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Urteil

14 Ca 5179/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0309.14CA5179.22.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.500,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger ist seit dem 13.12.1992 bei der Beklagten als Technischer Angestellter/Schichtführer zu einem monatlichen Bruttogehalt iHv. zuletzt 5.500,00 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.08.2022 (Bl. 10 d.A.) , welches dem Kläger während seines dreiwöchigen Urlaubs in I vom 12.08.2022 bis zum 04.09.2022 zuging, erklärte die Beklagte dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2023. Der Kläger fand das Kündigungsschreiben am 05.09.2022 in seinem Briefkasten vor. Mit seiner am 27.09.2022 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage wehrt sich der Kläger gegen die Kündigung. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn nicht in dem durch die gesetzliche Neuregelung des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 erforderlichen Umfang auf die Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Wochen hingewiesen habe. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG müsse der Arbeitgeber u.a. über die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage informieren. Dies sei vorliegend – unstreitig – nicht geschehen. Hätte die Beklagte ihn auf die Einhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG hingewiesen, so hätte er die Dreiwochenfrist eingehalten und Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Er sei erst im Rahmen der Besprechung bei seinem Prozessbevollmächtigten am 23.09.2022 auf die Dreiwochenfrist des hingewiesen worden. Da die Beklagte ihn pflichtwidrig darauf nicht hingewiesen habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet. Er sei nach § 249 BGB so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte ordnungsgemäß auf die Einhaltung der Dreiwochenfrist hingewiesen hätte. Der Kläger hätte dann rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Im Rahmen dieser Kündigungsschutzklage wäre sodann die Feststellung erfolgt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.08.2022 nicht aufgelöst worden wäre. Der Kläger beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 12.08.2022 nicht aufgelöst wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Kündigung aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG für wirksam. Eine Verpflichtung zur Information über die Einhaltung der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage habe nicht bestanden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat die Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen, so dass die Kündigung nach § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam gilt. Sie wird das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB zum 31.03.2023 auflösen. I. Der Kläger hat die Kündigung vom 12.08.2022 nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen. 1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. 2. Der Kläger hat nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Die Kündigung ist ihm spätestens am 04.09.2022 – unter Zugrundelegung eines gewöhnlichen Postlaufs bereits im Laufe des Augusts 2022 (zum Zugang von Kündigungsschreiben während des Urlaubs des Arbeitnehmers auch während dessen Ortsabwesenheit vgl. BAG 16.03.1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 4 der Gründe, BAGE 58, 9; 22.03.2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 22) – zugegangen, so dass er spätestens am 25.09.2022 Kündigungsschutzklage hätte erheben müssen. Die Klage ist jedoch erst am 27.09.2022 beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Folglich ist die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG eingetreten. II. Dies ist nicht deswegen anders zu beurteilen, weil die Beklagte den Kläger nicht auf die Einhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG hingewiesen hat. Der Kläger ist nicht im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB im Rahmen der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB so zu behandeln, als hätte er die Dreiwochenfrist eingehalten. 1. Die Beklagte hat schon keine Pflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht auf die Einhaltung der Dreiwochenfrist hingewiesen hat. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Halbs. 1 NachwG in der seit dem 01.08.2022 geltenden Fassung ist in die Niederschrift u.a. die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage aufzunehmen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.08.2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer nach § 5 Satz 1 NachwG in der seit dem 01.08.2022 geltenden Fassung auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. b) Daraus folgt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger auf die Einhaltung der Dreiwochenfrist hinzuweisen. Ein Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG hatte ausweislich § 5 Satz 2 Halbs. 2 NachwG für Arbeitsverhältnisse, die – wie hier – bereits vor dem 01.08.2022 bestanden, erst spätestens einen Monat nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer zu erfolgen. Eine solche Aufforderung gab es nicht. Von sich aus war die Beklagte nicht verpflichtet, aktiv tätig zu werden. 2. Selbst, wenn man annehmen wollte, die Beklagte habe aufgrund nicht erfolgter Informierung über die Dreiwochenfrist eine Pflichtverletzung begangen, so würde daraus nicht folgen, dass der Kläger im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB prozessual so zu stellen wäre, als hätte er die Frist eingehalten. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Halbs. 2 NachwG bestimmt ausdrücklich, dass § 7 KSchG auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden ist. Wie auch immer sich eine mögliche Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nachweispflicht in diesem Zusammenhang auswirken mag, auf die Wirksamkeitsfiktion soll sie nach dem Willen des Gesetzgebers erkennbar keinen Einfluss haben. B. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger zu tragen. C. Der Wert des Streitgegenstands war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat für den Kündigungsschutzantrag nach § 3 ZPO und entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG drei Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht.