Urteil
10 Ca 3150/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:0330.10CA3150.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert für das Urteil 16.482,06 €
4. Streitwert für die Kosten: 24.230,90 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert für das Urteil 16.482,06 € 4. Streitwert für die Kosten: 24.230,90 € Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und macht geltend, dass dieses im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Der ledige 57-jährige Kläger war bei der H GmbH in K seit dem 28.6.1996 als Lagermitarbeiter angestellt. Er war zuletzt freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der Kläger verdiente zuletzt 2.747,01 € brutto monatlich. Die H GmbH (zukünftig: Insolvenzschuldnerin) war als Vollsortimenter in den Bereichen PKW-Teile, NKW-Teile und Werkstattausrüstung aktiv. Sie beschäftigte rund 1.300 Mitarbeiter und verstand sich als Partner der PKW-Werkstätten, der Facheinzel- und Großhandelsunternehmen, der NKW-Werkstätten und der Speditionen im In- und Ausland. Die H GmbH bot in ihrem umfangreichen Sortiment mehr als 100.000 Teile (u.a. Ersatzteile, Schmierstoffen, Chemikalien, Werkzeuge, Werkstattausrüstung und Zubehör) an, unterhielt einen eigenen Lieferservice und stand ihren Kunden beratend zur Seite. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt in ganz Deutschland mehrere Standorte. In K war der Unternehmenssitz. Dem Betrieb K war der Betriebsteil L zugeordnet. Der Betriebsrat K wurde für den Betriebsteil L mitgewählt. Am Standort K waren ca. 197 Mitarbeiter beschäftigt. Am Standort L befand sich ausschließlich ein Auslieferungslager der Insolvenzschuldnerin. Dort waren vor Eröffnung der Insolvenz 7-8 Mitarbeiter tätig. Die Insolvenzschuldnerin geriet in die Krise. Im Februar 2022 stellte die Geschäftsführung der späteren Insolvenzschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ende April 2022 fanden Gespräche statt, wie eine Fortführung des Betriebes aussehen könne. Ein potentieller Investor wurde vorgestellt. Der Plan sah die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von 80 Mitarbeitern vor. Die Pläne wurden nicht weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 1.5.2022 wurde über das Vermögen der H GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter ernannt. Am 9.5.2022 zeigte der Beklagte zu 1) Masseunzulänglichkeit an. Diese wurde am 13.5.2022 durch das Amtsgericht allen Massegläubigern mitgeteilt. Aufgrund der Masseunzulänglichkeit stellte der Beklagte zu 1) den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der Beklagte zu 1) traf den Beschluss den Betrieb umgehend stillzulegen, unter dem Vorbehalt eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat. Der Beklagte zu 1) hat den Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 5. Mai 2022 nach § 17 KSchG über beabsichtigte anzeigepflichtige Entlassungen sowie über die Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG unterrichtet und gleichzeitig offiziell zu den Interessenausgleichs- und Sozialverhandlungen am 9. und 10. Mai 2022 eingeladen. Am 10.5.2022 vereinbarten die Betriebsparteien einen Interessenausgleich sowie einen Insolvenzsozialplan Am 16.5.2022 wurde der Betriebsrat zur betriebsbedingten Kündigung des Klägers angehört. Die Anhörung erfolgte unter Angabe der Sozialdaten sowie des Sonderkündigungsschutzes wegen Betriebsstilllegung. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen. Am 24. Mai 2022 hat der Beklagte zu 1. die Massenentlassungsanzeigen, darunter auch den für den Betrieb in K, vor der streitgegenständlichen Kündigung sowie unter Beifügung der gesetzlich vorgegebenen Angaben, an die zuständigen Agenturen für Arbeit versandt. Am 25. Mai 2022 hat die Agentur für Arbeit in K den Zugang der Massenentlassungsanzeige bestätigt. Der Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 26.5.2022 zum 31.8.2022. Am früheren Firmensitz in K sind in einer der dortigen Hallen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) tätig. Die Beklagte zu 2) handelt mit Spezialmotoren. Unter den Mitarbeitern sind einige, die zuvor für die Insolvenzschuldnerin im Arbeitsverhältnis standen. Der Kläger hat seine ursprüngliche Meinung, dass ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vorliege, nach Vergleich mit der Beklagten zu 2) im Kammertermin nicht weiter aufrechterhalten. In L ist im dortigen früheren Betriebsteil der Insolvenzschuldnerin nunmehr die Beklagte zu 3) angesiedelt. Die Beklagte zu 3) ist ebenso wie die Insolvenzschuldnerin im Geschäftsfeld des Handels mit Autoteilen tätig. Die Parteien streiten über die Frage, ob insoweit ein Teilbetriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 3) vorliegt. Mit seiner am 8.6.2022 beim Arbeitsgericht K eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Der Kläger bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung. Der Betriebsrat habe der Kündigung widersprochen. Die Kündigung habe aber der Zustimmung des Betriebsrates bedurft. Der Kläger macht geltend, es lägen keine betriebsbedingten Kündigungsgründe vor. Er bestreitet die Stilllegung des Betriebes durch den Beklagten zu 1). Er macht geltend, es liege ein Teilbetriebsübergang vor. Insofern hatte er zunächst behauptet, es läge ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) hilfsweise auf die Beklagte zu 3) vor. Im Kammertermin haben der Kläger und die Beklagte zu 2) sich dahin verständigt, dass kein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vorgelegen habe und den Rechtsstreit zwischen ihnen für erledigt erklärt. Der Kläger behauptet, es liege ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) vor. Die Beklagte zu 3) sei auf dem gleichen Geschäftsfeld wie die Insolvenzschuldnerin tätig. Sie sei am früheren Standort der Insolvenzschuldnerin in L tätig. Sie habe dort Arbeitsverträge mit 5 früheren Mitarbeitern aus der Logistik der Insolvenzschuldnerin geschlossen. Zusätzlich seien 5 Mitarbeiter aus dem Verkauf aus dem Betrieb der Insolvenzschuldnerin, die zuvor in K tätig waren, von der Beklagten zu 3) in L eingestellt worden. Hintergrund sei gewesen, dass der Betriebsteil L keinen eigenen Verkauf gehabt habe. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3) habe für den Standort L auch noch Ware vom Insolvenzverwalter gekauft. Der Kläger meint, hierdurch sei ein Teilbetriebsübergang des Standortes L auf die Beklagte zu 3) erfolgt. Die Beklagte zu 3) habe die dortigen Betriebsräume und den überwiegenden Teil des Personals und sogar noch weitere Verkaufsmitarbeiter aus K übernommen. Schließlich sei auch Ware übernommen worden. Der Kläger hätte als Betriebsratsmitglied gem. § 15 Abs. 5 KSchG Anspruch auf Übergang in die nicht stillgelegte Abteilung gehabt. Dies wäre unproblematisch möglich gewesen, da er als Logistikmitarbeiter und in der Verwaltung in L hätte eingesetzt werden können. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 26.05.2022 mit Wirkung zum 31.08.2022 beendet werden wird. 2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) seit dem 01.05.2022 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vom 28.06.1996 besteht. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet, sofort am 2.5.2022 sei die werbende Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin eingestellt worden und der Geschäftsbetrieb im Laufe der nächsten Monate eingestellt worden. Die gänzliche Auflösung und Abwicklung der Organisationseinheit erfolge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Alle Mitarbeiter, die nicht für die Abwicklung benötigt worden seien, seien umgehend freigestellt worden. Zu Ende Mai 202 sei allen Arbeitnehmern, deren Standorte von Schließung betroffen gewesen seien, gekündigt worden. Die Kündigung des Gewerbemietvertrages in K sei vom Vermieter noch im Mai 2022 zum 30.6.2022 akzeptiert worden. Die Beklagten bestreiten, dass ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) vorgelegen habe. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte zu 3. im Zuge der Insolvenz der H GmbH deren bisherigen L Standort unter Übernahme eines Großteils der bisherigen Beschäftigten sowie unter unstreitiger Fortführung zumindest eines Teils des Inventars übernommen habe. Die Beklagte zu 3. habe mitnichten den bisherigen L Standort der H GmbH übernommen. Sie habe lediglich die bisher von der H GmbH gemieteten Räumlichkeiten von der J GmbH & Co. KG angemietet. Von den früheren Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin am Standort K hätten sich Mitarbeiter bei der Beklagten zu 3) beworben. Es seien 14 frühere Mitarbeiter bei der Beklagten zu 3) neu eingestellt worden. Dies stelle keinen Großteil der früheren Belegschaft dar. Diese Mitarbeiter seien zunächst im Zentrallager der Beklagten zu 3) in G eingesetzt worden. Man habe sich für den Bedarf, der in L erst ab September 2022 bestanden habe, das Personal sichern wollen. Ein Regalsystem sei nicht von der Insolvenzschuldnerin, sondern von der Vermieterin der Immobilie übernommen worden. Die Beklagte zu 3) habe sodann weder Kunden noch den Kundenstamm der Insolvenzschuldnerin übernommen. Es seien keine Daten von Kunden, Adressen, Konditionen, etc. zur Verfügung gestellt worden. Auch seien keine ganzen LKW-Ladungen von Ware vom Standort in M nach L verbracht und sodann entsorgt worden. Diese seien vielmehr an einen anderen Händler für Kfz-Teile veräußert worden. Die Beklagte zu 3) arbeite nach einem anderen Auslieferungssystem als die Insolvenzschuldnerin. Der Kläger meint, sowohl der Interessenausgleich als auch der Insolvenzsozialplan seien unwirksam. Die dem Abschluss zugrundliegenden Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats seien nicht wirksam zustande gekommen. Nach Kenntnis des Klägers sei schon keine Einladung zur Gesamtbetriebsratssitzung