Kläger zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteilen anlässlich des im Jahre 2018 erfolgten Verkaufes von 49% der Firmenanteile hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt gegenüber dem Kläger Auskunft über den für die Berechnung und Auszahlung des Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes relevanten netto-Verkaufserlös zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt gegenüber dem Kläger gem. Ziff. 3.2 und 3.3 des Virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013 Auskunft zu erteilen über Höhe der dem Kläger zustehenden Exit-Vergütung. 4. Die Beklagte wird verurteilt etwaig bestehende Erlös- und Liquidationserlösverteilungspräferenzen offen zu legen. 5. Die Beklagte wird verurteilt den Kläger über den Zufluss des Verkaufspreises zu informieren und verurteilt an den Kläger den sich aus der Auskunft gem. Antrag Nr. 3 ergebenden Betrag zu bezahlen. Im Gütetermin vom 19.01.2022, in dem die Beklagte nicht erschienen ist, hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der klagenden Partei folgende Auskünfte für die Berechnung und Auszahlung des Anspruchs aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 anlässlich des im Jahr 2018 erfolgten Verkaufs von 49 % der Firmenanteile zu erteilen: - Nettoverkaufserlös - Zufluss des Verkaufspreises - etwaige bestehende Erlös- und Liquidationserlösverteilungspräferenzen; 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger gem. Ziff. 3.2 und 3.3 des Virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms vom September 2013 Auskunft zu erteilen über die Höhe der dem Kläger zustehenden Exit-Vergütung. Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist ein diese Anträge zusprechendes Teilversäumnisurteil ergangen, welches der Beklagten am 01.02.2022 zugestellt worden ist und gegen das sie sodann eingehend beim Arbeitsgericht am 02.02.2022 Einspruch eingelegt hat. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Teilversäumnisurteil vom 19.01.2022 aufrechtzuerhalten; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Betrag, der sich aus der Auskunft gemäß dem als Ziff. 2 des Teilversäumnisurteils tenorierten und im Termin vom 19.01.2022 gestellten Antrag zu 2) ergibt, zu bezahlen; 3. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Auszahlung der dem Kläger zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteilen anlässlich des im Jahre 2018 erfolgten Verkaufes von 49% der Firmenanteile hat. Die Beklagte beantragt, das Teilversäumnisurteil vom 19.01.2022 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte behauptet, mit Gesellschafterbeschluss vom 18.02.2019 sei die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zum 31.03.2019 beschlossen worden. Das Geschäftsmodell der Beklagten habe nicht legal betrieben werden können und habe wegen gravierender Verstöße gegen wesentliche vergütungsrelevante Pflichten gegenüber Vertragspartnern eingestellt werden müssen. Deshalb sei der endgültige Kaufpreis negativ. Aufgrund des Streits über den Wert der 49 % Geschäftsanteile sei dieser für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm maßgebliche endgültige Kaufpreis noch nicht bindend festgestellt worden. Folge der Schiedsgutachter ihrer Auffassung und stelle einen negativen Kaufpreis fest, so sei dieser mit dem bereits gezahlten vorläufigen Kaufpreis im Wege der Kaufpreisanpassung zu verrechnen, woraus sich im Ergebnis keine Zahlungspflicht der B….. KG ergeben würde. Dann bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Exit-Vergütung. Da der endgültige Kaufpreis noch nicht feststehe, könnten die begehrten Auskünfte nicht erteilt werden und auch das Bestehen eines Anspruchs nicht festgestellt werden. Die zuletzt noch von ihr vertretene Auffassung, dass das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm auf den vorliegenden Verkauf der 49 % an die B….. KG keine Anwendung findet, hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2023 ausdrücklich aufgegeben. Die Beklagte hat der S….. GmbH und Herrn M. R….. wegen der zwischen ihnen bestehenden Kapitaleinlage- und Freistellungsvereinbarung mit Schriftsatz vom 28.10.2022 – zugestellt am 03.11.2022 - den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie behaupten, für die Veräußerung ihrer Beteiligung bisher einen Betrag auf einen vorläufigen Kaufpreis vereinnahmt zu haben, den sie sich in einem Schiedsverfahren gegen die B….. KG erstritten hätten. Die B….. KG habe inzwischen Schiedsklage auf Bestimmung eines Gutachters zur Berechnung des endgültigen Kaufpreises erhoben. Die Parteien des Schiedsverfahrens verhandelten noch über Verfahrensvereinbarungen. Jedenfalls trage die Beklagte zutreffend vor, dass Berechnungsgrundlage für die Ansprüche des Klägers aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der Nettoerlös sei, d.h. der endgültige Kaufpreis abzüglich etwaiger Kosten. Dieser sei aber weder bekannt noch zugeflossen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Niederschriften zu den Gerichtsterminen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Versäumnisurteil vom 19.01.2022 war daher auszuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die erkennende Kammer schließt sich hierbei zunächst vollumfänglich einer Entscheidung der 3. Kammer des hiesigen Arbeitsgerichtes in einem Parallelverfahren einer anderen, ebenfalls am streitgegenständlichen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm beteiligten, ehemaligen Arbeitnehmerin der Beklagten an und macht sich die dortige Begründung zu Eigen. Die 3. Kammer führt insoweit in der Sache 3 Ca 1966/22 aus: „I. Der Einspruch der Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil ist begründet. Die Klägerin hat derzeit weder einen Anspruch auf Auskunft über den Nettoverkaufserlös, den Zufluss des Verkaufspreises bzw. etwaige bestehende Erlös- und Liquidationserlösverteilungspräferenzen noch über die Höhe der ihr zustehenden Exit-Vergütung. 1. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, die dem Grunde nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner voraus (vgl. ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 726). 2. Zwischen den Parteien besteht zwar aufgrund des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms eine besondere rechtliche Beziehung. Allerdings steht derzeit noch nicht fest, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf eine Exit-Vergütung hat. Ebenso wenig kann eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Existenz eines Zahlungsanspruchs getroffen werden. Hinzukommt, dass die Auskunftserteilung wegen Unmöglichkeit der Beklagten nicht zumutbar ist. a) Die Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Exit-Vergütung, nämlich der Zufluss eines endgültigen Kaufpreises an die Verkäufer der Gesellschaftsanteile, ist nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch der Klägerin ergeben sich aus der ihr gemachten Vertragszusage in dem Schreiben vom 16.12.2015 i. V. m. den Regelungen des virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms aus September 2013 und den Regelungen in Ziff. 5 und 6 des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrags über die Geschäftsanteile. Der dritte Absatz der Ziff. II des Schreibens vom 16.12.2015, die den weiteren Verkauf des 49-prozentigen Geschäftsanteils regelt, verweist auf „die obigen Regelungen zu I“. Dort ist bestimmt, dass der Kaufpreis einer Kaufpreisanpassung unterliegt, hierzu eine Stichtagsbilanz erstellt werden muss und die Zahlung der Exit-Vergütung an den Mitarbeiter erst erfolgen kann, wenn die Stichtagsbilanz bindend geworden ist. Zusätzlich ist im zweiten Absatz der Ziff. II die Geltung der Ziffer 9.2 des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms normiert. Danach wird der Anspruch des Mitarbeiters erst fällig, wenn abschließend feststeht, dass keine Rückzahlungs- oder Freistellungsansprüche gegen den Verkäufer in Betracht kommen. Für den Fall, dass sich die Kaufvertragsparteien über die Stichtagsbilanz und die Berechnung des endgültigen Kaufpreises nicht einigen können, haben sie in Ziff. 5 und 6 ihres Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrags die Durchführung eines Schiedsverfahrens vereinbart. Bisher ist ein endgültiger Kaufpreis den Verkäufern nicht zugeflossen. Aufgrund des Vortrags der Beklagten und der Streitverkündeten ist davon auszugehen, dass es sich bei der von der Klägerin behaupteten Kaufpreiszahlung an die Verkäufer lediglich um die Zahlung des vorläufigen Kaufpreises handelt. Es ist als unstreitig anzusehen, dass zwischen den Kaufvertragsparteien Streit über die Stichtagsbilanz und die Höhe des Kaufpreises herrscht, deshalb die Durchführung eines Schiedsverfahrens notwendig geworden ist, die Beklagte eine Klage auf Bestimmung eines Gutachters erhoben hat und die Parteien des Schiedsverfahrens sich in Verhandlungen über Verfahrensvereinbarungen befinden. Die für die Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den entsprechenden Vortrag weder substantiiert bestritten noch Gegenteiliges unter Beweis gestellt. Herrscht Streit über den die bindende Stichtagsbilanz und ist das Schiedsverfahren noch nicht durchgeführt, gibt es keinen hieraus berechneten endgültigen Kaufpreis. Dementsprechend ist derzeit ungewiss, ob die Verkäufer nach Festsetzung des endgültigen Kaufpreises wegen der Regelungen zur Kaufpreisanpassung den bereits erhaltenen vorläufigen Kaufpreis in Gänze oder in Teilen zurückzahlen müssen oder ihrerseits noch eine weitere Zahlung vom Käufer erhalten werden. Müssten sie den vorläufig erhaltenen Kaufpreis wegen fehlender Wertigkeit ihrer verkauften Geschäftsanteile zurückzahlen, bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Beteiligung. Damit scheitern die von der Klägerin begehrten Auskünfte an der fehlenden Voraussetzung des Feststehens oder der wahrscheinlichen Existenz eines Zahlungsanspruchs. b) Die Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte ist für die Beklagte zudem unzumutbar. Steht die Basis dieser Auskünfte, nämlich der endgültige Kaufpreis, nicht fest, kann die Beklagte weder Auskunft zum Nettoverkaufserlös, zum Zufluss des Verkaufspreises, zu etwaigen bestehenden Erlös- und Liquidationserlösverteilungspräferenzen noch allgemein zur Höhe der Exit-Vergütung geben. Ein auf etwas Unmögliches gerichteter Auskunftsanspruch ist gemäß § 275 BGB nicht geschuldet und damit gleichzeitig unzumutbar. II. Auch die auf eine Auskunftserteilung gestützte zweite Stufe der Klage auf Zahlung ist bereits jetzt als unbegründet abzuweisen. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt dann in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.2021 -8 AZR 226/20-, Rn. 32; Urteil vom 26. August 2020 – 7 AZR 345/18 –, Rn. 45, juris; Urteil vom 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16; BGH 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - zu II 4 der Gründe). Die Voraussetzungen für eine Exit-Vergütung für die Klägerin liegen nicht vor. Denn die Klägerin hat nach den vertraglichen Regelungen erst dann einen Anspruch auf Zahlung einer Exit-Vergütung, wenn ein positiver endgültiger Kaufpreis feststeht, der den Verkäufern tatsächlich zugeflossen ist. Ob dies überhaupt jemals der Fall sein wird, ist zurzeit ungewiss. III. 1. Die Klage auf Feststellung, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der ihr nach dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugesprochenen virtuellen Anteile zusteht, ist als unzulässig abzuweisen. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt nicht vor. Grundsätzlich fehlt das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (Vorrang der Leistungsklage). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Eine Feststellungsklage ist allerdings dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vergleiche BGH, Urteil vom 05.10.2021, VI ZR 136/20, Rn. 15, Juris). Vorliegend ist zwar eine Leistungsklage mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für den Zahlungsanspruch nicht möglich. Aber auch die Feststellungsklage kann nicht zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen. Denn bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens ist es ungewiss, ob jemals ein Zufluss eines endgültigen positiven Kaufpreises an die Verkäufer erfolgen wird, der seinerseits erst einen Anspruch der Klägerin auslösen könnte. Damit ist auch offen, ob es zukünftig auf die Klärung der Frage, ob der Verkauf der 49-prozentigen Geschäftsanteil an die B….. KG grundsätzlich von dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm erfasst ist, überhaupt ankommt. Das von der Klägerin begehrte Urteil käme damit einem abstrakten Rechtsgutachten gleich. 2. Jedenfalls ist die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen. Denn mangels eines bindenden endgültigen Kaufpreises, der den Verkäufern zugeflossen sein muss, kann derzeit noch nicht einmal ein grundsätzlicher Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ihr nach dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugesprochenen virtuellen Anteile festgestellt werden.“ Die Ausführungen der 3. Kammer sind vollumfänglich auf das hiesige Verfahren übertragbar. Ergänzend sei angeführt, dass auch die hiesige Kammer der Auffassung ist, dass die Auskunftsansprüche des Klägers jedenfalls derzeit nicht bestehen, da eben derzeit aufgrund der noch laufenden Auseinandersetzungen über den endgültigen Kaufpreis keine entsprechenden Auskünfte über die von der Beklagten und den Streitverkündeten im hiesigen Verfahren gemachten Angaben hinaus möglich sind. Auskunftsansprüche sind daher teilweise erfüllt und im Übrigen (zumindest derzeit) unmöglich (§ 275 BGB). Entgegen der zuletzt vom Kläger geäußerten Auffassung kann den Auskunftsansprüchen auch nicht vorsorglich stattgegeben werden, lediglich in Erwartung eines sodann möglicherweise in der Zukunft bestehenden Anspruches. Insoweit ist stets auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, in welchem der Anspruch jedenfalls nicht besteht bzw. unmöglich ist. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als Voraussetzung für das Bestehen eines Auskunftsanspruches aus § 242 BGB normiert, dass die Auskunftserteilung dem Arbeitgeber/Auskunftsgegner zumutbar ist und von diesem unschwer erteilt werden kann (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 135/22, Rn. 22 f.). Gerade an der Möglichkeit zur unschweren Auskunftserteilung fehlt es mangels des feststehenden endgültigen Kaufpreises vorliegend. Auch die Ausführungen der 3. Kammer zum fehlenden Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung, dass bei positivem Kaufpreis grundsätzlich ein Anspruch besteht, überzeugen. Zutreffend führt die Kammer insoweit aus, dass soweit noch nicht hinreichend feststeht, ob überhaupt ein positiver endgültiger Kaufpreis erzielt wird, die Beantwortung der im Feststellungsantrag implizierten Rechtsfrage auf eine bloße unzulässige Rechtsbegutachtung seitens des Gerichtes hinausliefe. Zudem hat die Beklagte zuletzt das grundsätzliche Bestehen eines Anspruches aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogram (was zudem unzweifelhaft aus den dortigen Formulierungen folgen dürfte) nicht mehr bestritten, so dass es insoweit nunmehr auch an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Feststellungsantrag fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 344 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat sich hierbei für die jeweiligen Anträge am Regelstreitwert orientiert, da letztlich trotz möglicherweise in der Sache weitaus höheren etwaigen Ansprüchen aufgrund der derzeitigen Ungewissheit eine andere Bezifferung nicht möglich erscheint.