angefertigt oder versandt worden, weil der Termin eigentlich als Besprechung und Verhandlung mit dem Arbeitgeber angesetzt worden sei. Er sei dann kurzfristig zu einer GBR-Sitzung umfunktioniert worden, ohne dass aber alle Mitglieder teilgenommen oder Ersatzmitglieder geladen worden wären. Bei den Abstimmungen seien zudem der Rechtsanwalt des Gesamtbetriebsrats L H anwesend gewesen. Es sei auch weder ein Protokoll noch eine Anwesenheitsliste erstellt worden. Die Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG sei unwirksam, da nur allgemein und im Kollektiv zu allen geplanten Kündigungen angehört wurde. Die konkreten Sozialdaten seien nicht dargelegt worden. Da der Interessenausgleich nicht wirksam sei, sei auch das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 KSchG nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Kündigung mithin gem. § 17 KSchG unwirksam. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 3) lediglich 14 Mitarbeiter eingestellt habe, die zuvor bei der Insolvenzschuldnerin tätig waren. Er bestreitet des Weiteren, dass keinerlei Sachanlagevermögen übernommen worden sei. Denn sie habe ja eingeräumt, dass Schreibtische, Container, PCs, Bildschirme und Kisten aus der Insolvenzmasse gekauft worden seien. Den Vortrag bezüglich der mangelnden Übernahme von Kunden und Kundendaten bestreitet er ebenfalls mit Nichtwissen. Der Beklagte zu 1) vertritt die Ansicht, er habe das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Dies habe der GBR im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen so bestätigt und erklärt, dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist insgesamt unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) hat mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.8.2022 sein Ende gefunden. Die mit Schreiben vom 26.5.2022 erklärte Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt, § 1 Abs. 1 KSchG. Denn es liegen dringende betriebliche Gründe vor, die dem Beklagten zu 1) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus unzumutbar machen, § 1 Abs. 2 KSchG. Dabei ist zwischen den Parteien die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gem. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG unstreitig. Der Kläger hat auch rechtzeitig innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage bei Gericht eingereicht, § 4 KSchG. Eine Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen zulässig, wenn der Betrieb insgesamt stillgelegt wird und damit eine Weiterbeschäftigung unmöglich ist. Der Beklagte zu 1) hat den Betrieb der Beklagten in K ebenso wie an den meisten anderen Standorten der Beklagten in Deutschland stillgelegt. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG 24.02.2005 – 2 AZR 214/04 –; BAG 16.2.2012 -8 AZR 693/10-; juris). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Betriebsstilllegung gegeben. Denn der Beklagte hat nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit den Entschluss gefasst, den Betrieb nicht fortzuführen. Dieser Stilllegungsabsicht entspricht das weitere Handeln des Beklagten zu 2), der mit dem GBR über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt hat, Miet- und Pachtverträge gekündigt hat und nach Massenentlassungsanzeige allen Mitarbeitern gekündigt hat. Hierdurch ist die betriebliche Einheit aufgelöst worden. Zum Ablauf der Kündigungsfrist, die aufgrund der Insolvenzeröffnung gem. § 113 Satz 3 InsO drei Monate beträgt, ist das Beschäftigungsbedürfnis endgültig entfallen. Der Stilllegungsabsicht steht kein Betriebs- oder Teilbetriebsübergang entgegen. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstillegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstillegung bewertet (BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 -; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Betriebsübergang iSd. § 613 a BGB vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. des Senats im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 [Ayse Süzen]; vgl. nur BAG 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 = AP BGB § 613 a Nr. 209, zu II 1 a der Gründe; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - BAGE 92, 251 = AP BGB § 613 a Nr. 197, zu I 3 a, c der Gründe mwN). Dies gilt gleichermaßen im Falle des Übergangs nur eines Betriebsteils. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613 a Nr. 196 = EzA BGB § 613 a Nr. 185, zu B I der Gründe). Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO, zu B II 1 der Gründe; 14. Dezember 2000 - 8 AZR 220/00 - nv.; Soergel/Raab BGB 12. Aufl. § 613 a Rn. 20; Staudinger/Richardi/Annuß BGB 13. Bearbeitung § 613 a Rn. 51). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (Senat 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253, zu II 2 b aa der Gründe; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16, zu B 3 b der Gründe; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA BGB § 613 a Nr. 166, zu B I 2 a der Gründe; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 ff. = AP BGB § 613 a Nr. 172, zu B I 2 a der Gründe; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; 25. Mai 2000 - 8 AZR 335/99 - nv.). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es auch möglich, nur einen Teilbetrieb zu übernehmen und dabei andere Betriebsteile auszunehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der verbleibende Restbetrieb fortgesetzt werden könnte oder noch lebensfähig ist. Der Betriebsübergang folgt aus der Wahrung der Identität des Betriebs beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs (BAG vom 16.5.2002 -8 AZR 319/01-; juris). Die Beklagte zu 3) ist am früheren Standort der Insolvenzschuldnerin tätig. Es handelt sich insoweit jedoch weder um einen Betriebs- noch einen Teilbetriebsübergang im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung, der sich die Kammer ausdrücklich anschließt. Es handelt sich nicht um einen Betriebsübergang. Denn die Beklagte zu 3) hat nicht unter Wahrung der Identität der Einheit die Betriebstätigkeit fortgeführt. Am Standort L befand sich zu Zeiten der Insolvenzschuldnerin lediglich ein Auslieferungslager mit Mitarbeitern aus dem Lagerbereich. Dies stellte eine abgrenzbare organisatorische Einheit dar, die grundsätzlich als Teilbetrieb anzuerkennen wäre. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte zu 3) mit dem überwiegenden Teil der Belegschaft in der gleichen organisatorischen Weise wie zuvor die Veräußerin den Betrieb fortführt. Es ist vielmehr so, dass die Beklagte in L einen neuen Betrieb aufgebaut hat. Dieser ist sowohl im Bereich Verkauf als auch Lager tätig. Die Organisation wurde dahin umgestellt, dass die Beklagte zu 3) entgegen der Insolvenzschuldnerin nicht mehr selbst Waren ausliefert, sondern hierfür Dritte in Anspruch nimmt. Die organisatorische Untergliederung Auslieferungslager wurde also nicht unverändert übernommen. In L wurde vielmehr ein neuer Verkaufsbetrieb mit Lager gegründet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals weiterbeschäftigt wird. Es ist nur eine geringe Anzahl von früheren Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin nunmehr bei der Beklagten zu 3) angestellt. Alleine der Umstand, dass die Beklagte zu 3) im selben Geschäftsfeld tätig ist, wie zuvor die Insolvenzschuldnerin, ist nicht ausreichend für die Annahme eines Betriebsübergangs. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass in L zuvor nur ein Auslieferungslager vorhanden war. Die übrige Organisation erfolgte zuvor aus K. Eine unveränderte Fortführung unter Erhalt des Teilbetriebs in L ist daher nicht gegeben. Die Kündigung ist nicht unwirksam gem. § 1 Abs. 3 KSchG, weil keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt worden wäre. Der Betrieb in K ist gänzlich stillgelegt worden. Allen Mitarbeitern wurde die Kündigung erklärt. Eine Sozialauswahl war daher nicht durchzuführen. Zu einer fehlerhaften Sozialauswahl hat der Kläger im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen. Die Kündigung ist nicht unwirksam gem. § 15 Abs. 1 KSchG. Vorliegend bedurfte es nicht der Zustimmung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger als Betriebsratsmitglied. Denn gem. § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung bei Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Betriebsrates zulässig. Es sind auch keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe gegeben. Insbesondere hat der Beklagte zu 1) das Konsultationsverfahrens gem. § 17 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt. Der Gesamtbetriebsrat war vorliegend zuständig, da die Abwicklung des gesamten Unternehmens betroffen war. Der Beklagte zu 1) hat dem GBR die gem. § 17 Abs. 2 erforderlichen Informationen erteilt. Die Betriebsparteien haben auch hierüber beraten. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Die Frage der Wirksamkeit der Beschlussfassung über Interessenausgleich und Sozialplan durch den GBR ist für die Frage der Beurteilung der Durchführung des Konsultationsverfahrens nicht maßgeblich. Zudem ist zu beachten, dass Fehler in der Sphäre des Betriebsrates. Eine unwirksame Beschlussfassung des GBR zu Interessenausgleich und Sozialplan würde sich nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung auswirken. Dies war daher nicht aufzuklären. Die Ordnungsgemäßheit der Massenentlassungsanzeige ist nicht gerügt. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung schriftlich angehört worden. Der Kündigungsgrund der Betriebsstilllegung ist mitgeteilt worden, sowie der Umstand, dass allen Arbeitnehmern gekündigt wird. Die Sozialdaten sind mitgeteilt worden. Hierauf kam es letztlich aber auch wegen der Kündigung gegenüber allen Mitarbeitern nicht an. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 42 Abs. 2 GKG.